Abtei lung III
C-634/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vaudan; Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Longauer.
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, im Jahr 1990 in
die Schweiz gelangte und ein Asylgesuch einreichte, das mit Urteil der damali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 10. November 1992 letztin-
stanzlich abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer kurz darauf, am 18. Dezember 1992, eine 17 Jahre
ältere Schweizer Bürgerin heiratete und sich so - trotz rechtskräftiger asylrecht-
licher Wegweisung - den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sicherte,
dass der Beschwerdeführer am 2. April 1997 als Ehegatte einer Schweizer Bür-
gerin in den Genuss er erleichterten Einbürgerung kam (Art. 27 BüG, SR 141.0),
dass die Ehe am 25. Juni 1999 geschieden wurde und der Beschwerdeführer
am 11. Oktober 1999 zivilrechtlich eine Landsfrau heiratete, mit der er zuvor lan-
ge Jahre in einer Imam-Ehe gelebt und mit der er vor und während der Ehe mit
der Schweizer Bürgerin vier Kinder gezeugt hatte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge für seine Ehefrau und die vier gemein-
samen Kinder in den Kantonen Bern, Thurgau und Zürich erfolglos um Bewilli-
gung des Familiennachzugs ersuchte,
dass die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers am 22. November
2001 durch das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) für nichtig er-
klärt wurde,
dass der Beschwerdeführer dagegen erfolglos an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) und das Bundesgericht gelangte (Entscheid des
EJPD vom 10. Februar 2003, Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2003),
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Oktober
2003 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung abwies und seine Wegweisung vom Kantonsgebiet anordnete,
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. November
2005 den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die vorgenannte Verfügung
letztinstanzlich ablehnte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Januar 2006 die kantonale Wegwei-
sung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus-
dehnte,
dass sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebenden Wirkung
entzog,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 22. Februar 2006 beim EJPD als der
damals zuständigen verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanz rekurrierte,
dass das EJPD am 21. März 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2006 Abweisung der
Beschwerde beantragte,
3dass sich der Beschwerdeführer noch während des Rekursverfahrens vor dem
Regierungsrat des Kantons Zürich von seiner türkischen Ehefrau scheiden liess
und am 5. Mai 2006 die geschiedene Schweizer Ehefrau erneut heiratete,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 das Migrationsamt des Kantons
Zürich ein zweites Mal um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, diesmal zum
Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau ersuchte,
dass das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 9. September 2006 ab-
wies und den Beschwerdeführer vom Kantonsgebiet wegwies, wogegen dieser
am 11. Oktober 2006 an den Regierungsrat des Kantons Zürich gelangte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 das EJPD über
die Sachverhaltsentwicklung orientierte und um Sistierung des Beschwerdever-
fahrens ersuchte,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers mit Instruktionsverfügung des EJPD
vom 17. Oktober 2006 abgewiesen wurde,
und zieht in Erwägung:
dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegwei-
sung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kön-
nen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer; ANAG, SR 142.20),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der in seine Zuständigkeit
fallenden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VGG bei einer Vorgängeror-
ganisation hängigen Beschwerden übernimmt, wobei es das neue Verfahrens-
recht anwendet (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht; VGG, SR 173.32),
dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert und
auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20
Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren; VwVG, SR 172.021),
dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer
Wegweisung aus dem Kanton verbindet, und das BFM diese Wegweisung in der
Regel auf das ganze Gebiet in der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art.
17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.201),
dass von der Regelfolge der Ausdehnung abgewichen werden kann, wenn dem
Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich
vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17
Abs. 2 ANAV),
dass gegen den Beschwerdeführer, der keine reelle Aussichten auf eine frem-
denpolizeiliche Regelung in einem Drittkanton hat, gleich zwei materielle Ent-
scheide der Zürcher Behörden über die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung und Wegweisung vom Kantonsgebiet ergangen sind,
4dass der Rekurs des Beschwerdeführers gegen den zuletzt ergangenen und da-
mit massgebenden Entscheid zwar noch vor dem Regierungsrat des Kantons
Zürich hängig ist, wobei allerdings keine vorsorgliche Massnahmen angeordnet
wurden,
dass jedoch die Wegweisung vom Kantonsgebiet und ihre Ausdehnung auf das
ganze Gebiet der Schweiz dem Vollzug einer Rechtslage dienen, die sich aus
der Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung als dem Sachent-
scheid einerseits und Art. 1a ANAG andererseits ergeben,
dass die fehlende formelle Rechtskraft eines Sachentscheids wohl die Wirksam-
keit der abhängigen Vollzugsanordnung hemmen kann, falls ein ordentliches
Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung offen steht (vgl. dazu für das Verwal-
tungsverfahrensrecht des Bundes Art. 39 VwVG), nicht jedoch deren Bestand in
Frage stellt,
dass deshalb die Ausdehnungsverfügung einen rechtskräftigen negativen Bewil-
ligungsentscheid genauso wenig voraussetzt wie die kantonale Wegweisung, die
regelmässig zusammen mit dem negativen Bewilligungsentscheid ergeht (vgl.
Art. 12 Abs. 3 ANAG),
dass unbeschadet dieser Erwägungen aus Gründen der Verfahrensökonomie
durchaus gerechtfertigt sein mag, mit der Ausdehnung der kantonalen Wegwei-
sung bis zur Rechtskraft des negativen Bewilligungsentscheids zuzuwarten (in
diesem Sinne BGE 129 II 1 E. 3.4 S. 8),
dass in der vorliegenden Streitsache kein Anlass besteht, mit Rücksicht auf das
vor dem Regierungsrat des Kantons Zürich hängige Bewilligungsverfahren von
der Regelfolge der Ausdehnung abzuweichen, diese somit zu bestätigen ist,
dass Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG, welche die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigen könnten, weder erkennbar
sind noch geltend gemacht werden,
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdefüh-
rers (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2),
das der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, SR 173.110).
Dispositiv S. 5
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 31. März 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
Bern, 22. Februar 2007
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer J. Longauer
Versand am: