B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6346/2010
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
C-6346/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1962 in Ecuador, reiste erstmals im Oktober 1991 in
die Schweiz ein. Hier hielt er sich mehrere Jahre illegal auf, bevor er am
15. November 2000 ausgeschafft wurde. Anlässlich seiner Ausschaffung
wurde ihm eine dreijährige Einreisesperre eröffnet. Im Mai 2001 reiste er
erneut in die Schweiz ein, geriet am 22. Dezember 2001 in eine Perso-
nenkontrolle und wurde am 3. Januar 2002 nochmals ausgeschafft. Die
gegen ihn bestehende Einreisesperre wurde um zwei Jahre, bis zum 14.
November 2005, verlängert. Am 23. Mai 2003 reiste A._______ ein weite-
res Mal in die Schweiz ein. Wenige Monate später machte er die Be-
kanntschaft der unter Vormundschaft stehenden Schweizerin B._______,
die er am 3. Mai 2004 in Basel heiratete. In der Folge erhielt er eine Auf-
enthaltsbewilligung und die Einreisesperre wurde aufgehoben.
B.
Die Ehegatten gaben den gemeinsamen Haushalt am 16. Mai 2005 auf.
Die Migrationsbehörde des Kantons Basel Stadt nahm diesen Umstand
zum Anlass, die Ehefrau schriftlich zur ehelichen Situation zu befragen. In
dem ihr zugesandten Fragebogen teilte diese u.a. mit, sie sehe ihrem
Ehemann jeden Tag, wolle mit ihm für immer zusammen sein, und, sobald
es die finanzielle Situation erlaube, auch eine grössere gemeinsame
Wohnung mieten. Die kantonale Behörde verlängerte die Aufenthaltsbe-
willigung von A._______ daraufhin mit Schreiben vom 16. Mai 2006 um
ein halbes Jahr bis 2. November 2006.
C.
Am 6. März 2008 erfolgte die Scheidung der Ehegatten. Mit Schreiben
vom 6. Oktober 2008 teilte die kantonale Behörde A._______ mit, dass
angesichts der Scheidung sein Aufenthalt in der Schweiz neu überprüft
werden müsse und seine Aufenthaltsbewilligung provisorisch um ein Jahr
verlängert werde. Aufgrund dessen erfolgte eine letztmalige Verlängerung
bis zum 2. November 2009. Im Folgenden gelangte die kantonale Behör-
de zur Überzeugung, dass bei A._______ eine Härtefallsituation vorliege,
und unterbreitete dem BFM am 11. Februar 2010 einen Antrag auf Zu-
stimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
D.
Da das BFM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewähr-
te es dem Gesuchsteller hierzu mit Schreiben vom 24. Februar 2010 das
C-6346/2010
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rechtliche Gehör. Dieser äusserte sich durch seinen Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 8. April 2010.
E.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A._______ aus der
Schweiz weg. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass seine ehe-
liche Gemeinschaft nur ein Jahr gedauert habe; der auf Art. 42 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gestützte
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei damit entfallen.
Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG, da demzufolge – neben einer erfolgreichen Integration – die eheli-
che Gemeinschaft mindestens drei Jahre hätte Bestand haben müssen.
Hiervon sei – auch angesichts der nicht plausiblen Erklärungen der Ehe-
frau – nicht auszugehen; vielmehr habe die Ehe über den Trennungszeit-
punkt hinaus nur noch formell Bestand gehabt. Für die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bedürfe es mithin wichtiger persönlicher Gründe
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Diese lägen aber ebenso wenig
vor. Der Gesuchsteller habe sich während seines Aufenthaltes in der
Schweiz mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten, werde seit Juli
2007 durch eine Arbeitsvermittlungsfirma temporär auf Stundenlohnbasis
beschäftigt und habe beim Erlernen der deutschen Sprache das Niveau
A2/B1 erreicht. Seine wirtschaftliche und soziale Integration sei aber trotz
des langen Aufenthalts – davon allerdings 12 Jahre illegal – nicht so weit
fortgeschritten, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen
werden könne. Demgegenüber verfüge er in seinem Heimatland Ecuador,
das er im Alter von 28 Jahren erstmals in Richtung Schweiz verlassen
habe, immer noch über ein familiäres Beziehungsnetz; die schlechteren
wirtschaftlichen Perspektiven in Ecuador begründeten für ihn keine Härte-
fallsituation im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, die seinen Verbleib in
der Schweiz rechtfertigen könnte. Aus den genannten Gründen komme
für ihn auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Be-
tracht. In seinem Fall sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig
und zumutbar.
F.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 erhob A._______ Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung sowie die Zustimmungserteilung zur Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Im Hinblick auf die am 3. Mai 2004 geschlossene
Ehe macht er geltend, er sei am 16. Mai 2005 auf Drängen seiner Ehe-
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frau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Damit sei aber nicht,
wie die Vorinstanz meine, die eheliche Gemeinschaft aufgegeben wor-
den; vielmehr habe es für die getrennte Wohnsitznahme einen wichtigen
Grund gegeben, weswegen die kantonale Behörde – so ihr Schreiben
vom 16. Mai 2006 – seine Aufenthaltsbewilligung auch um ein halbes
Jahr verlängert habe. Dieser wichtige Grund sei der gesundheitliche Zu-
stand seiner Ehefrau gewesen, die wegen ihrer psychischen Erkrankung
unter Vormundschaft gestanden habe. Für sie sei das beengte Zusam-
menleben in der gemeinsamen Einzimmerwohnung ein Stressfaktor ge-
wesen, der ihren Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Erst im
Sommer 2007 habe sich herausgestellt, dass die Ehe definitiv gescheitert
sei. Ihn, den Beschwerdeführer, treffe an dieser Entwicklung keine
Schuld. Abgesehen davon müsse bei ihm angesichts der langen Aufent-
haltsdauer von einem Härtefall ausgegangen werden. Dabei sei auch der
illegale Teil seines Aufenthalts zu berücksichtigen, habe doch gerade die-
ser Teil zu einer Aufenthaltsdauer von insgesamt 19 Jahren und damit zu
einer Verwurzelung in der Schweiz geführt. Eine Härtefallsituation beste-
he für ihn auch deshalb, weil er, mittlerweile 49 Jahre alt, sich in seinem
Heimatland nicht wieder integrieren könne; in Ecuador existiere keine Al-
tersvorsorge; zudem habe er auch zu seinen dort lebenden Familienan-
gehörigen keinen Kontakt mehr.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2010 verweist die Vorinstanz
auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde. Darüber hinaus fand kein Schriftenwechsel
mehr statt.
H.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der der beigezogenen kantona-
len Akten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksich-
tigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
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gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufge-
führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
Ausländergesetzes und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter
anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent-
halt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor die-
sem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangs-
rechtlichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht
anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
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Seite 6
3.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden; da es jedoch im vorliegenden Fall um die Verlängerung der
ihm letztmals bis zum 2. November 2009 erteilen Bewilligung geht, ist im
vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.
3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM sowie dessen Zuständigkeit betreffend Abweichun-
gen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. Das Zu-
stimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG
i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzi-
siert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung
vom 30.Juni 2009 ( > Dokumentation > Rechtliche Grundla-
gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich). Sie sehen in
Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizeri-
schen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM
zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Per-
son nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Ziffer
5.6.1 der genannten Weisungen schliesslich sieht vor, dass die Prüfung,
ob die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalles gegeben sind, im Rahmen des Zustimmungsverfah-
rens erfolgt.
3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwoh-
nen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
– mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er-
folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Massgeblicher
Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Ge-
meinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Eine
Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss
Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend
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gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. BGE
138 II 229 E. 2 mit Hinweis).
Sind im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Vorausset-
zungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gegeben, so bleibt gemäss
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe ei-
nen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
4.
Dass der Beschwerdeführer nach langjährigem illegalen Aufenthalt eine
unter Vormundschaft stehende Schweizerin heiratete und sich von ihr be-
reits ein Jahr nach der Eheschliessung trennte, deutet darauf hin, dass er
die Ehe bloss zu ausländerrechtlichen Zwecken eingegangen ist. Ob eine
Scheinehe vorlag, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen je-
doch dahingestellt bleiben.
4.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die eheliche Gemein-
schaft habe trotz Trennung mehr als drei Jahre gedauert bzw. sei erst im
Sommer 2007 definitiv gescheitert. Die von ihm angeblich nur vorüberge-
hend beabsichtigte Trennung ist jedoch auf Umstände zurückzuführen,
auf die sich der Beschwerdeführer bereits bei der Eheschliessung be-
wusst eingelassen hat. Sein Vorbringen, das enge Zusammenleben in der
gemeinsamen Einzimmerwohnung habe sich negativ auf den psychi-
schen Gesundheitszustand seiner Ehefrau ausgewirkt, klingt daher vor-
geschoben, zumal die Partner bereits mehrere Monate vor ihrer Ehe-
schliessung in derselben Wohnung zusammen lebten (vgl. Schreiben der
Amtsvormundschaft/Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt vom
23. März 2004). Zudem hätte es in der Hand des Beschwerdeführers ge-
legen, sich um eine grössere Wohnung für sich und seine Ehefrau zu
bemühen. In seiner Rechtsmitteleingabe hat er zwar den gegenüber der
Migrationsbehörde geäusserten Wunsch seiner Ehefrau nach erneutem
Zusammenleben erwähnt; er selbst hat aber in keinerlei Hinsicht zu er-
kennen gegeben, dass er Anstrengungen zur Rettung seiner Ehe unter-
nommen hätte. Ebenso wenig wird von ihm dargelegt, in welcher Weise
die eheliche Beziehung nach der Trennung weitergepflegt wurde.
4.2 Demzufolge ist davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft
des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre bestanden hat. Ein An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG besteht somit nicht. Nicht relevant ist, bis zu welchem
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Seite 8
Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens
formell noch weiter bestanden hat ( vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 in fine).
5.
Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforder-
lich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs.
2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt
wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark ge-
fährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein
(BGE 136 II 1 E. 5). Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe
stehenden Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der
Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vor-
handen sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; MARC SPESCHA in: Spe-
scha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 50
AuG N 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Art. 50 N 23 f.).
5.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine spezifischen, auf seiner
Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen
Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten: Sei-
ne eheliche Beziehung war kurz und blieb kinderlos; eine besondere Bin-
dung zur Schweiz oder eine Beeinträchtigung seiner Wiedereingliede-
rungschancen im Heimatland lassen sich hieraus nicht ableiten.
5.2 Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persönli-
che Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine ab-
schliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31 Abs. 1
VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Be-
urteilung eines Härtefalls herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2.3
mit weiteren Hinweisen). Ausdrücklich werden dort aufgeführt: die Integ-
ration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Famili-
enverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die
Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die
Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
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Seite 9
6.
6.1 In Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers hat die Vorin-
stanz den Besuch von zwei Deutschkursen und das Erreichen des
Sprachniveaus A2/B1 erwähnt. Im Übrigen führte sie aus, der Beschwer-
deführer habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz zunächst
mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten und arbeite seit Juli 2007
über eine Arbeitsvermittlungsfirma temporär im Stundenlohn. Sie hat
hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass dessen wirtschaftliche und
soziale Integration nicht so weit fortgeschritten sei, dass von einer Ver-
wurzelung in der Schweiz gesprochen werden könne.
6.2 Der Beschwerdeführer hat insbesondere den Aspekt seiner langen
Anwesenheit in der Schweiz betont und hieraus seine Integration bzw.
hiesige Verwurzelung abgeleitet. Insoweit ist festzustellen, dass er sich
erstmals von Oktober 1991 bis zu seiner Ausschaffung im November
2000 illegal in der Schweiz aufhielt. Wenige Monate nach seiner Aus-
schaffung, im Mai 2001, reiste er erneut in die Schweiz ein und verblieb
hier bis zur nächsten Ausschaffung im Januar 2002. Ein weiterer illegaler
Aufenthalt dauerte von Mai 2003 bis zu seiner Eheschliessung am 3. Mai
2004, wobei seine Anwesenheit in den Wochen vor der Heirat geduldet
wurde (vgl. Anwesenheitsbestätigung der Einwohnerdienste Basel-Stadt
vom 22. März 2004). Bis zu seiner Heirat hielt sich der Beschwerdeführer
somit insgesamt fast elf Jahre rechtswidrig in der Schweiz auf.
6.2.1 Grundsätzlich kann eine gesuchstellende Person aus einem langen
illegalen Aufenthalt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beim Beschwerde-
führer fällt dabei vor allem auch ins Gewicht, dass er die gegen ihn zu-
nächst für drei Jahre und nach erneuter rechtswidriger Einreise nochmals
um zwei Jahre verlängerte Einreisesperre ignorierte. Seine damit zum
Ausdruck gebrachte Missachtung der Rechtsordnung spricht eindeutig
gegen seine Integrationsbereitschaft. Zudem ergibt sich aus den Akten,
dass er bis zu seiner ersten Ausschaffung im November 2000 von der
Strassenmusik – somit gewissermassen nur "von der Hand in der Mund"
– lebte (vgl. Einvernahmeprotokoll der Einwohnerdienste des Kantons
Basel-Stadt vom 13. November 2000). Der Beschwerdeführer selbst
nennt – abgesehen von seiner langen Aufenthaltsdauer – auch keinerlei
Anhaltspunkte, die für seine Integration bzw. Verbundenheit mit der
Schweiz sprechen könnten.
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Seite 10
6.2.2 Im Hinblick auf seine lange Anwesenheit hat sich der Beschwerde-
führer zwar auf einen Entscheid des Bundesgerichts berufen, bei dem
nach einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren von einem schwe-
ren persönlichen Härtefall ausgegangen wurde. Bejaht wurde die Härte-
fallsituation dabei insbesondere angesichts der finanziellen Unabhängig-
keit, der beruflichen und sozialen Integration sowie des bis dahin klaglo-
sen – und auch nicht rechtsmissbräuchlichen – Verhaltens des Ge-
suchstellers, dessen Asylverfahren noch immer pendent war (BGE 124 II
110 E. 3). Eine mit diesem Fall vergleichbare Konstellation liegt beim Be-
schwerdeführer jedoch nicht vor. Der Vollständigkeit halber – auch wenn
es darauf nicht mehr ankommt – sei erwähnt, dass der Beschwerdefüh-
rer laut Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 26. April
2010 wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tages-
sätzen und einer Busse von Fr. 2400.- verurteilt wurde; die Vormundin
seiner Ex-Ehefrau warf ihm zudem vor, diese nach der Scheidung sexuell
und durch massiven Telefonterror belästigt zu haben (vgl. Schreiben der
Vormundschaftbehörde vom 1. Oktober 2010 an das Migrationsamt Ba-
sel-Stadt).
7.
Vor dem dargelegten Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass
sich der Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht in
besonderem Masse integriert hat. Von einer Verwurzelung in der Schweiz
kann daher erst recht nicht ausgegangen werden. A._______ ist letztmals
im Januar 2002 von der Schweiz nach Ecuador ausgeschafft worden und
– der Vorinstanz zufolge – ein letztes Mal im Mai 2003, also im Alter von
40 Jahren, wieder in die Schweiz eingereist; er selbst hat in seiner
Rechtsmitteleingabe dargelegt, noch im Jahr 2004 einmal in Ecuador ge-
wesen zu sein. Von daher kann ohne Weiteres angenommen werden,
dass er mit den soziokulturellen Verhältnissen in seiner Heimat bestens
vertraut ist und sich dort mit Hilfe seiner Familienangehörigen eine neue
Existenz wird aufbauen können. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person stark gefähr-
det erscheint, und nicht, ob diese ein Leben in der Schweiz – aus wel-
chen Gründen auch immer – vorziehen würde (vgl. BGE 137 II 345 E.
3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2012 vom 23. August 2012
E. 2.2). Dass die Möglichkeiten der Altersvorsorge in Ecuador nicht denen
der Schweiz entsprechen, ist daher entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers nicht relevant. Da dieser offensichtlich keine gesundheitlichen
Probleme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesamten Situation keine wich-
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Seite 11
tigen Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlängerung sei-
nes Aufenthalts erfordern würden.
8.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG
einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste-
hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch
keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge-
kommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom
15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet
werden.
9.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
9.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im
vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob
die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
9.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs-
sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, vermögen jedoch keine kon-
krete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchst-
wahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, bei-
spielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut,
Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe.
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Seite 12
9.3 Der Beschwerdeführer hat sich nur insofern zur Situation in seinem
Heimatland geäussert, als er die schlechteren wirtschaftlichen Lebens-
umstände geltend gemacht hat. Dieser Aspekt berührt die Frage nach der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht. Es ist auch ansons-
ten nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Wegweisung für ihn zu ei-
ner existenzbedrohenden Situation führen könnte. Der Vollzug seiner
Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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