Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6348/2010
Urteil vom 15. April 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Spanien,
vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Ulrichstrasse 14,
8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Zentrale Ausgleichsstelle ZAS,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentenherabsetzung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in
Erwägung,
dass sich der 1956 geborene A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) am 29. Dezember 2004 bei der IV-Stelle St. Gallen
(im Folgenden: IV-Stelle SG) zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente
angemeldet hat,
dass die IV-Stelle SG dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 6. Juni
2006 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden: IV-Grad) von 100 % mit
Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ordentliche Invalidenrente (samt
Kinderrenten) zugesprochen hat,
dass die entsprechenden Verfügungen am 4. und 10. August 2006
erlassen worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
dass der Beschwerdeführer sich beim zuständigen Einwohneramt per
29. Dezember 2006 abgemeldet hat und nach Spanien ausgereist ist,
dass die IV-Stelle SG von Amtes wegen im März 2007 eine
Rentenrevision eingeleitet und die Akten am 25. April 2007
zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen hat,
dass die Vorinstanz das von der IV-Stelle SG eingeleitete
Revisionsverfahren weitergeführt und – nach Vorliegen der bidisziplinären
Verlaufsbegutachtungsergebnisse und durchgeführtem
Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 12. August 2009 die laufende
ganze IV-Rente ab 1. Oktober 2009 durch eine Viertelsrente (IV-Grad:
45 %) ersetzt hat,
dass der Beschwerdeführer hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Gehring, am 7. September 2009 seine Einwendungen hat
vorbringen lassen,
dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
28. September 2009 eine Fristverlängerung zur Einreichung einer
Stellungnahme zum Vorbescheid vom 12. Juni 2009 bis 30. Oktober 2009
gewährt und zudem mitgeteilt hat, dass die Verfügung vom 12. August
2009 zweifellos unrichtig gewesen sei und daher in Wiedererwägung
gezogen werde,
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dass die Vorinstanz – nachdem sie am 2. November 2009 Kenntnis der
Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. Oktober
2009 erlangt hat – mit Datum vom 5. Juli 2010 eine weitere Verfügung
erlassen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie Kostenübernahme der Reisekosten
für den Sohn abgewiesen und die laufende ganze IV-Rente ab
1. September 2010 durch eine Viertelsrente (IV-Grad: 45 %) ersetzt hat,
dass der Beschwerdeführer hiergegen durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 6. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht hat
Beschwerde erheben lassen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 6. Sep-
tember 2010 ein von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, am 1. September 2010 erstelltes psychiatrisches
Gutachten hat einreichen und beantragen lassen, die Verfügung vom
5. Juli 2010 sei insoweit aufzuheben, als dass die bis anhin ausgerichtete
ganze IV-Rente (inkl. Kinderrenten) per 1. September 2010 auf eine
Viertelsrente reduziert worden sei; es seien ihm die gesetzlichen
Leistungen zu gewähren, insbesondere sei auch nach dem 1. September
2010 weiterhin die ganze IV-Rente (inkl. Kinderrenten) auszurichten,
dass der Beschwerdeführer überdies hat beantragen lassen, eventualiter
seien in somatischer und psychiatrischer Hinsicht zusätzliche
medizinische Abklärungen vorzunehmen und es seien die Reisespesen
für den Sohn zu erstatten,
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dass die Vorinstanz – nach Vorliegen einer Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes vom 10. Januar 2011 – in ihrer Vernehmlassung vom
13. Januar 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei, was die Frage des
Rentenanspruches betreffe, in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als dass
die Akten zur Ergänzung durch ein rheumatologisches Gutachten und
zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen
seien,
dass die Vorinstanz zusätzlich beantragt hat, hinsichtlich des Antrags auf
Erstattung der Reisespesen für den Sohn des Versicherten sei die
Beschwerde abzuweisen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik vom 25. März 2011 an
seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen hat festhalten lassen,
dass der Vorinstanz ein Doppel dieser Eingabe samt Beilagen zusammen
mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen ist,
dass hinsichtlich der Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2010 und des
Eventualbegehrens, es seien in somatischer Hinsicht zusätzliche
medizinische Abklärungen vorzunehmen, von einer übereinstimmenden
Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der geltenden Sach- und Rechtslage anschliessen kann,
auszugehen ist,
dass betreffend das eventualiter gestellte Rechtsbegehren, es seien auch
in psychischer Hinsicht zusätzliche medizinische Abklärungen
vorzunehmen, festzustellen ist, dass die bidisziplinäre
Verlaufsbegutachtung vom 2. April 2009 datiert und im Zeitpunkt des
Erlasses der neuen Verfügung mangels Aktualität beweisrechtlich nicht
mehr vorbehaltlos verwertet werden kann und ferner beschwerdeweise
am 6. September 2010 ein psychiatrisches Gutachten vom Psychiater
und Psychotherapeuten Dr. med. B._______ vom 1. September 2010
eingereicht worden ist,
dass aus diesen Gründen sowie aufgrund des Umstands, dass es sich
gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Zusammenwirken von
physischen und psychischen Beschwerden nicht rechtfertigt, die
somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten, eine
umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers –
vorzugsweise in der Schweiz in einer hierfür spezialisierten
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Abklärungsstelle der IV – durchzuführen ist (vgl. Urteil 8C_168/2008 des
Bundesgerichts vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als dass die
angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2010 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung
(Art. 61 Abs. 1 VwVG), vor Erlass der neuen Verfügung der
Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) nachzukommen und – in teilweiser Abweichung der
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 10. Januar 2011 – nicht
bloss eine rheuma-tologische, sondern eine multidisziplinäre
Begutachtung in somatischer und psychiatrisch-neuropsychologischer
Hinsicht in die Wege zu leiten,
dass aufgrund der medizinischen Akten keine medizinische
Notwendigkeit einer Begleitung des Beschwerdeführers durch seinen
Sohn bestanden hat und es überdies im Ermessen von medizinischen
Gutachterinnen oder Gutachter liegt, ob – nicht zwingend erforderliche –
fremdanamnestische Angaben einzuholen sind oder nicht (vgl. Urteile
9C_482/2010 und 9C_762/2010 des Bundesgerichts vom 21. September
und 19. Oktober 2010, E. 4.1 und 3.1 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einwendungen vom
30. Oktober 2009 hat ausführen lassen, dass die Einholung von
drittanamnestischen Angaben unter anderem bei Familienmitgliedern
nötig gewesen und die notwendige Befragung des Sohnes, welcher zur
Zeit der Begutachtung in der Schweiz gewesen sei, ohne Mehraufwand
möglich gewesen sei,
dass im Übrigen auch unter der Voraussetzung, dass der Sohn extra als
Begleitperson seines Vaters in die Schweiz gereist ist, der
beschwerdeweise gestellte Antrag auf Erstattung der Reisespesen
mangels medizinischer Notwendigkeit einer Begleitperson abzuweisen
wäre,
dass, soweit die beantragte Weiterausrichtung einer ganzen IV-Rente
über den 1. September 2010 hinaus betreffend, die Beschwerde ebenfalls
abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz während der Dauer des zusätzlich erforderlichen
Abklärungsverfahrens die Rente nicht auszurichten hat (vgl. Urteil
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8C_451/
2010 des Bundesgerichts vom 11. November 2010, E. 2. ff.),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E.
6.1),
dass bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer eine von der
Vorinstanz zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels
einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass vorliegend – unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens, des
gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache
und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie
in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen – eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl.
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen
mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche
Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens
Fr. 300.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des
Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20])
gerechtfertigt ist,
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Doppel der Replik vom 25. März 2011 wird samt Beilagen der
Vorinstanz zugestellt.
2.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 5. Juli 2010 aufgehoben und die Sache mit der
Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, im Rahmen der neu
zu erlassenden Verfügung der ihr obliegenden gesetzlichen
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Abklärungspflicht nachzukommen und weitere medizinische Abklärungen
im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Soweit weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zu Lasten der Vorinstanz
zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben; Beilage:
Doppel der Replik vom 25. März 2011 samt Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
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öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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