B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6350/2011
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Brauen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum zu Besuchszwecken.
C-6350/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1990 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 17. Juni 2011 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) im Kanton Aargau.
B.
Der Gastgeber war bereits zuvor mit einem Einladungsschreiben – datiert
vom 31. Mai 2011 – an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin erläuterte
er unter anderem, bei seinem Gast handle es sich um die Tochter einer
langjährigen, inzwischen eingebürgerten Bekannten thailändischer Her-
kunft. Er kenne sie von Reisen, die er gemeinsam mit ihrer Mutter nach
Thailand unternommen habe, und wolle ihr nun ermöglichen, einmal die
neue Heimat der Mutter zu sehen.
C.
In einer Fax-Eingabe vom 20. Juni 2011 wandten sich die Mutter und der
Stiefvater an die Schweizer Vertretung in Bangkok. Darin brachten sie
zum Ausdruck, sie hätten in ihrer Wohnung in X._______ zu wenig Platz
für eine Unterbringung ihrer Tochter bzw. Stieftochter. Deshalb habe sich
ihr Freund zur Verfügung gestellt, die Besucherin bei sich in seinem Haus
im Kanton Aargau zu beherbergen. Die Gesuchstellerin werde aber einen
Teil ihrer Ferien in Basel verbringen.
D.
Mit Formularentscheid vom 25. Juli 2011 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung damit, dass eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin aus dem Schengen-Raum nicht gesichert erscheine.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 4. August 2011 Ein-
sprache bei der Vorinstanz. In seiner Rechtsschrift argumentierte er, der
beantragte Besuch würde wirklich nur dazu dienen, der Gesuchstellerin
ein längeres, ungestörtes Zusammensein mit ihrer Mutter zu ermöglichen.
Er selbst würde eine sinnvolle und befriedigende Aufgabe darin sehen,
der Gesuchstellerin Sehenswürdigkeiten in der Schweiz zu zeigen. Die
Gesuchstellerin stehe (altersmässig verspätet) kurz vor Ende der in Thai-
land üblichen 12-jährigen Schulzeit und beabsichtige, danach die High-
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School zu besuchen. In ihrer Freizeit verrichte sie Teilzeit-Jobs. Sie sei
aber nicht nur schulisch, sondern auch familiär verwurzelt und habe ihren
festen Platz in einer "mindestens" vier Generationen umfassenden Fami-
liengemeinschaft, die ein ihrer Mutter gehörendes Einfamilienhaus be-
wohne.
F.
Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons
Aargau einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser umgehend be-
antwortete. Die kantonale Behörde leitete die Antworten am 29. Septem-
ber 2011 an die Vorinstanz weiter und sprach sich dabei gegen die Ertei-
lung des beantragten Besuchervisums aus.
G.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache
gegen die Visumsverweigerung ab. Dabei teilte sie im Wesentlichen die
Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufent-
halt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin
stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in
wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig
und kinderlos. Sie stehe noch in Ausbildung und werde finanziell von ihrer
Mutter unterstützt. Weder in familiärer noch in wirtschaftlicher Hinsicht
seien daher Verpflichtungen erkennbar, welche sie von einer Emigration
abhalten könnten.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2011 beantragt der Gastge-
ber beim Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin ein drei- oder
zumindest zweimonatiges Schengen-Visum zu erteilen. Im weiteren be-
antragt er, es sei von ihm eine "Verpflichtungserklärung" einzuholen. Zur
Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die
Annahme der Vorinstanz, wonach ernsthafte Zweifel an der Bereitschaft
zur fristgerechten Wiederausreise bestünden, sei bei richtiger Wertung
des persönlichen Umfeldes der Gesuchstellerin nicht aufrecht zu erhal-
ten.
Die Gesuchstellerin lebe in einer Grossfamilie, bestehend aus ihren
Grosseltern, ihrer Halbschwester, einem Onkel und einer Tante (letztere
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drei je mit Ehegatten und Kindern). Sie sei voll integriert und trage Mit-
verantwortung bei der Erziehung von Cousinen, einem Cousin und einem
Neffen. In schulischer Hinsicht habe sie die obligatorische Schulzeit er-
folgreich beendet und besuche zurzeit eine weiterführende Schule ("up-
per secondary level"), die sie im Oktober 2012 abschliessen werde. Den
Unterricht bestreite sie an einer von der Mutter finanzierten Privatschule
grossenteils im Fernstudium. Die Mutter lege besonderen Wert auf diese
Ausbildung, weil sie selbst nur über eine geringe Schulbildung verfüge.
I.
Mit einer weiteren Eingabe vom 28. November 2011 liess der Beschwer-
deführer diverse Dokumente (u.a. zur familieneigenen Liegenschaft, zum
thailändischen Schulsystem und zur Immatrikulation der Gesuchstellerin)
sowie Fotos zu den Akten reichen. Auf die betreffenden Unterlagen wird,
soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2012
auf Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer hält seinerseits mit Replik vom 14. März 2012 an
seinen Anträgen und deren Begründung fest. Zusätzlich beantragt er, es
sei von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau gestützt auf den auf
Beschwerdeebene nunmehr ergänzten Sachverhalt eine (aktuelle) Stel-
lungnahme zum Visumsgesuch einzuholen. Denn es sei notorisch, dass
die Haltung der kantonalen Migrationsbehörde die Vorinstanz beim Ent-
scheid über einen Visumsantrag massgeblich beeinflusse.
Zusammen mit der Replik wurden weitere Fotos ediert.
L.
In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 16. März 2012 wird
nochmals auf eine enge Verwurzelung der Gesuchstellerin in ihrer Hei-
mat, auf bestehende Betreuungspflichten gegenüber den nunmehr zwei
Kindern ihrer Halbschwester, auf die noch laufende Schulausbildung und
darauf hingewiesen, dass sich die Familie in komfortablen wirtschaftli-
chen Verhältnissen befinde.
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Seite 5
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
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Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmo-
natszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind,
die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
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Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
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Seite 8
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
ten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz
aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen
Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Ein-
schätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkre-
ten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.
6.1 Auch wenn die Gesuchstellerin in unmittelbarer Umgebung des touris-
tisch geprägten Badeorts Pattaya (Provinz Chonburi) und damit in einer
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Region lebt, die im landesweiten Vergleich wirtschaftlich gut abschneidet
(vgl. > Economy and Politics in Thailand > GDP of
Thai Regions and Provinces, besucht im Mai 2013), so kann dennoch
nicht darüber hinweggegangen werden, dass in Thailand breite Schichten
der Bevölkerung von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen sind. Der Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung
trifft dabei Frauen ganz besonders. Sie müssen mit ihrem Einkommen oft
ganze Familien unterhalten. Auf der anderen Seite sind in Zeiten ange-
spannter wirtschaftlicher Verhältnisse gerade ihre Arbeitsplätze – je nach
Sektor – besonders gefährdet. Entsprechend hat die wirtschaftlich moti-
vierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle:
Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bun-
destags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Heraus-
forderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als
Bundesdrucksache 14/9200 unter > Dokumente >
Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssek-
retariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformatio-
nen > Asien/Ozeanien > Thailand, >, Stand:
Februar 2013, besucht im Mai 2013).
6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Dabei stehen nicht etwa – wie vom Beschwerdeführer angenom-
men – Asylgesuche, sondern Heiraten, Ausbildungsprojekte und Ähnli-
ches im Vordergrund. Solche allgemeinen Erfahrungen können beim Ent-
scheid über die Erteilung eines Visums mit berücksichtigt werden.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
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Seite 10
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die sozialen, familiä-
ren und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ort sowie den Zweck der beab-
sichtigten Reise eine Verwurzelung der Gesuchstellerin in ihrem ange-
stammten Lebensumfeld geltend, die ernsthafte Zweifel an der Gewähr
für eine Wiederausreise ausschliesse. Seine Darstellung der Verhältnisse
gilt es aber – wie im Folgenden zu zeigen ist – in verschiedener Hinsicht
zu relativieren.
7.2 Die Gesuchstellerin lebt in einer Grossfamilie von mehr als zehn Per-
sonen (nebst den Grosseltern die Halbschwester, eine Tante und ein On-
kel je mit eigenen Familien). Zwar wird geltend gemacht, sie sei in dieser
Struktur hierarchisch verankert und nehme in Bezug auf die Kinder
Betreuungsaufgaben wahr, die wegen der Berufstätigkeit der Eltern sonst
nur von der Grossmutter erbracht werden könnten. Diese Darstellung
kann nicht darüber hinweg täuschen, dass Kinderbetreuung in einer der-
art grossen Familiengemeinschaft auf verschiedene Art organisiert wer-
den kann. Dies zeigt sich nicht zuletzt gerade im Umstand, dass der Ge-
suchstellerin eine dreimonatige Landesabwesenheit möglich sein soll. Ir-
gend welche Umstände, die auf eine eigentliche Abhängigkeit der Ange-
hörigen von der Gesuchstellerin schliessen liessen, ergeben sich aus den
Akten nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
7.3 Die Gesuchstellerin befindet sich noch in Ausbildung und muss von
der Mutter zumindest teilweise unterstützt werden. Daran wird sich in
nächster Zeit kaum etwas ändern. Über ihre beruflichen Ziele ist nichts
Konkretes bekannt. Entsprechend lässt sich nicht abschätzen, wie ihre
Chancen für eine wirtschaftliche Selbständigkeit in Thailand stehen.
7.4 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann auch nicht
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der
Grossfamilie der Gesuchstellerin in besonders komfortablen wirtschaftli-
chen Verhältnissen leben. Zwar bewohnen sie das Haus der Mutter und
des Stiefvaters der Gesuchstellerin, welches – aus den edierten Fotos zu
schliessen – offensichtlich über einen gewissen Komfort verfügt. Anderer-
seits dürften die Wohnverhältnisse angesichts der Grösse der Familien-
einheit eher beengend sein und müssen Mutter und Stiefvater aus der
Schweiz immer noch für Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft
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Seite 11
aufkommen. Das scheint umso bemerkenswerter, als mit Ausnahme der
Gesuchstellerin alle erwachsenen Personen der Grossfamilie einer Er-
werbstätigkeit nachgehen sollen und die Mutter selbst und ihr Partner in
der Schweiz in eher bescheidenen Verhältnissen leben: Sie bewohnen in
X_______ eine Zweizimmerwohnung und treten weder als Gastgeber
noch als Garanten für die Gesuchstellerin auf.
7.5 Zu relativieren gilt es auch die Darstellungsweise des Beschwerde-
führers, wonach die Ausbildung der Gesuchstellerin in Thailand deren
Mutter besonders am Herzen liege. Immerhin hat die Mutter offenbar in
den Jahren 2007 und 2009 erfolglos versucht, ihrer Tochter zu einem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verhelfen (im Familiennachzug bzw.
zu Ausbildungszwecken).
7.6 Vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz
davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be-
suchsaufenthalt besteht.
7.7 Zur Einholung einer Verpflichtungserklärung des Gastgebers und Ga-
ranten (Antrag in der Beschwerde) bestand für das Bundesverwaltungs-
gericht kein Anlass. Eine solche kann gemäss Art. 7 ff. VEV zum Nach-
weis ausreichender finanzieller Mittel eingefordert werden, was vorlie-
gend auch geschah. Das Formular "Unterhaltsgarantie für Besuchsauf-
enthalt" wurde vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gastge-
ber und Garant am 26. September 2011 ausgefüllt und unterzeichnet.
Seine Garantiefähigkeit wurde anschliessend von der Wohnsitzgemeinde
bestätigt. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht in einer recht-
lich verbindlichen Form für das korrekte Verhalten seines Gastes einste-
hen.
7.8 Ebenfalls kein Anlass bestand für das Bundesverwaltungsgericht, ge-
stützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfah-
ren von der Migrationsbehörde an seinem Wohnsitz eine nochmalige
Stellungnahme einzuverlangen. Die Vorinstanz hatte Gelegenheit, sich im
Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinanderzusetzen. Im Übrigen trifft nicht zu, dass sie
sich bei ihrem Entscheid über die Einsprache gegen eine Visumsverwei-
gerung massgeblich von der Haltung der kantonalen Migrationsbehörde
am Wohnort des Gastgebers beeinflussen lässt. Gerade wenn es um die
Einschätzung des Risikos für eine nicht fristgerechte Wiederausreise
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Seite 12
geht, stützt sie sich in aller Regel schwergewichtig auf die Beurteilung
durch die schweizerischen Auslandvertretungen vor Ort.
7.9 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5) wurden vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. Mutter und
Tochter sehen sich nach Darstellung des Beschwerdeführers regelmässig
mehrmals jährlich in Thailand.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: