Abtei lung II I
C-635/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
Rechtsanwalt & Notar, Amthausquai 27, Postfach 1113,
4603 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-635/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1965) ist türkischer Staatsangehöriger. Im
Juni 1988 reiste er erstmals in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos
um Asyl. Nach der am 28. August 1989 erfolgten Heirat mit einer nie-
dergelassenen Landsfrau erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehegattin. Aus der Ehe ging ein am 27. Januar
1991 geborener Sohn hervor. Nach der am 2. Dezember 1992 ausge-
sprochenen Scheidung wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
erneuert. Weil der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht
nachkam, wurde er am 28. Januar 1994 nach Istanbul ausgeschafft.
Zugleich wurde über ihn wegen diverser Straftaten eine bis zum
26. Januar 1999 gültige Einreisesperre verhängt. Am 29. Oktober 2001
reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch,
welches vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für
Migration) mit Verfügung vom 1. März 2002 abgewiesen wurde. Da-
raufhin heiratete er am 11. März 2002 eine Schweizer Bürgerin. Ge-
stützt auf diese Ehe erhielt er vom Kanton Solothurn am 20. November
2002 wiederum eine Aufenthaltsbewilligung, wegen des Verdachts auf
Scheinehe allerdings nur für die Dauer von sechs Monaten.
B.
Nachdem die Eheleute im Sommer 2003 getrennte Wohnsitze genom-
men hatten, lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn das
Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung mit Verfügung 10. Oktober 2005 ab und forderte ihn auf, das
Kantonsgebiet bis zum 30. November 2005 zu verlassen. Eine dage-
gen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn am 13. Dezember 2005 ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechts-
kraft. In der Folge unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde dem
BFM den Antrag, die am 10. Oktober 2005 verfügte Wegweisung auf
die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen.
C.
Am 9. Januar 2006 teilte die Schweizer Ehefrau der Migrationsbehörde
des Kantons Solothurn mit, sie habe sich mit dem Beschwerdeführer
versöhnt und würde wieder mit ihm zusammenleben. Die betreffende
Behörde hielt jedoch am 27. Januar 2006 an dessen Ausreise fest. Mit
einem ähnlichen Schreiben gelangte die Schweizer Ehegattin am
6. Februar 2006 ebenfalls an die Vorinstanz.
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C-635/2006
D.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 dehnte das BFM die kantonale
Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums
Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, das Land
unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führ-
te das Bundesamt aus, die Ehe des Beschwerdeführers sei innert rele-
vanter Frist gescheitert und sein Anspruch auf Aufenthalt daher dahin-
gefallen. Die kantonale Wegweisung sei in Rechtskraft erwachsen, der
Betroffene besitze in keinem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilli-
gung und ein weiterer Aufenthalt hierzulande rechtfertige sich nicht
mehr. Vollzugshindernisse seien keine ersichtlich. Vielmehr erweise
sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer durch
seine damalige Parteivertreterin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung. Dazu lässt er in Rekapitulation der Vor-
geschichte im Wesentlichen vorbringen, die Eheleute hätten sich in der
Zwischenzeit versöhnt. Seine Gattin habe sowohl gegenüber der kan-
tonalen Migrationsbehörde als auch dem BFM bestätigt, mit ihm wie-
der in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Sie seien nach wie vor verhei-
ratet, weshalb er gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung habe. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer ge-
sundheitlich schwer angeschlagen und zur Zeit nicht reisefähig, was in
den beigelegten Arztzeugnissen klar zum Ausdruck komme. Eine
Rückkehr in die Türkei, wo sich keine nahen Verwandten aufhielten,
wäre mit gravierenden Konsequenzen für seine Gesundheit und sein
Leben verbunden. Nicht in der Lage, dort alleine und ohne Betreuung
zu leben, geriete er in eine schwere Notlage, was eine konkrete Ge-
fährdung darstellte. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zu-
mutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG und die betroffene Person
vorläufig aufzunehmen. Durch die Nichtberücksichtigung der gesund-
heitlichen Situation habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt und den
Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
Seite 3
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Dazu reichte die frühere Rechtsvertreterin u.a. zwei Behandlungsbe-
stätigungen des Hausarztes ihres Mandanten und eine solche des
Psychiaters ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2006 wies das EJPD die Migra-
tionsbehörde des Kantons Solothurn an, einstweilen auf Vollzugs-
massnahmen zu verzichten.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006
auf Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die behauptete Wieder-
aufnahme der ehelichen Gemeinschaft hält das Bundesamt ergänzend
fest, der Entscheid über die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung liege in der Kompetenz der kantonalen Behörden. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme falle vorliegend im Übrigen
ausser Betracht, weil die Behandlung der verschiedenen Leiden des
Beschwerdeführers in der Türkei als gesichert erachtet werden könne.
Am 11. Mai 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim Kanton Solo-
thurn in der Folge erneut um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
H.
Mit Replik vom 15. Mai 2006 hält die frühere Rechtsvertreterin am ein-
gereichten Rechtsmittel fest; eventualiter sei das Beschwerdeverfahren
bis zum Abschluss des beim Kanton Solothurn anhängig gemachten
Aufenthaltsverfahrens zu sistieren. In diesem Zusammenhang legte sie
vier weitere Behandlungsbestätigungen, ein ärztliches Zeugnis, drei
Aufgebote zur medizinischen Abklärung im Inselspital Bern und eine
Wohnsitzbescheinigung zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2006 wurde das Beschwer-
deverfahren vom EJPD bis auf weiteres sistiert.
J.
Am 28. Februar 2008 lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Solo-
thurn das zweite Aufenthaltsgesuch ab und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solo-
thurn bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Juni 2008, wies
den Beschwerdeführer jedoch aus dem Kanton weg und setzte ihm
eine Ausreisefrist per 28. August 2008 an. Auf eine dagegen einge-
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reichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das
Bundesgericht am 11. September 2008 nicht ein.
K.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 trat das Amt für Migration und Per-
sonenstand des Kantons Bern auf ein Gesuch um Kantonswechsel un-
ter Hinweis auf die rechtskräftige Wegweisung des Kantons Solothurn
nicht ein.
L.
Nach der am 25. April 2009 erfolgten Scheidung (Datum der Rechts-
kraft des Scheidungsurteils) wurde das Beschwerdeverfahren von dem
zwischenzeitlich konstituierten Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 17. August 2009 wieder aufgenommen.
M.
Mit Eingabe vom 11. September 2009 machte der neu mandatierte
Rechtsvertreter von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen anzubrin-
gen, Gebrauch und ergänzte das eingereichte Rechtsmittel mit vier
Arztzeugnissen des aktuellen Hausarztes des Beschwerdeführers.
N.
Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und beigezogenen kantonalen
Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichti-
gung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung
der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurtei-
lung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, so-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit
seinen Ausführungsverordnungen (u.a. der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]) in Kraft und löste das bisher geltende ANAG sowie verschie-
dene darauf gestützt erlassene Verordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m.
Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91 VZAE). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtli-
chen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist
grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (Art. 126
Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art.
126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren
selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126
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Abs. 2 AuG). Altrechtliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt,
wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (per-
petuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht
verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsord-
nung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1172/2009 vom 7. August 2009 E. 3.1 mit Hinweis).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen Ausdehnungs-
verfügung zu Grunde liegende Wegweisungsverfahren auf kantonaler
Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (siehe Verfügung der Migra-
tionsbehörde des Kantons Solothurn vom 10. Oktober 2005). Mass-
geblich ist folglich das alte materielle Recht einschliesslich der diesbe-
züglich vorgesehenen altrechtlichen Zuständigkeiten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichs C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 1
mit Hinweis). Das BFM war daher zum Erlass der angefochtenen Ver-
fügung zuständig.
3.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass beim zwei-
ten, im Mai 2006 anhängig gemachten Aufenthaltsverfahren richtiger-
weise das alte Recht anwendbar blieb. Davon scheinen, wiewohl nicht
konsequent, auch die Solothurner Behörden ausgegangen zu sein. So
verfügte das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn denn am
28. Februar 2008 eine (neurechtliche) Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der ganzen Schweiz, was vom Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. Juni 2008 allerdings korrigiert
und die Wegweisung wiederum auf das Kantonsgebiet beschränkt
wurde. Für den Ausgang des hier zu beurteilenden Ausdehnungsver-
fahrens ist dies ohne Belang.
4.
Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur An-
wesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner
solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der Vollzie-
hungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Besitzt
sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches
Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie kann jederzeit
zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (vgl. Art. 12 Abs. 1
ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von
Art. 23 Abs. 1 ANAG, sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur exécu-
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tion en droit des étrangers et en droit d’asile, Basel/ Frankfurt a.M.
1997, S. 102).
4.1 Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein Auf-
enthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung
einer solchen verweigert wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Die Be-
hörde bestimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine
kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist die Be-
hörde eine eidgenössische, so hat die Person aus der Schweiz auszu-
reisen (Art. 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ANAG). Ein Entschliessungser-
messen steht der Behörde dabei nicht zu (vgl. dazu NICOLAS WISARD,
a.a.O., S. 130).
4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein ir-
gendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische
Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl.
ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhal-
tung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht. Aus-
länderinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Straf-
recht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München
2002, Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht
in Frage zu stellende Konsequenz. Die Wegweisung kann in dieser
Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass
die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise durch Berufung
auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der
Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfah-
ren oder – nach Verweigerung der Bewilligung – in dem dafür vorgese-
henen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2
mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 14a ANAG.
4.3 Allenfalls kann gegen die Ausdehnungsverfügung eingewendet
werden, dass in einem Drittkanton um die Erteilung einer Bewilligung
nachgesucht wurde. Diesfalls wird praxisgemäss von einer Ausdeh-
nung der kantonalen Wegweisung abgesehen, wenn der Drittkanton
zur Aufenthaltsregelung bereit ist bzw. der ausländischen Person für
die Dauer des Bewilligungsverfahrens die Anwesenheit auf seinem
Gebiet ausdrücklich gestattet (vgl. Urteil C-3083/2008 vom 9. Septem-
ber 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Wohl hat der Beschwerdeführer den
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Kanton Bern im Nachhinein um Bewilligung des Kantonswechsels er-
sucht. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern ist
jedoch auf das diesbezügliche Gesuch mit Verfügung vom 6. Oktober
2008 nicht eingetreten und hat hierbei klar signalisiert, ihn im Falle der
Anhaltung auf dem Kantonsgebiet in Ausschaffungshaft zu setzen
oder den Solothurner Behörden zuzuführen (vgl. vorstehend Bst. K des
Sachverhalts). Nachdem das hier massgebliche erste kantonale Auf-
enthalts- und Wegweisungsverfahren längst rechtskräftig abgeschlos-
sen wurde (vgl. Bst. B des Sachverhalts), ist die angefochtene Ausdeh-
nungsverfügung grundsätzlich zu Recht ergangen.
5.
5.1 Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung
bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entge-
genstehen (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt
deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme
hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récen-
te du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de
droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306).
In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläu-
fige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung
ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie
nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2637/2007 vom 12. Mai 2009 E. 5 mit Hinwei-
sen). Vollzugshindernisse vermögen somit die Ausdehnungsverfügung
als solche von vornherein nicht in Frage zu stellen.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – beispielsweise jene der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]) – einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Dritt-
staat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung
darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant,
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ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit – wie auf Beschwerdeebene
behauptet – nicht zumutbar wäre.
6.
6.1 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei-
matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter-
hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regel-
mässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeits-
markt, vermögen hingegen keine konkrete Gefährdung zu begründen.
Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich
die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzge-
fährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt na-
mentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich
in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1172/2009 vom 7. August 2009 E. 6, C-2637/2007
vom 12. Mai 2009 E. 6.1, C-1443/2008 vom 10. März 2009 E. 11.2
oder C-1879/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 6.2 mit Hinweisen).
6.2 Gründe überwiegend medizinischer Natur, wie sie hier beschwer-
deweise vorgetragen werden, lassen den Wegweisungsvollzug im All-
gemeinen nicht als unzumutbar erschienen, es sei denn, die erforderli-
che Behandlung sei wesentlich und im Zielland der Wegweisung nicht
erhältlich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5105/2006 vom
4. September 2007 E. 6.2). Dabei ist nicht entscheidend, ob die medi-
zinische Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit schweizeri-
schen Standards standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die
unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort in-
nerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine we-
sentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes erwarten lassen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 sowie Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-2637/2007 vom 12. Mai 2009
E. 6.2, C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2 und D-4765/2006
vom 13. Juni 2007 E. 5.10).
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6.3 Negative Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhältnissen des
Ziellands haben, sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als
solchem – wie psychische Probleme als Folge des durch die Wegwei-
sung verursachten Verlusts von Lebensperspektiven in der Schweiz –
stellen den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht in Frage. Ihnen
kann in der Regel und muss gegebenenfalls durch medizinische Be-
gleitung des Vollzugs Rechnung getragen werden. Andererseits bilden
gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Weg-
weisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein
Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwä-
gung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitä-
ren Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
7.
Zur Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG beruft sich der Beschwerdeführer auf
eine Reihe medizinischer Unterlagen, welche im Verfahren vor dem
EJPD bzw. dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden (siehe
Beilagen zur Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2006, zur Replik vom
15. Mai 2006 sowie zur Beschwerdeaktualisierung vom 11. September
2009) und die angesprochenen Leiden physischer wie psychischer Na-
tur dokumentieren.
7.1 Den herangezogenen Akten zufolge hat der Beschwerdeführer im
Januar 2003 einen Herzinfarkt erlitten. Auf einem am 28. Juli 2004
ausgefüllten Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leistungen ist sogar
von zwei Herzinfarkten die Rede. Wegen rezidivierender Beschwerden
im Zusammenhang mit dieser Herzerkrankung befindet er sich seither
in regelmässiger ärztlicher Behandlung. Medizinisch betreut wird er
ferner wegen stark erhöhtem und schwankendem Blutdruck, Schlafstö-
rungen und psychischer Probleme. Der frühere Hausarzt Dr. med.
W._______ ging in einem ärztlichen Zeugnis vom 23. September 2003
davon aus, der Patient werde für leichte körperliche Arbeiten dereinst
wieder voll einsatzfähig sein. Die in der Zwischenzeit eingegangenen
medizinischen Bestätigungen und Berichte attestieren dem Beschwer-
deführer aber jeweils eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen
der IV-Begutachtung wurde er im Frühjahr 2006 dreimal zu medizini-
schen Abklärungen ins Inselspital Bern aufgeboten. Gemäss den An-
gaben der ehemaligen Parteivertreterin im zweiten Aufenthaltsverfah-
ren bezieht der Betroffene nun eine IV-Rente von monatlich Fr. 181.-.
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Massgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sind primär die aktuellen medizinischen Befunde und Ein-
schätzungen. Die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. W._______ vom
20. Januar 2006 und 13. Februar 2006 sowie dasjenige des Psychia-
ters Dr. med. S._______ vom 24. Januar 2006 (siehe Beilagen zur
Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2006) liegen zeitlich zu weit zu-
rück und sind für die sich stellenden Fragen nur schon darum unerheb-
lich. Gleiches gilt für die der Replik angefügten Beilagen (zwei „Certifi-
cat médical“ von Dr. med. S._______ vom 2. März 2006 und 28. April
2006, Behandlungsbestätigung von Dr. med. W._______ vom 13. März
2006 mit ärztlichem Zeugnis gleichen Datums, ärztliches Zeugnis des
selben Hausarztes vom 25. April 2006, drei Aufgebote des Berner In-
selspitals vom 8. März 2006, 30. März 2006 und 2. April 2006). Abge-
sehen davon handelt es sich hierbei entweder um blosse Behand-
lungsbestätigungen oder die Ankündigung erst noch vorzunehmender
medizinischer Abklärungen, Aktenstücke, welche sich allesamt nicht
substanziell zur gesundheitlichen Situation des Betroffenen äussern.
Auch das als ärztliches Zeugnis betitelte Schreiben von Dr. med.
W._______ vom 13. März 2006 enthält in dieser Kürzest-Form (Inhalt:
„Herr A._______ ist zurzeit 100% arbeitsunfähig und ist nicht reisefä-
hig.“) keine verwertbaren Erkenntnisse. Aus besagten Unterlagen lässt
sich folglich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
7.2 Was die vier ärztlichen Zeugnisse von med. prakt. K._______,
dem heutigen Hausarzt, anbelangt (Beilagen zu den Schlussbemer-
kungen des jetzigen Rechtsvertreters vom 11. September 2009), so
mangelt es zumindest den Einschätzungen vom 7. Juli 2008 und
23. September 2008, die vor allem durch ihren identischen Wortlaut
auffallen, ebenfalls an Aktualität. Das sehr summarisch gehaltene ärzt-
liche Zeugnis vom 2. Dezember 2008 wiederum bezweckte allem An-
schein nach allein die Dispensation des Beschwerdeführers von einer
Gerichtsverhandlung. Bleibt das Arztzeugnis vom 23. Juli 2009, das
sich jedoch auf eine stichwortartige Zusammenfassung der kardialen
Beschwerden des Betroffenen beschränkt, wobei daraus nicht hervor-
geht, auf welche Anamnese und auf was für Untersuchungen sich die
Feststellung, es handle sich um einen „komplexen Patienten“ und die
Befunde der Behandlungsbedürftigkeit und der (dauernden) Reiseun-
fähigkeit stützen. Die eingereichten, für die streitigen Belange zu we-
nig umfassenden und zu unbestimmten medizinischen Unterlagen be-
rechtigten mithin einzig zur Annahme, der Beschwerdeführer befinde
sich wegen wiederkehrender Herzbeschwerden und Bluthochdruck
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seit Jahren in hausärztlicher Behandlung. Einige Zeit wurde er zudem
wegen nicht näher umschriebener psychischer Probleme medizinisch
betreut. Eine konkrete fachärztliche Betreuung steht zur Zeit nicht an.
Weitergehende Schlussfolgerungen lassen die vorhandenen ärztlichen
Bestätigungen und Kurzberichte nicht zu. Unter den dargelegten Bege-
benheiten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar.
Daran ändert die geltend gemachte Reiseunfähigkeit nichts. Diese
wird von der Vollzugsbehörde im Zeitpunkt des Vollzugs (unter Beizug
eines Amtsarztes) genauer zu prüfen sein. Allfällige Risiken können
durch entsprechende Ausgestaltung des Vollzugs aufgefangen wer-
den.
7.3 Der jetzige Hausarzt hegt im Arztzeugnis vom 23. Juli 2009 ferner
Zweifel, dass die notwendige medizinische Infrastruktur in der Türkei
vorhanden und für den Beschwerdeführer zugänglich ist. Diese Ein-
schätzung wird in Bezug auf die erforderliche ärztliche und medika-
mentöse Betreuung allerdings nicht näher erläutert, ebenso wenig ist
bekannt, was für Präparate die in Behandlung stehende Person über-
haupt benötigt. Der Umstand, dass medizinische Infrastruktur und
Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in
der Schweiz, führt, wie an anderer Stelle erwähnt, nicht zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (siehe E. 6.2 hiervor). Mit den akten-
kundigen kardialen Beschwerden liegt denn keine Erkrankung vor, die
in der Heimat des Patienten nicht behandelt werden könnte. Sodann
ist daran zu erinnern, dass die Türkei kein medizinisches Entwick-
lungsland ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom
21. April 2008 E. 7.4.3). Dass die notwendige ärztliche Versorgung –
im jetzigen Stadium – dort grundsätzlich erhältlich ist, kann ohne wei-
teres angenommen werden. In Istanbul, wo der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise zuletzt gelebt hat, kommt die medizinische Versorgung
im Übrigen derjenigen westeuropäischer Länder nahe (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5046/2006 vom 13. April 2007 E. 4.5.4).
7.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die betreffende Person in der
Lage ist, die an sich vorhandene medizinische Infrastruktur in An-
spruch zu nehmen. Dafür spricht vorweg, dass sich der Beschwerde-
führer nach einer ersten längeren Landesabwesenheit von 1994 bis
2001 wiederum in der Türkei aufhielt und sich problemlos zu integrie-
ren vermochte. Die Verbundenheit mit seiner Heimat zeigt sich (e con-
trario) ferner darin, dass er die deutsche Sprache nach wie vor
schlecht beherrscht (zum Ganzen vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2008 E. 7). Von 1996 bis 2001
weilte er wie angetönt in Istanbul. Soweit ersichtlich, war er die meiste
Zeit erwerbstätig (siehe das Anmeldeformular zum Bezug von IV-Leis-
tungen vom 28. Juli 2004), was alles auf ein minimales soziales Netz
hindeutet. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist
überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdführer im Falle der
Rückkehr in die Türkei auch über ein taugliches familiäres Beziehungs-
netz verfügen würde, was den Zugang zum Behandlungsangebot un-
abhängig von der finanziellen Situation erleichtert (zu den Möglichkei-
ten und Grenzen der kostenlosen medizinischen Behandlung in der
Türkei vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6870/2006 vom
5. Juni 2008 E. 8.4.5). Gemäss seinen Angaben im zweiten Asylverfah-
ren (November 2001) leben im Herkunftsland sowohl seine Eltern als
auch ein Bruder und zwei Schwestern. Zwei weitere Schwestern sind
emigriert, wovon eine in die Schweiz. Dass er wie im Nachhinein be-
hauptet wird, gar keine Verwandten und Bekannten mehr in der Türkei
hat, ist hingegen aktenmässig nicht erstellt. Unter diesen Umständen
kann nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG geschlossen werden.
7.5 Abschliessend betrachtet ergeben sich aus den Akten und Be-
schwerdevorbringen keine relevanten Anhaltspunkte, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Dem Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers kann – wie erwähnt – durch medizini-
sche Begleitung des Vollzugs Rechnung getragen werden. Zusammen-
fassend ergibt sich, dass sich der Wegweisungsvollzug beim Be-
schwerdeführer nicht nur als möglich und zulässig, sondern auch als
zumutbar erweist (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320]). Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten
befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig,
wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Voraussetzun-
gen sind vorliegend erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht als
aussichtslos bezeichnet werden kann, die prozessuale Bedürftigkeit
des Betroffenen belegt ist und die Bestellung eines amtlichen Anwal-
tes angesichts der Besonderheiten des Falles als geboten erscheint.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demzufolge
gutzuheissen.
9.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1'500.-
festgesetzt (Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 9, 10, 12 und 14
VGKE).
Dispositiv Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutge-
heissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der jetzige Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger wird als amtlicher Anwalt
eingesetzt.
4.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist von
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn in Kopie (Akten
Ref-Nr. SO [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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