Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6352/2009 und C6353/2009
U r t e i l v om 1 0 . Ma i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung
und Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1958, ist kroatischer Staatsangehöriger. Er heiratete
1990 in Zagreb und wanderte mit seiner Ehefrau kurz darauf nach
Australien aus, wo 1995 und 1998 zwei gemeinsame Kinder geboren
wurden. Alle Familienmitglieder erlangten zusätzlich zur kroatischen auch
die australische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2001 reiste die Familie in die
Schweiz ein, weil die Ehefrau hier eine Arbeitsstelle antrat und eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Zum Verbleib bei der Ehefrau bzw. Mutter
wurde auch den Angehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im
Februar 2004 trennten sich die Ehegatten, wobei die Kinder bei der
Mutter verblieben. Seit Juli 2004 lebt A._______ von der Sozialhilfe. Sein
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lehnte das
Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) mit
Verfügung vom 17. Januar 2005 ab und setzte ihm eine Ausreisefrist. Die
hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos; letztinstanzlich
entschied das Bundesgericht am 26. Mai 2009.
B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. August 2008 wurde die Ehe
von A._______ geschieden, wobei die elterliche Sorge über die beiden
Kinder der Mutter übertragen wurde. A._______ wurde für berechtigt
erklärt, die Kinder jeweils an einem Sonntag im Monat in einem
begleiteten Besuchstreff zu sehen.
C.
Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Mai 2009 unterbreitete
das Migrationsamt die damit auch vollstreckbar gewordene kantonale
Wegweisungsverfügung dem Bundesamt zur Ausdehnung auf das ganze
Gebiet der Schweiz. Daraufhin teilte das BFM dem bisherigen
Parteivertreter mit Schreiben vom 13. August 2009 mit, dass sowohl der
Erlass der Ausdehnungsverfügung als auch der eines dreijährigen
Einreiseverbots geprüft werde, und gewährte ihm hierzu die Möglichkeit
zur Stellungnahme bis zum 26. August 2009. Der ehemalige Vertreter,
nicht mehr mandatiert, leitete dieses Schreiben an A._______ weiter und
informierte das BFM hierüber am 17. August 2009. Mit Schreiben vom 18.
August 2009 ersuchte die Bürokollegin des jetzigen Rechtsvertreters um
Fristerstreckung bis zum 9. September 2009 und nannte als Grund
dessen bis zum 4. September 2009 dauernden Vaterschaftsurlaub.
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Seite 3
D.
Am 3. September 2009 verhängte die Vorinstanz über den
Beschwerdeführer ein Einreiseverbot – gültig vom 15. Oktober 2009 bis
zum 14. Oktober 2012 – und begründete dieses mit der Verursachung
von Sozialhilfekosten. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die mit dem
Einreiseverbot einhergehende Ausschreibung zur Einreiseverweigerung
im Schengener Informationssystem (SIS) hin. Am 4. September 2009
verfügte die Vorinstanz die vom Migrationsamt beantragte Ausdehnung
der kantonalen Wegweisung. Sie führte u.a. aus, dem vorhergehenden
Gesuch um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme (rechtliches Gehör)
habe nicht entsprochen werden müssen; einerseits seien die hierfür
angegebenen Gründe nicht zwingend, andererseits habe der
Beschwerdeführer bereits während des vorherigen, vier Jahre dauernden
Aufenthaltsverfahrens zu sämtlichen wesentlichen Punkten Stellung
genommen.
E.
Gegen beide Verfügungen erhob A._______ am 7. Oktober 2009
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich beantragt er die
Aufhebung der Verfügungen sowie seine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz. In formeller Hinsicht beanstandet er in beiden Fällen die
Verletzung des rechtlichen Gehörs, die derart schwer wiege, dass eine
Heilung nicht in Frage komme bzw. zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen führen müsse.
E.a In der gegen die Ausdehnungsverfügung gerichteten Beschwerde
macht er geltend, eine Wegweisung aus der Schweiz würde die
Kontaktpflege zu seinen hier lebenden Kindern bzw. die Ausübung
seines Besuchsrechts verhindern und damit seinen Anspruch auf
Achtung des Familienlebens verletzen. Zudem werde auch sein
Interesse, gegebenenfalls in einem anderen Kanton Wohnsitz zu
nehmen, nicht berücksichtigt. Abgesehen davon sei ihm eine Rückkehr
nach Kroatien oder Australien nicht zuzumuten, nach Kroatien deshalb
nicht, weil er dieses Land vor knapp 20 Jahren verlassen habe und sich
dort nicht mehr sozial und beruflich integrieren könne, nach Australien –
wo er wenigstens ein Haus besitze – deshalb nicht, weil dies die
Ausübung seines Besuchsrechts erst recht praktisch verunmöglichen
würde.
C6352/2009 und C6353/2009
Seite 4
E.b Auch in der gegen das Einreiseverbot gerichteten Beschwerde
argumentiert der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass ihm diese
Massnahme die Ausübung seines Besuchsrechts erschweren würde;
zumindest müsste er dann jeweils die Formalitäten von
Suspensionsgesuchen auf sich nehmen. Ein solches Spiessrutenlaufen
sei ihm nicht zuzumuten. Auch das Einreiseverbot verletze daher sein
Recht auf Achtung des Familienlebens. Darüber hinaus bestehe keine
Gefahr, dass er bei künftigen Besuchen in der Schweiz Sozialhilfekosten
verursachen könnte, da bei einem bewilligungsfreien Aufenthalt gar kein
solcher Anspruch entstehen könne. Schliesslich sei auch nicht
ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der verfügten Fernhaltemassnahme
eine Güterabwägung bzw. eine Verhältnismässigkeitsprüfung
vorgenommen habe. Hiermit habe sie auch ihre Begründungspflicht
verletzt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerden. In Bezug auf die vom
Beschwerdeführer behauptete Gehörsverletzung führt sie aus, sie habe
angesichts der klaren Sachlage eine zweiwöchige Frist zur
Stellungnahme für ausreichend erachtet. Ausserdem habe ihr am
20. August 2009 die automatische Telefonansage in der Kanzlei des
Rechtsvertreters erklärt, die Kanzlei sei bis Ende August geschlossen.
Was die Wegweisung angehe, so gäbe es keinerlei Hinweise dafür, dass
ein anderer Kanton dem Beschwerdeführer – der seit über fünf Jahren
Fürsorgeleistungen beziehe – eine Aufenthaltsbewilligung erteilen würde.
Somit bestehe gleichzeitig auch ein öffentliches Interesse an dessen
Fernhaltung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009 hat das
Bundesverwaltungsgericht die sowohl die Ausdehnungsverfügung als
auch das Einreiseverbot betreffenden Gesuche des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.
H.
In seiner Replik vom 11. Januar 2010 hält der Parteivertreter der
Vorinstanz entgegen, seine Kanzlei sei sehr wohl – auch wenn er sich
selbst bis zum 4. September 2009 im Vaterschaftsurlaub befunden habe
– werktags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar gewesen.
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Seite 5
H.a In Bezug auf die Ausdehnungsverfügung macht er geltend, die
berufliche Integration des Beschwerdeführers sei nicht am Willen oder an
der Fähigkeit, sondern an den fehlenden Möglichkeiten gescheitert.
A._______ habe nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst nur über
eine – die Erwerbstätigkeit ausschliessende – Kurzaufenthaltsbewilligung
verfügt, danach habe er drei Jahre lang als Hausmann die Betreuung
seiner beiden Kinder übernommen, während seine Ehefrau einer
Berufstätigkeit nachgegangen sei. Nachdem schliesslich das
Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Januar 2005 die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt habe, sei es ihm aufgrund des
unsicheren Aufenthaltsstatus nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle
zu finden. Somit seien die Verfügungen der Ausländerbehörden Ursache
dafür, dass er sich beruflich nicht habe integrieren können.
H.b Sollte der Beschwerdeführer die Schweiz dennoch endgültig
verlassen müssen, so rechtfertige sich das Einreiseverbot schon deshalb
nicht, weil er bei künftigen Besuchsaufenthalten nicht mittellos wäre. Zum
einen könne er nach seiner Ausreise die Barauszahlung seines
Freizügigkeitsguthabens von mehr als Fr. 100'000. verlangen. Zum
anderen habe er aufgrund des Scheidungsurteils gegenüber seiner Ex
Ehefrau güterrechtliche Ansprüche in Höhe von Fr. 11'000. und AUS $
151'000.. Selbst wenn er keine solchen Mittel hätte, bestünde kein
öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, da er
die öffentliche Fürsorge gar nicht beanspruchen dürfte.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit dieser rechtserheblich ist, in
den Erwägungen eingegangen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die
Verfahren C 6352/2009 und C6353/2009 zu vereinigen.
2.
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Seite 6
2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art.
33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM, welche die Ausdehnung einer kantonalen
Wegweisungsverfügung und deren Vollzug, aber auch solche, welche ein
Einreiseverbot zum Gegenstand haben. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1, 3 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
2.3. Als Adressat der Verfügungen ist der Beschwerdeführer zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerechten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007
vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
4.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Vorinstanz vor Erlass der
Verfügungen keine Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme
gegeben habe. Dies müsse in beiden Fällen die Aufhebung der
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Verfügung nach sich ziehen. Die Vorinstanz bestreitet die
Gehörsverletzung mit dem Argument, sie habe dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Fristverlängerung nicht entsprechen müssen,
einerseits weil der Vaterschaftsurlaub seines Rechtsvertreters hierfür
keinen zwingenden Grund dargestellt habe, andererseits, weil sich der
Beschwerdeführer bereits im Aufenthaltsverfahren umfassend habe
äussern können.
4.1. Der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitete
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener – und
von den Art. 29 ff. VwVG präzisierter – Verfahrensgarantien. Darunter
fällt auch das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG), das
für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht und den
Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert. Ihnen kommt der Anspruch zu, sich hierzu
vorgängig zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu
notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S.
477 f. mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur,
was bedeutet, dass die Verletzung dieses Rechts – ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – prinzipiell zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. BVGE 2009/61 E.
4.1.3 S. 851 mit Hinweisen; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 29 N 28 f. und N 106 f.). Die Gehörsverletzung ist aber nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung
zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, vorausgesetzt, diese Instanz ist befugt
zur Prüfung aller Sachverhalts und Rechtsfragen, welche der unteren
Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in
solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann
abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens
führen würde. Diese Heilungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es nicht
um besonders schwerwiegende Verletzungen von Parteirechten geht.
Nach der neueren Rechtsprechung kann eine Heilung aber auch dann
erfolgen, wenn schwerwiegende Verfahrensmängel das rechtliche Gehör
beeinträchtigt haben und eine Rückweisung den Interessen der Partei an
einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 133 I 201 E.
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2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; vgl. auch WALDMANN/BICKEL,
a.a.O., Art. 29 N 116 sowie N 125 ff., LORENZ KNEUBÜHLER,
Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998 S. 116, kritisch PATRICK SUTTER
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 29 Rz. 21).
4.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist festzustellen, dass die
Verfügungen vom 3. und 4. September 2009 unter Verletzung des
Gehörsanspruchs erlassen wurden. Diese kann sich nicht darauf berufen,
der Beschwerdeführer habe im Aufenthaltsverfahren zu allen
wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, sind doch die
Ausdehnungsverfügung und das Einreiseverbot – auch wenn sie mit der
Beendigung des Aufenthaltsrechts in Zusammenhang stehen –
Gegenstand eigenständiger Verfahren, die andere materielle
Rechtsfragen aufwerfen. Die Ausdehnungsverfügung ist denn auch keine
reine Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. d VwVG,
bei der auf eine vorherige Anhörung verzichtet werden dürfte (vgl.
WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 62 f.). Zwar hatte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2009 eine bis zum 26.
August 2009 reichende Frist zur Stellungnahme gewährt. Diese Frist
wurde jedoch in der Folge trotz zwischenzeitlichen Wechsels des
Rechtsvertreters und Gesuchs um Verlängerung nicht erstreckt. Über
Letzeres hat das BFM den neuen Parteivertreter bzw. seine Substitutin
nicht einmal in Kenntnis gesetzt; der Versuch der Vorinstanz vom 20.
August 2009, die Kanzlei des Rechtsvertreters telefonisch zu erreichen,
ändert an diesem Versäumnis nichts. Von ihr wäre zu erwarten gewesen,
dass sie den Rechtsvertreter über die verweigerte Fristerstreckung,
allenfalls unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist, informiert hätte.
Andererseits durfte der Vertreter bzw. seine Substitutin nicht ohne
Weiteres von einer stillschweigenden Fristverlängerung ausgehen,
sondern hätte sich diesbezüglich beim BFM nach Fristablauf (d.h. nach
dem 26. August 2009) erkundigen und hieraus die entsprechenden
Konsequenzen ziehen können.
4.3. Unter den dargelegten Umständen führt die Missachtung des
Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz selbst dann, wenn man sie im
vorliegenden Fall als schwerwiegenden Mangel betrachtet, zur Heilung im
Rechtsmittelverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im
vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und
ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts und Rechtsfragen befugt. Eine
C6352/2009 und C6353/2009
Seite 9
Rückweisung an die Vorinstanz würde voraussichtlich auch zu einem
formalistischen Leerlauf führen, denn deren Vernehmlassung lässt darauf
schliessen, dass von ihr kein anderer Entscheid zu erwarten wäre.
Verfahrensökonomische Gesichtspunkte wären allenfalls dann
auszuklammern, wenn die Erstinstanz in einer Vielzahl ähnlicher
Konstellationen auf die systematische nachträgliche Heilung der von ihr
missachteten Verfahrensrechte vertrauen würde (vgl. SUTTER, a.a.O., Art.
29 Rz. 18; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 126; BGE 126 II 111 E.
6b/aa S. 123 f. mit Hinweisen); hierfür gibt es jedoch bei den vorliegend
zu beurteilenden Verfahren keine Anhaltspunkte.
5.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008
wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125
AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf
Verfahren anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet
wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Letzteres
trifft auf das Ausdehnungsverfahren zu, da es seine Grundlage in der
kantonalen Wegweisungsverfügung vom 17. Januar 2005 hat.
Demgegenüber gilt in Bezug auf das am 3. September 2009 verfügte
Einreiseverbot das neue Recht. Der insoweit einschlägige Art. 67 AuG ist
– infolge der Übernahme und Umsetzung der sogenannten
Rückführungsrichtlinie und als Weiterentwicklung des
Schengenbesitzstands – in seiner ab dem 1. Januar 2011 geltenden
Fassung anwendbar (Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des
Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EG
betreffend die Übernahme der EGRückführungsrichtlinie [Richtlinie
2008/115/EG]; AS 2010 5925).
6.
Da das Einreiseverbot erst im Anschluss an den Wegweisungsvollzug
Wirkung entfalten könnte, stellt sich zunächst die Frage nach der
Rechtmässigkeit der Ausdehnungsverfügung.
6.1. Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur
Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts
oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner
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solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]).
Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein
gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie kann
jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (vgl. Art. 12
Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne
von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie: NICOLAS WISARD, Les renvois et leur
exécution en droit des étrangers et en droit d’asile, Basel/Frankfurt a.M.
1997, S. 102).
6.2. Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein
Aufenthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur
Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung
einer solchen verweigert wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Die
Behörde bestimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine
kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist die
Behörde eine eidgenössische, so hat die Person aus der Schweiz
auszureisen (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ANAG). Ein
Entschliessungsermessen steht der Behörde dabei nicht zu (vgl. dazu
WISARD, a.a.O., S. 130).
6.3. Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein
irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische
Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl.
ANDREAS ZÜND, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und
Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 1. Aufl., Basel 2002, Rz. 6.53
mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu
stellende Konsequenz. Die Wegweisung kann in dieser Konstellation
namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die
Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise durch Berufung auf ein
überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.
Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren oder –
nach Verweigerung der Bewilligung – in dem dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C3083/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2
mit Hinweisen). Dies gilt auch für die ebenfalls exekutorisch wirkende
Ausdehnungsverfügung, nicht zuletzt weil die sachliche Zuständigkeit für
die Legalisierung des Aufenthaltes bei den Kantonen liegt (Art. 18
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ANAG). Vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
ANAG (vgl. E. 7). In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung von
Art. 17 Abs. 2 ANAV zu verstehen, wonach von einer Ausdehnung
abgesehen werden kann, wenn der ausländischen Person die Möglichkeit
gegeben werden soll, in einem Drittkanton um eine Bewilligung
nachzusuchen. Praxisgemäss wird dieser Artikel in dem Sinne ausgelegt,
dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in einem
Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist, und dieser Drittkanton
der ausländischen Person den Aufenthalt während des Verfahrens
gestattet.
6.4. Da das den Beschwerdeführer betreffende kantonale Aufenthalts
und Wegweisungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, kann
dieser in Bezug auf die Ausdehnungsverfügung keine Einwendungen
mehr vorbringen, die das verlorene Aufenthaltsrecht betreffen bzw.
einen erneuten hiesigen Aufenthalt bezwecken. Die Gründe, warum
sich A._______ in der Schweiz nicht beruflich integrieren konnte,
interessieren daher vorliegend nicht. Er kann auch nicht geltend
machen, dass die Wegweisung den Besuchskontakt zu seinen beiden
Kindern erschweren würde, denn das insoweit betroffene und von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
gewährleistete Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens war
bereits Gegenstand seines vorhergehenden Aufenthaltsverfahrens;
eine Rechtsverletzung wurde dabei verneint (Urteil des Bundesgerichts
2C_870/2008 vom 26. Mai 2009). Vorliegend geht es nur noch darum,
die Anwesenheit des Beschwerdeführers, die sich seit Abschluss des
Aufenthaltsverfahrens auf keinen ordentlichen Titel mehr stützt, zu
beenden. Der Aufenthalt in einem Drittkanton – welcher die
Ausdehnungsverfügung obsolet machen könnte – stellt sich für den
Beschwerdeführer nicht als realistische Option dar, wird doch mit der
Beschwerde nicht einmal geltend gemacht, dass ein anderer als der
Wohnsitzkanton zu einer Aufenthaltsregelung bereit wäre. Demzufolge
ist die vorliegende Ausdehnungsverfügung grundsätzlich zu Recht
ergangen.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 4 ANAG) und das
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Seite 12
zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hätte verfügen müssen.
7.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
7.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die
ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete
Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person
höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde,
beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger
Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C6627/2008 vom 26. März 2010 E. 8.2 mit
Hinweisen).
7.3. Der Beschwerdeführer hält den Vollzug seiner Wegweisung zwar für
nicht zumutbar, hat hierfür allerdings keine Gründe genannt, die für ihn zu
einer existenziellen Bedrohung führen könnten. Der Umstand, dass er vor
mehr als 20 Jahren sein Herkunftsland verlassen hat und nach Australien
ausgewandert ist, lässt keine derartige Gefährdung erkennen. Seinerzeit
war er bereits über 30 Jahre alt, und er würde daher weder bei einer
Rückkehr nach Kroatien noch bei einer Rückkehr nach Australien in
Lebensumstände geraten, die für ihn völlig fremd oder unerträglich
wären. Dass er in eine finanzielle Notlage geraten könnte, ist ebenso
wenig vorstellbar und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht
behauptet. Vielmehr hat er erklärt, er würde nach Verlassen der Schweiz
über ein Freizügigkeitskapital von mehr als Fr. 100'000. verfügen; das
Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. August 2008
bestätigt den Anspruch auf Übertragung entsprechender
Freizügigkeitsleistungen. Selbst wenn diese Anwartschaften fraglich
erscheinen mögen (vgl. dazu E. 8.5.2), kann dennoch davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die erste Zeit in
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Seite 13
Kroatien oder Australien wirtschaftlich überbrücken könnte. Nach alledem
ist der Vollzug seiner Wegweisung als zumutbar zu erachten.
8.
Hat der Beschwerdeführer demzufolge die Schweiz zu verlassen, so stellt
sich die Frage, ob das gegen ihn verfügte Einreiseverbot rechtmässig und
verhältnismässig ist.
8.1. Das von der Vorinstanz am 3. September 2009 verfügte
Einreiseverbot nimmt Bezug auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG (seit dem 1.
Januar 2011: Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG; zur damaligen Fassung siehe AS
2007 5457). Aufgrund dieser Bestimmung kann das Bundesamt
Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die
Sozialhilfekosten verursacht haben. Es kann aber auch – so Art. 67 Abs.
5 AuG (in der aktuell geltenden Fassung) – aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben.
8.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz als Begründung ihrer
Verfügung lediglich die Verursachung von Sozialhilfekosten (Art. 67 Abs.
1 Bst. b AuG) genannt. Trotz dieses knappen Hinweises kann aber davon
ausgegangen werden, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht
nachgekommen ist, hat der Beschwerdeführer die Verfügung doch
sachgerecht anfechten können (zu den Anforderungen an die
Begründungspflicht: vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N 17 f.).
8.3. Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes
Fehlverhalten dar, sondern ist ordnungspolitisch zu verstehen und soll als
präventivpolizeiliche Administrativmassnahme künftige Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern (siehe Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3709, 3813). Mit einem Einreiseverbot sollen
Ausländerinnen und Ausländer ferngehalten werden, deren Vorleben
bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens
oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen (ANDREA
BINDER OSER in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 67 N 3). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft somit an das bestehende Risiko einer künftigen
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Gefährdung an. Gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ist
daher eine entsprechende Prognose zu fällen, wobei naturgemäss auf
das Verhalten der betroffenen Person in der Vergangenheit abgestellt
werden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C820/2009
vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
8.4. Wird das Einreiseverbot mit der Verursachung von Sozialhilfekosten
begründet, so wird – aufgrund des Wortlauts von Art. 67 Abs. 2 Bst. b
AuG – vorausgesetzt, dass derartige Kosten bereits in der Vergangenheit
entstanden sind. Die Fernhaltemassnahme kann somit nicht zu rein
präventiven Zwecken erlassen werden, weil die künftige
Inanspruchnahme derartiger Leistungen zu befürchten steht (vgl.
ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C223/2009 vom 7.
Dezember 2010 E. 8 mit Hinweisen). Andererseits darf der alleinige
Umstand, dass soziale Unterstützung bezogen wurde, nicht
ausschlaggebend für die Verhängung eines Einreiseverbots sein, denn
dieses soll bzw. darf eine unverschuldete Fürsorgeabhängigkeit nicht
sanktionieren (BGE 122 II 385 E. 3b S. 391). Vielmehr muss danach
gefragt werden, ob die ausländische Person bei einer Wiedereinreise in
die Schweiz erneut derartige Kosten verursachen und damit das
Gemeinwesen belasten würde. Besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit,
dass der Betreffende über keine finanziellen Mittel verfügt, auf die er im
Bedarfsfall unverzüglich zurückgreifen könnte, ist diese Frage zu bejahen
(BINDER OSER, a.a.O., Art. 67 N 10 mit Hinweisen).
8.5. Hat eine Person bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz Sozialhilfe
bezogen, so kann – wenn keine Anhaltspunkte für das Gegenteil
sprechen – ohne Weiteres vermutet werden, dass sie einen erneuten
Aufenthalt in der Schweiz nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Die
Gefahr, dass sie in einem solchen Fall soziale Unterstützung auf Kosten
des Gemeinwesen beanspruchen müsste, bestünde – entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers – auch dann, wenn es sich um einen
bewilligungsfreien Aufenthalt in zeitlich begrenztem Rahmen handelte.
Für entsprechende Fälle regelt nämlich Art. 21 des
Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) die
Unterstützungspflicht des Aufenthaltskantons, falls der sich in der
Schweiz ohne Wohnsitz aufhaltende Ausländer sofortiger Hilfe bedarf.
8.5.1. Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2004 fürsorgeabhängig; sein
Vorbringen lässt darauf schliessen, dass sich seitdem nichts an seiner
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finanziellen Situation geändert hat. Demzufolge wäre die Verhängung
eines Einreiseverbots gerechtfertigt, wenn aufgrund seiner derzeitigen
Bedürftigkeit damit zu rechnen wäre, dass er auch bei erneuter Einreise
Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt.
8.5.2. In seiner Replik vom 11. Januar 2010 hat der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass er die Freizügigkeitsleistungen seiner
Pensionskasse – sowie weitere, noch ausstehende Zahlungen – zur
Finanzierung künftiger Besuchsaufenthalte verwenden würde. Dieses
Argument tönt zunächst plausibel, da ein Versicherter die Barauszahlung
seiner Austrittsleistung verlangen kann, wenn er die Schweiz definitiv
verlässt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Freizügigkeitsgesetzes vom
17. Dezember 1993 [FZG, SR 831.42]). Allerdings kann eine bar
auszuzahlende Austrittsleistung von einem Gläubiger gemäss Art. 271
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1) zur Sicherstellung der Pfändung mit Arrest
belegt werden, und zwar deshalb, weil dieses Vermögen dann nicht mehr
dem Vorsorgeschutz dient, sondern wie jedes gewöhnliche Guthaben
auch der Pfändung unterliegt (BGE 121 III 31 E. 2b S. 33 mit Hinweis).
Eine derartige Blockierung der Austrittsleistung wäre im Falle des
Beschwerdeführers deshalb realistisch, weil er über mehrere Jahre
hinweg Fürsorgeleistungen bezogen hat und diese, sobald er in
günstigere finanzielle Verhältnisse gerät, u.U. zurückzahlen muss. Es
kann daher mit gewisser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass
der Beschwerdeführer nach Verlassen der Schweiz gar nicht über seine
Austrittsleistung verfügen kann, sei es, dass er deren Barauszahlung
nicht verlangt, oder sei es, dass diese durch Arrest blockiert wird. Damit
steht zu befürchten, dass A._______, entgegen seiner Behauptung,
künftige bewilligungsfreie Aufenthalte nicht vollständig selbst finanzieren
bzw. nicht unverzüglich auf die hierfür erforderlichen Mittel zurückgreifen
könnte.
9.
Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot erweist sich
demzufolge als zulässige und geeignete Massnahme, um das Risiko
künftiger Sozialhilfekosten auszuschliessen. Sie ist auch im Hinblick auf
das von ihm geltend gemachte private Interesse, sprich Besuchsrecht bei
seinen Kindern, verhältnismässig und angemessen. Das Einreiseverbot
gilt nämlich nicht absolut – dies ist dem Beschwerdeführer auch bewusst
– sondern erlaubt vor allem dann eine Suspendierung, wenn es um
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befristete Familienbesuche bzw. um die Kontaktpflege zu nahen
Angehörigen geht. Dem von Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung
des Familienlebens ist damit Genüge getan (vgl. MARC SPESCHA, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2009, Art. 67 AuG N 7). Dabei ist auch der mit einer Suspension
einhergehende Aufwand in Kauf zu nehmen. Ohnehin dauert das
vorliegende Einreiseverbot nur bis zum 14. Oktober 2012 und wird daher
nur noch eine relativ kurze Zeit zu Einreisebeschränkungen des
Beschwerdeführers führen.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen im
Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen sind (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerden sind demzufolge abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C 6352/2009 und C6353/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1000. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. __________________; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake
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