B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6353/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Pensionskasse B._______, Y._______,
vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M,
Zürichstrasse 148, 8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdegegnerin
2. BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand
Teilliquidation der Pensionskasse B._______, Neuverlegung
der Kosten; Urteil des Bundesgerichts vom 17. September
2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (Vorinstanz, BVS)
mit Verfügung vom 19. April 2012 den Verteilplan betreffend die Teilliquida-
tion der Pensionskasse B._______ (Beschwerdegegnerin) genehmigt hat,
dass A._______ (Beschwerdeführer) am 24. Mai 2012 gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren C-
2883/2012 mit Urteil vom 12. November 2014 abgewiesen, dem Beschwer-
deführer die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt und ihm keine Par-
teientschädigung zugesprochen hat,
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und
dessen Aufhebung verlangt hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2015 die Be-
schwerde, soweit es darauf eingetreten ist, gutgeheissen und den Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 und die
Verfügung der BVS vom 19. April 2012 aufgehoben und die Beschwerde-
gegnerin angewiesen hat, die Teilliquidation per Ende 2010 im Sinne der
Erwägungen durchzuführen,
dass das Bundesgericht in Dispositivziffer 3 seines Urteils die Sache zur
Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bun-
desverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,
dass demnach über die Festsetzung der Verfahrens- und Parteikosten im
Verfahren C-2883/2012 neu zu befinden ist,
dass das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers geschützt hat,
wonach die Beschwerdegegnerin zwingend eine Rückstellung für die Er-
höhung des technischen Zinssatzes im Hinblick auf die künftige Verände-
rung des Verhältnisses zwischen Aktiven und Rentnern hätte machen müs-
sen,
dass das Bundesgericht in seinem Urteil aber auch festgestellt hat, dass
die Höhe des von der Beschwerdegegnerin verwendeten technischen
Zinssatzes von 3,5% rechtmässig war, was der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls gerügt hatte,
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dass das Bundesgericht zudem auf den Antrag auf Bildung einer Rückstel-
lung "für die Senkung des technischen Zinssatzes" mangels Substantiie-
rung der Beschwerde nicht eingetreten ist,
dass demnach bezüglich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (C-2883/2012) von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei
Dritteln und einem Unterliegen zu einem Drittel auszugehen ist,
dass vorliegend die Kosten des Verfahrens in Anwendung des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'010.- festzusetzen
sind,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer angesichts des Unterliegens zu einem Drittel
Verfahrenskosten von Fr. 670.- zu tragen hat,
dass er am 13. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- geleistet
hatte und ihm deshalb nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils der Betrag von Fr. 1'330.- auf ein von ihm zu benennendes Konto zu-
rückzuerstatten ist,
dass der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind,
dass die zu zwei Dritteln unterliegende Beschwerdegegnerin Verfahrens-
kosten von Fr. 1'340.- zu tragen hat,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsende Kosten zusprechen kann,
dass der Vorinstanz laut Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung
zusteht,
dass laut Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 3.
April 2000 (BGE 126 V 149 E. 4) und laut ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgericht (Urteile C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E.
7.3, C-625/2009 vom 8. März 2012 E. 7.2) auch die obsiegenden Trägerin-
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nen und Versicherer der beruflichen Vorsorge im Rahmen von Aufsichts-
streitigkeiten grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung ha-
ben,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer
keine notwendigen und unverhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind
(Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb ihm trotz teilweisem Obsiegen keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahrenskosten im Verfahren C-2883/2012 werden auf Fr. 2'010.-
festgesetzt.
2.
Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer werden Verfahrenskos-
ten von Fr. 670.- auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
2'000.- werden ihm Fr. 1'330.- zurückerstattet.
3.
Der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskos-
ten von Fr. 1'340.- auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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