Abtei lung II I
C-6354/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Ausschluss aus der freiwilligen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (Einspracheentscheid
vom 19. August 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6354/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1944 geborene, in Chile wohnende Schweizerbürger A._______
ist seit 1994 bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung versichert (SAK-Akt. 1 ff.).
A.a Mit Mahnung vom 14. Februar 2006 wies die Schweizerische
Ausgleichskasse (SAK) den Versicherten darauf hin, dass sein
Beitragskonto per 30. September 2005 einen Rückstand von
Fr. 1'426.28 aufweise (SAK-Akt. 43). Mit eingeschriebener Mahnung
vom 21. Juni 2006 forderte sie die Zahlung der geschuldeten Summe
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Mahnung (SAK-Akt. 45).
Gemäss handschriftlichem Vermerk wurde das Schreiben am 28. Juni
2006 verschickt, wann die Zustellung erfolgte, geht aus den Akten
nicht hervor. Mit Datum vom 5. Dezember 2006 schickte A._______
der SAK einen Cheque über 2'130 US-Dollar (SAK-Akt. 48 und 52).
Der Betrag (von Fr. 2'561.11) wurde dem Konto am 27. Dezember
2006 gutgeschrieben (vgl. SAK-Akt. 52 und 47).
A.b Mit Datum vom 25. Januar 2007 ermahnte die SAK den
Versicherten erneut. Per 30. September 2006 weise sein Beitragskonto
einen Rückstand von Fr. 1'214.57 auf. Die Beiträge seien quartals-
weise zu entrichten. Weiter stellte sie ihm einen Kontoauszug zu,
welcher per 25. Januar 2007 ein Guthaben der SAK von Fr. 4'331.07
ausweist (SAK-Akt. 47). Mit (eingeschriebener) Mahnung vom 27. Juni
2007 stellte die SAK fest, dass trotz Aufforderung die am 27. März
2007 geschuldeten Beiträge, das heisse bei Auflauf des letzten
Quartals, nicht beglichen worden seien. Es werde ihm daher eine
letzte Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Mahnung eingeräumt, um
die geschuldete Summe zu bezahlen. Weiter wies sie den Versicherten
darauf hin, dass das Nichtbezahlen der Beiträge den Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung zur Folge habe (SAK-Akt. 49). Ob bzw.
wann die Mahnung zugestellt wurde, lässt sich den Akten nicht
entnehmen.
A.c Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 wurde A._______ aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (SAK-Akt. 50). Am
20. Februar 2008 teilte dieser der SAK mit, er habe Anfang Februar ihr
Schreiben erhalten, wonach seine Beitragszahlungen für 2006 und
2007 nicht eingegangen seien. Er reiche daher Kopien betreffend
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seiner Zahlung (Cheque vom 5. Dezember 2006 über 2'130 US-Dollar)
ein. Die SAK stellte A._______ am 17. März 2008 einen weiteren
Kontoauszug zu und erläuterte, mit der Zahlung vom Dezember 2006
sei die Restschuld für das Jahr 2005 und ein Teil der Beiträge 2006
beglichen worden. Für die Jahre 2006-2007 seien per Ende Dezember
2007 immer noch Fr. 4'986.38 ausstehend gewesen, weshalb am
17. Januar 2008 der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
verfügt worden sei (SAK-Akt. 52).
A.d Mit Einspracheentscheid vom 19. August 2008 wies die SAK die
Einsprache ab und bestätigte den am 17. Januar 2008 verfügten
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (SAK-Akt. 58).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 26. September 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte im
Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für einen Ausschluss
seien nicht erfüllt (Akt. 1).
C.
Die SAK schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 auf
Abweisung der Beschwerde (Akt. 4).
D.
Mit Replik vom 15. Januar und Duplik vom 1. April 2009 hielten die
Parteien an ihren Anträgen fest (Akt. 7 und 10).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
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der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen-
versicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist einzu-
treten.
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist der rückwir-
kende Ausschluss aufgrund nicht vollständig bezahlter Beiträge.
3.1 Die freiwillige Versicherung ist in Art. 2 AHVG und der Verordnung
vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) geregelt.
3.1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
Am 1. Januar 2008 ist die Änderung der VFV vom 16. März 2007 (AS
2007 1359) in Kraft getreten. Ob die materiellen Voraussetzungen für
einen Ausschluss erfüllt sind, ist vorliegend im Lichte der bis Ende
Dezember 2007 geltenden Bestimmungen zu prüfen. Für die hier zu
beurteilende Streitfrage hat sich die Rechtslage ab 1. Januar 2008
jedoch nicht geändert.
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3.1.2 Versicherte, die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, wer-
den aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3
AHVG). Der Bundesrat erlässt weitere Vorschriften und bestimmt
namentlich die Modalitäten des Ausschlusses (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.1.3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 VFV (in der Fassung vom 18. Oktober
2000 [AS 2000 2828]) werden Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis
zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig
bezahlen, aus der Versicherung ausgeschlossen. Vor Ablauf der Frist
stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene
Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann
mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz erfolgen (Art. 13
Abs. 2VFV).
3.1.4 Nach Art. 17 Abs. 2 VFV ist innert zweier Monate schriftlich
unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen, sofern
fällige Beiträge nicht bezahlt werden. Wird auch die Nachfrist nicht
eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist an-
zusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen
(Art. 17 Abs. 2 VFV).
3.1.5 Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gilt rück-
wirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Bei-
träge nicht vollständig bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV in der
Fassung vom 18. Oktober 2000).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit der Über-
weisung im Dezember 2006 von 2'130 US-Dollar die ausstehenden
Beiträge für das Jahr 2006 bezahlt. Deshalb habe er die Mahnungen
der SAK vom 25. Januar und 27. Juni 2007 auf Ausstände für das Jahr
2007 bezogen. Die Beiträge für das Jahr 2007 habe er am 3. Mai 2008
bezahlt. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss seien deshalb
nicht erfüllt (Akt. 1).
Die SAK wendet dagegen ein, aus den Kontoauszügen gehe klar
hervor, dass die Rückstände die Jahre 2006 und 2007 betrafen. Der
Beschwerdeführer sei vorschriftsgemäss zweimal gemahnt worden.
Der Ausschluss sei verfügt worden, nachdem bis zum 31. Dezember
2007 keine Zahlung eingetroffen sei (Akt. 4).
3.3 Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung stellt nach der
Rechtsprechung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die
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Rechtsstellung des Betroffenen dar (BGE 117 V 97 E. 2c). Die vom
Ausschluss bedrohte versicherte Person muss daher genau wissen,
welchen Betrag sie bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, um den
Ausschluss zu verhindern (Urteil EVG H 224/04 vom 28. April 2005
E. 4.3, Urteil EVG H 227/04 vom 20. Januar 2006 E. 3.2.2).
3.3.1 Erst im Einspracheentscheid vom 19. August 2008 wird der
genaue Betrag (Fr. 1'837.07, ausstehend für das Jahr 2006) genannt,
welchen der Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2007 hätte be-
zahlen müssen, um einen Ausschluss abzuwenden. In der Mahnung
vom 25. Januar 2007 wurde lediglich der ausstehende Betrag per
30. September 2006 aufgeführt (Fr. 1'214.57). In der Mahnung vom
27. Juni 2007, mit welcher dem Versicherten eine letzte Zahlungsfrist
eingeräumt und der Ausschluss angedroht wurde, wird kein Betrag
genannt (vgl. SAK-Akt. 49).
Bei der Mahnung vom 27. Juni 2007 handelt es sich in erster Linie um
eine Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV, welcher die Andro-
hung des Ausschlusses beigefügt wurde: „Constatiamo che malgrado
un nostro sollecito, i contributi dovuti al 27.03.2007, ossia alla scaden-
za dell'ultimo trimestre, sono rimasti insoluti. Le concediamo quindi un
ultimo termine di 30 giorni della ricezione della presente lettera per
provvedere al pagamento della somma dovuta.“ Massgebend für einen
allfälligen Ausschluss waren jedoch nicht die am 27. März 2007 ge-
schuldeten Beiträge, sondern die noch offenen Beiträge für das Jahr
2006, welche bis spätestens Ende Dezember 2007 zu entrichten
waren, um einen Ausschluss zu verhindern. Zwar kann gemäss Art. 13
Abs. 2 Satz 2 VFV die Androhung des Ausschlusses mit einer Mah-
nung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen. Aus einem solchen
Schreiben muss jedoch klar hervorgehen, dass es zwei Mahnungen
enthält und welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Zahlungsauf-
forderung nicht Folge geleistet wird. Der Anforderung, dass die von
einem Ausschluss bedrohte Person genau wissen muss, welchen Be-
trag sie bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, um den Ausschluss
zu verhindern, kommt in diesem Fall besondere Bedeutung zu.
3.3.2 Die Kontoauszüge, welche dem Beschwerdeführer mit den
Mahnungen jeweils zur Information zugestellt wurden, vermögen die
erforderliche Klarheit nicht herzustellen (vgl. SAK-Akt. 47 und 49). Der
per Ende Dezember 2006 noch offene Betrag für die bis zu diesem
Zeitpunkt geschuldeten Beiträge wird darin nicht aufgeführt. Es kann
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deshalb offen bleiben, ob es zulässig wäre, den Betrag nicht im
Mahnschreiben selber zu nennen, sondern auf einen beiliegenden
Kontoauszug zu verweisen (vgl. dazu auch Urteil EVG H 224/04 vom
28. April 2005 E. 4.2).
3.3.3 Das durchgeführte Mahnverfahren entspricht demnach nicht den
Anforderungen, welche sich aus Art. 13 VFV ergeben.
3.4 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Januar 2008 zu Un-
recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wurde. Der
Einspracheentscheid vom 19. August 2008, mit welchem die Vor-
instanz den Ausschluss bestätigte, ist deshalb aufzuheben, was zur
Gutheissung der Beschwerde führt.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
([VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
19. August 2008 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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