B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-6355/2012
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch Ernest Osmani,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenanspruch, Verfügung vom 7. November 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der am _______ November 1946 geborene, verheiratete, in
Kosovo lebende, kosovarische Staatsangehörige A._______ mit Formular
vom 10. Oktober 2011 via den kosovarischen Sozialversicherungsträger
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorin-
stanz) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet hat
(SAK-act. 1);
dass die SAK den Antrag mit Verfügung vom 5. Januar 2012 (SAK-act. 5)
mit der Begründung abgewiesen hat, die Schweiz führe im Verhältnis zu
Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatlichen Abkommen
mehr weiter, weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch
auf eine Altersrente bestehe;
dass A._______ gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 21. Januar
2012 (SAK-act. 7) Einsprache erhoben und sinngemäss um eine Sistie-
rung des Rentengesuchsverfahrens bis zum Abschluss eines zwischen-
staatlichen Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und
dem Kosovo ersucht hat;
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 7. November 2012 (SAK-
act. 16) an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat;
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Er-
nest Osmani, gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2012
mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und die Zusprache einer Altersrente
mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 beantragt hat;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 (BVGer-
act. 3) unter Wiederholung der Begründung aus dem Verwaltungsverfah-
ren die Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Januar 2013 (BVGer-
act. 5) an seinem Antrag festhielt;
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt;
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dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten;
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Renten von Personen im
Ausland vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]);
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52
VwVG);
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, wel-
che das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al-
tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
AHVG);
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger
als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert gewesen
ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind
(vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] in Verbindung mit
Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG);
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht;
dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzu-
wenden ist und deshalb die vom Beschwerdeführer erwähnte Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiterzuführen ist;
dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung vom 10. Oktober 2011
ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angab und diese
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auch aktenkundig ist (vgl. Geburtsurkunde, Lebensbestätigung und Hei-
ratsurkunde [SAK-act. 3]);
dass die von ihm beschwerdeweise geltend gemachte serbische Staats-
angehörigkeit weder aktenkundig ist noch durch amtliche Urkunden be-
legt wird;
dass kosovarische Staatsangehörige nicht automatisch die serbische
Staatsangehörigkeit besitzen und eine allfällige Doppelbürgerschaft
rechtsgenüglich zu belegen ist (vgl. BGE 139 V 263 E. 12), was der Be-
schwerdeführer vorliegend nicht getan hat;
dass demzufolge beim Beschwerdeführer ausschliesslich vom Vorliegen
einer kosovarischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo
auszugehen ist;
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes
und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und keine an-
derslautende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, weshalb er kei-
nen Anspruch auf eine Rente der AHV hat;
dass es dem Beschwerdeführer offen steht, bei der Vorinstanz ein Ge-
such für eine Beitragsrückvergütung zu stellen;
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzel-
richterlichen Verfahren abzuweisen und der vorinstanzliche Einsprache-
entscheid zu bestätigen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG);
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist;
dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen
werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG);
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen An-
spruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass auch der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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