Abtei lung II I
C-6356/2009/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV-Rentenanspruch, Rentenrevision (Verfügung vom
17. September 2009).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6356/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle Luzern S._______ ab 1. April 2003 aufgrund der
diagnostizierten Multiplen Sklerose (vgl. IV-Akt. 14 und 29 [Protokoll
S. 2]) eine halbe Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung
(IV) zugesprochen hat, wobei die (wahrscheinlich im Oktober 2003
erlassene) Verfügung nicht in den Akten ist (vgl. jedoch IV-Akt. 16, 17
und 64),
dass die IV-Stelle Luzern mit Revisionsverfügung vom 17. November
2004 feststellte, dass sich der Gesundheitszustand nicht in anspruchs-
erheblicher Weise verändert habe, weshalb weiterhin eine halbe IV-
Rente ausgerichtet werde (IV-Akt. 28),
dass die IV-Stelle Luzern die Akten am 14. Juni 2007 an die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA) überwies, nachdem die Versicherte
wieder in ihre Heimat Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt war (IV-
Akt. 29),
dass die IVSTA am 22. Mai 2008 ein Rentenrevisionsverfahren eröff-
nete (IV-Akt. 36) und die Versicherte von der MEDAS Bern interdis-
ziplinär begutachten liess,
dass im MEDAS-Gutachten vom 17. März 2009 (IV-Akt. 104) ausge-
führt wird, der Gesundheitszustand habe sich gegenüber dem Jahr
2003 verbessert, wobei der Verlauf aufgrund der Akten nicht genau
ermittelt werden könne,
dass jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2009 in
einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr
bestehe,
dass die IVSTA am 17. September 2009 – nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Akt. 113 ff.) – die Aufhebung der Rente mit
Wirkung ab 1. November 2009 verfügte und einer allfälligen Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung entzog (IV-Akt. 134),
dass S._______ mit Datum vom 12. Oktober 2009 Beschwerde erhob
und unter Hinweis auf die eingereichten medizinischen Unterlagen
geltend machte, es bestehe weiterhin eine Invalidität von mindestens
60 % (Akt. 1),
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dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2009 weitere medizini-
sche Berichte einreichte (Akt. 7),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte (Akt. 17),
dass der mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 auf Fr. 300.- fest-
gesetzte Kostenvorschuss (Akt. 19) am 10. August 2010 bei der
Gerichtskasse eingegangen ist (Akt. 21),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 14. August 2010 an ihrer
Beschwerde festhielt und weitere Beweismittel einreichte (Akt. 23),
dass die IVSTA mit Duplik vom 27. Oktober 2010 beantragte, es sei
die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen
Dienstes vom 22. Oktober 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen
(Akt. 25),
dass in der erwähnten Stellungnahme von Dr. A._______ ausgeführt
wird, in den neuen medizinischen Unterlagen werde eine
Verschlechterung der Grundkrankheit attestiert und es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand seit der
bereits 18 Monate zurückliegenden MEDAS-Begutachtung verändert
habe (IV-Akt. 139),
dass die Ärztin des medizinischen Dienstes deshalb vorschlug, bei der
MEDAS ein Verlaufsgutachten (zu allfälligen Veränderungen seit der
Begutachtung vom Februar 2009) einzuholen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zustän-
dig ist,
dass gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird,
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wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich ändert,
dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, der Sachverhalt,
wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei -
tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides zu
vergleichen ist (BGE 133 V 108 E. 5.4),
dass bei der Rentenrevision vom 17. November 2004 keine rechtskon-
forme Sachverhaltsabklärung vorgenommen worden ist, weshalb vor-
liegend die rentenzusprechende Verfügung im Jahr 2003 den Ver-
gleichszeitpunkt bildet,
dass der Sachverhalt, welcher der rentenzusprechenden Verfügung zu
Grunde lag, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom
17. September 2009 zu vergleichen ist,
dass zwischen der MEDAS-Begutachtung im Februar 2009 und dem
Erlass der Revisionsverfügung lediglich 7 Monate liegen,
dass angesichts des schubweisen Verlaufs einer Multiplen Sklerose
die Einschätzung der IV-Stellenärztin, wonach eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden könne,
jedoch nachvollziehbar erscheint,
dass die Sache daher antragsgemäss zur Vornahme ergänzender
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es grundsätzlich Sache der IV-Stelle – in Zusammenarbeit mit
dem regionalen ärztlichen Dienst (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG) – ist, den
Sachverständigen die rechtserheblichen Beweisfragen zu stellen (vgl.
auch JÖRG JEGER, Die Kritik an Anwaltschaft und Versicherer aus der
Sicht des medizinischen Gutachters, in: Möglichkeiten und Grenzen
der medizinischen Begutachtung, Freiburger Sozialrechtstage 2010,
Bern 2010, S. 159 ff., insbes. S. 180 ff.),
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dass die IV-Stelle bei der erneuten Auftragserteilung an die MEDAS zu
beachten haben wird, dass beim ersten Gutachtensauftrag die Fragen
nicht auf die Rentenrevision bezogen waren,
dass im Gutachten zwar dennoch (auch) zur Frage der Veränderung
des Gesundheitszustandes seit 2003 Stellung genommen wurde,
dass den Sachverständigen aber die medizinische Ursache für die
damals attestierte (rentenerhebliche) Arbeitsunfähigkeit offenbar nicht
ganz klar war,
dass aus dem Gutachten zudem nicht deutlich hervorgeht, ob die
Diagnosen der Multiplen Sklerose und der glutensensitiven Entero-
pathie mit Eisenmangelanämie aufgrund der von den Gutachtern
durchgeführten Untersuchungen gestellt oder aus den Akten über-
nommen wurden,
dass das Gutachten nicht berücksichtigt, dass im Jahr 2003 die gluten-
sensitive Enteropathie mit Eisenmangelanämie als die Arbeitsfähigkeit
nicht beeinträchtigend erachtet wurde (vgl. IV-Akt. 14 und 29 [Protokoll
S. 2]),
dass insbesondere die Diagnose der Multiplen Sklerose zu diskutieren
wäre, da Dr. B._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle in
seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2008 (IV-Akt. 35) noch darauf
hingewiesen hatte, dass es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose
handle (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 28. Mai 2003 [IV-Akt. 29,
Protokoll S. 2]),
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Beschwerde
im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss zurück-
zuerstatten ist,
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb auf die
Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 17. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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