Abtei lung II I
C-6358/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco
Parrino, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
vertreten durch Ernest Osmani, In der Ey 29,
8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene, aus Kosovo stammende A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer oder Versicherter) war nach seiner Einrei-
se in die Schweiz 1990 bei der B._______ (im Folgenden:
Arbeitgeberin) bis 1992 als Hilfskraft erwerbstätig und leistete Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
Über seine Arbeitgeberin war er bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
Am 20. März 1992 erlitt er einen Verkehrsunfall und zog sich dabei
eine Gehirnerschütterung sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule
zu. Nachdem die Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen er-
bracht hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Okto-
ber 1993 mit Wirkung ab 1. August 1993 eine Rente aufgrund eines
Erwerbsunfähigkeitsgrades von 33.33 % und eine Integritätsentschädi-
gung zufolge einer 25%igen Integritätseinbusse zu. Diese Verfügung
erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (Akten [im Folgen-
den: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVS-
TA oder Vorinstanz] 1 und 44; Suva-act. 1 bis 24).
B.
Am 16. August 2007 (Eingangstempel: 31. August 2007) meldete sich
der Versicherte erstmals zum Bezug von IV-Leistungen in Form einer
Rente an. Zur Art der Behinderung erwähnte er seit 1992 bestehende
Rückenbeschwerden (act. 1). Nach Vorliegen der Suva-Akten, des Fra-
gebogens für den Versicherten (act. 14) sowie weiterer für die Beurtei-
lung des Rentenanspruchs erforderlichen Unterlagen insbesondere in
medizinischer Hinsicht (act. 16 bis 35) gab Dr. med. C._______ vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 20. Juni 2008
eine Stellungnahme ab (act. 37). Gestützt auf seine Beurteilung,
wonach der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine volle
Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit Oktober 1992 aufweise, wurde
diesem mit Vorbescheid vom 28. Juli 2008 die Abweisung des Ren-
tenbegehrens in Aussicht gestellt (act. 39).
C.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch memos Osmani, am
12. Juli 2008 (vorsorglich) bzw. 30. August 2008 (begründet) seine
Einwendungen vorbringen und beantragen, es sei ihm ab Juli 2006
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eine ganze IV-Rente zu gewähren (act. 41 und 42). In der Folge erliess
die IVSTA am 12. September 2008 eine dem Vorbescheid vom 28. Juli
2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 43). Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten bestehe infolge
der gesundheitlichen Beeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätig-
keit als Hilfsarbeiter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Aus-
übung einer leidensadaptierten Verweistätigkeit sei jedoch ohne jegli-
che Erwerbseinbusse zu 100 % zumutbar. Für die Bemessung des In-
validitätsgrades (im Folgenden auch: IV-Grad) sei es unerheblich, ob
eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Es liege somit
keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermö-
ge.
D.
Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertretung unter
Beilage weiterer ärztlicher Dokumente aus seiner Heimat mit Eingabe
vom 4. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen, die Verfügung vom 12. September 2008 sei
aufzuheben und es sei ihm ab Juli 2006 eine ganze IV-Rente zuzu-
sprechen. Weiter ersuchte er um Erteilung des Rechts auf unentgeltli-
che Rechtspflege. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im We-
sentlichen ausführen, er sei aufgrund der medizinischen Akten sowohl
in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit
vollständig arbeitsunfähig. Es bestehe weder eine Eingliederungsmög-
lichkeit noch eine Vermittlungsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Die Be-
schwerden hätten zugenommen und die Depression sei stärker gewor-
den. Auch könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen
nicht verbessert werden. Auf die Arztzeugnisse, Anträge und Begrün-
dungen sei nicht eingegangen worden. Die RAD-Berichte vermöchten
die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht zu belegen. Hin-
sichtlich der beantragten unentgeltlichen Prozessführung seien die for-
mellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt (act. im Beschwerde-
verfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2008 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist das Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweis-
mitteln dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 2). In der
Folge liess sich der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2009 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie ins-
besondere auf die Ausführungen in der Stellungnahme des RAD vom
20. Juni 2008 (B-act. 6).
G.
In seiner Replik vom 28. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren
festhalten (B-act. 8).
H.
Duplicando verwies die Vorinstanz am 10. März 2009 auf ihre Ver-
nehmlassung vom 22. Januar 2009 und hielt weiterhin an ihrem Antrag
fest (B-act. 10).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Am-
tes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinwei-
sen).
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVS-
TA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b
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des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
1.1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Ver-
fügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Die Prozessvoraussetzungen sind demnach erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
12. September 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob diese den Renten-
anspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat bzw. in
diesem Zusammenhang, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt worden war.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis).
Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemali-
gen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit
Serbien beziehungsweise (nach dessen Unabhängigkeitserklärung)
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
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vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Verfah-
rensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Ab-
klommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen
Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein An-
spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes
auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher
Hinsicht mangels anders lautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In mate-
riellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bishe-
rigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
2.2.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spä-
testens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 12. September 2008 in
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Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in
den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
2.2.3 Für die Prüfung des Rentenanspruchs ist sodann das am 1. Ja-
nuar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthalte-
nen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit,
der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu her-
ausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen
Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit ei-
ner angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der
zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362
E. 1b mit Hinweis). Hingegen sind Tatsachen, die sich erst später ver-
wirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegens-
tand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Be-
urteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE
116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen; zur Ausdehnung
des Streitgegenstandes vgl. auch BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinwei-
sen).
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen-
te (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
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Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer-
hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) wer-
den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit
nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung
vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
2.6 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
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Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindes-
tens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
2.7 Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war
(Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Mo-
nate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht,
wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht
kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnis-
nahme vornimmt (Abs. 2).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
251 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit-
tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe-
nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
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Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen (Urteile I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und
I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist,
dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV
führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchun-
gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un-
tersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht
in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Versicherte liess beschwerdeweise unter anderem geltend
machen, auf die ausgestellten Arztzeugnisse, Anträge und Begründun-
gen sei nicht eingegangen worden. Insoweit der Beschwerdeführer
hiermit – zumindest implizit – eine Verletzung der Begründungspflicht
als Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung hat geltend
machen lassen, ist dazu Folgendes festzustellen:
3.2 Die Vorinstanz hat im Vorbescheid vom 28. Juli 2008 (act. 39) und
in der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2008 (act. 43)
kurz die Rechtsnormen und die Überlegungen genannt, von denen sie
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sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre Entscheide stützten.
Aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz im Rahmen des Erlass-
es sowohl des Vorbescheids als auch der angefochtenen Verfügung of-
fensichtlich die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C._______
vom 20. Juni 2008 (act. 37) als massgebliche Entscheidgrundlage
herangezogen hatte, sowie unter dem Aspekt, dass sich die Vorinstanz
im Rahmen der Begründungspflicht von Art. 49 Abs. 3 ATSG weder
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung noch jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE
124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E.
2b), ist vorliegend nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf
Begründung auszugehen.
4.
4.1 Mit Blick auf die Verfügung der Suva vom 5. Oktober 1993 (Suva-
act. 18) ist in koordinationsrechtlicher Hinsicht vorab festzuhalten,
dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung
in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dür-
fen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme
des Invaliditätsgrads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnü-
gen (BGE 126 V 288 E. 2d). Der koordinationsrechtliche Gesichtspunkt
hat sodann dadurch an Bedeutung verloren, dass nach dem Urteil des
Bundesgerichts vom 13. Januar 2004 (publiziert in AHI 2004 S. 186)
und BGE 131 V 362 die Invaliditätsschätzung der Invalidenversiche-
rung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfal-
tet. Dasselbe gilt auch in umgekehrter Hinsicht, räumt doch das Ge-
setz weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch
derjenigen der Unfallversicherung Priorität ein (BGE 133 V 549 E. 6).
4.2 Aufgrund der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen
Rechtsprechung war die Vorinstanz beim Erlass der Verfügung vom
12. September 2008 grundsätzlich nicht an die durch die Suva vorge-
nommene Invaliditätsbemessung gebunden. Da die Invaliditätsein-
schätzung der SUVA lediglich die natürlich und adäquat kausalen ge-
sundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen berücksichtigt hatte, ist
im Folgenden mit Blick auf den finalen Charakter der IV insbesondere
auch zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer zusätzliche krankheitsbe-
dingte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen und ob bzw. in
welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Gesamtheit der ge-
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sundheitlichen Einschränkungen zu einer rentenbegründenden Er-
werbsunfähigkeit geführt haben.
5.
5.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), diente der Vorinstanz
insbesondere die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C._______
vom 20. Juni 2008 als Entscheidgrundlage für die angefochtene Verfü-
gung vom 12. September 2008. Dr. med. C._______, Allgemeinde
Medizin FMH, diagnostizierte zur Hauptsache chronische
Lumbosciatalgien und mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen
Status nach Diskushernienoperation auf Höhe L4/L5 und attestierte
dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit ab 20. März 1992 sowie in einer
leidensangepassten Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1.
Oktober 1992. Weiter führte er aus, die posttraumatisch aufgetretene
Diskushernie habe eine chirurgische Intervention notwendig gemacht.
Eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen schweren Tätigkeiten habe ab
dem Unfalldatum (20. März 2003) wegen chronischen persistierenden
Beschwerden der lumbalen Wirbelsäule bestanden. Es lägen keine
neurologischen Defizite vor. Aufgrund des vom Neuropsychiater
Dr. med. D._______ beschriebenen psychischen Status bestünden kei-
ne Symptome für eine schwere Psychopathologie. Es lägen keine psy-
chischen Beschwerden vor, welche geeignet seien, eine Arbeitsunfä-
higkeit von längerer Dauer zu bewirken.
5.2 Wie in vorstehender E. 2.6 dargelegt, kann auf Stellungnahmen
des RAD nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und
darüber hinaus die RAD-Ärzte über die im Einzelfall gefragten persön-
lichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Dass Dr. med.
C._______ den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hatte, ist wie
erwähnt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der
fachlichen Qualifikation von Dr. med. C._______. Dieser Arzt verfügt
über den Facharzttitel Allgemeine Medizin FMH. Mit Blick auf die beim
Beschwerdeführer vorliegenden somatischen und psychischen Leiden
wäre das Einholen der Stellungnahmen bei entsprechend aus-
gebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht zu ge-
nügen. Da die Vorinstanz ein derartiges Vorgehen unterlassen hatte
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bzw. keine von Spezialärzten vorgenommenen Beurteilungen be-
treffend die somatischen und psychischen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen vorliegen, kann bereits aus diesem Grund nicht auf den
Bericht von Dr. med. C._______ vom 20. Juni 2008 abgestellt werden.
Insbesondere fällt die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der vom
Neuropsychiater Dr. med. D._______ diagnostizierten schweren de-
pressiven Episode (ohne psychotische Symptome; ICD-10: F32.2)
Symptome für eine schwere Psychopathologie vorliegen, welche eine
länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, in der Kompe-
tenz eines entsprechenden Spezialarztes.
5.3 Weiter ist festzuhalten, dass die Stellungnahme von Dr. med.
C._______ inhaltlich – insbesondere hinsichtlich der attestierten
vollständigen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 1992 – Fragen aufwirft.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 27. Januar bis 19. März 1993
stationär in der E._______ und war folglich für diese Zeit vollständig
arbeitsunfähig. Bei Klinikaustritt attestierten ihm die Fachärzte ab 29.
März 1992 für leichte wechselbelastende Tätigkeiten eine
(theoretische) 50%ige Arbeitsfähigkeit (Suva-act. 13), was die Beurtei-
lung von Dr. med. C._______ ebenfalls nicht schlüssig und über-
zeugend erscheinen lässt. Dies auch mit Blick auf den Umstand, dass
dem Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Abschlussuntersuchung
vom 29. April 1993 bloss noch eine leichte, wechselbelastende Tätig-
keit in einer geschlossenen Werkstätte zugemutet und dabei (in der
Regel) von einer zwei- bis dreistündigen Reduzierung der Leistungsf-
ähigkeit ausgegangen wurde (act. 14). In Übereinstimmung mit dieser
damaligen, schlüssigen und überzeugenden und somit voll beweis-
kräftigen Beurteilung des Kreisarztes wurde in der renten-
zusprechenden Verfügung der Suva vom 5. Oktober 1993 (act. 18) in
einer leidensadaptierten Tätigkeit zufolge der unfallbedingten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen denn auch eine Leistungsver-
minderung von täglich zwei Stunden bzw. 25% berücksichtigt (act. 18).
5.4 Zu ergänzen ist, dass auch dem Bericht von Dr. med. F._______
vom 11. Juni 2007 (act. 28 und 29) keine Beweiskraft zugesprochen
werden kann. Einerseits werden darin keine Diagnosen gestellt, und
andererseits verfügt auch Dr. med. F._______ als Hausarzt nicht über
die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte
Fachkompetenz. Hinzu kommt, dass sich seine Beurteilung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der damaligen Berichter-
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stattung der Suva-Ärzte sowie des Umstandes, dass mit Blick auf die
in mehreren ausländischen Kurzberichten gestellten Diagnosen (act.
16 bis 22) Hinweise darauf bestehen, dass sich der somatische Ge-
sundheitszustand seit dem Unfallereignis bzw. der Rentenzusprache
vom Oktober 1993 nicht wesentlich verändert hat, nicht schlüssig und
überzeugend nachvollziehen lässt. Dass unter diesen Umständen aus
rein somatischer Sicht eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 70 %
vorliegen soll, ist nach dem Dargelegten ebenfalls nicht
rechtsgenüglich erstellt. Daran ändert somit nichts, dass Dr. med.
G._______, welcher über eine spezialärztliche orthopädische
Ausbildung verfügt, in seinem Bericht vom 23. April 2007 ebenfalls von
einer generellen 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war (act. 26
und 27).
5.5 Schliesslich ergibt sich hinsichtlich des Berichts des
Neuropsychiaters Dr. med. D._______ vom 13. April 2009 (act. 23 bis
25) – welcher vorliegend zu berücksichtigen ist, da er sich auf den
Überprüfungszeitraum bezieht und mit dem Streitgegenstand in en-
gem Sachzusammenhang steht (vgl. E. 2.3 hiervor) – Folgendes:
Dr. med. D._______ erwähnte nebst den seit Jahren bekannten Be-
funden eine schwere depressive Episode und attestierte dem Ver-
sicherten – in Übereinstimmung mit den Dres. med. F._______ und
G._______ – eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig hielt er
ebenfalls dafür, dass der Versicherte weder im bisherigen noch in
einem anderen Beruf arbeiten könne. Auf diese Einschätzung kann
einerseits mangels Fachkompetenz in Bezug auf die diagnostizierten
somatischen Leiden bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit und andererseits aufgrund des Umstands, dass sich
der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht möglicherweise seit
1993 nicht wesentlich verändert hat (vgl. E. 5.4 hiervor), mangels
Beweiskraft nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass aus diesem
Bericht nicht klar ersichtlich wird, inwieweit nebst den psychischen
auch die somatischen Leiden bei der Einschätzung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit Berücksichtigung fanden. Aufgrund seiner
Fachkompetenz hätte sich Dr. med. D._______ diesbezüglich in erster
Linie zu den psychischen Leiden bzw. der daraus resultierenden
Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu äussern. Ergänzend ist im Zusam-
menhang mit dem Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeein-
trächtigungen zu erwähnen, dass eine blosse Addition der mit Bezug
auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten
Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (vgl. SVR 2000 IV Nr. 1 S. 2
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Erw. 2 i.f.; Urteil des EVG I 368/01 vom 11. November 2002 mit Hin-
weisen).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bzw. der vorliegenden Akten
ergibt sich demnach zusammenfassend, dass die angefochtene Verfü-
gung vom 12. September 2008 auf einem unvollständig resp. unkorrekt
ermittelten Sachverhalt beruht und demnach eine rechtskonforme Be-
urteilung des vorliegend zu beurteilenden Rentenanspruchs nicht
möglich ist.
Die Beschwerde vom 23. Dezember 2008 ist demnach insoweit gutzu-
heissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 12. September
2008 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist;
soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz
hat – unter Beilage sämtlicher medizinischer Akten und unter Berück-
sichtigung aller bisher gestellten Diagnosen – ergänzende medizini-
sche Abklärungen in psychiatrischer und somatischer Hinsicht bei
Spezialärzten (und/oder -ärztinnen) mit entsprechenden Facharzttiteln
durchzuführen. Im Rahmen dieser Abklärungen sind auch die Fragen
hinsichtlich der Auswirkungen sämtlicher Gesundheitsbeeinträchtigun-
gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in-
terdisziplinär abklären bzw. ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil
erstellen zu lassen. Mit Blick auf die gesamten Umstände hat die ent-
sprechende Begutachtung vorzugsweise in der Schweiz stattzufinden.
Nach Vorliegen der entsprechenden gutachterlichen Berichte hat die
IVSTA über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu
verfügen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
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173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- gerechtfertigt.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Erteilung
des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die ange-
fochtene Verfügung vom 12. September 2008 aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 750.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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