B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6359/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______ (Peru),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Höhe der
ordentlichen Altersrente; Einspracheentscheid SAK vom
13. September 2016.
C-6359/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die im Juli 1952 geborene, geschiedene A._______, schweizerische
Staatsangehörige, wohnhaft in Peru (Vorakten 1/28), reichte am 5. April
2016 (Vorakten 49) durch ihre Tochter, B._______, ein Gesuch um ordent-
liche Altersrente der AHV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im
Folgenden: SAK) ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (Vorakten 56/1) erkannte die SAK,
A._______ habe ab 1. August 2016 Anspruch auf eine monatliche Alters-
rente in der Höhe von Fr. 1‘179.-. Der Rentenberechnung waren 32 volle
Versicherungsjahre, 4.5 Jahre Erziehungsgutschriften, die Rentenskala 33
und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 32‘430.- zugrunde gelegt. Die dagegen erhobene Einsprache vom
18. Juli 2016 (Vorakten 58) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom
13. September 2016 (Vorakten 63) ab.
C.
Gegen den Einspracheentscheid der SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz)
führte die durch ihre Tochter, B._______, vertretene A._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführerin) am 14. Oktober 2016 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte, es seien der Ein-
spracheentscheid vom 13. September 2016 sowie die Verfügung vom
7. Juli 2016 der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit
Wirkung ab 1. August 2016 eine ordentliche Altersrente im Betrag von mo-
natlich Fr. 1‘311.- zuzusprechen. Eventualiter seien der Einspracheent-
scheid vom 13. September 2016 sowie die Verfügung vom 7. Juli 2016 der
Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der ordentli-
chen Altersrente an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die
Jahre 1988, 1989 und 1990 seien als volle Versicherungsjahre in die Ren-
tenberechnung einzubeziehen, da sie in dieser Zeit freiwillig versichert ge-
wesen sei. Folglich habe sie für diese Zeit Anspruch auf die Hälfte des ver-
sicherten Einkommens ihres damaligen Ehegatten, C._______, und auf 13
halbe Erziehungsgutschriften. Weiter seien Übergangsgutschriften für 2
Jahre zu berücksichtigen, da sie 1952 geboren worden sei.
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Seite 3
D.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2016 (BVGer act. 3) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, die
Beschwerdeführerin sei zwar von Juli 1980 bis Juli 1987 freiwillig versichert
gewesen, jedoch nicht von 1988 bis 1990, da die freiwillige Versicherung
mit Rückkehr in die Schweiz aufgehört habe. Die Beschwerdeführerin sei
erst wieder ab Juni 2006 der freiwilligen Versicherung beigetreten.
E.
Replikweise bestätigte die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2016
(BVGer act. 5) ihre bisherigen Anträge und deren Begründung und brachte
ergänzend vor, sie habe von 1980 bis 1986 Wohnsitz in Costa Rica gehabt
und sei im Jahr 1987 nach Ecuador umgezogen, wo sie von 1987 bis 1991
gemeldet gewesen sei.
F.
Duplikweise hielt die Vorinstanz am 27. Juli 2017 (BVGer act. 7) an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde und dessen Begründung fest.
G.
Mit Schreiben vom 18. September 2017 (BVGer act. 9) ersuchte das Bun-
desverwaltungsgericht die Vorinstanz, ihr die Akten aus der Zeit von 1980
bis 1991 zuzusenden, insbesondere, falls vorhanden, eine Kopie der Aus-
schlussverfügung der Vorinstanz oder des Rücktrittsgesuchs der Be-
schwerdeführerin. Die Vorinstanz antwortete am 10. November 2017
(BVGer act. 13), dass sie keine weiterführenden Akten, als die bisher ein-
gereichten, nachsenden könne.
H.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts sandte die Schweizerische
Botschaft in Ecuador am 19. Februar 2018 (BVGer act. 15) eine Kopie der
Matrikelkarte der Familie (…) lautend auf C._______.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen.
C-6359/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Da keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG
(SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Peru, sodass sich ihre Ansprüche gegenüber der AHV nach Schweizer
Recht bestimmen, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101), der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV, SR 831.111), dem
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
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Seite 5
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H., BGE
127 V 467 E. 1, BGE 126 V. 136 E. 4b).
Die Beschwerdeführerin erreichte im Juli 2016 das ordentliche Rentenalter,
womit ihr Anspruch auf eine Altersrente am 1. August 2016 begann. Für die
Rentenberechnung sind folglich jene Bestimmungen anwendbar, welche
am 1. August 2016 in Kraft waren (AHVG in der Fassung vom 1. Januar
2015, AHVV in der Fassung vom 1. September 2016 und VFV in der Fas-
sung vom 1. Januar 2013). Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin von
August 1987 bis Juli 1991 freiwillig versichert war, sind diejenigen Bestim-
mungen massgebend, die damals in Kraft waren (AHVG in den Fassungen
vom 1. Januar 1986, 1. Januar 1988 und 1. Februar 1991; AHVV in den
Fassungen vom 1. Juli 1987, 1. Januar 1988, 1. Januar 1989, 1. Januar
1990, 1. Januar 1991 und 1. Februar 1991 und VFV in der Fassung vom
1. Januar 1986).
3.
3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015
haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Al-
tersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf
die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung
des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem
Tod.
3.2 Für die Rentenberechnung der Altersrente werden Beitragsjahre, Er-
werbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der ren-
tenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in der
Fassung vom 1. Januar 2015). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der
Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Bei-
tragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie
der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der Fassung vom 1. Januar
2015). Bei der Berechnung der Altersrenten von geschiedenen Personen,
die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Über-
gangsgutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16
Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober
1994 [10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB],
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Seite 6
Bst. c Abs. 2; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 01.01.2003;
Stand: 01.01.2016, gültig bis 31. Dezember 2016, Rz. 5102 1/12).
3.3 Für jede beitragspflichtige Person werden individuelle Konten (IK) ge-
führt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderli-
chen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015; Art. 137 ff.
AHVV in der Fassung vom 1. September 2016).
3.4 Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in der
Fassung vom 1. Januar 2015 in Form von Vollrenten für versicherte Perso-
nen mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für versi-
cherte Personen mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die
Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre
aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG in der Fassung vom
1. Januar 2015). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente. Bei
der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges
sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksich-
tigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Ren-
ten (Art. 38 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015).
3.5 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbsein-
kommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch
die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 29quater AHVG in der Fassung
vom 1. Januar 2015). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Ein-
kommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Die Beiträge
von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den
doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Er-
werbseinkommen angerechnet.
3.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenom-
men: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwit-
wete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe
durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 1 bis 3 AHVG in der Fassung vom
1. Januar 2015). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen
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jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Voll-
endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und
b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Absatz 4 ist nicht anwendbar
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art.
29quinquies Abs. 4 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Die Einkom-
men von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegat-
ten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1
AHVV in der Fassung vom 1. September 2016). Die Einkommen im Jahr
der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt
(Art. 50b Abs. 3 AHVV in der Fassung vom 1. September 2016). Ebenso
werden Einkommen, welche nach Eintritt des Versicherungsfalls Alter beim
zuerst rentenberechtigten Ehegatten erzielt werden, nicht geteilt (vgl.
Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a AHVG e contrario; BGE 130 V 49
E. 3.2.2). Der Teilung und Anrechnung unterliegen folglich nur Einkommen
aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert gewesen sind.
4.
Dem IK-Auszug (Vorakten 73/14) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin von August 1987 bis Juli 1991 eine Beitragslücke aufweist, wobei
sie sich auf den Standpunkt stellt, in dieser Zeit freiwillig versichert gewe-
sen zu sein, was von der Vorinstanz bestritten wird.
4.1 Wie unter Erwägung 2.2 hiervor erwähnt, ist für die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin von August 1987 bis Juli 1991 freiwillig versichert war,
das AHVG in den jeweiligen Fassungen vom 1. Januar 1986, 1. Januar
1988 und 1. Februar 1991 einschlägig. Die nachfolgend aufgeführten
AHVG-Bestimmungen der Fassung vom 1. Januar 1986 (im Folgenden:
aAHVG) erfuhren in den Gesetzesrevisionen von 1988 und 1991 keine Än-
derungen und sind damit in den aufgeführten Fassungen identisch.
4.1.1 Das aAHVG sieht in Art. 1 vor, dass als obligatorisch Versicherte gel-
ten, a) die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen
C-6359/2016
Seite 8
Wohnsitz haben, b) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Er-
werbstätigkeit ausüben, c) die Schweizer Bürger, die im Ausland für einen
Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden.
4.1.2 Gemäss Art. 2 aAHVG (freiwillig Versicherte) können sich im Ausland
niedergelassene Schweizer Bürger, die nicht gemäss Art. 1 versichert sind,
nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 50. Altersjahr
noch nicht zurückgelegt haben (Abs. 1). Schweizer Bürger, die aus der ob-
ligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne
Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen (Abs. 2). Der Bundesrat be-
stimmt, unter welchen Voraussetzungen die im Ausland niedergelassenen
Schweizer Bürger sich freiwillig versichern können, wenn sie vor Vollen-
dung des 50. Altersjahres dazu keine Möglichkeit hatten (Abs. 3). Ehe-
frauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer können sich nur dann
freiwillig versichern, wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Mög-
lichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat oder wenn sie seit mindestens
einem Jahr vom Ehegatten getrennt leben; sie können jedoch in jedem Fall
die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Ehe-
schliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren (Abs. 4). Die Aus-
landschweizer können unter Wahrung der nach diesem Gesetz erworbe-
nen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten (Abs. 5). Die
Auslandschweizer sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen,
wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Nach diesem
Gesetz erworbene Rechte bleiben gewahrt (Abs. 6). Der Bundesrat erlässt
ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er ordnet na-
mentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung
der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Er kann die Dauer der
Beitragspflicht sowie die Bemessung und Anrechnung der Beiträge den
Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Abs. 7).
4.1.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG sind die nichterwerbstätigen Ehe-
frauen von Versicherten sowie die im Betriebe des Ehemannes arbeiten-
den Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen, von der Beitragspflicht
befreit.
4.1.4 Weiter ist die VFV in der Fassung vom 1. Januar 1986 (im Folgenden
aVFV) anwendbar, welche in Art. 1 den Begriff Auslandschweizer definiert.
Als im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger im Sinne von Art. 2
AHVG gelten die nicht gemäss Art. 1 AHVG versicherten Personen, die das
Schweizer Bürgerrecht besitzen und ihren Wohnsitz im Ausland haben.
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Seite 9
4.2 Aus den Bestimmungen des aAHVG und der aVFV ergibt sich, dass
die freiwillige Versicherung das Schweizer Bürgerrecht und den Wohnsitz
im Ausland voraussetzt. Die Beschwerdeführerin besitzt zweifellos das
Schweizer Bürgerrecht, umstritten ist hingegen, wo sie von August 1987
bis Juli 1991 Wohnsitz hatte.
4.2.1 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hatte sie bis 1991 Wohn-
sitz im Ausland: zunächst in Peru, ab 1983 in Costa Rica und ab 1987 bis
Juli 1991 in Ecuador.
4.2.2 In ihrem Einspracheentscheid vom 13. September 2016 (Vorakten
63) hielt die Vorinstanz selber fest, die Beschwerdeführerin habe per 1. Au-
gust 1991 Wohnsitz in der Schweiz genommen.
4.2.3 Die Einwohnerkontrolle D._______ bestätigte am 27. April 2016
(Vorakten 54) den Zuzug der Beschwerdeführerin per August 1991 aus
Ecuador in die Schweiz. Der Bestätigung ist ebenfalls zu entnehmen, dass
auch der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______, per
1. August 1991 von Ecuador in die Schweiz einreiste. Die Schweizerische
Botschaft in E._______, Ecuador, teilte der Tochter der Beschwerdeführe-
rin, B._______, mit E-Mail vom 13. Dezember 2016 mit (BVGer act. 5 Bei-
lage), dass für C._______ eine Matrikelkarte (Anmeldekarte) geführt wor-
den sei, aus welcher hervorgehe, dass die Familie (…) in den Jahren 1987
bis 1991 Wohnsitz in E._______, Ecuador, gehabt habe. Auf Anfrage des
Bundesverwaltungsgerichts reichte die Schweizerische Botschaft in
E._______ am 19. Februar 2018 eine Kopie dieser Matrikelkarte ein. Die
Vorderseite der Matrikelkarte enthält Angaben zu C._______. Zudem ist
ersichtlich, dass C._______ am 25. November 1987 aus F._______ nach
E._______ zuzog und am 22. Juli 1991 in die Schweiz wegzog. Auf der
Rückseite der Matrikelkarte sind sowohl die Beschwerdeführerin als Ehe-
frau wie auch die Tochter B._______ aufgeführt. Zwar ist auf der Matrikel-
karte nicht explizit erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zur selben Zeit
wie C._______ in E._______ war, da jedoch gemäss der Schweizerischen
Botschaft die Matrikelkarte familienweise geführt wurde und die Einwohn-
kontrolle D._______ am 27. April 2016 den Zuzug der Beschwerdeführerin
und von C._______ per August 1991 aus Ecuador in die Schweiz bestä-
tigte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit
ihrem damaligen Ehemann aus E._______ in die Schweiz einreiste.
C-6359/2016
Seite 10
4.2.4 Die Angaben der Beschwerdeführerin entsprechen damit den Akten.
Hingegen findet die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerde-
führerin bereits im Jahr 1987 in die Schweiz eingereist sein soll, in den
Akten keine Stütze. Der Vermerk „retour en Suisse“ und „Date fin 17. Sep-
tember 1987“ im System der SAK (BVGer act. 13 Beilage), auf den sich die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezieht, ist aktenmässig nicht belegt
und auch nicht schlüssig.
4.2.5 Der IK-Auszug enthält nur bis Juli 1987 Einträge. Da die Matrikelkarte
der Familie (…) die Information enthält, dass die Familie aus F._______
zugezogen sei, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eben-
falls in der Zeit von August 1987 bis Oktober 1987 Wohnsitz in F._______
hatte.
Hinzukommt, dass eine Wohnsitzverlegung im Sozialversicherungsrecht
eine Änderung des Lebensmittelpunktes voraussetzt, da Art. 13 Abs. 1
ATSG für die Bestimmung des Wohnsitzes auf Art. 23 bis Art. 26 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB;
SR 210) verweist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrecht-
liche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dau-
ernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebens-
interessen gemacht hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den Mo-
naten August 1987 bis Oktober 1987 in die Schweiz eingereist sein sollte,
führt dies mangels Verlegung des Lebensmittelpunktes nicht zu einer Än-
derung des Wohnsitzes. Zudem bleibt in Anwendung von Art. 24 Abs. 1
ZGB ein einmal begründeter Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines
neuen Wohnsitzes bestehen. Die Beschwerdeführerin begründete im No-
vember 1987 Wohnsitz in E._______, Ecuador. Davor hatte sie Wohnsitz
in F._______, Costa Rica, womit der Wohnsitz in F._______ bestehen
blieb, bis der Wohnsitz in E._______ begründet wurde.
4.2.6 Zusammenfassend ergibt die Beweiswürdigung, dass die Beschwer-
deführerin in der fraglichen Zeit von August 1987 bis Juli 1991 (Lücke im
IK-Eintrag, Vorakten 55) Wohnsitz im Ausland hatte und erst per August
1991 Wohnsitz in der Schweiz nahm.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 24. September
1985 (BVGer act. 1 Beilage 5) rückwirkend für die Zeit von 1. Juli 1980 bis
31. Mai 1982, 1. Februar 1983 bis 31. März 1983 und ab 1. April 1983 in
die freiwillige Versicherung aufgenommen. Zudem wurde ihr mit Schreiben
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Seite 11
vom 8. Oktober 1985 mitgeteilt, dass sie, solange sie keiner Erwerbstätig-
keit nachgehe, von der Beitragspflicht befreit sei (BVGer act. 1 Beilage 5).
4.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin von Juli
1980 bis 31. Juli 1987 der freiwilligen Versicherung unterstellt war (Ver-
nehmlassung BVGer act. 3, Beschwerde BVGer act. 1). Hingegen bestrei-
tet die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin von August 1987 bis Juli
1991 freiwillig versichert war. Wie unter Erwägung 4.2 hiervor erörtert, hatte
die Beschwerdeführerin von August 1987 bis Juli 1991 Wohnsitz im Aus-
land und erfüllte als Schweizer Bürgerin somit auch in dieser Zeit die Vo-
raussetzungen der freiwilligen Versicherung. Den Akten ist weder eine
Rücktrittserklärung seitens der Beschwerdeführerin noch eine Ausschluss-
verfügung seitens der Vorinstanz zu entnehmen. Zudem hatte die Be-
schwerdeführerin erst ab August 1991 Wohnsitz in der Schweiz und war
damit zuvor nicht obligatorisch nach Art. 1 AHVG versichert. Aus den Akten
ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin für die Zeit von
August 1987 bis Juli 1991 nicht hätte freiwillig versichert sein sollen. Der
von der Vorinstanz nicht hinreichend dargelegten Ansicht kann daher nicht
gefolgt werden.
4.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin auch in der
Zeit von August 1987 bis Juli 1991 freiwillig versichert war.
5.
5.1 In den für alle beitragspflichtigen Versicherten geführten individuellen
Konten (vgl. E. 3.3 hiervor), werden unter anderem das Jahreseinkommen
und die Beitragszeiten eingetragen (Art. 140 AHVV in der Fassung vom
1. September 2016). Das individuelle Konto der Beschwerdeführerin weist
für die Zeit ab August 1987 bis Juli 1991 in dem Sinne eine Beitragslücke
auf, als für diese Zeit keine Beitragszeiten und keine Einkommen eingetra-
gen sind (Vorakten 73/14).
5.2 Gemäss IK-Auszug des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin,
C._______, (vgl. BVGer act. 1 Beilage 7), war dieser in den Jahren 1987
bis 1990 jeweils zwölf Monate versichert und bezahlte AHV-Beiträge. Die
Beschwerdeführerin war damit als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versi-
cherten in dieser Zeit beitragsbefreit (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG). Die
Beschwerdeführerin musste somit für diese Zeit keine AHV-Beiträge ent-
richten, womit auch keine Beiträge im individuellen Konto eingetragen sind,
und war dennoch in der Schweizerischen AHV versichert. Die Schlussbe-
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Seite 12
stimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 des AHVG (10. AHV-Re-
vision) sehen in Bst. g Abs. 2 vor, dass der bisherige Art. 29bis Abs. 2 AHVG
für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für Renten gilt, die nach
dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt werden. Gemäss
Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der Fassung bis 1. Januar 1997 werden bei der
Berechnung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommen-
den einfachen Altersrente die Jahre, während welcher die Frau aufgrund
von Art. 3 Abs. 2 Bst. b keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre ge-
zählt. Das individuelle Konto der Beschwerdeführerin weist somit in dem
Sinne zu Unrecht eine Beitragslücke für die Zeit von August 1987 bis De-
zember 1990 auf, als dass diese Monate nicht als Beitragszeiten bzw. Ehe-
jahre erfasst wurden. Die Eintragungen im individuellen Konto der Be-
schwerdeführerin sind damit offenkundig unvollständig, denn wie für die
Zeit von Juli 1980 bis Juli 1987, hätten auch für die Zeit von August 1987
bis Dezember 1990 unter dem Code „2“ die Ehejahre im individuellen
Konto eingetragen werden sollen (Vorakten 73/14).
Dem IK-Auszug von C._______ ist zudem zu entnehmen, dass er für das
Jahr 1991 Beiträge bezahlte, jedoch ist nicht ersichtlich, für welche Monate
dies erfolgte, ob erst nach Zuzug in die Schweiz. In dieser Hinsicht ist der
Sachverhalt nicht liquid und weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz
sind notwendig, womit die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.3 Bei Eintritt des Versicherungsfalls kann die Berichtigung von Eintra-
gungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrich-
tigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141
Abs. 3 2. Teilsatz AHVV in der Fassung vom 1. September 2016). Das gilt
nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise
fehlende Eintragungen im IK (vgl. BGE 117 V 261 E. 3a). Vorliegend ist die
Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des individuellen Kontos der Be-
schwerdeführerin offenkundig (vgl. E. 5.2 hiervor) und eine Berichtigung
vorzunehmen. Für die Zeiten von 1987 bis 1990 sind 41 (5 + 12 + 12 + 12)
Beitragsmonate einzutragen.
Ob auch für Januar 1991 bis Juli 1991 weitere Einträge vorzunehmen sind,
hängt von den Versicherungsbeiträgen des Ex-Ehemannes der Beschwer-
deführerin, C._______, ab und ist von der Vorinstanz zu klären. Die Vor-
instanz wird zunächst feststellen müssen, ob C._______ von Januar 1991
bis Juli 1991 in der Schweizer AHV versichert war und Beiträge bezahlte.
Wenn dies zutrifft, hat sie die entsprechenden Monate der Beschwerdefüh-
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rerin als Beitragszeiten anzurechnen. Sobald die Beitragszeiten der Be-
schwerdeführerin feststehen, sind das Splitting mit dem damaligen Ehe-
mann C._______ durchzuführen und die Erziehungsgutschriften neu zu
berechnen. Falls die Neuberechnung nicht mindestens 16 Erziehungsgut-
schriften ergibt, wovon auszugehen ist, hat die geschiedene Beschwerde-
führerin, welche vor 1953 geboren wurde, Anspruch auf 2 Übergangsgut-
schriften (Bst. c Abs. 3 SchlB), was von der Vorinstanz bei der Neuberech-
nung der Altersrente der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein wird.
Weiter wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu
Art. 29bis AHVG in der Fassung bis 1. Januar 1997 eine Vergleichsrechnung
vorzunehmen haben, indem in einer ersten Rechnung die Summe der Er-
werbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit
(Variante 1) und in einer zweiten Rechnung nur die Einkommen vor der
Ehe bzw. bei geschiedenen Frauen – vor und nach der Ehe, durch die Zahl
der entsprechenden Beitragszeiten geteilt werden (Variante 2). Hierauf ist
die höhere Rente auszurichten (vgl. BGE 101 V 184 E. 3b).
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Ein-
spracheentscheid vom 13. September 2016 und die Verfügung vom 7. Juli
2016 sind aufzuheben. Mangels liquiden Sachverhalts ist eine Berechnung
der Altersrente im Urteilszeitpunkt nicht möglich, womit die Sache in Gut-
heissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung und Neuberechnung der ordentlichen Altersrente
zurückzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der obsie-
genden Beschwerdeführerin, welche durch ihre Tochter B._______ nicht
berufsmässig vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt
hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
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und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
13. September 2016 und die Verfügung vom 7. Juli 2016 werden aufgeho-
ben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und neuen Berechnung der
ordentlichen Altersrente an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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