Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6364/2009
Urteil vom 6. Juni 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien 1. A._______,
Beschwerdeführer,
2. B._______,
Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Fürsprecher François Contini,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ (geb. 1983), ein Staatsangehöriger
von Guinea, gelangte im November 2002 als Asylbewerber in die
Schweiz. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) trat
mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 auf das Gesuch nicht ein und
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Auf eine dagegen
eingereichte Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. März 2003 nicht ein. In
der Folge konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden, weil der
Beschwerdeführer, der unter verschiedenen Identitäten aufgetreten war,
die zur Papierbeschaffung notwendige Mitwirkung verweigerte.
B.
Zwischen 2003 und 2007 erwirkte der Beschwerdeführer insgesamt elf
Verurteilungen wegen Missachtung von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, illegalen Aufenthalts, Verweisungsbruchs, aber auch
wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und
Entführung (die letzten drei Tatbestände mehrfach begangen) sowie
wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG, SR 812.121).
C.
Seit Mitte Mai 2007 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug.
Unmittelbar im Anschluss an seine Strafentlassung wurde er am 26. Juni
2008 nach Guinea ausgeschafft.
D.
Das BFM hatte die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers
schon am 16. November 2005 zum Anlass genommen, um gegen ihn
eine unbefristete Einreisesperre zu verfügen. Die Verfügung blieb
offenbar unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
E.
Am 22. September 2008 verheiratete sich der Beschwerdeführer in
Guinea mit der Schweizer Bürgerin B._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin). Am 30. September 2008 beantragte er beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Conakry ein Visum für einen
einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner damals noch in Biel
wohnhaften Ehefrau und dem gemeinsamen, am 22. Juli 2007 geborenen
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Kind. Die Schweizer Vertretung leitete das Gesuch in der Folge zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
F.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Migrationsbehörde der Stadt
Biel lehnte die Vorinstanz es in einer Verfügung vom 4. September 2009
ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer biete in Anbetracht der
allgemeinen und persönlichen Verhältnisse keine Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Zudem bestehe gegen
ihn eine Einreisesperre und er sei im Schengener Informationssystem zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Es bestehe kein Anlass, trotz
Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise
humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu
gewähren.
G.
Mit separaten Rechtsmitteleingaben vom 22. September 2009
beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
implizit, die verweigernde Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und
das gewünschte Visum sei zu erteilen. Zur Begründung bringen sie
sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht
fristgerecht und anstandslos verlassen werde. Er entstamme einer gut
situierten Familie und beabsichtige nicht, aus wirtschaftlichen Gründen in
die Schweiz zu gelangen und hier zu verbleiben. Sie planten ohnehin,
eine gemeinsame Zukunft in Guinea aufzubauen. Zuvor gelte es aber
noch diverse Dinge mit den Schwiegereltern zu klären. Dazu solle der
angestrebte Besuchsaufenthalt dienen. Sie (die Beschwerdeführerin)
habe ihn (den Beschwerdeführer) seit ihrer Eheschliessung bereits
zweimal in Guinea besucht, und es sei davon auszugehen, dass der
Übersiedlung dorthin in einem Jahr nichts mehr entgegenstehe.
H.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 an ihrer
Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerden.
I.
In einer Replik vom 15. März 2010 lassen die Beschwerdeführer –
nunmehr vertreten durch Fürsprecher Contini – an ihrem Rechtsbegehren
festhalten. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der
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Beschwerdeführer heute noch eine Gefahr für die schweizerische
Rechtsordnung darstelle. Seine Delinquenz liege mehr als sechs Jahre
zurück und in der Zwischenzeit habe er sich nicht nur verheiratet,
sondern er sei Vater eines Kindes geworden. Er habe einen Anspruch
gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf
Aufenthaltsregelung in der Schweiz, um hier in familiärer Gemeinschaft
mit seiner Ehefrau und dem Kind zu leben. Umso mehr habe er einen
Anspruch, seine Familie hier besuchen zu können, zumal es der
Beschwerdeführerin nicht möglich sei, solche Besuche regelmässig in
Guinea abzustatten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichten
Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
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gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch des Beschwerdeführers
um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der
Schweiz zu Grunde. Da der Beschwerdeführer nicht zu den Personen
gehört, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen
zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf
Personenfreizügigkeit vermittelt und der beabsichtigte Aufenthalt drei
Monate nicht übersteigt, fällt die vorliegende Streitsache in den
Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen. Mit diesen
Abkommen hat die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die
dazugehörenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (Schengen-
Recht) übernommen. Das Schengen-Recht geht dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seinen Ausführungsverordnungen vor (Art. 2 Abs. 2 bis 5
AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich des Schengen-Rechts wie folgt:
4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
– grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
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schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es
einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise
und Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner
benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates), erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges
Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex, SGK], Art. 4 VEV).
4.3. Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von
Drittstaatsangehörigen voraus, dass sie den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV,
Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 20092 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex, VK]).
4.4. Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
(Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. d SGK). Sie dürfen keine Gefahr für
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die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen.
Insbesondere dürfen sie nicht in den nationalen Datenbanken der
Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen
ausgeschrieben worden sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d AuG, Art. 2 Abs.
1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK).
4.5. Eine Gefahr für öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e
SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht zu
verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und
drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer
rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise
nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Die Gewähr
der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn
nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser
Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des
Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.6. Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine
rechtmässige Einreise – Visum ausgenommen – nicht erfüllt, darf ein für
den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht
erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 VK, zum Begriff des "einheitlichen
Visums" vgl. Art. 2 Ziff. 3 VK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er
berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 VK) zu
erteilen. Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des
ausstellenden Staates gültig (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art.
32 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und Abs. 2 VK; unter
denselben Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten berechtigt, einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen zu
gestatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
Der Beschwerdeführer, der als Staatsangehöriger von Guinea der
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Visumpflicht untersteht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des
Rates vom 15. März 2001), erfüllt die allgemeinen
Einreisevoraussetzungen nicht:
Er ist sowohl im SIS als auch in der nationalen Datenbank der Schweiz
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Der Anlass für die
Ausschreibung liegt in einem Verhalten begründet, das deutlich seine
fehlende Bereitschaft zum Ausdruck bringt, die schweizerische
Rechtsordnung zu respektieren. Auch wenn der Beschwerdeführer im
Rahmen des Rechtsmittelverfahrens das Gegenteil beteuert, muss
angesichts seiner sich über den gesamten früheren Aufenthalt in der
Schweiz erstreckenden Delinquenz von einer anhaltenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Der Einreise
des Beschwerdeführers steht somit die Nichterfüllung der allgemeinen
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK entgegen.
Im Sinne eines weiteren Teilaspekts der öffentlichen Ordnung nach Art. 5
Abs. 1 Bst. e SGK steht der Einreise des Beschwerdeführers entgegen,
dass aufgrund der Situation in seinem Herkunftsland (das zu den weltweit
ärmsten Staaten gehört und eine sehr schlechte Menschenrechtsbilanz
vorzuweisen hat, vgl. dazu Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes,
> Reise & Sicherheit > Länder, Reise,
Sicherheit > Guinea > Wirtschaft und Innenpolitik, Stand je Februar 2011,
besucht im Juni 2011), seines aktenkundig schlechten
ausländerrechtlichen Leumunds und des Fehlens tragfähiger Indizien für
eine Stabilisierung seiner Lebensumstände die Gefahr einer nicht
fristgerechten Ausreise als sehr hoch eingestuft werden muss.
Die Erteilung eines einheitlichen Visums an den Beschwerdeführer
kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 12 Abs. VEV, Art. 32 Abs. 1 Bst. a
Ziff. v und vi und Bst. b VK).
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit vorliegen.
6.1. Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden,
wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art.
5 Abs. 1 Bst. a, c ,d und e des Schengener Grenzkodex abzuweichen
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(Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). In
der Regel wird der betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt
auf eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällen,
wobei er die Voraussetzungen für ein Abweichen von den allgemeinen
Einreisevoraussetzungen – wie schon der Wortlaut der Bestimmung zeigt
– nicht leichthin annehmen darf. In Beachtung des Grundsatzes der
loyalen Zusammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht (vgl.
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom
31. Januar 2006 in der Rechtssache C-503/03, Kommission der
Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien, Randnr. 37
und 56, Slg. 2006 S. I-1097), muss der Mitgliedstaat dem Umstand
angemessen Rechnung tragen, dass sein Entscheid über die Erteilung
eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung nicht nur eigene
Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Personenkontrollen
an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Interessen der
übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann. Insoweit ist jeder
Schengen-Staat der Sachwalter der eigenen Interessen und der
Interessen aller übrigen Schengen-Staaten.
6.2. Eine ausländische Person, gegen die – wie im vorliegenden Fall –
ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG besteht, darf nur mit Ermächtigung
der zuständigen Behörde das schweizerische Staatsgebiet betreten (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG, Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl. ANDREAS ZÜND / LADINA
ARQUINT HILL in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar /
Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.82). Die
Ermächtigung erfolgt in Gestalt einer zeitlich begrenzten Aussetzung des
Einreiseverbots, der sogenannten Suspension, wenn humanitäre oder
andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die zur
Begründung der Suspension vorgebrachten privaten Interessen müssen
umso evidenter sein, je schwerer die Umstände wiegen, die zur
Verhängung der Fernhaltemassnahme geführt haben (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7264/2007 vom 22. April 2008 E. 3.2). Im
Anwendungsbereich des Schengen-Rechts wird die Suspension des
Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AuG von der Möglichkeit gedeckt,
einer ausländischen Person, die die allgemeinen
Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK nicht erfüllt, aus
humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder infolge
völkerrechtlicher Verpflichtungen die Einreise auf das schweizerische
Territorium zu gestatten (Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK)
bzw. – falls diese Person der Visumspflicht unterliegt – ihr ein Visum mit
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räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2
Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
6.3. Als zureichender Grund für die Erteilung eines Visums mit räumlich
beschränkter Gültigkeit kommt in der vorliegenden Streitsache das
Völkerrecht in Gestalt von Art. 8 EMRK in Betracht. Die
Beschwerdeführer berufen sich darauf ausdrücklich und machen geltend,
die genannte Konventionsnorm vermittle ihnen einen Anspruch auf
Verwirklichung ihres Familienlebens in der Schweiz. Umso weniger könne
dem Beschwerdeführer ein Besuchsaufenthalt zum Zwecke der Pflege
familiärer Beziehungen verweigert werden.
6.3.1. Art. 8 EMRK und der deckungsgleiche Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) dienen allgemein dem Schutz des Familien- und
Privatlebens. Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich
ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit
hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht haben, sofern das
Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der
Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung der EMRK
begründet sein. Zu beachten ist, dass die Konventionsgarantie das
Familienleben als solches schützt, und nicht die freie Wahl des für den
Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein
Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel
nicht vor, wenn den Beteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann,
das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen. Eine
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen
Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht
ohne weiteres zugemutet werden kann, in das Ausland auszuweichen. In
diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
bzw. Art. 36 BV geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls
umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 ff. mit
Hinweisen).
6.3.2. Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft die Kernfamilie,
deren in der Schweiz lebende Glieder das Schweizer Bürgerrecht
besitzen. Damit sind die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche
Beziehungsnähe zwischen den beteiligten Personen und die Qualität
ihrer Beziehung zur Schweiz erfüllt, von denen das Bundesgericht die
Berufung auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung abhängig macht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E.
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3.1 S. 285 f. mit Hinweisen; BGE 120 Ib 257). A fortiori ist der
Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK geöffnet, wenn es um die
Bewilligung der Einreise zu Besuchszwecken geht. Anhaltspunkte dafür,
dass das Familienleben der Beschwerdeführer nicht intakt wäre oder
innerhalb der vom Ausländerrecht gewährten Möglichkeiten nicht gelebt
würde, bestehen nicht. Den Vorbringen der Beschwerdeführer kann
schliesslich entnommen werden, dass jedenfalls aus ihrer Sicht eine
Wiederherstellung der Familieneinheit in Guinea möglich ist: Eine
Übersiedlung der Familie dorthin sei geplant, und der Beschwerdeführer
wolle gerade deshalb in die Schweiz reisen, um persönlich die Bedenken
seiner Schwiegereltern gegen einen solchen Schritt zu zerstreuen.
Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, den Beteiligten
könne ohne weiteres zugemutet werden, den vorliegend zu beurteilenden
Besuchskontakt im Ausland zu realisieren. Ein solches Ausweichen ins
Ausland ist sicherlich nicht unmöglich. Es wird jedoch durch den Umstand
erschwert, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines Kleinkindes ist und
der Beschwerdeführer seinen Besuch in der Schweiz dazu nutzen will,
um sich mit seinen Schwiegereltern zu treffen. Die Verweigerung der
Einreise stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV geschützte Familienleben dar.
6.3.3. Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut
statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl
des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie
der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten
Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen
an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen
müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Analoge
Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen
Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 135 I 153
E. 2.2.1 S. 156; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; je mit Hinweisen).
6.3.4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Eingriff in das
Familienleben auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht
und einen legitimen Zweck verfolgt. Insoweit genügt die angefochtene
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Verfügung den Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 1 und
2 BV.
6.3.5. Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV
gebotenen Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Beschwerdeführer
nicht unbeträchtlich ins Gewicht, dass die staatliche Massnahme in die
Ausgestaltung der gegenseitigen Beziehungen innerhalb der Kernfamilie
eingreift. Ist es jedoch den Betroffenen – wie hier – zumutbar, die
Familieneinheit durch Übersiedlung ins Ausland zu verwirklichen, und
machen sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so sind in erster Linie
sie für die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen des
Familienlebens verantwortlich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in der
Vergangenheit der persönliche Kontakt zwischen den Beteiligten durch
Besuche in Guinea aufrecht erhalten werden konnte, und die Umstände,
die vorgebracht werden, um die Notwendigkeit eines Besuchs in der
Schweiz zu begründen, nicht in jeder Hinsicht überzeugen. Die
Beschwerdeführerin ist mündig, verheiratet und Mutter eines Kindes.
Weshalb in dieser Situation die Bedenken ihrer Eltern beseitigt werden
müssten, bevor sie mit dem Kind zu ihrem Ehemann ins Ausland zieht,
wird nicht erläutert und erschliesst sich auch nicht ohne weiteres. Es tritt
hinzu, dass eine Realisierung des Besuchskontakts im Ausland weder als
unmöglich noch auch nur als mit besonderen Schwierigkeiten verbunden
betrachtet werden kann. Jedenfalls machen die Beschwerdeführer keine
Gründe geltend, die weitere Treffen in Guinea ausschliessen würden.
Alles in allem wiegt der in der Verweigerung der Einreise liegende Eingriff
in die Garantie des Familienlebens nicht sonderlich schwer.
6.3.6. Gegen eine Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz spricht, dass er während seines Aufenthaltes hier insgesamt 11-
mal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste, erstmals
am 24. Oktober 2003 und letztmals am 17. April 2007. Insgesamt erwirkte
er Freiheitstrafen in der Höhe von 25 Monaten. Den Verurteilungen lagen
mehrheitlich die fortgesetzte Missachtung ausländerrechtlicher
Ausgrenzungen, die wegen des Verdachts auf Handel mit
Betäubungsmitteln verhängt wurden, und rechtswidriger Aufenthalt zu
Grunde. Daneben machte sich der Beschwerdeführer der einfachen
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Nötigung,
Freiheitsberaubung und Entführung sowie der Übertretungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig (die letzten vier Straftatbestände
mehrfach begangen). Zwar wiegen die einzelnen Straftaten für sich
alleine nicht überaus schwer. Die Tatsache jedoch, dass der
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Beschwerdeführer sich weder durch bedingt aufgeschobene noch
unbedingt verhängte Freiheitsstrafen beeindrucken liess und in rascher
Folge während seines gesamten Aufenthaltes in der Schweiz
delinquierte, zeigt deutlich, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausschaffung
nach Guinea im Juni 2008 eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit darstellte. Dass sich seine Lebenssituation
seither in einer Weise stabilisiert hätte, die eine Neubewertung des von
ihm ausgehenden Risikos rechtfertigen würde, ist nicht hinreichend
erstellt.
6.3.7. Zum schlechten strafrechtlichen gesellt sich ein ebenso schlechter
ausländerrechtlicher Leumund. Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle
daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer unter einer Falschidentität
um Asyl nachsuchte und nach rechtskräftigem Abschluss des
Asylverfahrens seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nachkam.
Der Beschwerdeführer verstand es, während Jahren eine zwangsweise
Durchsetzung der Ausreisepflicht zu hintertreiben, indem er sich
pflichtwidrig den Behörden nicht zur Verfügung hielt und bei der
Beschaffung heimatlicher Ausweispapiere nicht mitwirkte. Erst als er in
den Jahren 2007/2008 eine 15-monatige Freiheitsstrafe verbüsste,
gelang es den Behörden, gegen den anhaltenden Widerstand des
Beschwerdeführers, die Voraussetzungen für einen zwangsweisen
Vollzug der Wegweisung zu schaffen. Nach dem Ende des Strafvollzugs
wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen und am
26. Juni 2008 zwangsweise nach Guinea zurückgeführt. Es wurde bereits
weiter oben darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen mit Blick
auf die allgemeine Situation in seinem Heimatland und dem Fehlen
tragfähiger Indizien für eine massgebliche Änderung seiner
Lebensumstände das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als sehr
hoch bewertet werden muss. Angesichts der Erfahrungen mit dem
Beschwerdeführer kann an dieser Einschätzung offensichtlich nichts
ändern, dass seine Familie in Guinea gut situiert ist, wie er zur
Zerstreuung der ausländerrechtlich motivierten Bedenken behauptet.
6.3.8. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden
Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das
private Interesse an der Bewilligung der Einreise gegenüber dem
öffentlichen Interesse an ihrer Verhinderung aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung zurückzustehen hat. Der in der angefochtenen
Verfügung liegende Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 Bst. 1 BV
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geschützte Familienleben ist deshalb nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2
EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt.
6.4. Andere Sachverhaltselemente, die unter dem Gesichtspunkt der
humanitären Gründe, des nationalen Interesses oder der
völkerrechtlichen Verpflichtungen die Erteilung eines Visums mit räumlich
beschränkter Geltung rechtfertigen würden, werden weder geltend
gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder
ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher
Gültigkeit erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerden sind
abzuweisen.
8.
Mit Abweisung ihrer Beschwerden werden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer
die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
die Migrationsbehörde der Stadt Biel (Beilage: Akten Stadt Biel)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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