B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6369/2011
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der 1956 geborene, seit September 1992 geschiedene deut-
sche Grenzgänger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) am 10. Oktober 2010 (Eingangsstempel: 22. Oktober
2010) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung (IV) angemeldet hat (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 4, 7, 8, 12,
13 und 17),
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau am 20. Oktober 2011 einen Be-
schluss erlassen hat, mit welchem dem Versicherten bei einem Invalidi-
tätsgrad (im Folgenden: IV-Grad) von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011
eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist (act. 29),
dass die entsprechende Verfügung, im Rahmen welcher keine Erzie-
hungsgutschriften berücksichtigt worden sind und welche unter anderem
auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 59'856.- basiert, vom 27. Oktober 2011 datiert (act. 36),
dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 22. November 2011 Beschwerde erhoben und (sinngemäss)
die Aufhebung der Verfügung vom 27. Oktober 2011 beantragt hat
(act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2012 beantragt
hat, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass
die Sache zur Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des
Einkommensnachtrags für das Jahr 2010 an sie zurückgewiesen werde;
soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen (B-act. 5),
dass dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom
14. März 2012 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben worden
ist und sich jener in der Folge nicht hat vernehmen lassen (B-act. 6),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
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(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und
3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]), so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 22. November 2011 einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde insbeson-
dere ausgeführt hat, es seien von 1991 bis 2004 Erziehungsgutschriften
anzurechnen und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
sei falsch bemessen worden; insbesondere seien die AHV-pflichtigen
Einkommen der Jahre 2002, 2003, 2005 und 2010 entsprechend den Bei-
lagen zu korrigieren.
dass die Vorinstanz vernehmlassungsweise ausgeführt hat, zwar habe
der Beschwerdeführer für das Jahr 1991 grundsätzlich während 6 Mona-
ten Anspruch auf Erziehungsgutschriften, jedoch könnten keine solchen
angerechnet werden, da eine Anrechnung nur für je zwölf Monate erfol-
gen könne,
dass die IVSTA darüber hinaus geltend gemacht hat, für das Jahr 2010
habe sich gegenüber der Lohnbescheinigung ein beitragspflichtiges
Mehreinkommen von Fr. 20'157.- ergeben, weshalb sich die Beschwerde
in diesem Punkt als teilweise begründet erweise,
dass gemäss Art. 29quater Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresein-
kommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erzie-
hungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt,
berechnet werden und das durchschnittliche Jahreseinkommen ermittelt
wird, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versi-
cherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre ge-
teilt wird; die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in
der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter
AHVG).
dass mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung vom 8. März 2012 das massgebende durchschnittliche Jahresein-
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kommen neu zu bemessen und – damit einhergehend – der Rentenbe-
trag neu zu berechnen ist,
dass diesbezüglich hinsichtlich der (sinngemäss beantragten) Gutheis-
sung der Beschwerde vom 22. November 2011 und – damit einhergehend
– der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2011
von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist,
welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechts- und
Sachlage anschliessen kann und muss,
dass die Beschwerde demnach insofern teilweise gutzuheissen ist, als
die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und die
Sache – unter Berücksichtigung des Einkommensnachtrags für das Jahr
2010 – zur Neuberechnung des Rentenbetrags an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Einträge im individuellen Beitragskonto für die Jahre 2002,
2003 und 2005 als richtig erwiesen haben resp. die AHV/IV-rechtlich rele-
vanten Einkommen für diese Jahre korrekt ermittelt worden sind,
dass die nicht beitragspflichtigen Einkommensbestandteile in Form der
Taggelder bei der Ermittlung des AHV/IV-rechtlich relevanten, beitrags-
pflichtigen Jahreseinkommens keine Berücksichtigung finden,
dass betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Berücksichtigung
von Erziehungsgutschriften Folgendes zu beachten ist,
dass Versicherten für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über
eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht er-
reicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird, wobei Ehepaa-
ren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG),
dass Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet
werden; während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden kei-
ne Gutschriften angerechnet, und im Jahr, in dem der Anspruch erlischt,
werden Gutschriften angerechnet, wobei Abs. 5 vorbehalten bleibt
(Art. 52f Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]),
dass gemäss Art. 52f Abs. 2 AHVV die Erziehungsgutschrift für das Jahr,
in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, dem Elternteil
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angerechnet wird, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher
hinterblieben ist,
dass – steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten El-
tern gemeinsam zu – diese vorbehältlich Abs. 4 schriftlich vereinbaren
können, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet
werden soll; ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift
hälftig aufgeteilt, und Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinnge-
mäss (Art. 52f Abs. 2bis AHVV),
dass für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, dem versicherten
Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet wird (Art. 52f Abs. 4
AHVV),
dass – ist eine Person nur während einzelner Monate versichert – diese
Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt werden und für
je zwölf Monate eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird (Art. 52f
Abs. 5 AHVV),
dass der Sohn des Beschwerdeführers am 26. Januar 1988 geboren
worden ist (act. 45),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Grenzgänger ab
dem 1. Juli 1991 in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist (act. 4, 5, 17,
21, 22, 26, 32, 33, 51 und 59) und folglich ab diesem Zeitpunkt die Versi-
cherteneigenschaft aufgewiesen hat resp. für das Jahr 1991 gemäss
Art. 52f Abs. 4 AHVV grundsätzlich während 6 Monaten Anspruch auf Er-
ziehungsgutschriften gehabt hätte,
dass nur für je zwölf Monate eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird
(Art. 52f Abs. 5 AHVV), weshalb dem Beschwerdeführer für das Jahr
1991 keine Erziehungsgutschrift angerechnet werden kann,
dass die Ehe des Versicherten durch das am 20. November 1992 in
Rechtskraft erwachsene Urteil des Amtsgerichts B._______ vom 29. Sep-
tember 1992 geschieden worden ist (act. 7, 8, 12 und 13),
dass in diesem Entscheid die elterliche Sorge über die Kinder der Kinds-
mutter übertragen worden ist,
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dass unter diesen Umständen resp. mangels gemeinsamen Sorgerechts
bzw. einer Vereinbarung Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG in Verbin-
dung mit Art. 52f Abs. 2bis AHVV nicht zur Anwendung gelangt,
dass der Beschwerdeführer demnach ab dem Scheidungsjahr 1992 ge-
mäss Art. 52f Abs. 2 AHVV keinen Anspruch mehr auf Erziehungsgut-
schriften gehabt hat,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers an diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermögen und im Weiteren auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass sich nach dem Dargelegten die Beschwerde hinsichtlich der bean-
tragten Erziehungsgutschriften als unbegründet erweist, weshalb sie
diesbezüglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1),
dass weder die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) noch der
nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da diesem keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind – Anspruch auf eine Partei-
entschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7
Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung
der Rente an die Vorinstanz zurückgewiesen wird; soweit weitergehend
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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