B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-637/2014
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenauszahlung,
Verfügung der SAK vom 7. Januar 2014.
C-637/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am 15. Oktober 1938, wohnt und lebt in Ägypten. Er bezieht als freiwillig
Versicherter eine AHV-Rente aus der Schweiz. Mit Schreiben vom 24. Juni
2013 (AHV-act. 53) teilte die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS (nachfolgend
ZAS oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, dass aufgrund der schweize-
rischen Gesetzesvorschriften und in Anbetracht der einschlägigen Recht-
sprechung ab September 2013 die Auszahlung der Rentenleistung in der
Währung des Wohnsitzlandes vorgenommen werde. Der Versicherte teilte
der ZAS am 10. Oktober 2013 mit, er sende die Bankadresse zur Renten-
auszahlung noch einmal und gab als Zahlstelle die Bank C._______, Cairo,
Account No (…), an. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 orientierte die
ZAS den Versicherten, sie habe eine Falschüberweisung vorgenommen
und informierte ihn über die vorgenommene Korrektur. Ebenfalls am 14.
Oktober 2013 verfügte die ZAS, sie überweise seit September 2013 die
Rentenleistungen nach Ägypten in Ägyptischen Pfund (EGP). Mit Schrei-
ben vom 2. November 2013 schrieb der Versicherte wieder der ZAS und
beklagte sich darüber, er werde in Ägypten bei der Auszahlung der Rente
betrogen. Am 17. November 2013 stellte er auf dem dafür vorgesehenen
Formular den Antrag auf Auszahlung der AHV-Leistungen auf ein persönli-
ches Bank- oder Postkonto und gab als Zahlungsverbindung die Bank
D._______, Cairo, an.
B.
Mit Schreiben vom 29. November 2013 erkundigte sich die ZAS beim Ver-
sicherten, ob sein Schreiben vom 2. November 2013 als Einsprache gegen
die Verfügung vom 14. Oktober 2013 gewertet werden müsse, worauf er
am 15. Dezember 2013 der ZAS eine förmliche Einsprache einreichte, mit
der Begründung, er werde jeden Monat um LE 650 betrogen. Daraufhin
verfügte die ZAS am 7. Januar 2014 und wies die Einsprache vom 15. De-
zember 2013 ab, nachdem sie dem Versicherten noch am 27. Dezember
2013 mitgeteilt hatte, es könne gegen ein Zahlproblem keine Einsprache
erhoben werden.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 7. Januar 2014 am
1. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit der Be-
gründung, die AHV (recte: ZAS) sende seine Rente an irgendeine Bank in
Kairo. Dort nehme einer das Geld in die Hand und wechsle es auf dem
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Schwarzmarkt zu LE um es dann zu seiner Bank zu bringen. Er verliere
damit monatlich LE 550 und sei froh, wenn endlich jemand die Sache an
die Hand nehmen würde. Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie des Kontoauszugs der Bank C._______ über den Zeitraum vom 1.
Januar bis 31. März 2013 ein, aus dem hervorgeht, dass er die Rente aus
der Schweiz in CHF erhalten hat. Dem Auszug der Bank C._______ vom
21. Oktober 2013 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
die Rente in EGP erhalten hat. Dem ebenfalls eingereichten Bankauszug
der D._______ über den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013
ist zu entnehmen, dass die Rentenzahlungen November und Dezember in
EGP (6'541.55 bzw. 6'743.13) überwiesen wurden. Die Rente in Schweizer
Franken beträgt monatlich CHF 936.– (vgl. AHV-act. 75).
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters nannte der Beschwerdeführer
eine Zustelladresse in der Schweiz.
D.
Mit der Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde abzuweisen. Sie habe den Beschwerdeführer darüber orien-
tiert, dass die Rente ab September 2013 in der Währung des Wohnsitzlan-
des überwiesen werde. Per Dezemberzahlung habe sie den Wechsel auf
Wunsch des Beschwerdeführers auf die Bank D._______ in Kairo vorge-
nommen. Der Beschwerdeführer beklage einen Verlust von rund CHF 100
pro Monat aufgrund von Wechselvorgängen, für welche die Kasse nicht
verantwortlich gemacht werden könne.
E.
Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, eine Replik einzureichen.
F.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die (Einsprache-)verfügung vom
7. Januar 2014, mit welcher die Vorinstanz die weitere Auszahlung der
AHV-Rente des Beschwerdeführers in Ägypten in Schweizer Franken ab-
lehnte (AHV-act. 141 S. 4).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin-
terlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
1.5 Die Beschwerde wurde form- und im Übrigen auch fristgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG),
weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bun-
desrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49
VwVG).
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3.
Da der Fall grenzüberschreitende Aspekte mit Ägypten beinhaltet, könnte
ein etwaiges Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangen
(vgl. etwa BGE 137 V 282). Mit Ägypten besteht jedoch kein einschlägiger
Staatsvertrag. Demnach beurteilt sich der vorliegende Fall allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften.
4.
Gemäss Art. 20 (Auszahlung) der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR
831.111) in der Fassung gemäss Ziffer I der Verordnung vom 16. März
2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (AS 2007 1359), werden Renten an
Berechtigte im Ausland in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet
(ebenso Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VFV in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft
gewesenen Fassung). Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Aus-
gleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz
oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.
5.
5.1 Aus den anwendbaren Vorschriften des Art. 20 VFV ergeht klarerweise,
dass die Zahlung der Rente an den Beschwerdeführer in EGP erfolgen
muss, soweit sie nicht auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz über-
wiesen werden kann. Wenn deshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
am 24. Juni 2013 mitteilte, die Rente werde ab dem September 2013 in
EGP ausbezahlt, folgte sie den seit längerer Zeit anwendbaren rechtlichen
Vorschriften. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht etwa im Ur-
teil C-2623/2008 vom 9. Juli 2010 E. 6.4 f. gestützt auf diese Verordnungs-
bestimmung festgehalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz, die Leistun-
gen gestützt auf Art. 20 VFV in der Währung des Wohnsitzlandes (Slowe-
nien) auszurichten, grundsätzlich korrekt sei, was das Bundesgericht im
Urteil 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 (= BGE 137 V 282) E. 3.10 im sel-
ben Fall letztinstanzlich bestätigt hat. Es ist auch nichts dagegen einzu-
wenden, dass die dabei angewandten Umrechnungskurse grundsätzlich
den Devisenkonventionskursen der schweizerischen Banken entsprechen
und damit auch gewissen Schwankungen unterworfen sind (AHV-act. 79).
Unverständlich – und aus den Akten nicht ersichtlich – ist allerdings der
Grund der Falschüberweisung der Rente im September 2013 (AHV-
act. 88) auf ein Konto, das der Beschwerdeführer nie angegeben hatte,
weshalb die Vorinstanz sich beim Beschwerdeführer am 11. Oktober 2013
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dafür entschuldigte. Dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Kon-
toauszug der Bank D._______ über den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.
Dezember 2013 ist jedoch zu entnehmen, dass er seine Rente ordnungs-
gemäss und nach rechtlicher Vorschrift in EGP erhalten hat.
5.2 Soweit die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (WFV) des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(BSV) die Auszahlung „in einer anderen einlösbaren Währung“ vorsieht
(vgl. zuletzt Fassung gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015,
Rz. 5032), kann diese allerdings weder im Belieben der Verwaltung noch
in demjenigen des Zahlungsempfängers liegen. Es müssen objektive
Gründe vorliegen, damit vom Grundsatz der Auszahlung in der Währung
des Wohnsitzstaates abgewichen werden kann; diese können beispiels-
weise in der praktischen Undurchführbarkeit der Umwandlung in die Wäh-
rung des Wohnsitzstaates liegen (vgl. etwa Urteil C-2623/2008 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 E. 6.4), was vorliegend nicht zu-
trifft.
5.3 Der Beschwerdeführer erhielt die Rente seit Anspruchsbeginn im Jahre
2003 bis und mit August 2013 in Schweizer Franken ausbezahlt. Zu prüfen
bleibt, ob die Vorinstanz befugt war, ihre langjährige Praxis zu ändern (vgl.
etwa BGE 137 V 282 E. 4).
Die Praxisänderung der Vorinstanz, die AHV-Rente des Beschwerdefüh-
rers nicht mehr in Schweizer Franken (Schreiben vom 24. Juni 2013 [AHV-
act. 53]) bzw. allenfalls in USD (E-Mail-Nachricht der Vorinstanz vom 8. Au-
gust 2013 [AHV-act. 56]), sondern in Ägyptischen Pfund auszuzahlen, er-
weist sich aufgrund der Verordnungsvorschrift von Art. 20 als begründet
(vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1998/2012 vom 15. Mai
2013 E. 4.3.4). Der Beschwerdeführer bringt gegen die von der Vorinstanz
vorgenommene Praxisänderung im Wesentlichen vor, er wünsche die Aus-
zahlung in einer festen bzw. harten Währung (E-Mail-Nachricht des Be-
schwerdeführers vom 16. September 2013 [AHV-act. 67]), namentlich in
USD, welche er laufend brauche, oder in Schweizer Franken (E-Mail-Nach-
richt des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 [AHV-act. 58, 91]). Nach
Art. 20 VFV hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Altersrente in
Schweizer Franken auf einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz entge-
genzunehmen, worauf die Vorinstanz den Beschwerdeführer hingewiesen
hat (vgl. etwa AHV-act. 65 S. 2). Aufgrund der vom Gesetz vorgesehenen
Auszahlungsmöglichkeit der AHV-Rente in Schweizer Franken auf ein
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Bank- oder Postkonto in der Schweiz ist im vorliegenden Fall die Zulässig-
keit der Änderung der Auszahlungspraxis der Vorinstanz zu bejahen. So-
weit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Auszahlung seiner AHV-Rente
in der Schweiz wenig nachvollziehbar angab, "wegen neuen Bankregeln"
habe er sein Bankkonto (bei der Bank E._______) aufheben müssen (AHV-
act. 4), vermag dies die Zumutbarkeit der Entgegennahme seiner AHV-
Rente auf einem Bank- oder Postkonto in der Schweiz nicht in Frage zu
stellen. Sodann steht das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers der
Möglichkeit, ein Bank- oder Postkonto in der Schweiz zu eröffnen, nicht
entgegen, zumal er Schweizer Staatsbürger ist, viele Jahre in der Schweiz
gelebt hat und somit auch genügend Beziehungen zur Schweiz haben
dürfte, welche ihm ermöglichen sollten, in der Schweiz ein Konto zu eröff-
nen, gegebenenfalls unter Einräumung einer entsprechenden Vollmacht an
eine beauftragte Person. Zudem beweist sein ausführlicher Schriftenwech-
sel, dass er ohne weiteres in der Lage ist, auf dem Postweg mit Adressaten
in der Schweiz zu korrespondieren. Somit bleibt es dabei, dass der Be-
schwerdeführer, wenn er Zahlung auf ein Konto in Ägypten wünscht, seine
AHV-Rente in EGP ausbezahlt erhält. Soweit der Beschwerdeführer weiter
vorbringt, die Banktransferkosten würden zu Verlusten führen bzw. er
würde von seiner Bank in Ägypten betrogen, hat die Vorinstanz richtiger-
weise darauf hingewiesen, dass in diesem Fall geprüft werden müsste, ob
eine andere Bank besser arbeitet, wobei das Schweizer Konsulat dem Be-
schwerdeführer hier eventuell helfen könne.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Recht des Beschwerdefüh-
rers darauf besteht, dass seine AHV-Altersrente in Schweizer Franken auf
ein Konto in Ägypten ausbezahlt wird, weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist.
7.
7.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.3 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-
deführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs.
1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Yves Rubeli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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