B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6373/2019
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Italien)
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Einstellung der ausserordentlichen
IV-Rente und der Hilflosenentschädigung
(Verfügung vom 4. November 2019).
C-6373/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit
Verfügung vom 4. November 2019 die bisher an A._______ ausgerichteten
Leistungen der Invalidenversicherung (ausserordentliche Invalidenrente
und Hilflosenentschädigung) infolge dessen Wegzugs aus der Schweiz per
1. Oktober 2019 eingestellt hat,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. No-
vember 2019 (Postaufgabe: 28. November 2019) beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der
vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist,
ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG
i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen
Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leis-
ten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember
2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– innert 30 Tagen
ab Erhalt der Zwischenverfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4),
dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung dem Beschwerde-
führer gemäss Rückschein am 12. Dezember 2019 eröffnet wurde (vgl.
BVGer-act. 5),
C-6373/2019
Seite 3
dass somit die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von
Fr. 800.– am 13. Dezember 2019 zu laufen begann und unter Berücksich-
tigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar
(Art. 22a VwVG) am 27. Januar 2020 endete,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten
Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5),
dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der
versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umstän-
dehalber zu verzichten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-6373/2019
Seite 4
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-6373/2019
Seite 5
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: