B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6374/2012
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6374/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein 1979 geborener serbischer Staatsangehö-
riger. Nachdem er als Tourist in die Schweiz eingereist war und sich in der
Folge bei seinem Vater in Z._______ aufhielt, wurde er am 5. November
2012 anlässlich einer ordentlichen Baukontrolle durch das Amt für Migra-
tion und Integration des Kantons Aargau auf einer Baustelle eines Mehr-
familienhauses in H._______ angetroffen. Noch am gleichen Tag wurde
der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen.
B.
Am 7. November 2012 gewährte das Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
Anordnung allfälliger Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegen ihn.
Gleichentags verfügte die kantonale Behörde seine Wegweisung aus der
Schweiz und setzte ihm eine Frist an bis zum 9. November 2012 um aus-
zureisen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer an diesem Datum aus
der Schweiz aus.
C.
Mit Verfügung vom 7. November 2012 verhängte die Vorinstanz gegen
den Beschwerdeführer ein ab dem 10. November 2012 geltendes, zwei-
jähriges Einreiseverbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der
Beschwerdeführer habe eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne im Besitze
der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss
ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein schwerer Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Dies führe zu einer
Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und bewirke
damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten.
Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2012 gelangte der Beschwer-
deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. November 2012 bzw. des Einrei-
severbots. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei in den
Jahren 2006 bis 2012 sehr oft hierzulande gewesen. Seit sein Vater an
Krebs erkrankt sei, habe er diesen sogar oft über mehrere Wochen in der
Schweiz besucht. Nie habe es irgendwelche Beanstandungen oder poli-
zeilich registrierte Vorfälle gegeben. Er sei auch nie einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Das Haus, in welchem er von Vertretern des Migration-
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samtes angetroffen worden sei, gehöre A._______, der auch selber dort
wohne. Mit seinem Vater, der diesen im Spital kennengelernt habe, sei er
schon ab und zu dort gewesen. Bei einem Besuch Anfang November sei
A._______ mit dem Aufräumen des Estrichs beschäftigt gewesen und am
Haus seien Renovationsarbeiten gemacht worden. Etwas später habe
A._______ seinen Vater telefonisch angefragt, ob er ihm nicht etwas beim
Aufräumen des Estrichs helfen könne, da er dies nach der Operation und
gesundheitlichen Problemen nicht mehr selber tun könne. In der Folge
habe er, der Beschwerdeführer, am 5. November 2012 A._______ beim
Aufräumen im Estrich geholfen. Zudem habe er geholfen, eine Türe und
einen Türrahmen ein Stockwerk hinaufzutragen und die Türe einzuset-
zen. Seine Hilfe habe rund 2 ½ Stunden gedauert; länger habe er nicht
geholfen bzw. gearbeitet. Ein Entgelt – oder auch nur ein Taschengeld –
sei weder vereinbart noch bezahlt worden. Der Beschwerdeführer macht
des Weiteren geltend, die Polizei habe lediglich den Verdacht geäussert,
dass er in der Schweiz einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen
sei. Dieser Verdacht habe jedoch nicht erhärtet werden können. Aufgrund
eines solchen Verdachts könne kein Einreiseverbot ausgesprochen wer-
den. Da die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgehe, er sei in der
Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe sie den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Er habe dem gesundheitlich an-
geschlagenen Bekannten seines Vaters unentgeltlich kurz ausgeholfen,
was kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
Rein eventualiter sei es in casu auch völlig unangemessen, ihn mit einem
Einreiseverbot zu belegen. Dies erst recht, weil in der Schweiz sein
krebskranker Vater und seine Halbgeschwister wohnen würden, die er oft
besuche.
E.
Nachdem der Antrag auf Durchführung einer Befragung von A._______
als Zeuge mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2012 abgelehnt
worden war, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar
2013 weitere Unterlagen (Schreiben von A._______ vom
5. Januar 2013 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Dezem-
ber 2012) zu den Akten.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 (rec-
te: 2013) die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer Verfü-
gung weist sie darauf hin, der Begriff der Erwerbstätigkeit sei weit auszu-
legen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede normalerweise gegen Entgelt aus-
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geübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie ent-
schädigungslos erbracht werde. Ohne Belang sei auch, in welchem zeitli-
chen Ausmass die Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Der Beschwerdefüh-
rer sei sodann wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden. Das Einreise-
verbot könne für Besuche von Familienangehörigen in der Schweiz aus
wichtigen Gründen suspendiert werden.
Der Vernehmlassung beigelegt war ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach vom 21. Dezember 2012, gemäss welchem der Be-
schwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts sowie Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt wurde.
G.
In seiner Replik vom 1. März 2013 macht der Beschwerdeführer geltend,
es spiele keine Rolle, ob er den Strafbefehl vom 21. Dezember 2012 er-
halten habe und/oder dagegen Einsprache erhoben habe. Es sei ver-
ständlich, wenn er aufgrund der Umstände, der Zustellung, seines Auf-
enthaltes im Ausland und vor allem aus sprachlichen und finanziellen
Gründen keine Einsprache dagegen erhoben habe bzw. habe erheben
können. Entscheidend sei, dass er immer ausgesagt habe, er habe ledig-
lich eine kleine Hilfe an einen Freund seines Vaters geleistet. Auch sein
Vater habe keine weiteren Kosten verursachen wollen. Daraus könne im
vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
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Seite 5
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den in der Beschwerde gestellten
Beweisantrag (Einvernahme von A._______ als Zeuge) mit Zwischenver-
fügung vom 18. Dezember 2012 abgewiesen. Der Beschwerdeführer er-
hielt indes Gelegenheit, anstatt der Zeugenbefragung eine schriftliche
Stellungnahme einzureichen. In der Folge reichte er am 16. Januar 2013
ein Schreiben von A._______ ein (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl.
Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen;
zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173
mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August
2010 E. 3.2; zum fehlenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung: BGE
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134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der entscheidswesentliche Sachverhalt er-
schliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügen-
der Weise aus den Akten.
4.
4.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt, ein Einreiseverbot verhängt,
wird diese gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS,
vgl. Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese
Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in
das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten
können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein
Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
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(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des
Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als
solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen
eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen,
ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung zu sein, und er habe so
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Beschwer-
deführer beruft sich hingegen darauf, lediglich gefälligkeitshalber einem
Freund seines Vaters behilflich gewesen zu sein. Es sei denn auch kein
Entgelt vereinbart oder bezahlt worden.
5.2 Vorliegend ergeben sich jedoch aus den Akten keine Hinweise darauf,
welche die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen würden.
Hinzuweisen gilt es insbesondere auf den Umstand, dass in casu nicht
entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer von A._______ ein Entgelt
ausgerichtet wurde oder nicht. Denn als Erwerbstätigkeit gilt im vorlie-
genden Zusammenhang jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un-
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selbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich
erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ohne Belang für die Qualifikation als (un-
selbstständige) Erwerbstätigkeit ist unter anderem weiter, ob die Beschäf-
tigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird
(Art. 1a Abs. 1 VZAE).
Davon abgesehen wurde der Beschwerdeführer mit (rechtskräftigem)
Strafbefehl vom 21. Dezember 2012 für sein Verhalten zu einer Geldstra-
fe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (unbedingt) verurteilt. Die strafurtei-
lende Behörde sah es als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am
5. November 2012 von 11.00Uhr bis 13.20 Uhr in H._______ diverse
Hilfsarbeiten ausführte, wobei auch bei einem abgetrennten Nebenraum
ein Türrahmen provisorisch eingefügt wurde. Als Gegenleistung für die
Hilfsarbeiten wurde dem Beschwerdeführer ein Abendessen angeboten.
5.3 Mit diesen Ausführungen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als
erwiesen an, dass in casu nicht von einer blossen Gefälligkeitshandlung
ausgegangen werden kann. Unbehelflich erscheint in diesem Zusam-
menhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Tatbe-
stand nicht explizit anerkannt (vgl. Beschwerde S. 5) bzw. immer ausge-
sagt, er habe keine strafbaren Handlungen vorgenommen, sondern ledig-
lich einem Freund seines Vaters eine Hilfeleistung zukommen lassen (vgl.
Replik S. 2).
5.4 Nicht von Belang für das vorliegende Verfahren ist zudem, dass das
BFM die Fernhaltemassnahme verhängt hat, bevor der Strafbefehl er-
gangen ist. Das Einreiseverbot knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung
einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob ei-
ne solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eige-
ner Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kri-
terien zu beurteilen. Die Behörde ist deshalb in der Regel auch nicht
gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwar-
ten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7510/2010 vom 20. No-
vember 2012 E. 5.2). Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen,
dass für die Verhängung eines Einreiseverbots denn auch kein vorsätzli-
cher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist.
Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverlet-
zung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der
Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hin-
reichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar.
Jeder Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im
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Seite 9
Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen
und sich nötigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-4463/2008 vom 29. April 2009
E. 5.4 mit Hinweisen).
5.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten durch die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit ohne Besitz der erforderlichen Bewilligung hinrei-
chenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG gegeben. Kommt hinzu, dass er unter Ansetzung einer
Frist von 2 Tagen aus der Schweiz weggewiesen wurde (vgl. Verfügung
des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 7. No-
vember 2012), was einen zwingenden Fernhaltegrund gemäss Art. 67
Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 64d Abs. 2 Bst. a oder b AuG darstellt.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer
Erwerbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Aus dem mani-
festierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. Das Einreiseverbot hat
in erster Linie präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Er-
werbstätigkeit des Beschwerdeführers entgegenzuwirken. Die Vorinstanz
war demnach berechtigt, zur Abwendung künftiger Störungen ein Einrei-
severbot zu verhängen. Den ausländerrechtlichen Normen kommt im In-
teresse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale
Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die
ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpra-
xis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten (vgl. dazu Urteil des Bun-
desgerichts 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine). Überdies
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liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie
den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in
die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn gel-
tenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es besteht somit ein
gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerde-
führers.
6.3 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er wolle
weiterhin seinen Vater und seine Halbgeschwister in der Schweiz besu-
chen, womit er sinngemäss eine Verletzung seines Rechts auf Achtung
des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,SR 101)
rügt.
6.4 Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob die Beziehung zwi-
schen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seinem Vater bzw. sei-
nen Halbgeschwistern (geb. 1994 und 1999) ein Abhängigkeitsverhältnis
darstellt und es sich überhaupt um eine schützenswerte familiäre Bezie-
hung, d.h. um ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK handelt (vgl.
dazu MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechts-
konvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 572 sowie BGE 125 II 521
E. 5 S. 529, BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261).
Eine Abhängigkeit des Vaters oder der Halbgeschwister vom Beschwer-
deführer ergibt sich jedoch weder aus den Akten noch wird eine solche
geltend gemacht. Insbesondere ist auch das beschwerdeweise Vorbrin-
gen, dass es seinem an Krebs erkrankten Vater gut tue, ihn in der Nähe
zu haben bzw. dass er ihm anlässlich seiner Besuche in der Schweiz
tagsüber etwas im Haushalt helfe nicht geeignet, um von einem qualifi-
zierten Betreuungs- oder Pflegeverhältnis auszugehen. Letztlich kann
diese Frage jedoch offen bleiben, denn die durch die Fernhaltemassnah-
me verursachte Beeinträchtigung erweist sich als eher geringfügig. Ein
Eingriff in eine geschützte Grundrechtsposition wäre im Übrigen gestützt
auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK ohnehin als zulässig zu betrachten.
Insbesondere verfügt der in Serbien lebende Beschwerdeführer in der
Schweiz über kein Aufenthaltsrecht, womit die Pflege regelmässiger per-
sönlicher Kontakte zu seiner Familie bereits daran scheitert. Die Wirkung
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Seite 11
des Einreiseverbots besteht zudem nicht darin, dass dem Beschwerde-
führer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe
stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Wie
bereits die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung darauf hinge-
wiesen hat, kann das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin aus
wichtigen Gründen befristet suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG).
Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der
Schweiz auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen
(Briefverkehr, Telefonate, Videotelefonie). Auch in Anbetracht dieser Um-
stände ist das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers
an der Möglichkeit, in naher Zukunft in die Schweiz einreisen zu können,
als nicht erheblich einzustufen.
6.5 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhäng-
te Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6374/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: