B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6374/2014
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Kosovo,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückforderung von
Beiträgen (Verfügung vom 1. Oktober 2014).
C-6374/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1957 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte am
6. März 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgen-
den: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine Invalidenrente, welcher
mit Verfügung vom 10. Januar 2014 mangels anspruchsrelevanter Invalidi-
tät abgewiesen wurde (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 1,
3, 6, 13, 17).
B.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 (SAK-act. 9,
13) wandte sich der Versicherte erneut an die SAK und verlangte die Rück-
vergütung seiner an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHV) geleisteten Beiträge. Der entsprechende, am 3. Februar
2014 unterzeichnete Formularantrag (SAK-act. 14) ging am 13. Februar
2014 bei der SAK ein. Am 14. April 2014 verfügte die SAK einen Rückfor-
derungsbetrag von Fr. 5'700.- (SAK-act. 23). Gegen diese Verfügung er-
hob der Versicherte mit Schreiben vom 14. Mai respektive 22. Juli 2014
(SAK-act. 25, 28) Einsprache und führte aus, 1983 bei der Baufirma
A._______ und in den Jahren 1985 und 1986 bei der B._______ AG be-
schäftigt gewesen zu sein. In der Folge erliess die SAK am 1. Oktober 2014
eine Verfügung (SAK-act. 33), mit der sie die Einsprache des Versicherten
abwies und die Verfügung vom 14. April 2014 bestätigte.
C.
Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 erhob der Versicherte mit Ein-
gabe vom 28. Oktober 2014 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe bei "diesen Firmen"
gearbeitet; jedoch sei während des Krieges sein Haus verbrannt, weshalb
er keine Nachweise habe.
D.
Mit Schreiben vom 5. November sowie (act. 2) wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR
172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine
schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Nachdem er
dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde dem Beschwerde-
C-6374/2014
Seite 3
führer mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2014 (act. 4) er-
neut eine Frist zur Angabe einer schweizerischen Korrespondenzadresse
gesetzt. Er wurde ausserdem dahingehend orientiert, dass künftige Verfü-
gungen und das Urteil anderenfalls wie angekündigt im Schweizerischen
Bundesblatt publiziert würden. Der Beschwerdeführer gab in der Folge kein
Zustelldomizil an.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 (act. 8) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer sei auf der Jahresrechnung 1983
von A._______ nicht aufgeführt. Ebenfalls befinde sich auf den Lohnab-
rechnungen der Jahre 1985 und 1986 kein Eintrag. Es seien keine akten-
kundigen Beitragszeiten belegt, als jene gemäss Auszug aus dem indivi-
duellen Konto (IK). Auch nach weiteren Abklärungen aufgrund der vom Be-
schwerdeführer gelieferten Indizien hätten keine weitere Beitragszeiten
ausfindig gemacht werden können.
F.
Aufgrund fehlender Angaben eines Zustelldomizils in der Schweiz eröffnete
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Zwischenverfü-
gung vom 16. Juni 2015 (act. 9) durch Publikation im Bundesblatt (Publi-
kationsbeginn: 16. Juni 2015; act. 10). Darin erhielt er die Gelegenheit, in-
nert 30 Tagen ab Publikation der Verfügung zur Vernehmlassung der Vo-
rinstanz Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzu-
reichen.
G.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
C-6374/2014
Seite 4
173.32) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von
Art. 3 lit. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die
Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als primärer Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom
1. Oktober 2014 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59
ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art.
50 und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Versicherte ist kosovarischer Staatsangehöriger (SAK-act. 17) und
lebt im Zeitpunkt der Gesucheinreichung im Kosovo. Die Frage nach einer
Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich verneint (SAK-act. 11, S. 1). Ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsab-
kommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staats-
angehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb er
als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der An-
spruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizeri-
C-6374/2014
Seite 5
schem Recht beurteilt. Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergü-
tung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden ge-
setzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit
kommen vorliegend die im Februar 2014 gültigen Bestimmungen zur An-
wendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der RV-AHV.
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge hat.
Es bleibt einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz in der Berechnung des Rück-
forderungsbetrags alle Beitragszeiten berücksichtigt hat.
3.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden. Ausländer, mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen,
können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hin-
terlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese
gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind
und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom
29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die
Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR
831.131.12]). Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der
Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). Die Beiträge können zurückgefor-
dert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der
Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehe-
frau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr
in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Die Beitragsdauer einer
versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren
IK (Art. 30ter AHVG). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung
des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlan-
gen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, so kann
bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im
IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder da-
für der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV).
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversi-
cherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen
beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung
C-6374/2014
Seite 6
des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforder-
lich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 1983 bei einer
Baufirma in (…) gearbeitet und in den Jahren 1985 und 1986 bei der
B._______ in (…).
3.3.1 Eine Anrechnung von Beiträgen kann nur erfolgen, wenn der Be-
schwerdeführer im entsprechenden Zeitraum Beiträge an die AHV geleistet
hat. Gemäss seinem IK-Auszug sowie dem Berechnungsblatt (SAK-act. 21
und 22) war er von April bis September 1984 bei A._______, sowie von
September bis Dezember 1984 bei der C._______ AG beschäftigt. Von
Juni bis Dezember 1987 arbeitete er bei D._______. 1988 war er von Juli
bis Dezember für E._______ und 1989 von August bis Oktober sowie 1990
von März bis Dezember bei der B._______ AG in (…) tätig.
3.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Einsprache die Überprü-
fung seiner Beitragszeiten begehrte, veranlasste die Vorinstanz entspre-
chende Nachforschungen (SAK-act. 29, 30, 31, S. 2). Gemäss Bestätigung
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes vom 21. August
2014 fand sich auf den Lohnmeldungen für die Jahre 1985 bis 1986 kein
Eintrag im Namen des Beschwerdeführers (SAK-act. 31, S. 1). Die SAK
teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. August 2014 mit, dass der Be-
schwerdeführer nicht als Angestellter auf der Abrechnung des ehemaligen
Arbeitgebers A._______ aufgeführt sei (SAK-act. 32., S. 1). Der Versi-
cherte führte beschwerdeweise aus, dass möglicherweise sein Name
falsch angegeben worden sei und er vielleicht unter den Namen
X.a._______, X.b._______, X.c._______ oder X.d._______ aufgeführt sei.
In der Jahresrechnung der Unternehmung A._______ von 1983 scheint
weder Name des Beschwerdeführers noch ein anderer von ihm angegebe-
ner Name auf. Er war demnach in diesem Jahr nicht in der Firma
A._______ beschäftigt (SAK-act. 32, S. 5).
3.3.3 Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde keine Unterlagen
(z.B. Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge oder –zeugnisse) bei, die eine
Beschäftigung in den Jahren 1983, 1985 sowie 1986 in den von ihm gel-
tend gemachten Betrieben belegen würden. Als einzigen Beleg reichte er
die Kopie eines Couverts mit der Adresse der B._______ AG ein und führte
aus, bei dieser Firma 1985 bis 1986, sowie 1983 bei A._______ Baufirma
in (…) gearbeitet zu haben (SAK-act. 28). Zudem gab er an, keine anderen
Nachweise zu haben. Er kann somit seine Aussage, in den Jahren 1983,
C-6374/2014
Seite 7
1985 und 1986 in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein, nicht bewei-
sen. Die Vorinstanz hingegen hat ausreichende Nachforschungen betref-
fend die Beitragszeiten angestellt und dem Untersuchungsgrundsatz hin-
reichend Rechnung getragen. Die auf dem IK-Auszug des Beschwerdefüh-
rers (SAK-act. 21) verzeichneten Beitragsjahre (1984 und 1987 bis 1990)
entsprechen den Angaben der Behörden und sind weder offensichtlich un-
richtig noch unvollständig erfolgt. Da der Beschwerdeführer nicht den vol-
len Beweis der Unrichtigkeit der Eintragungen des IK-Auszugs erbringen
kann, ist davon auszugehen, dass diese richtig erfolgt sind.
3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass die Vorinstanz die einmalige Abfindung entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers korrekt, d.h. ohne Berücksichtigung der
Jahre 1983, 1985 und 1986 festgesetzt hat. Der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 1. Oktober 2014 erweist sich gestützt auf die obigen Erwä-
gungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet
und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbin-
dung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die ange-
fochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist.
3.5
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs.
2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfah-
rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als
Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind
nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
C-6374/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im
Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: