B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6375/2012
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6375/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1992 geborener Staatsangehöriger der Repub-
lik Kosovo, gelangte im März 1995 zusammen mit seiner Mutter und sei-
nem jüngeren Bruder zum bereits in der Schweiz wohnhaften Vater (Akten
des Ausländeramtes St. Gallen [SG act.] 1). In der Folge wurde ihm und
seinen Angehörigen im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und regelmässig erneuert. Im November 2004 verliess er zusammen
mit seiner Mutter und seinen inzwischen vier Geschwistern die Schweiz
und kehrte in den Kosovo zurück.
B.
Gestützt auf ein neues Familiennachzugsgesuch des Vaters kam die Mut-
ter des Beschwerdeführers im Juni 2006 erneut in die Schweiz. Am
12. Februar 2007 starb der Vater im Kosovo offenbar eines gewaltsamen
Todes. Im Oktober 2007 gelangte auch der Beschwerdeführer wieder in die
Schweiz (SG act. 19). Er erhielt abermals eine Aufenthaltsbewilligung (SG
act. 20), die später noch mehrmals erneuert wurde.
C.
Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. Mai 2010 wurde der Be-
schwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
der Drohung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der mehrfachen Hin-
derung einer Amtshandlung, der mehrfachen groben Verkehrsregelverlet-
zung, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch,
des mehrfachen Fahrens ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversiche-
rung, des mehrfachen Missbrauchs von Schildern, der Widerhandlung ge-
gen das Waffengesetz, der einfachen Verkehrsregelverletzung, des mehr-
fachen Fahrens ohne Führerausweis sowie des Fahrens ohne Fahrzeug-
ausweis oder Kontrollschilder – alles begangen in einem Zeitraum zwi-
schen Februar 2009 und Februar 2010 – schuldig gesprochen. Er wurde
deshalb – bei gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme –
auf unbestimmte Zeit in einer Erziehungseinrichtung untergebracht. Zu-
sätzlich wurde er – unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 25 Tagen
– zu einem Freiheitsentzug von acht Monaten und zu einer Busse von
Fr. 300.- verurteilt (SG act. 49).
D.
Ein weiteres, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gegen den Be-
C-6375/2012
Seite 3
schwerdeführer eingeleitetes Verfahren wurde mit Beschluss der Jugend-
anwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2010 definitiv eingestellt.
Der Jugendanwalt sah zwar als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer
anlässlich einer Kontrolle am 12. April 2010 verbotenerweise eine Waffe
auf sich getragen hatte, verzichtete aber auf eine Bestrafung angesichts
der unwesentlichen Bedeutung für die am 21. Mai 2010 gegen den Be-
schwerdeführer verhängte Gesamtstrafe (SG act. 48).
E.
Mit Urteil der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 15. Juli 2010 wurde der
Beschwerdeführer der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge-
brauch, des Fahrens ohne Führerausweis, des Fahrens ohne Fahrzeug-
ausweis, Kontrollschilder und Haftpflichtversicherung, des versuchten
Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädi-
gung und des Hausfriedensbruchs – alles begangen zwischen Mitte April
und Anfang Juni 2010 – schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer
wurde deshalb in teilweisem Zusatz zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen
vom 21. Mai 2010 mit einem einmonatigen Freiheitsentzug bestraft (SG
act. 76).
F.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (SG act. 68 und 71)
verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen dem Beschwer-
deführer in einer Verfügung vom 13. August 2010 die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg (SG act. 72). Ein
gegen diese Verfügung erhobener Rekurs des Beschwerdeführers wurde
vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen in einem
Entscheid vom 31. Januar 2011 abgewiesen (SG act. 97). Das Verwal-
tungsgericht des Kantons St. Gallen trat auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde aus formellen Gründen nicht ein (Entscheid vom 28. März 2011;
SG act. 108).
G.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Oktober 2011 (Beschwer-
debeilage Nr. 4) wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen und
teilweise mehrfach begangenen bandenmässigen Diebstahls, der mehrfa-
chen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Haus-
friedensbruchs, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, der
mehrfachen Hehlerei, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der
mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, der mehrfachen wider-
C-6375/2012
Seite 4
rechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, sowie des mehrfachen Fah-
rens ohne Führerausweis – alles begangen zwischen September und No-
vember 2010 – schuldig gesprochen. Er wurde hierfür zu einer Freiheits-
strafe von 3½ Jahren, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 15.-
sowie einer Busse von Fr. 250.- verurteilt. Die ausgestandene Untersu-
chungshaft und der vorzeitige Strafantritt von insgesamt 332 Tagen
(01.12.2010 bis 28.10.2011) wurden an die Dauer der Freiheitsstrafe an-
gerechnet.
Auf Berufungsklage des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht
des Kantons Aargau in einem Urteil vom 25. Oktober 2012 den Schuld-
spruch, reduzierte jedoch die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe
auf 3 Jahre (Beschwerdebeilage Nr. 3).
H.
Zwischen Oktober 2009 und Januar 2010 befand sich der Beschwerdefüh-
rer in der geschlossenen Wohngruppe eines Jugendheimes bzw. in einem
Jugendgefängnis. Im Januar 2010 erfolgte der Eintritt in das offene Mass-
nahmezentrum Arxhof in Niederdorf BL. Dieser Aufenthalt wurde unterbro-
chen durch mehrmalige Flucht und durch Disziplinararreste, die jeweils im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt vollzogen wurden (SG act. 117). Am
14. März 2011 begann ein vorzeitiger Strafantritt. Mit Verfügung der Ju-
gendanwaltschaft St. Gallen vom 25. Mai 2011 wurde der Massnahmevoll-
zug per 30. April 2011 aufgehoben (SG act. 111). Am 8. November 2012
verfügte das Amt für Justizvollzug Kanton Aargau – unter der Bedingung
einer unmittelbar anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz
–die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug per 29. November 2012
(bei einer Probezeit von einem Jahr) (SG act. 133). Am 28. November 2012
wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz ausgeschafft.
I.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrations-
behörde (SG act. 125) verhängte das Bundesamt für Migration (BFM; seit
01.01.2015 umbenannt in Staatssekretariat für Migration SEM) am 6. No-
vember 2012 ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer über den Be-
schwerdeführer. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Ausschreibung die-
ser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog
einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Die
Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer
mit seinem bisherigen deliktischen Verhalten in schwerwiegender Weise
C-6375/2012
Seite 5
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe bzw. diese
Werte gefährde.
J.
Gegen das von der Vorinstanz verfügte Einreiseverbot gelangte der Be-
schwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2012 an
das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Fernhaltemassnahme auf
eine Dauer von maximal drei Jahren zu befristen. In formeller Hinsicht lässt
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör (durch Missachtung der vorinstanzli-
chen Begründungspflicht) rügen, welche schwer wiege und im Beschwer-
deverfahren nicht geheilt werden könne. In materieller Hinsicht lässt der
Beschwerdeführer (für den Fall, dass das Gericht seiner verfahrensrechtli-
chen Argumentation nicht folgt) geltend machen, ein unbefristetes Einrei-
severbot sei nicht verhältnismässig. Seine langjährigen Voraufenthalte und
die Beziehung zu seinen hier lebenden Familienangehörigen würden ge-
bieten, ein allfälliges Einreiseverbot zu befristen, und zwar auf maximal drei
Jahre.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gut und setzte den Rechtsvertreter als amtli-
chen Anwalt ein. Gleichzeitig lehnte das Gericht ein Begehren um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
L.
In einer ersten Vernehmlassung vom 27. Februar 2013 hielt die Vorinstanz
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Abweisung der Be-
schwerde. Dabei verwies sie noch einmal detailliert auf die vom Beschwer-
deführer begangenen Delikte und begründete, weshalb nach wie vor von
einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
auszugehen sei.
M.
Mit einer Replik vom 30. April 2013 liess der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung festhalten. Das Bezirksgericht Lenzburg
habe in seinem Urteil vom 28. Oktober 2011 unter dem Thema "Täterkom-
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Seite 6
ponente" auf eine Reihe von Umständen geschlossen, die erheblich straf-
mindernd wirkten. Diese Umstände seien entsprechend auch in einem aus-
länderrechtlichen Verfahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. So
habe ihm das Gericht zugebilligt, dass er eine schwere Jugend gehabt
habe und durch den gewaltsamen Tod seines Vaters in einen psychischen
Ausnahmezustand versetzt worden sei. Im Entscheid des Sicherheits- und
Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2011 betreffend
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der
Schweiz werde auf ein psychiatrisches Gutachten Bezug genommen, das
bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Störung des Sozi-
alverhaltens bei bestehenden sozialen Bindungen sowie körperliche Miss-
handlung und gesellschaftliche Belastungsfaktoren (Blutrache) diagnosti-
ziert habe. Auch das Strafgericht Lenzburg habe in seinem Urteil festge-
halten, dass bei ihm eine familiäre Tradition, eine schwierige Jugendzeit,
divergierende Erwartungen seines Umfeldes und die Rolle als Familienäl-
tester psychische Störungen schweren Ausmasses ausgelöst hätten. In-
zwischen sei er nun aber auf einem guten, richtigen Weg. Das zeige sich
darin, dass er sich an der Universität von Pristina eingeschrieben und dort
ein Studium begonnen habe.
N.
Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem sich
dieses in grundsätzlicher Weise mit der Frage der Befristung von Einreise-
verboten auseinandersetzte (BVGE 2014/20), wurde die Vorinstanz am 21.
Oktober 2014 zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen.
In einer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz dafür,
dass in Beachtung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ein fünfzehnjähriges Einreiseverbot am Platz sei. Aus einem
Schlussbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. Mai 2013 (recte: 2014)
zu schliessen, sei der Beschwerdeführer nach Erlass des Einreiseverbots
und Ausschaffung aus der Schweiz hierher zurückgekehrt und habe am 17.
Mai 2013 zusammen mit Komplizen einen bewaffneten Raubüberfall be-
gangen. Er befinde sich nun in vorzeitigem Strafvollzug. Ein Strafurteil liege
noch nicht vor, es sei aber mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu rech-
nen.
O.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur nochmaligen Stellungnahme eingela-
den, liess der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 20. Januar 2015 in
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Seite 7
formeller Hinsicht beanstanden, die Vorinstanz hätte es nicht bei einer Ver-
nehmlassung bewenden lassen dürfen, sondern hätte neu verfügen müs-
sen. Denn sie habe nach Abgabe einer ersten Vernehmlassung ihr Recht
auf Wiedererwägung verwirkt. Die Vorinstanz sei daher bei ihren bisher ge-
stellten Anträgen im Rahmen der ersten Vernehmlassung zu behaften, was
beim Kostenentscheid entsprechend berücksichtigt werden müsse.
In materieller Hinsicht treffe zwar zu, dass gegen ihn, den Beschwerdefüh-
rer, ein Strafverfahren wegen qualifizierten Raubes hängig sei und er in
diesem Zusammenhang mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jah-
ren rechnen müsse. Es seien aber gerade die bereits geltend gemachten
widrigen Lebensumstände und deren negativen Auswirkungen auf seine
psychische Gesundheit, die ihn letztlich dazu bewogen haben dürften, in
die Schweiz zurückzukehren und hier erneut zu delinquieren. Die im ju-
gendpsychiatrischen Fachgutachten vom 5. Oktober 2010 getroffenen
Feststellungen und Schlussfolgerungen seien auch heute noch aktuell und
die erkannten Defizite unverändert, weil weiterhin unbehandelt. Deshalb
und in besonderer Beachtung eines am 20. Juli 2013 aufgezeichneten Le-
benslaufes (Beilage Nr. 2) sowie einer eidesstattlichen Erklärung der Mut-
ter vom 11. Mai 2011 (Beilage Nr. 1), wonach er, der Beschwerdeführer, in
seiner Heimat wegen einer bestehenden Familienfehde an Leib und Leben
bedroht werde, sei eine "niedrige Befristung" des Einreiseverbots am Platz.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM bzw. BFM, die ein Einreiseverbot im Sinne von
Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
C-6375/2012
Seite 8
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten zusätz-
lichen Schriftenwechsels äusserte sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 29.
Oktober 2014 wie folgt: "Gestützt auf das eingangs erwähnte Urteil [Urteil
BVGer C-5819/2012 vom 26.08.2014] wird deshalb das unbefristete Ein-
reiseverbot im Rahmen einer Wiedererwägung gestützt auf Art. 58 VwVG
aufgehoben und ein neues fünfzehnjähriges Einreiseverbot, welches mit
der Ausschaffung oder freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers aus
der Schweiz oder dem Schengen-Raum wirksam wird, erlassen. Das Ein-
reiseverbot wird aus systemtechnischen Gründen ab diesem Zeitpunkt im
ZEMIS [Zentrales Migrationsinformationssystem] eingetragen und im SIS
II ausgeschrieben. Das Verfahren bleibt bis zu diesem Zeitpunkt sistiert."
Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet diese Eingabe nicht als eine
neue Verfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG, welche geeignet
wäre, das Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise gegenstandslos wer-
den zu lassen, sondern als einen prozessualen Antrag des Inhalts, dass
das angefochtene unbefristete Einreiseverbot durch das Gericht auf die
maximal zulässige Höchstdauer von 15 Jahren, laufend vom 29. Novem-
ber 2012 bis zum 29. November 2027, zu befristen sei.
Für eine solche Betrachtungsweise sprechen mehrere Gründe: Zum einen
wurde der in Art. 58 Abs. 2 VwVG vorgeschriebene Weg nicht beschritten:
Eine förmliche, dem Beschwerdeführer eröffnete Verfügung ist nicht ergan-
gen. Zum anderen werden seitens der Vorinstanz weder das Datum des
Beginns noch das Datum des Endes des neuen 15-jährigen Einreisever-
bots genannt. Elementare Erfordernisse einer Verfügung fehlen somit.
Hauptsächlich aber könnte ein neues 15-jähriges Einreiseverbot, das sich
zentral auf einen neuen Sachverhalt stützt und erst in der Zukunft zu laufen
beginnt, nicht im Rahmen einer Vernehmlassung, sondern nur in einem
ordentlichen Verfahren und unter Gewährung der entsprechenden Partei-
rechte rechtsgültig erlassen werden.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht eine Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem sich die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung weder mit seinen persönlichen Verhältnis-
sen noch mit general- und spezialpräventiven Motiven auseinandersetze
und indem sie nicht darlege, weshalb der gesetzliche Höchstrahmen von
fünf Jahren überschritten werden könne und gar ein unbefristetes Einrei-
severbot gerechtfertigt sei.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur
Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 29 ff. VwVG; BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 7 ff.). Daraus folgt die Pflicht der Behör-
den, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-
pflicht soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven
leiten lassen, und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid
sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen
zu nennen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Anfor-
derungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entschei-
dungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei
schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt
(vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I 270 E. 3.1;
BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; LORENZ KNEUBÜHLER,
Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Be-
gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung,
ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
C-6375/2012
Seite 10
3.3 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist tatsächlich lücken-
haft ausgefallen. Zwar verwies die Vorinstanz einleitend auf zahlreiche er-
wirkte Jugendstrafen und insbesondere auf die mit den Urteilen vom 28.
Oktober 2011 bzw. vom 25. Oktober 2012 abgeurteilten Delikte, um dann
daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und in
schwerwiegendem Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen habe und dass von einer Gefährdung dieser Rechtsgüter aus-
gegangen werden müsse. Es wurde aber nicht dargelegt, inwiefern von
einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung auszugehen sei, welche die Verhängung einer mehr als fünf-
jährigen Massnahme rechtfertigt. In Bezug auf die vorzunehmende Ver-
hältnismässigkeitsprüfung wurde nur gerade festgestellt, dass die vom Be-
schwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten
privaten Interessen einen anderen Entscheid nicht zu rechtfertigen ver-
möchten. Eine Interessenabwägung wurde also offenbar vorgenommen,
hingegen inhaltlich nicht wiedergegeben, sondern nur im Ergebnis festge-
halten.
3.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör – im Zusammenhang mit der Pflicht zur Be-
gründung einer Verfügung gemäss Art. 35 VwVG – als begründet.
3.4.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – unge-
achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vor-
instanz. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzich-
tet werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtmittelver-
fahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nach-
träglich wahrgenommen werden kann (sog. "Heilung"). Dies setzt auch vo-
raus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der
Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Partei
durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entste-
hen. Durch eine solche "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen prozessu-
ale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden wer-
den, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht in Einklang gebracht werden könnten (vgl.
BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hin-
weisen).
3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über eine gegenüber der
Vorinstanz uneingeschränkte Kognition und ist zur freien Prüfung aller
C-6375/2012
Seite 11
Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt (vgl. E. 2). Tritt hinzu, dass die Vo-
rinstanz die fehlenden Elemente einer sachgerechten Begründung in den
beiden Vernehmlassungen vom 27. Februar 2013 bzw. vom 29. Oktober
2014 nachlieferte und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte und auch
wahrnahm, sich zu diesen Ergänzungen zu äussern. Schliesslich ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf eine Kassation beim Beschwerdefüh-
rer zu einem unzumutbaren Nachteil führen könnte. Eine solche Kassation
würde zude aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem prozessualen Leerlauf
führen, ist doch nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz noch anders
entscheiden würde. Es rechtfertigt sich daher, eine Heilung im Beschwer-
deverfahren anzunehmen und von einer Kassation der Angelegenheit ab-
zusehen.
4.
Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei nicht befugt
gewesen, im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels gestützt auf Art.
58 VwVG auf ihre Verfügung zurückzukommen, ist in der Sache falsch
(PFLEIDERER, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG,
Art. 58 N. 36), in der Motivation irrig, in der Formulierung teilweise unver-
ständlich und angesichts des Umstands, dass das Bundesverwaltungsge-
richt ohnehin von einem prozessualen Antrag ausgeht, gegenstandslos.
5.
5.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen
verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG). Des Weiteren kann es gegen solche Personen ein Einreise-
verbot verhängen, wenn sie Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67
Abs. 2 Bst. b AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines
Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der
ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie be-
reits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden,
dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG
ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbots-
dauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre
betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll-
ständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
C-6375/2012
Seite 12
5.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Fehlverhalten des Betroffenen an-
knüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der
Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Gene-
ralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven-
tion kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen
Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt,
ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer
Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhal-
ten des Betroffenen abstützen muss.
5.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an-
derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Polizeigüter
bestehen (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
5.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine
einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Ver-
langt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach
Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Ge-
fährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht-
sprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des delik-
tisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und
sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden De-
likts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di-
mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte
Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wie-
derholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E.
C-6375/2012
Seite 13
6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar
2015 E. 6.1 m.H.).
6.
6.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Infor-
mationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so
werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge-
dehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April
2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus
wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein-
reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15.
September 2009, S. 1-58]).
6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der EU oder EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Ein-
reise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die
"Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mas-
snahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor-
mationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381
vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im
SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung
der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verord-
nung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Si-
cherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in
C-6375/2012
Seite 14
einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die be-
treffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
(Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begrün-
dete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder
wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
7.
Dass das von der Vorinstanz verhängte, unbefristete Einreiseverbot sich
nicht mit Bundesrecht vereinbaren lässt, wurde bereits erwähnt. Gemäss
dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2014/20) ist jedes Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG
stützt – und damit auch die angefochtene Fernhaltemassnahme – zwin-
gend zu befristen. Den im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens
gestellten Antrag, das Einreiseverbot sei – vor dem Hintergrund der neuen
Rechtspraxis – auf die Dauer von fünfzehn Jahre zu befristen, begründet
die Vorinstanz mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwie-
genden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grund-
sätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie
in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG festgelegt ist, nicht gebunden. Ob diese
Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
7.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem bereits Gesagten vom Kreis-
gericht St. Gallen in einem Urteil vom 21. Mai 2010 auf unbestimmte Zeit
in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen. Zusätzlich wurde er mit einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Busse belegt. Hintergrund der
Verurteilung bildete eine Vielzahl von innerhalb eines Jahres (Februar 2009
bis Februar 2010) begangenen, vor allem gegen das Eigentum und die
Strassenverkehrsordnung gerichteten Delikten. Das urteilende Gericht
hielt im Zusammenhang mit der Strafzumessung fest, dass dem Ange-
schuldigten aufgrund der wiederholten Tatbegehungen nach demselben
Verhaltensmuster vor allem im Bereich der Vermögens- und Strassenver-
kehrsdelikte ein schweres Verschulden anzulasten sei. Auch die laufende
Strafuntersuchung habe ihn nicht vor weiteren Delikten abgehalten. Der
Angeschuldigte sei zwar mehrheitlich geständig und erkenne sein Fehlver-
halten, jedoch sei fraglich, ob er den Ernst der Lage eingesehen habe.
7.2 Während der mehrmaligen Flucht aus dem Massnahmevollzug zwi-
schen Mitte April und anfangs Juni 2010 begangene – wiederum gegen
C-6375/2012
Seite 15
das Eigentum und die Strassenverkehrsordnung gerichtete – Delikte bilde-
ten Anlass für das Urteil der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 15. Juli
2010, mit dem der Beschwerdeführer in teilweisem Zusatz zum vorange-
gangenen Strafurteil mit einem einmonatigen Freiheitsentzug belegt
wurde.
7.3 Der Beschwerdeführer liess sich in der folgenden Zeit weder von den
bis dahin erlittenen Vorstrafen noch von einem am 26. Juli 2010 seitens
des Massnahmezentrums Arxhof ausgesprochenen ernsthaften Verweis
(SG act. 69) und auch nicht von der am 13. August 2010 verfügten Nicht-
erneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
beeindrucken. Vielmehr musste er am 28. Oktober 2011 ein weiteres Mal
strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden; diesmal vom Bezirksge-
richt Lenzburg für zwischen September und November 2010 – und damit
immer noch während des Massnahmevollzugs – begangene Delikte. Dabei
lautete das (zweitinstanzliche) Verdikt auf drei Jahre Freiheitsentzug.
7.3.1 Das Bezirksgericht Lenzburg erachtete im Urteil vom 28. Oktober
2011 das Verschulden des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt
der Tatkomponente als schwer. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs
sei beträchtlich. Der Beschuldigte habe innert knapp drei Monaten haupt-
sächlich als Mitglied einer Bande neun Personenwagen sowie Wertsachen
im Deliktsbetrag von insgesamt rund 180'000 Franken erbeutet. Ausser-
dem habe er durch seine Einbrüche Sachschaden von über 10'000 Fran-
ken verursacht und sei zwölfmal unberechtigterweise in fremde Gebäude
eingedrungen. Immerhin sei diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten
zu berücksichtigen, dass er nicht mehr Schaden und Unordnung angerich-
tet habe, als zum Eindringen bzw. zur Wegnahme der Gegenstände not-
wendig gewesen sei. Die Vielzahl der Delikte in einer so kurzen Zeitspanne
zeuge jedoch von erheblicher krimineller Energie. Schwer wiege das Ver-
schulden auch im Zusammenhang mit der Verletzung von Verkehrsvor-
schriften und der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung. Der Be-
schuldigte habe dreimal Polizeikontrollen durchbrochen und durch die an-
schliessenden Fluchtfahrten sowie mehrere sonstige Fahrten ohne gülti-
gen Führerausweis neben den betroffenen Beamten auch andere Ver-
kehrsteilnehmer erheblich in Gefahr gebracht. Ferner wiege das Verschul-
den bezüglich der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern auf-
grund der grossen Zahl der Vorfälle nicht mehr leicht. Hinzu komme, dass
der Beschuldigte unerlaubt Waffen und gefälschte Ausweise sowie Hehler-
ware besessen habe. Die Tatausführung der Diebstahlshandlungen habe
C-6375/2012
Seite 16
sodann von einer gewissen Organisation gezeugt. So habe der Beschul-
digte die Tatobjekte in der Regel gezielt ausgesucht, sich mit den anderen
Personen abgesprochen und diese teilweise für ihn Wache stehen oder
Ablenkungsmanöver vornehmen lassen. Der Beschuldigte könne bei die-
sen Delikten nicht als zudienender Mitläufer gelten, sondern habe bei den
jeweiligen Einbrüchen eine massgebliche Rolle übernommen. Auch habe
er nicht davor zurückgeschreckt, in bewohnte Gebäude einzudringen und
dafür körperliche Gewalt anzuwenden. Dabei habe er die Sachschäden
und das Eindringen in die Privatsphäre von anderen in Kauf genommen
(Urteil, a.a.O., Ziffer 12.4.1, S. 81).
7.3.2 Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente berücksichtigte das
Bezirksgericht eine schwere Jugend und schwierige Lebensumstände. Der
Beschuldigte sei in einem patriarchalischen und äusserst gewalttätigen fa-
miliären Umfeld aufgewachsen. Neben der Mutter und den Geschwistern
sei auch er selbst immer wieder vom Vater misshandelt worden. Obwohl
der Beschuldigte eine enge Beziehung zu seiner Familie pflege, sei auch
er dieser gegenüber aggressiv gewesen. Die Ermordung des Vaters habe
beim Beschuldigten zu einem psychischen Ausnahmezustand geführt. Er
habe in der Tradition der Familie und seines Heimatlandes die Rolle des
Familienoberhauptes und damit die Verantwortung für seine Mutter und die
Geschwister übernehmen müssen. In diesem Zusammenhang sei er auch
mit dem Thema der Blutrache konfrontiert und von Verwandten aufgefor-
dert worden, seinen Vater zu rächen, während dem seine Mutter ihn immer
wieder gebeten habe, dies nicht zu tun. Der Beschuldigte solle dann meh-
rere Versuche unternommen haben, den Mörder seines Vaters umzubrin-
gen, indem er auf diesen geschossen und Sprengsätze um dessen Haus
deponiert habe. Die familiäre Tradition, die schwierige Jugendzeit, die di-
vergierenden Erwartungen des Umfelds und die Rolle als Familienältester
hätten beim Beschuldigten psychische Störungen schwereren Ausmasses
ausgelöst. Das jugendpsychiatrische Fachgutachten vom 5. Oktober 2010
diagnostiziere bei ihm denn auch eine posttraumatische Belastungsstö-
rung sowie eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen
Bindungen. Alle diese Umstände seien erheblich strafmindernd zu berück-
sichtigen. Dies gelte auch für den Umstand, dass der Beschuldigte heute
erst 19-jährig sei und die zu beurteilenden Delikte teilweise kurz vor, haupt-
sächlich aber unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit begangen habe.
Straferhöhend zu berücksichtigen seien demgegenüber die verschiedenen
einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie der Umstand, dass er
sich während der zu beurteilenden Delikte auf der Flucht aus dem Mass-
nahmezentrum Arxhof befunden habe. Der Beschuldigte sei bereits am 21.
C-6375/2012
Seite 17
Mai 2010 vom Kreisgericht St. Gallen und am 15. Juli 2010 vom Untersu-
chungsamt St. Gallen wegen einer Vielzahl einschlägiger Vergehen (haupt-
sächlich Diebstahlshandlungen und Strassenverkehrsdelikte) zu Freiheits-
strafen verurteilt worden. Nachdem die erste Strafe zugunsten einer am-
bulanten Behandlung im Arxhof aufgeschoben worden sei, habe der Be-
schuldigte diese Massnahme am 26. Januar 2010 angetreten. Dort habe
er einen Mitbewohner mit einem Messer bedroht und sei ein erstes Mal
geflüchtet. Vom 24. Februar bis 3. März 2010 habe er sich im Disziplinarar-
rest im Untersuchungsgefängnis Basel befunden. Am 17. März 2010 habe
er erneut eine Flucht geplant. Er sei verhaftet und in seinem Bett seien ein
Messer sowie Bohraufsätze gefunden worden. Vom 18. März bis zum
25. März 2010 sei er wieder im Untersuchungsgefängnis Basel arrestiert
gewesen. Am 9. April 2010 sei ihm zum zweiten Mal die Flucht aus dem
Massnahmezentrum Arxhof gelungen. Nach der Verhaftung sei er erneut
im Untersuchungsgefängnis Basel arrestiert worden. Am 31. Mai 2010 sei
der Beschuldigte zum dritten Mal geflüchtet. Wieder sei ein Arrest im Un-
tersuchungsgefängnis Basel gefolgt. Am 18. August 2010 habe er aber-
mals einen Mitbewohner des Arxhofs bedroht und sei zum vierten Mal aus-
gebrochen. Ausserdem sei der Beschuldigte während des Massnahmevoll-
zuges immer wieder durch Regelverstösse aufgefallen.
Weiter wirke sich das unkooperative Verhalten des Beschuldigten im Un-
tersuchungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren straferhöhend aus.
Zwar habe eine beschuldigte Person das Recht, die gegen sie erhobenen
Vorwürfe zu bestreiten. Ein hartnäckiges Bestreiten könne aber unter Um-
ständen als Zeichen mangelnder Einsicht und Reue gedeutet werden, was
wiederum straferhöhend berücksichtigt werden könne. Der Beschuldigte
habe sich zwar anfänglich noch auskunftswillig gezeigt, dies aber nur
scheinbar. So habe er hauptsächlich in jenen Punkten gestanden, in denen
ohnehin eine erdrückende Beweislage bestanden habe. Auch habe er
seine Aussagen hinsichtlich der Beteiligung von Mittätern immer wieder
korrigiert und teilweise Tatsachen bestritten, die er zuvor einmal anerkannt
habe. Insgesamt habe er damit weder Einsicht noch Reue gezeigt und das
Strafverfahren wesentlich erschwert. Überdies wirkten sich die egoisti-
schen Beweggründe des Beschuldigten, welche weitgehend in der persön-
lichen Bereicherung bestanden hätten, straferhöhend aus. Die erbeuteten
Gegenstände dienten dem Beschuldigten hauptsächlich dazu, einen über
seinen Verhältnissen liegenden Lebensstandard zu finanzieren und Sta-
tussymbole (Autos) zu besitzen. Damit habe der Beschuldigte hauptsäch-
lich monetäre Interessen verfolgt. Leicht strafmindernd sei allerdings zu
C-6375/2012
Seite 18
berücksichtigen, dass er auf der Flucht nicht über eine legale Einkommens-
quelle verfügt und sich daher in einer finanziellen Not befunden habe. Wei-
ter erhelle, dass der Beschuldigte offensichtlich Mühe damit bekunde, sich
an die Rechtsordnung zu halten. Nachdem er bereits am 21. Mai 2010 und
am 15. Juli 2010 wegen einer Vielzahl von Delikten verurteilt worden sei,
sei das vorliegende Verfahren bereits das Dritte im noch jungen Leben des
Beschuldigten. Das deliktische Verhalten und die Fluchten aus dem Mass-
nahmevollzug zeigten sodann nicht nur auf, dass der Beschuldigte keine
Lehren aus seinen vorangegangenen Straftaten gezogen habe, sondern
auch, dass er nicht bereit sei, sich einer Massnahme zu unterziehen. Dies
bestätige denn auch der Abschlussbericht des Massnahmezentrums
Arxhof (Urteil, a.a.O., Ziffer 12.4.2, S. 82 ff.).
7.4 Im Abschlussbericht des Massnahmezentrums Arxhof vom 20. Oktober
2010 (SG act. 93) wird unter dem Titel "Empfehlungen" festgehalten, dass
sich der Beschwerdeführer nur ungenügend mit der Massnahme habe
identifizieren können. Zwar bestehe eine Massnahmebedürftigkeit und –
fähigkeit, aber keine Massnahmebereitschaft. Der Beschwerdeführer habe
eine geringe Beeinflussbarkeit, eine manifeste Gleichgültigkeit gegenüber
disziplinarischen Reaktionen und der ausgesprochenen Verwarnung und
eine fortgesetzte Bereitschaft zu Grenz- und Regelverletzungen gezeigt.
Man empfehle daher, von einer weiteren Umsetzung der Massnahme ab-
zusehen.
7.5 Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG darstellt, sodass der entsprechende
Fernhaltegrund gesetzt ist. Darüber hinaus kann vernünftigerweise nicht in
Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Verurteilung durch das Bezirksgericht Lenzburg im Oktober 2011 bzw. de-
ren weitestgehenden Bestätigung durch das Obergericht des Kantons Aar-
gau im Oktober 2012 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG aus-
ging, sondern dass diese Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend
war. Denn der Beschwerdeführer musste zum damaligen Zeitpunkt als ein
unbelehrbarer und massnahmeresistenter Intensivtäter betrachtet werden,
der trotz seiner jungen Jahre schon auf eine eigentliche deliktische Karriere
zurückblicken konnte, der sich weder durch Erziehungsmassnahmen, noch
durch Vorstrafen oder ein hängiges Verfahren auf Nichterneuerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz von weiterer
C-6375/2012
Seite 19
schwerwiegender Delinquenz abhalten liess und dem deshalb eine ausge-
sprochen schlechte Legalprognose gestellt werden musste. Daran vermag
nichts zu ändern, dass es sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers
vorwiegend "nur" um Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte handelte
(vgl. dazu etwa die Sachverhaltskonstellation des BVGE 2014/20).
7.6
7.6.1 Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer auch heute noch von einer
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. Der Beschwer-
deführer bestritt in seiner Rechtmitteleingabe vom 7. Dezember 2012 unter
Hinweis auf seinen Therapieverlauf im Strafvollzug, dass überhaupt noch
von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen
sei. Er habe grosse Fortschritte erzielt und wolle sein Leben nunmehr in
geordneten Bahnen führen.
7.6.2 Nun ist der Beschwerdeführer aber – wie bereits erwähnt – während
des laufenden Beschwerdeverfahrens und in Missachtung des Einreisever-
bots zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 illegal in die Schweiz
zurückgekehrt und hat hier erneut Straftaten verübt. In seiner Eingabe vom
20. Januar 2015 bestätigt der Rechtsvertreter auf einen entsprechenden
Hinweis der Vorinstanz hin, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg im vorzeitigen Strafantritt befinde und in
dem gegen ihn hängigen Strafverfahren wegen qualifizierten Raubes im
abgekürzten Verfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren zu
erwarten habe. Seine Prognose sei daher in der Tat getrübt. Gleichwohl
gelte es zu berücksichtigen, welch tragischer Hintergrund den Beschwer-
deführer verfolge. In seiner Heimat drohe ihm im Zusammenhang mit der
Familienfehde der Tod. Komme hinzu, dass er – fachärztlich attestiert – an
psychischen Störungen schweren Ausmasses leide, die ihre Ursachen im
familiären und sozialen Umfeld hätten und die weiterhin unbehandelt seien.
7.6.3 Dass vom Beschwerdeführer auch heute noch eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, hat er mit seiner
jüngsten Delinquenz und dem Eingeständnis, wonach seine schweren psy-
chischen Störungen nicht therapiert würden, in eindrücklicher Weise mani-
festiert. Diese Einschätzung der Gefährdungslage lässt sich mit dem aber-
maligen Hinweis auf ein schwieriges familiäres und soziales Umfeld nicht
relativieren; es muss im Gegenteil angenommen werden, dass die schwer-
wiegende Gefahr bestehen bleibt, solange die persönlichen Verhältnisse
C-6375/2012
Seite 20
nicht nachhaltig geordnet und eine Behandlung seiner psychischen Leiden
erfolgreich abgeschlossen werden können.
7.6.4 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge-
setzt hat. Darüber hinaus liegt auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifi-
zierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor.
Die von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehene fünfjährige Maximal-
dauer eines Einreiseverbots kommt daher nicht zum Tragen.
8.
8.1 Den Entscheid darüber, ob bei gegebenen Tatbestandsvoraussetzun-
gen ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen
zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AuG in das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht das Prinzip der Ver-
hältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass-
nahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü-
gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art.
96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
8.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet ein erhebliches öffentli-
ches Interesse an seiner langfristigen Fernhaltung. Der Beschwerdeführer
hat nach dem bisher Gesagten über einen beachtlichen Zeitraum hinweg
in teilweise kurzen Abständen und mit zunehmendem Schweregrad delin-
quiert. Er liess sich davon weder durch Strafen, noch durch Massnahmen
und auch nicht durch den drohenden Verlust seines Aufenthaltsrechts ab-
halten. Selbst die Wirksamkeit des strittigen Einreiseverbots konnte ihn
nicht davon abhalten, in die Schweiz zurückzukehren und hier – eingestan-
denermassen – abermals eine schwerwiegende Straftat zu begehen. Die
persönlichen und familiären Verhältnisse, die nach den Erkenntnissen der
Strafinstanzen das bisherige deliktische Verhalten negativ beeinflusst ha-
ben sollen, präsentieren sich heute unverändert. In subjektiver Hinsicht
fehlt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nach wie vor an ernsthafter
C-6375/2012
Seite 21
Einsicht und Reue sowie an der Bereitschaft, selbst etwas im positiven
Sinne zu verändern. Er beschränkt sich weitgehend darauf, sein Fehlver-
halten mit Verweisen auf sein schwieriges persönliches und familiäres Um-
feld zu erklären und geltend zu machen, dass und weshalb für ihn eine
Lösung seiner Probleme nur möglich sei, wenn ihm der Aufenthalt in der
Schweiz wieder gewährt werde (Erklärung vom 20. Juli 2013; Beilage Nr.
2 zur Stellungnahme vom 20. Januar 2015).
8.3 Dem solchermassen zu berücksichtigenden öffentlichen Interesse an
einer langfristigen Fernhaltung hält der Beschwerdeführer entgegen, dass
er besonders stark mit der Schweiz verbunden sei. Er habe seit seinem
dritten Lebensjahr hier gelebt, hier die Schulen besucht und ein soziales
Umfeld aufgebaut. In der Schweiz lebten vor allem seine nächsten Ange-
hörigen (Mutter und Geschwister).
Nun geht es in der vorliegenden Streitsache aber nicht um ein Aufenthalts-
recht; darüber wurde bereits rechtskräftig befunden. Die Frage lautet viel-
mehr, ob die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Er-
schwernis des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.
13 Abs. 1 BV standhält. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass mit dem Einrei-
severbot kein absolutes Verbot der Einreise in die Schweiz einhergeht. Der
Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen um zeitwei-
lige Suspension der bestehenden Fernhaltemassnahme nachzusuchen
(Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine solche setzt allerdings valable Gründe voraus
und wird jeweils nur für kurze Zeit gewährt. Im Übrigen steht einer Kontakt-
pflege durch persönliche Treffen ausserhalb des Schengen-Raums nichts
entgegen. Soweit im Einreiseverbot überhaupt ein relevanter Eingriff in das
Familien- und Privatleben erblickt werden kann, ist es durch das evidente
öffentliche Fernhalteinteresse gedeckt.
8.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb-
nis, dass die Anordnung eines Einreiseverbots unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit nicht zu beanstanden ist.
Das Einreiseverbot ist jedoch zu befristen. Dazu stellte das Bundesverwal-
tungsgericht im mehrfach erwähnten Grundsatzurteil fest, dass die Maxi-
maldauer eines Einreiseverbots das gestützt auf Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG
erlassen wird, maximal 15 Jahre (im Wiederholungsfall 20 Jahre) betragen
darf (BVGE 2014/20 E. 7). Die Regelhöchstdauer von 15 Jahren sollte nur
ausgeschöpft werden, wenn von der betroffenen Person eine schwerwie-
gende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben,
C-6375/2012
Seite 22
körperliche und sexuelle Integrität oder Gesundheit ausgeht. Der Be-
schwerdeführer hat zwar bis zur Verhängung der angefochtenen Mass-
nahme vornehmlich Eigentumsdelikte und Delikte gegen die Strassenver-
kehrsordnung begangen. Mit dem von ihm eingestandenen qualifizierten
Raub hingegen ist ein Gewaltdelikt hinzugekommen (dazu noch während
hängigem Beschwerdeverfahren), das ein Einreiseverbot von mehr als 10
Jahren ohne weiteres rechtfertigt. Vor dem Hintergrund dieser Steigerung
in der Delinquenz und der (unter dem migrationsrechtlichen Gesichtspunkt)
zu stellenden schlechten Prognosen scheint eine Verbotsdauer von 15
Jahren als gerechtfertigt. Dies umso mehr, als den dagegen vorgebrachten
privaten Interessen nicht durch eine Verkürzung der Massnahme Rech-
nung getragen werden muss, sondern durch das System der Ausserkraft-
setzung der Massnahme in begründeten Einzelfällen in genügender Weise
Rechnung getragen werden kann.
8.5 Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt)
ist die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots
im SIS II (vgl. E. 6)
9.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das angefochtene Ein-
reiseverbot Bundesrecht verletzt, soweit es auf unbestimmte Zeit ausge-
sprochen wurde. Es ist auf 15 Jahre zu befristen (bis zum 29. Novem-
ber 2027). In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
10.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine ge-
kürzte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden not-
wendigen Aufwand ist der als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter
aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE).
C-6375/2012
Seite 23
10.3 Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für
die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote
fest (14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom
30. April 2013 und 15. August 2013 eine solche ein. Der Rechtsvertreter
stellt darin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von insgesamt
Fr. 3'364.75 (inkl. MwSt.) in Rechnung. Der in Rechnung gestellte Gesamt-
betrag erscheint jedoch - im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen - als
unangemessen hoch. In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Ausfüh-
rungen, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht, den aktenkundigen Bemühungen, wie auch in Würdigung des
Umstandes, dass Rechtsanwalt Patrick Stutz schon in mehreren umfang-
reichen Strafverfahren als Strafverteidiger des Beschwerdeführers amtete
und dadurch bereits über weitgehende Aktenkenntnisse verfügte, ist der
Gesamtaufwand nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf
Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 8, 9, 10 sowie 14 VGKE; ein Mehrwertsteuer-
zuschlag wird nicht geschuldet, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
im Ausland hat). Davon entfallen Fr. 500.- auf die Parteientschädigung, die
zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 1'500.- auf das amtliche Honorar, das
zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu
hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu ver-
güten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv Seite 24)
C-6375/2012
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 29. November 2027 befristet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.- auszurichten.
4.
Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Patrick Stutz, wird ein Honorar von
Fr. 1'500.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem
Gericht das Honorar zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. […] )
– die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand: