B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6375/2018
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons B._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraus-
setzungen (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2018).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend: Vorin-
stanz) – in Abweisung der Einsprache der in Deutschland wohnhaften
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) vom
28. und 29. Mai 2018 – mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2018 die
Verfügungen vom 8. Mai 2018 bestätigt hat, mit welchen die persönlichen
Beiträge der Versicherten als Selbständigerwerbende für die Jahre 2015
und 2016 festgesetzt wurden (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.]
10 und 11),
dass die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde
vom 5. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte (Akten
im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1),
dass die Beschwerdeführerin darin erklärte, ihre Beschwerde richte sich
gegen die ihr für die Jahre 2015 und 2016 auferlegten Verzugszinsen, wo-
bei sie gleichzeitig sinngemäss deren Aufhebung beantragte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 bean-
tragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Verzugszinsen von
Fr. 897.25 für das Jahr 2015 und von Fr. 618.20 für das Jahr 2016 weder
Gegenstand ihrer Verfügungen vom 8. Mai 2018 noch ihres Einsprache-
entscheides vom 9. Oktober 2018 seien (BVGer-act. 3),
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 21. Dezember 2018 an ihrem
Beschwerdeantrag festhielt (BVGer-act. 5),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 15. Januar 2019 den Antrag stellte, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BVGer-act. 8),
mit der Begründung, dass – nachdem im Einspracheentscheid von einer
Rüge betreffend die Beitragsfestsetzung ausgegangen worden sei – die
Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht offenbar ausschliess-
lich die Verzugszinsen beanstande (BVGer-act. 8),
dass mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2019 der Beschwerdefüh-
rerin die Duplik zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abge-
schlossen wurde (BVGer-act. 9),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvorausset-
zungen genannt – erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen),
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2018 von ei-
ner kantonalen Ausgleichskasse erlassen wurde,
dass gemäss Art. 33 Bst. i VGG die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (vgl. Art. 5
Abs. 1 und 2 VwVG) kantonaler Instanzen zulässig ist, soweit ein Bundes-
gesetz dies vorsieht,
dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Beschwerdeerhebung unbestrit-
tenermassen ihren Wohnsitz im Ausland hatte, was sich auch aus den Ver-
fahrensakten ergibt,
dass gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) das Bundesverwaltungs-
gericht über Beschwerden “von Personen im Ausland“ entscheidet,
dass der blosse Wohnsitz im Ausland einziger Anknüpfungspunkt für die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet, womit es ohne Be-
lang ist, welche Ausgleichskasse die Verfügung bzw. den Einspracheent-
scheid erlassen hat (vgl. Urteil des BVGer C-3839/2008 vom 17. Septem-
ber 2008 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit aufgrund von Art. 33 Bst. i VGG
i.V.m Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und beurteilen sind, zu de-
nen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung – Stellung genommen hat,
dass die Verfügung insoweit den beschwerdeweise weiterziehbaren An-
fechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einer Sachurteilsvo-
raussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE
131 V 164 E. 2.1),
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dass die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht ausschliess-
lich die von der Vorinstanz für die Jahre 2015 und 2016 erhobenen Ver-
zugszinsen beanstandet, nicht hingegen die festgesetzten persönlichen
Beiträge für die Jahre 2015 und 2016, sodass der Einspracheentscheid
diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist,
dass mit den Verfügungen der Vorinstanz vom 8. Mai 2018 einzig die per-
sönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende für
die Jahre 2015 und 2016 basierend auf den Angaben der Steuerverwaltung
des Kantons B._______ festgesetzt wurden,
dass über die gleichentags in Rechnung gestellten Verzugszinsen für 2015
und 2016 nicht verfügt wurde und diese auch nicht Gegenstand der Bei-
tragsverfügungen vom 8. Mai 2018 darstellen (vgl. act. 6 und 7),
dass auch der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2018
keine Aussagen bezüglich der Verzugszinsen enthält,
dass es bezüglich der Verzugszinsen folglich an einem Anfechtungsobjekt
mangelt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute
Bundesgericht] H 219/04 vom 5. Juli 2005 E. 4.2) und es damit gleichzeitig
an einer Sachurteilsvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht fehlt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 29 Rz. 2.6;
zum Ganzen vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis),
dass daher mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde vom 5. No-
vember 2018 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG),
dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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