B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6376/2010 und C-6377/2010
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt,
Untere Dorfstrasse 4, 5405 Baden,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Haller-
strasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhr von Arzneimitteln, Verfügungen vom 6. August 2010
und vom 13. August 2010.
C-6376/2010 und C-6377/2010
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Sachverhalt:
A.
Am 16. April 2010 leitete das Zollinspektorat X._______ eine an der
Grenze zurückbehaltene, an die Beschwerdeführerin adressierte Sen-
dung aus C._______ mit insgesamt 200 Stechampullen H._______ zur
weiteren Folgegebung an das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swiss-
medic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz), weiter.
B.
Das Institut teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai
2010 mit, es beabsichtige, die zurückgehaltene Ware, bei der es sich um
zulassungs- und verschärft verschreibungspflichtige, in der Schweiz aber
nicht zugelassene H._______-Präparate (_______ H._______ mit
_______ pro Ampulle) in nicht kleiner Menge handle, zu vernichten – un-
ter Kostenauflage in der Höhe von Fr. 300.- bis 400.-.
C.
In ihrem Schreiben an das Institut vom 7. Juni 2010 machte die Be-
schwerdeführerin geltend, sie habe die fraglichen Ampullen nicht bestellt;
das einzige was sie in C._______ bestellt und erhalten habe, seien zwei
Abendkleider. Aus diesem Grunde lehne sie die vorgesehene Gebühren-
auflage ab.
D.
Nach Vornahme weiterer Abklärungen ordnete die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 6. August 2010 die Vernichtung der fraglichen Sendung an
(Dispositiv Ziff. 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr
von Fr. 300.- (Dispositiv Ziff. 2). Zur Begründung dieser Verfügung wie-
derholte die Vorinstanz im Wesentlichen die Ausführungen in ihrem Vor-
bescheid und hielt ergänzend fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Sendung klar an die Beschwerdeführerin adressiert sei und deren Te-
lefonnummer enthalte, wenn sie diese nicht bestellt habe. Sie habe daher
als Bestellerin und rechtmässige Empfängerin zu gelten.
E.
Am 2. Juni 2010 hielt das Zollinspektorat X._______ eine weitere an die
Beschwerdeführerin adressierte Sendung aus C._______ (gleicher Ab-
sender) mit insgesamt 199 Stechampullen an der Grenze zurück. Auch
diese Sendung leitete es an das Institut weiter.
C-6376/2010 und C-6377/2010
Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an
das Institut und hielt im Wesentlichen fest, sie habe die fraglichen Stech-
ampullen nicht bestellt und damit nichts zu tun.
G.
Auch bezüglich dieser zweiten Sendung teilte das Institut der Beschwer-
deführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2010 mit, es beabsichtige, die
zurückgehaltene Ware, bei der es sich um ein zulassungs- und verschärft
verschreibungspflichtiges _______ in nicht kleiner Menge handle, zu ver-
nichten – unter Kostenauflage in der Höhe von Fr. 300.- bis 400.-.
H.
In ihrem Schreiben an das Institut vom 5. August 2010 machte die Be-
schwerdeführerin wiederum geltend, sie habe die fraglichen Ampullen
nicht bestellt und lehne daher die vorgesehene Gebührenauflage ab.
I.
Mit Verfügung vom 13. August 2010 ordnete das Institut die Vernichtung
der in der zweiten Sendung enthaltenen Arzneimittel an (Dispositiv Ziff. 1)
und auferlegte der Beschwerdeführerin erneut eine Gebühr von Fr. 300.-
(Dispositiv Ziff. 2).
J.
Mit zwei inhaltlich weitestgehend übereinstimmenden Beschwerden vom
6. September 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen vom 6. und 13. Au-
gust 2010 seien vollumfänglich aufzuheben – unter Kosten und Entschä-
digungsfolgen zu Lasten des Bundes.
Zur Begründung ihres Antrags hielt sie im Wesentlichen fest, entgegen
der Vermutung des Instituts habe sie die fraglichen Arzneimittel nicht be-
stellt. Die auf den Sendungen angegebene Adresse und ihre Telefon-
nummer seien frei zugänglich und könnten daher von jedermann miss-
braucht werden. Das Institut habe weder den Beweis dafür liefern kön-
nen, dass sie die Einfuhr der fraglichen Ampullen direkt oder indirekt ver-
ursacht habe. Es könne ihr daher keine Gebühr auferlegt werden.
K.
Der Instruktionsrichter vereinigte mit Zwischenverfügung vom 10. Sep-
tember 2010 die aufgrund der beiden Beschwerden vom 6. September
2010 eröffneten Beschwerdeverfahren (C-6376/2010 und C-6377/2010)
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und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses von Fr. 500.- bis zum 11. Oktober 2010 auf. Die entsprechende Zah-
lung ging bei der Gerichtskasse am 9. Oktober 2010 ein.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2010 beantragte das Institut,
die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne.
Zur Begründung seines Antrags hielt es vorab fest, die Ausführungen der
Beschwerdeführerin bezögen sich nur auf die Gebührenauflage, sodass
auf die Beschwerden nur insoweit eingetreten werden könne, als die Auf-
hebung von Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügungen beantragt werde. Im
Weiteren machte es im Wesentlichen geltend, ohne anderweitige An-
haltspunkte werde der Adressat einer Sendung als Verursacher vermutet.
Vorliegend lasse es die Beschwerdeführerin bei der blossen Behauptung
bewenden, sie habe die fragliche Ware nicht bestellt. Hierfür lege sie aber
keine Beweismittel vor und bringe keine plausible Erklärung vor. Mangels
eines direkten Nachweises der Bestellereigenschaft der Beschwerde-
führerin sei auf Indizien abzustellen, wobei auch das Heranziehen von Er-
fahrungssätzen möglich sei. Vorliegend gebe es keine Hinweise auf eine
Fehladressierung. Erfahrungsgemäss würden Arzneimittelsendungen aus
dem Ausland nur gegen Vorinkasso, in der Regel via Kreditkarte, ausge-
liefert. Gerade bei Sendungen im Wert von ca. Fr. 7'200.- sei es unwahr-
scheinlich, dass ohne vorangehende Zahlung geliefert worden wäre, und
sei auch eine Fehllieferung oder ein Missbrauch von Name, Adresse und
insbesondere der Handynummer der Beschwerdeführerin nicht wahr-
scheinlich. Unter diesen Umständen gebe es ausreichend Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ware bestellt habe, so dass sie
als Verursacherin der Verwaltungsmassnahmen wegen unzulässigem
Arzneimittelimport und damit als gebührenpflichtig zu gelten habe.
M.
In ihrer Replik vom 13. Dezember 2010 bestätigte die Beschwerdeführe-
rin, nunmehr vertreten durch RA Paul Hofer, Baden, sinngemäss ihre
Rechtsbegehren und deren Begründung. Ergänzend machte sie geltend,
es sei unbelegt, dass es sich beim unbekannten Absender der fraglichen
Sendungen um einen Anbieter von Arzneimitteln handle, so dass auch
nicht davon ausgegangen werden könne, dass entsprechend den interna-
tionalen Praktiken nur gegen Vorausinkasso geliefert worden wäre. Es sei
durchaus denkbar dass ihr Briefkasten ohne ihr Wissen zu Schmuggel-
C-6376/2010 und C-6377/2010
Seite 5
zwecken missbraucht worden sei – umso mehr, als sie tagsüber immer
abwesend sei und der Briefkasten für jedermann ungehindert zugänglich
sei. Der vom Institut angenommene Warenwert sei zudem nicht nachge-
wiesen, da Schmugglerware notorischerweise einen geringeren Waren-
wert aufweise und nicht feststehe, dass die vorliegenden Arzneimittel
qualitativ mit den zum Vergleich beigezogenen Produkten übereinstimme.
Auch der Umstand, dass sich ihr Name, ihre Adresse und ihre Telefon-
nummer auf den Sendungen befunden habe, können nicht geschlossen
werden, dass sie die Ware bestellt habe. Da sie bei der Bestellung von
zwei Abendkleidern in C._______ diese Angaben gemacht habe, sei es
nicht unwahrscheinlich dass diese Informationen missbräuchlich verwen-
det worden seien. Zudem seien die Informationen frei zugänglich.
N.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, vollständige Kontoauszüge sämtlicher ihrer Bank-, Post-
und Kreditkartenkonten sowie insbesondere auch Internetbanking-Konten
für die Zeit vom Juli 2009 bis zum Juni 2010 vorzulegen. Am 28. Januar
2011 reichte sie Kontoauszüge der Bank O._______ (Spar- und Privat-
konto) und der Y._______ AG (Visa/MasterCard) ein.
O.
Auch das Institut bestätigte in seiner Duplik vom 18. Februar 2011 ihr
Rechtsbegehren. Zu den Ausführungen in der Replik hielt es insbesonde-
re fest, es sei fraglich, ob die persönlichen Informationen der Beschwer-
deführerin zu Schmuggelzwecken missbraucht worden sein könnten. Ein
derartiger Fall sei ihm jedenfalls nicht bekannt. Zudem sei es unwahr-
scheinlich, dass die gleiche Adresse von Schmugglern ein zweites Mal
missbraucht worden wäre, wenn die erste Sendung nicht eingetroffen sei.
Die zweite Sendung habe zudem eine "Invoice" enthalten, was bei einem
Schmuggel überflüssig gewesen wäre. Abgesehen davon, dass nicht be-
legt sei, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Abendkleider tat-
sächlich in C._______ bestellt habe, stehe fest, dass die Zahlung für die
Kleider beim Anbieter erst eingetroffen sei, als die erste Arzneimittelsen-
dung bereits in der Schweiz am Zoll zurückgehalten worden sei. Es sei
daher unwahrscheinlich, dass die dem Kleideranbieter weitergegebenen,
ohnehin nicht vollständigen persönlichen Informationen für einen Arznei-
mittelschmuggel missbraucht worden sein könnten. Die Frage, ob der
ermittelte Warenwert korrekt sei, habe für die Beurteilung der Zulässigkeit
der Gebührenerhebung keine Bedeutung. Ohne Bedeutung seien auch
die eingereichten Kontoauszüge, da eine Barzahlung oder eine Bezah-
C-6376/2010 und C-6377/2010
Seite 6
lung über ein nicht genanntes (Kreditkarten-) Konto nicht auszuschliessen
sei.
P.
In ihrer Stellungnahme zur Duplik vom 22. März 2011 machte die Be-
schwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen geltend, der Missbrauch
fremder Briefkästen zu Schmuggelzwecken sei ein üblicher modus ope-
randi, wobei ein geeigneter Briefkasten durchaus auch weiterverwendet
werde, wenn eine Sendung am Zoll abgefangen worden sei. Zudem sei
es plausibel, wenn zum Zwecke der Vertuschung einer Sendung eine "In-
voice" beigelegt werde. Ein klares Indiz dafür, dass sie die fraglichen
Sendungen nicht bestellt habe sei auch, dass sich in den eingereichten
Kontoauszügen keine Hinweise auf deren Bezahlung fänden.
Q.
Mit Verfügung vom 25. März 2011 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen.
R.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens sind die Verfügungen
des Instituts vom 6. und 13. August 2010, mit welchen die Vernichtung
von zwei an die Beschwerdeführerin gerichteten Sendungen mit insge-
samt 399 Stechampullen eines H._______-Präparates (_______
H._______ mit _______ pro Ampulle) angeordnet und der Beschwerde-
führerin Verwaltungsgebühren von zweimal Fr. 300.- auferlegt worden
sind.
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitsachen richtet sich nach
Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Gericht insbe-
sondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe
des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-rechtliche
Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15.
C-6376/2010 und C-6377/2010
Seite 7
Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG; SR
812.21]), die angefochtenen Anordnungen ohne Zweifel als Verfügungen
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren sind
und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
zuständig.
1.2 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird
durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist
der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rah-
men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes –
den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Ver-
fügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
Die Beschwerdeführerin beantragt zwar in ihren Beschwerdeschriften
vom 6. September 2010, die angefochtenen Verfügungen seien vollum-
fänglich aufzuheben. Sie macht aber einzig geltend, es dürften ihr keine
Verwaltungsgebühren auferlegt werden, da sie die fraglichen Arzneimit-
telsendung nicht bestellt und damit den Aufwand des Instituts nicht verur-
sacht habe. Gegen die in den angefochtenen Verfügungen ebenfalls an-
geordnete Vernichtung der Ware (Verfügungsdispositiv Ziff. 1) wendet sie
sich in keiner Weise, so dass davon auszugehen ist, dass diese Anord-
nung nicht angefochten ist.
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit beschränkt
auf die Frage, ob das Institut der Beschwerdeführerin in den angefochte-
nen Verfügungen zu Recht eine Verwaltungsgebühr von je Fr. 300.- aufer-
legt hat (Verfügungsdispositiv Ziff. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin, die als Partei an den vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen hat, ist durch die Gebührenauflage in den ange-
fochtenen Verfügungen besonders berührt und hat an deren Aufhebung
ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der
Kostenvorschuss von Fr. 500.- fristgerecht geleistet worden ist, kann in-
soweit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einge-
treten werden.
C-6376/2010 und C-6377/2010
Seite 8
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent-
lichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 des Heilmittel-
gesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21] in Verbindung mit
Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 212).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auflage von Verwaltungsge-
bühren von zweimal Fr. 300.- sei rechtswidrig, da sie die verfügten Ver-
waltungsmassnahmen des Instituts nicht veranlasst habe.
3.1 Das Institut kann für seinen Verwaltungstätigkeiten – insbesondere für
den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen – Ge-
bühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. a der Verordnung
vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelin-
stituts (HGebV, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung,
AS 2006 3681). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV muss eine Gebühr
bezahlen, wer eine Verfügung des Instituts veranlasst. Veranlasser im
Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Praxis insbesondere derjeni-
ge, welcher durch sein Verhalten (oder durch das Verhalten seiner Hilfs-
personen) zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen
Gesundheit heraufbeschwört (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] C-5894/2010 vom 26. August 2011 E. 6.2 und C-1281/2007 vom
17. September 2007 E. 2.4). Voraussetzung für die Gebührenpflichtigkeit
eines Veranlassers ist allerdings, dass er nicht nur behördliches Tätig-
werden, sondern die Anordnung von besonderen, in der Regel gegen ihn
selbst gerichteten Verwaltungsmassnahmen verursacht (vgl. etwa den
C-6376/2010 und C-6377/2010
Seite 9
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel HM
05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.2).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die von den Zollbehörden zurück-
gehaltenen Sendungen an die Beschwerdeführerin adressiert waren und
an diese hätten ausgeliefert werden sollen. Dieser Umstand allein vermag
allerdings eine Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin noch nicht zu
begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie die versuchte Einfuhr der
Waren verursacht hat, die Ware also bestellt hat oder hat bestellen lassen
(vgl. Urteil des BVGer C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4).
3.2.1 Wie das Institut zu Recht festhält, stehen zur Abklärung der Identität
des Bestellers der Waren keine erfolgsversprechenden, verhältnismäs-
sigen Beweismassnahmen zur Verfügung: Vom Versender der Ware ist
bloss die Postadresse in C._______ bekannt (vgl. pag. 5 der Vorakten).
Da den versandten Stechampullen keine Arzneimittelinformation bzw.
Warenbeschreibung beilag, ist zudem davon auszugehen, dass sich der
Versender der Unrechtmässigkeit des Imports in die Schweiz bewusst
gewesen sein dürfte. Nachforschungen betreffend den Besteller sind da-
her beim angegebenen Absender nicht ohne unverhältnismässigen Auf-
wand möglich und wenig erfolgversprechend.
Ein direkter Beweis der Identität des Bestellers kann unter diesen Um-
ständen nicht erbracht werden, so dass aufgrund der sich aus den Akten
ergebenden Indizien zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin als Ver-
anlasserin der fraglichen Verwaltungsmassnahme des Instituts zu gelten
hat. Dabei können aufgrund der Lebenserfahrung auch Wahrscheinlich-
keitsfolgerungen getroffen werden (BGE 132 II 482 E. 3.2). Insbesondere
ist das Heranziehen von Erfahrungssätzen zulässig, wenn aus einem be-
stimmten Sachverhalt nach allgemeiner gefestigter Auffassung in der
weitaus überwiegenden Zahl von Fällen nur ein einziger Schluss gezogen
werden kann (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008,
Rz. 4 zu Art. 12).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat für ihre Behauptung, die Waren nicht
bestellt zu haben, keinerlei Beweismittel beigebracht – was allerdings
auch kaum möglich gewesen wäre (Beweis einer negativen Tatsache).
Das Institut hat zwar auch keine Unterlagen zur Bestellung der Ware vor-
gelegt, hält aber fest, dass keine Hinweise auf eine Fehladressierung vor-
lägen und dass nach gängiger Geschäftspraxis Arzneimittel nur nach Vor-
C-6376/2010 und C-6377/2010
Seite 10
inkasso, in der Regel via Kreditkarte, ausgeliefert würden – insbesondere
dann, wenn es sich um Waren im Wert von ca. Fr. 7'200.- handle (Schät-
zung des Werts in der Schweiz). Hieraus schliesst die Vorinstanz auf-
grund ihrer Erfahrung in einer Vielzahl von Fällen des Arzneimittelimports,
dass die Beschwerdeführerin auch Bestellerin der Ware war bzw. diese
hat bestellen lassen.
3.2.3 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin hat die Beschwerde-
führerin im vorliegenden Verfahren Kontoauszüge der Bank O._______
(Spar- und Privatkonto) und der Y._______ AG (Visa/MasterCard) beige-
bracht. In diesen finden sich keine Hinweise auf eine Bezahlung der frag-
lichen Arzneimittel durch die Beschwerdeführerin. Hieraus kann aber
nicht geschlossen werden, dass sie die Ware nicht bestellt hat. Es ist
nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung auf an-
dere Weise (etwa direkte Bank- oder Postüberweisung) getätigt oder
durch einen Dritten hat vornehmen lassen.
3.2.4 Entscheidend ist vorliegend, dass eine Fehladressierung äusserst
unwahrscheinlich ist. Die Adresse der Beschwerdeführerin, die auf den
Sendungen fehlerfrei aufgeführt ist (vgl. pag. 5 der Vorakten), findet sich
weder im Telefonbuch (vgl. pag. 9 der Vorakten), noch ist sie mit einer üb-
lichen Internetrecherche auffindbar (Googlesuche nach Namen und Ad-
ressbestandteilen). Zudem findet sich auf den Sendungen eine Handy-
nummer der Beschwerdeführerin, die ebenfalls in keinem öffentlichen Re-
gister aufgeführt (vgl. pag. 9 der Vorakten) und auch im Internet nicht auf-
findbar ist (vgl. etwa /s/A._______, zuletzt besucht am
7. Dezember 2012). Da angesichts des relativ hohen Warenwerts ein
Streich oder ein Missbrauch der Adresse durch Personen,
denen die Beschwerdeführerin ihre Adresse und Handynummer weiter-
gegeben hat, ausgeschlossen werden kann, ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin selbst (allenfalls durch einen beauftragten Drit-
ten) diese Angaben dem Absender hat zukommen lassen. Dass diese
Angaben infolge einer früheren Bestellung von Kleidungsstücken dem
Absender bekannt geworden und von diesem missbraucht worden sein
könnten – wie dies die Beschwerdeführerin behauptet –, ist aufgrund des
zeitlichen Ablaufs kaum möglich (Eingang der Zahlung für die Kleidungs-
stücke erst nach dem Versandt der ersten Arzneimittelsendung) und an-
gesichts der im Detail nicht übereinstimmenden Adressangabe völlig un-
wahrscheinlich (Kleiderbestellung: "z._______", Arzneimittellieferung:
"Z._______"). Zudem erweist sich auch die Hypothese der Beschwerde-
führerin, ihre Adresse könnte zu Schmuggelzwecken missbraucht worden
C-6376/2010 und C-6377/2010
Seite 11
sein, indem die Sendungen nach deren Zustellung unbefugterweise aus
ihrem frei zugänglichen, häufig unbeaufsichtigten Briefkasten entwendet
worden wären, als aktenwidrig: Wie den postalischen Begleitscheinen der
beiden Sendungen zu entnehmen ist, wären diese nur gegen Unterschrift
der Beschwerdeführerin ausgeliefert worden
(Felder "accepted by (signature)" und " reciever's name"). Zudem ist aus
dem Umstand, dass diese Begleitscheine mit Durchschlag auszufertigen
sind, zu schliessen, dass die Empfangsscheine vom Postbetrieb (EMS)
nach Auslieferung der Ware zurückbehalten worden wären – was einge-
schriebenen Sendungen entspricht (vgl. zum Ganzen pag. 5 der Vor-
akten). Es ist nicht anzunehmen, dass die Sendungen vom Postbetrieb
einfach in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt worden wären.
3.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei
der Aussage der Beschwerdeführerin, die Waren nicht bestellt zu haben,
um eine unbelegte Schutzbehauptung. Es finden sich in den Akten kei-
nerlei Anzeichen, welche auf eine Bestellung durch einen Dritten, eine
Verwechslung, eine Fehllieferung oder gar kriminelle Machenschaften
hindeuten würden. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Absender über die
genaue Postadresse der Beschwerdeführerin verfügte und den Sendun-
gen keine dem Warenwert auch nur annähernd entsprechende Rechnung
beigelegt war. Wie das Institut zu Recht betont, ist auszuschliessen, dass
Waren im Wert von weit über tausend Franken ohne Vorauszahlung an
eine nicht kontrollierte Adresse versendet werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht hält es für ausgeschlossen, dass der Name und die Adresse
der Beschwerdeführerin missbraucht worden sein könnten, ist doch in
keiner Weise ersichtlich, welchen Nutzen ein Dritter aus einem derartigen
Vorgehen hätte ziehen können. Auch eine böswillige Belästigung durch
einen Dritten ist auszuschliessen, war doch in keiner Weise voraus-
zusehen, dass die Sendung im Rahmen der stichprobenweisen Prüfung
durch die Zollbehörden erfasst und zurückgehalten werden würde. Eben-
so ist in keiner Weise ersichtlich, welche kriminellen Machenschaften hin-
ter der Zustellung der Ware an die Beschwerdeführerin stecken könnten
– insbesondere ist ein Missbrauch durch Dritte zu Schmuggelzwecken
nicht glaubhaft gemacht.
Unter diesen Umständen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als
ausreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Ware bestellt hat
oder hat bestellen lassen und damit die verfügten Verwaltungsmass-
nahmen des Instituts veranlasst hat. Sie ist daher gemäss Art. 2 Abs. 1
lit. c HGebV gebührenpflichtig.
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Seite 12
3.4 Die Höhe der Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Verwal-
tungsaufwand, der mit Fr. 200.- pro Stunde zu belasten ist (Art. 3 in Ver-
bindung mit Ziff. V Anhang HGebV). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar,
wenn das Institut geltend macht, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein
Verwaltungsaufwand von zweimal 1,5 Stunden angefallen sei. Die sich
daraus ergebende Gebühr von zweimal Fr. 300.- ist angemessen und
entspricht ohne Zweifel den Grundsätzen des Äquivalenz- und des Kos-
tendeckungsprinzips.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut der Beschwerde-
führerin zu Recht in zwei Verfügungen Verwaltungsgebühren von je
Fr. 300.- auferlegt hat. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet
und sind abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen
sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und werden
insgesamt, unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit
der Streitsache, der Art der Prozessführung, der finanziellen Lage der
Parteien und den involvierten Vermögensinteressen auf Fr. 500.- fest-
gelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2). Sie werden der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Be-
zahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten
Verfahrenskostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
5.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat das Institut allerdings
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6376/2010 und C-6377/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden vom 6. September 2010 werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______ & _______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: