B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6377/2014
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Behördenauskunft,
Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014.
C-6377/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) geborene Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Ver-
sicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in (…; GB), seit (…) mit dem
britischen Staatsangehörigen B._______ verheiratet, arbeitete in den Jah-
ren 1968 bis 1972 in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten
der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1; act. 11, S. 2; 12, S. 1 f.; 15, S. 5).
B.
B.a Mit Antragsformular vom 12. Juni 2011 (Posteingang: 17. Juni 2011)
stellte die Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfol-
gend: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Rentenvorausberechnung
(act. 1).
B.b Mit Schreiben vom 18. August 2011 teilte die Vorinstanz der Versicher-
ten mit, dass sich ihre AHV-Altersrente voraussichtlich auf Fr. 1'097.- pro
Monat belaufe und der Rentenanspruch im August 2014 entstehe. Ferner
machte sie die Versicherte darauf aufmerksam, dass der provisorisch be-
rechnete Rentenbetrag nach den gültigen Tabellen festgesetzt worden sei
und die Auskunft rein informativen Charakter habe (act. 3).
B.c Nachdem die Versicherte über den britischen Sozialversicherungsträ-
ger die Ausrichtung der ordentlichen AHV-Rente per Anfang August 2014
beantragt und auf entsprechende Aufforderung der SAK hin weitere Doku-
mente eingereicht hatte (act. 4 f.; act. 7; act. 11), teilte ihr die Vorinstanz
mit Verfügung vom 3. Juli 2014 mit, dass sie ab 1. August 2014 Anspruch
auf eine ordentliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 160.- pro Monat habe
(act. 15).
B.d Gemäss telefonischer Besprechung vom 7. Juli 2014 wurde der Versi-
cherten erläutert, dass es zu einer Verwechslung mit einer Versicherten mit
gleichem Namen und gleichem Geburtsdatum gekommen sei (act. 18).
B.e Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 erhob die Versicherte gegen die Verfü-
gung vom 3. Juli 2014 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr für die Folgen
der behördlichen Täuschung eine angemessene Entschädigung auszu-
richten. Zur Begründung hob sie insbesondere hervor, die SAK habe ihr
am 18. August 2011 eine AHV-Rente von Fr. 1'097.- in Aussicht gestellt.
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Über die Höhe dieser Rente überrascht, habe sie sich bei der Sachbear-
beiterin der Vorinstanz danach erkundigt, ob dieser Betrag korrekt sei, was
ihr bestätigt worden sei. Auch im Zuge von zwei weiteren telefonischen An-
fragen im August 2013 und Januar 2014 sei ihr dieser Betrag erneut bestä-
tigt worden. Sie habe sich folglich auf diese Altersrente und die damit ver-
bundene Möglichkeit, ihr bisheriges Arbeitspensum als Therapeutin zu re-
duzieren, gefreut. Sie stelle zwar nicht infrage, dass der neu auf Fr. 160.-
festgesetzte monatliche Rentenbetrag stimme, fordere indes mit Blick auf
die mehrfache schwere Täuschung durch die SAK eine angemessene Ent-
schädigung (act. 20, S. 1 - 4).
B.f Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 wies die SAK die Ein-
sprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe in ihrer Aus-
kunft vom 18. August 2011 darauf hingewiesen, dass ihre Rentenvoraus-
berechnung rein informativen Charakter habe. Bei der vertieften Prüfung
im Rahmen der definitiven Rentenberechnung habe sie die irrtümliche An-
rechnung von Versicherungszeiten einer anderen Person für die Jahre
1973 – 2005 festgestellt und rückgängig gemacht. Es treffe zu, dass die
grosse Differenz zwischen der provisorischen und der definitiven Renten-
berechnung unangenehme Folgen für die Versicherte habe, weshalb sie
sich für das Versehen entschuldige. Die gesetzlichen Bestimmungen sä-
hen allerdings keine Möglichkeit vor, in solchen Fällen eine Entschädigung
zu leisten (act. 24).
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe
vom 28. Oktober 2014 (Posteingang: 3. November 2014) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die SAK
sei zu verpflichten, ihr für die Folgen behördlicher Falschauskunft eine an-
gemessene Entschädigung auszurichten. Zur Begründung führte sie aus,
die Angelegenheit habe für sie unangenehme finanzielle Folgen, zumal sie
mit ihrem Ehemann für die Pensionierung entsprechende Pläne geschmie-
det habe. Sie habe sich sehr auf die in Aussicht gestellte Rente und die
Möglichkeit, ihr Arbeitspensum zu reduzieren, gefreut, zumal sie gesund-
heitliche Probleme habe und angesichts dieser Enttäuschung sehr leide
(Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1).
C.b Mit Vernehmlassung vom 28. November 2014 stellte die SAK den An-
trag auf Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer im Einsprache-
entscheid festgehaltenen Begründung hob sie hervor, es habe sich erst
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anlässlich der definitiven Rentenberechnung herausgestellt, dass die Be-
träge und Beitragszeiten ab 1973 eine andere Person mit den gleichen
Personendaten betroffen hätten. In den Akten würden sich keine Hinweise
für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten telefonischen Kon-
takte ergeben. Die mit der Rentenvorausberechnung verbundene Auskunft
weise einen unverbindlichen Charakter auf. Aus einer unrichtigen Auskunft
könne die Beschwerdeführerin demnach keinen Entschädigungsanspruch
ableiten (BVGer act. 3).
C.c Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie nicht über genaue Daten hinsicht-
lich der massgeblichen Telefongespräche mit der Vorinstanz verfüge. Sie
werde dem Gericht aber die bei der British Telecom angeforderten Belege
so bald als möglich noch nachreichen. Sie ersuche deshalb um Erstre-
ckung der (für die Einreichung einer Replik) bis zum 20. Januar 2015 an-
gesetzten Frist (BVGer act. 5).
C.d Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 legte die Beschwerdeführerin einen
E-Mail-Auszug des britischen Telekomanbieters vom 20. Januar 2015 ins
Recht, mit dem Hinweis, dass sie den Nachweis für die massgeblichen Te-
lefonate nicht erbringen könne, weil keine Auskünfte zu mehr als zwei
Jahre zurückliegenden Telefonverbindungen mehr erhältlich gemacht wer-
den könnten (BVGer act. 6 samt Beilage).
C.e Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 teilte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht ihren Verzicht auf eine Duplik mit (BVGer act. 8).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah-
men, ab (BVGer act. 9).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des ange-
fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. Oktober 2014 (Postein-
gang: 3. November 2014) ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61
Bst. b ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014, mit dem die Vorinstanz den
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf eine Ent-
schädigung infolge falscher behördlicher Auskunft abgelehnt hat. Vorlie-
gend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2014 An-
spruch auf eine ordentliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 160.- pro Monat
hat, zumal sie weder Rentenhöhe noch Rentenbeginn beanstandet. Im
Streit liegt dementsprechend ausschliesslich die Frage, ob der Beschwer-
deführerin ein Entschädigungsanspruch zufolge falscher behördlicher Aus-
künfte zusteht.
3.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Frauen, sofern sie das
64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, wel-
cher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres
folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten
(für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2
AHVG).
3.2 Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Al-
tersrente vorausberechnen lassen (Art. 58 Abs. 1 AHVV; SR 831.101). Die
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Seite 6
Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einrei-
chung des Gesuchs für den Bezug der Beiträge zuständig ist (Art. 59
AHVV). Die Vorausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Art. 50 – 57
AHVV. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des or-
dentlichen Rentenalters oder des Vorbezugs massgebend (Art. 60 Abs. 1
AHVV). Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag
zugrunde legen (Art. 60 Abs. 2 AHVV). Sie beschafft sich die Kontoauszüge
von Amtes wegen (Art. 60 Abs. 3 AHVV).
3.3 Steht die Frage nach der Höhe der künftigen Altersrente zur Diskus-
sion, so kann die versicherte Person nach der genannten Bestimmung von
Art. 58 Abs. 1 AHVV von der Ausgleichskasse die Höhe der Rente voraus-
berechnen lassen, die ihr im Fall des Eintritts des Risikos Alter vermutungs-
weise zustehen würde. Es handelt sich hierbei um eine prognostische Ren-
tenberechnung, zumal sich Rentenanspruch und Rentenhöhe aufgrund
von Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen oder in der Rechts-
lage wesentlich verändern können (vgl. dazu Rz. 1002 des Kreisschrei-
bens über die Rentenvorausberechnung [KSRV], gültig ab 1. Januar 2001,
Stand 1. Januar 2013; vgl. für das Risiko der Invalidität Art. 33ter Abs. 1 IVV
[SR 831.201]). Die Rentenvorausberechnung hat folglich keinen verbindli-
chen, sondern lediglich einen informativen Charakter. Sie entfaltet keine
rechtlichen Wirkungen und bindet die Behörden nicht (Urteil des BGer
9C_171/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.1; MICHEL VALTERIO, Droit de l'as-
surance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI],
2011, S. 855 Rz. 3155; MARCO REICHMUTH, in: Steiger-Sackmann/Mosi-
mann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band XI, Basel 2014, Rz. 24.77; vgl. dazu auch Ziff. 1 des Anhangs
zum KSRV).
4.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Beschwer-
deführerin einen Anspruch auf eine Entschädigung infolge behördlicher
Falschauskünfte hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich auf die in der
Rentenvorausberechnung vom 18. August 2011 in Aussicht gestellte AHV-
Monatsrente von Fr. 1'097.- verlassen dürfen, zumal ihr diese Rente auf
wiederholte telefonische Nachfrage hin (August 2013 und Januar 2014)
explizit bestätigt worden sei. Im Hinblick auf die ihr bestätigte Rentenhöhe
habe sie mit ihrem Ehepartner geplant, ihr Arbeitspensum als Therapeutin
zu reduzieren. Durch die nachträgliche Herabsetzung der Rentenhöhe sei
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sie in schwerer Weise getäuscht worden, wofür sie angemessen zu ent-
schädigen sei (BVGer act. 1; act. 20, S. 1 – 4).
Dagegen wendet die Vorinstanz ein, die Rentenvorausberechnung habe
rein informativen Charakter, weshalb die Beschwerdeführerin aus einer un-
richtigen Auskunft keine Rechtsansprüche ableiten könne. Sie habe erst
bei der eingehenden Prüfung im Rahmen der definitiven Rentenberech-
nung die irrtümliche Anrechnung von Versicherungszeiten einer anderen
Person für die Jahre 1973 – 2005 festgestellt und rückgängig gemacht. Die
gesetzlichen Bestimmungen würden eine Entschädigung ausschliessen.
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten telefonischen
Kontakte mit ihr betreffe, würden sich keine entsprechenden Hinweise in
den Akten finden (BVGer act. 3; act. 24).
4.2 In tatsächlicher Hinsicht steht dabei fest, dass die behaupteten telefo-
nischen Falschauskünfte in den Vorakten nicht vermerkt sind und von der
Beschwerdeführerin auch nicht belegt werden. Damit bleibt die Frage of-
fen, ob telefonische Falschauskünfte erteilt wurden, wobei die Beweislo-
sigkeit nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB zu Lasten der
Beschwerdeführerin geht (Urteil des BGer 9C_490/2015 vom 7. Januar
2016 E. 4.1). Entsprechend beschränkt sich die nachfolgende Prüfung auf
die belegte falsche Behördenauskunft gemäss Schreiben der SAK vom
18. August 2011 (act. 3).
4.3
4.3.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu
und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) gewährleistet. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV)
umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherun-
gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger
berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen,
BGE 127 II 49 E. 5a; Urteil des BGer H 157/04 vom 14. Dezember 2004
E. 3.3.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Der Vertrauensgrundsatz verlangt unter anderem, dass falsche be-
hördliche Auskünfte bindend sind, wenn folgende Voraussetzungen kumu-
lativ erfüllt sind:
C-6377/2014
Seite 8
– Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt (1);
– sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der
Bürger respektive die Bürgerin durfte die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten (2);
– die Auskunft wurde von der Behörde vorbehaltlos erteilt (3);
– der Bürger oder die Bürgerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne weiteres erkennen (4);
– im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft werden Dispositionen ge-
troffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt
werden können (5) und
– die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Ände-
rung erfahren ([6]; vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a).
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bür-
ger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie
im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung
unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli-
chen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 67 E. 6b mit Hinwei-
sen).
Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her-
geleitete Vertrauensschutz ruft darüber hinaus in jedem Falle nach einer
Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei
gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch
verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegen-
stehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Per-
son auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich glo-
bal zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungs-
fall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d/bb mit Hinweisen). Auch wenn
die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine
unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt somit abzuwägen, ob das öffentliche
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dennoch dem Vertrauens-
schutz vorzugehen hat (BGE 114 Ia 209 E. 3c; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
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Seite 9
Rz. 668 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242
Nr. 75; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht,
1983, S. 79 ff., 128 ff.).
4.4
Vorliegend kann sich die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht
auf den Vertrauensschutz berufen:
4.4.1 In der Mitteilung vom 18. August 2011 hat die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin explizit darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um ei-
nen provisorisch berechneten Rentenbetrag handle. Überdies hat sie die
Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Auskunft ei-
nen rein informativen Charakter aufweise (act. 3). Demnach ist die erteilte
Auskunft der SAK hier von vornherein nicht vorbehaltlos erfolgt; sie cha-
rakterisiert sich vielmehr als provisorische, rein informative und damit un-
verbindliche Mitteilung. Trotz fehlerhafter Berechnung kann sich die Be-
schwerdeführerin folglich bereits aus diesem Grund nicht auf den Vertrau-
ensschutz berufen (vgl. dazu Urteil 9C_171/2011 E. 6.1).
4.4.2 Darüber hinaus ist vorliegend auch nicht nachgewiesen, dass sie im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenvorausberechnung Dispositionen
getroffen oder unterlassen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge-
macht oder nachgeholt werden könnten. Dass sie aufgrund der Falschbe-
rechnung eine grössere Reduktion ihres Erwerbspensums als Therapeutin
geplant hat, ist zwar nachvollziehbar. In der Modifikation eines Pensionie-
rungsplans respektive der Änderung des Budgetplanes nach der Pensio-
nierung als Folge einer nachträglich berichtigten Rentenberechnung kann
indes kein Rechtsnachteil im Sinne der vorstehend zitierten Rechtspre-
chung erblickt werden.
4.4.3 Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sich
die Beschwerdeführerin auf einen berechtigten guten Glauben berufen
kann, wenn sie – trotz der anerkanntermassen auch für sie unerwartet hoch
ausgefallenen (mutmasslichen) AHV-Rente und ihrer Zweifel an der Kor-
rektheit der Auskunft – keine schriftliche Rückfrage bei der SAK vorgenom-
men, sondern sich – gemäss eigenen Angaben – vielmehr auf telefonische
Rückfragen bei dieser beschränkt hat.
4.5 Abschliessend bleibt anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch
keine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung besteht.
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Seite 10
5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Rentenvorausberechnung einen
nicht rechtsverbindlichen, rein informativen Charakter aufweist. Dass die
Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenvorausbe-
rechnung Dispositionen getroffen oder unterlassen hätte, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden könnten, ist zudem
nicht ausgewiesen. Trotz fehlerhafter Rentenvorausberechnung kann sich
die Beschwerdeführerin deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
Für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch besteht überdies im
vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 3. Oktober 2014 ist zu bestätigen.
6.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 73.320.2]).
(Dispositiv auf nächster Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: