Abtei lung II I
C-6380/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Gemeinde A._______ ZH,
handelnd durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. N._______,
2. Kanton Zürich, handelnd durch das kantonale
Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen,
Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6380/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Brasilien stammende N._______ (geb. 1972) heiratete am
20. August 2001 im Libanon den Schweizer Bürger libanesischen Ur-
sprungs O._______. Am 26. Januar 2002 zog sie zu ihrem Ehemann in
die Schweiz. Seit dem 1. Mai 2002 lebt das Ehepaar in der Gemeinde
A._______ ZH. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorge-
gangen (geb. 2002 bzw. 2004).
B.
Am 12. September 2006 beantragte Frau N._______ gestützt auf ihre
Ehe die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
C.
Die Vorinstanz ersuchte das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abtei-
lung Einbürgerungen, am 6. Februar 2007 um Erstellung eines Erhe-
bungsberichts.
Das kantonale Gemeindeamt holte Auskünfte diverser Amtsstellen ein
und gab einen Polizeibericht in Auftrag, der am 29. August 2007 von
der Gemeindepolizei A._______ angefertigt wurde. Darin wurde zwar
der Bestand einer ehelichen Gemeinschaft bestätigt, der rapportieren-
de Polizeibeamte äusserte jedoch seine Zweifel an einer genügenden
sozialen Integration von Frau N._______.
In der Folge gab das kantonale Gemeindeamt der Wohngemeinde
A._______ Gelegenheit, allfällige Vorbehalte gegen die beantragte
Einbürgerung zu äussern. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 nahm
die Gemeinde A._______ auf den Polizeibericht Bezug und regte er-
gänzende Abklärungen zur Integration von Frau N._______ an. An-
sonsten beantragte sie die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs.
Am 13. Dezember 2007 liess das kantonale Gemeindeamt die Erhe-
bungsakten der Vorinstanz zukommen und stellte den Antrag, dem Ge-
such um erleichterte Einbürgerung sei zu entsprechen. Das kantonale
Gemeindeamt versäumte es dabei nicht, die Vorinstanz ausdrücklich
auf die im Polizeibericht und der Stellungnahme der Wohngemeinde
geäusserten Vorbehalte hinzuweisen.
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D.
Am 11. April 2008 gelangte die Vorinstanz an sechs von Frau
N._______ genannte Referenzpersonen mit dem Ersuchen um
Auskunft zum Stand der Integration. Vier der angeschriebenen
Personen antworten.
E.
Frau N._______ und ihr Ehemann unterzeichneten am 18. Juli 2008
eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und
stabilen ehelichen Gemeinschaft leben würden. Mit gleichem Datum
unterzeichnete Frau N._______ eine weitere Erklärung, wonach sie
straf- und betreibungsrechtlich unbescholten sei und alle fälligen
Steuern bezahlt habe.
F.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2008 wurde Frau
N._______ erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer
Bürgerrecht erhielt sie die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der
Gemeinde B._______ ZH.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde A._______ am
30. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin wird beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und Frau N._______ einer erneuten Prüfung der sozialen Integration
zu unterziehen.
H.
Mit Erklärung vom 24. Oktober 2008 verzichtete der Kanton auf eine
Beschwerdeantwort.
I.
Frau N._______ legte am 18. November 2008 eine
Beschwerdeantwort ins Recht, worin sie die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2008 schliesst die Vorin-
stanz auf Abweisung der Beschwerde.
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K.
Die Gemeinde A._______ machte von der ihr eingeräumten Gelegen-
heit zur Einreichung einer Replik keinen Gebrauch.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. erleichterte Einbürgerung unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG
i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Wohnsitzgemeinde von Frau
N._______ gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Die in den Art. 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der er leichter-
ten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise
voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
Die erleichterte Einbürgerung infolge Ehe mit einem Schweizer Bürger
gemäss Art. 27 BüG, um die es in der vorliegenden Streitsache geht,
verlangt nach dessen Abs. 1 zusätzlich, dass die ausländische Person
insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem
Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft
mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
4.
In der vorliegenden Streitsache geht es ausschliesslich um die Frage,
ob Frau N._______ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG in der
Schweiz integriert ist. Die übrigen Voraussetzungen einer erleichterten
Einbürgerung sind unbestrittenermassen erfüllt.
4.1 Der vom Bürgerrechtsgesetz nicht näher erläuterte unbestimmte
Rechtsbegriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und
Bürgerrecht verstanden als Eingliederung einer ausländischen Person
in die schweizerische Gemeinschaft. Eine Aufgabe der kulturellen
Eigenart und der angestammten Staatsangehörigkeit wird nicht ver-
langt (vgl. Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes, BBl 1987 III 304, sowie Botschaft vom 21. November
2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und
zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1942). Als gegensei-
tiger Annäherungsprozess stellt die Integration Anforderungen sowohl
an die ausländische Person als auch an die schweizerische Bevölke-
rung. Der Beitrag der ausländischen Person zeigt sich insbesondere in
der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Lan-
dessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen
in der Schweiz und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20], Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integra-
tion von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Den
Sprachkenntnissen kommt zwar die Funktion einer eigentlichen
Schlüsselkompetenz zu, weil in aller Regel sie es sind, die eine Person
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erst in den Lage versetzen, am wirtschaftlichen und sozialen Leben
des Gastlandes teilzunehmen und sich auf diese Weise zu integrieren.
Unabdingbar sind sie jedoch nicht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/46 E.
5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen). Welchen Anforderungen die Integration
einer ausländischen Person zu genügen hat, lässt sich indessen nicht
in allgemeiner Weise beantworten, sondern nur mit Bezug auf den
konkreten normativen Kontext.
4.2 Das Bürgerrechtsgesetz verlangt, wenn auch mit andern Worten,
sowohl im Falle der ordentlichen als auch der erleichterten Einbürge-
rung die Integration des ausländischen Bewerbers (vgl. Art. 14 Bst. a
und Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, Botschaft vom 26. August 1987 zur Än-
derung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 304). Zu beachten ist
jedoch, dass die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehe-
partners eines Schweizer Bürgers gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b
BüG einen Gesamtaufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz voraus-
setzt, wobei ein Jahr auf die Zeit vor der Einbürgerung entfallen muss.
Im Gegensatz dazu sind die zeitlichen Voraussetzungen der ordentli-
chen Einbürgerung wesentlich strenger gefasst. Dort wird ein Gesamt-
aufenthalt von 12 Jahren gefordert. Drei Jahre davon muss die auslän-
dische Person in den letzten fünf Jahren verbracht haben (Art. 15
Abs. 1 BüG). Es liegt auf der Hand und entspricht der Absicht des Ge-
setzgebers, dass von Bewerbern um die erleichterte Einbürgerung an-
gesichts der für sie geltenden Wohnsitzerfordernisse nicht derselbe In-
tegrationsgrad verlangt werden kann, wie von Bewerbern um eine or-
dentliche Einbürgerung. Folgerichtig verzichtet das Gesetz auf das
Vertrautsein mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Ge-
bräuchen, das es im Kontext der ordentlichen Einbürgerung kumulativ
zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse verlangt (Art. 14
Bst. a und b BüG; vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung
des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309). Dieses Vertrautsein ent-
spricht einer höheren Stufe der Übernahme schweizerischer Lebensart
und setzt gewisse Kenntnisse des Landes und namentlich der Sprache
voraus. Ihren Grund findet die Privilegierung schweizerisch-ausländi-
scher Ehen im Willen des Gesetzgebers, die Einheit des Bürgerrechts
der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern
(vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechts-
gesetzes, BBl 1987 III 310). Gleichzeitig ist sie Ausdruck des Vertrau-
ens in die integrationsfördernden Wirkungen der Ehe mit einem
Schweizer Bürger (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung
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des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309 f.; vgl. ferner zum Ganzen
BVGE 2008/46 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
4.3 An die Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG können
daher keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Vom
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers darf namentlich in
Bezug auf die Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben sowie
die Sprachkenntnisse nicht ein Mehr an Integration verlangt werden,
als von einer Person in vergleichbarer Situation nach dem gesetzlich
geforderten Aufenthalt vernünftigerweise erwartet werden kann. Das
ist nach fünf Jahren Gesamtaufenthalt, wobei gerade ein Jahr auf die
Zeit vor der Einbürgerung entfallen muss, nicht viel. Zu Gunsten der
ausländischen Person fällt sodann die Intention des Gesetzgebers ins
Gewicht, die auf Förderung eines gemeinsamen Bürgerrechts der
Ehegatten gerichtet ist, was sich unter anderem im Verzicht auf ein
Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen äussert. Dieser klare Wille
des Gesetzgebers darf nicht durch eine restriktive Auslegung des
Integrationsbegriffs seiner Wirksamkeit beraubt werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht daher mit der Vorinstanz darin einig, dass
eine im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG hinreichende Integration
eines ansonsten gut beleumdeten ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers dem Grundsatz nach zu bejahen ist, wenn er nicht
von seinem schweizerischen Umfeld isoliert lebt, in der Lage ist, die
alltäglichen Aufgaben und Verrichtungen zu erfüllen und über Kennt-
nisse einer Landessprache verfügt, die es ihm gestatten, sich mit sei-
nem schweizerischen Umfeld angemessen zu verständigen. Das gilt
jedenfalls dann, wenn um Gewährung der erleichterten Einbürgerung
unmittelbar mit oder kurz nach Erfüllung der zeitlichen Voraus-
setzungen nachgesucht wird. Zu ergänzen ist, dass erschwerenden
Umständen im Integrationsprozess angemessen Rechnung getragen
werden muss, soweit sie der ausländischen Person nicht im Sinne
eines Verschuldens zugerechnet werden können.
4.4 Aus dem Erhebungsbericht der Gemeindepolizei A._______, auf
den die Beschwerdeführerin ihre Zweifel stützt, ergibt sich, dass Frau
El Mais etwas mehr als fünf Jahre in der Schweiz lebt, keiner Erwerbs-
tätigkeit nachgeht, sondern als Hausfrau im Einsatz ist und sich um
ihre beiden damals drei und fünf Jahre alten Kinder kümmert. Zur Ein -
gliederung von Frau N._______ wird ausgeführt, sie habe einmal
einen dreimonatigen und einmal einen sechsmonatigen Deutschkurs
besucht. Sie spreche Hochdeutsch, den lokalen Dialekt dagegen
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spreche und verstehe sie nicht. In der Familie werde arabisch,
portugiesisch und deutsch gesprochen. Zur Zeit absolviere sie keine
weiteren Kurse, sondern lerne zusammen mit ihrem Sohn, der den
Kindergarten besuche, die deutsche Sprache. Sie habe regelmässig
Kontakt mit den Hausbewohnern und wende bei dieser Gelegenheit
ihre Deutschkenntnisse an. Über das Tagesgeschehen informiere sie
sich vorwiegend über deutschsprachige Fernsehkanäle. Das
Grundwissen von Frau El Mais über die Schweiz mit ihrem nationalen
und kantonalen Brauchtum sei minimal. Seit sie in der Schweiz lebe,
habe sie schon die verschiedensten grösseren Städte besucht. Ihre
Einkäufe tätige sie vorwiegend in der Wohnsitzgemeinde oder in
C._______. Einige Fragen habe sie nur nach Übersetzung durch den
Ehemann beantworten können. Eine Nachbarin habe bestätigt, dass
eine Verständigung hauptsächlich in Hochdeutsch erfolge, gelegentlich
auch auf Englisch. Die Vorinstanz schrieb in der Folge sechs Personen
an mit der Bitte um Auskünfte zur Integration von Frau N._______. Vier
Referenzpersonen antworteten. Die Referenzen sind weitgehend
positiv ausgefallen. Sie lassen den Schluss zu, dass Frau N._______
sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Nachbarschaft Kontakte mit
Schweizer Bürgern hat und in der Lage ist, auf Hochdeutsch zu
kommunizieren. Zudem wird ihr der Wille bescheinigt, an der
Verbesserung ihrer Integration im Allgemeinen und den
Deutschkenntnissen im Besonderen zu arbeiten. Eine Referenzperson
unterstreicht zudem auf substanziierte und glaubwürdige Weise die
Fortschritte, die Frau N._______ in dieser Hinsicht seit ihrer Ankunft in
der Schweiz erzielt hat.
4.5 Gestützt auf die dargestellte Aktenlage geht die Vorinstanz davon
aus, dass Frau N._______ die Anforderungen an einen für die
erleichterte Einbürgerung notwendigen Integrationsgrad erfüllt. Dieser
Schluss kann nicht beanstandet werden. Nichts deutet darauf hin,
dass Frau N._______ isoliert von ihrem schweizerischen Umfeld lebte,
nicht in der Lage wäre, alltägliche Angelegenheiten und Situationen
selbständig zu bewältigen oder sich nicht in einer Landessprache
angemessen mit ihrem Umfeld verständigen könnte. Dieser Schluss
rechtfertigt sich bereits auf der Grundlage des Erhebungsberichts der
Gemeindepolizei A._______. Das Gesagte gilt a fortiori, wenn in
Betracht gezogen wird, dass sich Frau N._______ in den letzten
Jahren der Betreuung ihrer Kleinkinder widmete. Die dadurch bewirkte
Beeinträchtigung der Aussenkontakte wird jedoch erfahrungsgemäss
mehr als ausgeglichen, sobald die Kinder den Kindergarten und die
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Schule besuchen. Was schliesslich ausreichende Kenntnisse der
Dialektsprache angeht, deren Fehlen implizit beanstandet wird, sowie
mangelhaftes Wissen über politische, geographische und
völkerkundliche Gegebenheiten der Schweiz, so weist die Vorinstanz
zu Recht darauf hin, dass derartige Defizite vorab vom Erfordernis des
Vertrautseins mit den schweizerischen Verhältnissen nach Art. 14 Bst.
b BüG erfasst sind und deshalb zwar im Kontext der ordentlichen
Einbürgerung von Bedeutung sein können, eine Verweigerung der
erleichterten Einbürgerung jedoch nicht rechtfertigen.
5.
Aus den vorstehenden Gründen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
6.
Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interes-
sen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlichrechtlicher
Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.
Es kann davon ausgegangen werden, dass Frau N._______ durch die
Beteiligung am Beschwerdeverfahren keine oder nur geringfügige
Kosten erwachsen sind. Eine Parteientschädigung ist daher nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Beschwerdegegner (...)
- die Vorinstanz (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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