B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6380/2011
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentenhöhe).
C-6380/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1946 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 2001 bis 2009 (mit
Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an
die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (SAK-act. 17).
Er meldete sich am 17. Juni 2010 über den deutschen Sozialversiche-
rungsträger zum Bezug einer Altersrente an (SAK-act. 8).
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 (SAK-act. 18 S. 9) sprach die
Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
X._______ mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Altersrente in der Höhe
von monatlich Fr. 343.-- zu. Sie berücksichtigte dabei eine Beitragsdauer
von 7 Jahren und 8 Monaten (Rentenskala 7) sowie ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 70'992.--.
C.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 (SAK-act. 19) erhob X._______ ge-
gen die Verfügung vom 19. Januar 2011 Einsprache bei der SAK. Zur Be-
gründung führte er aus, dass nicht klar sei, weshalb nur 7 Beitragsjahre
und in welcher Hinsicht die Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt wur-
den. Ferner bemängelte er, dass auch nicht aus der Verfügung hervorge-
he, wie sich das massgebende Einkommen zusammensetze.
D.
Nach Durchführung diverser Abklärungen erliess die SAK am 10. Oktober
2011 einen Einspracheentscheid (SAK-act. 39 S. 9) und hiess die Ein-
sprache von X._______ vom 7. Februar 2011 gut. Gestützt auf die im in-
dividuellen Konto (IK) registrierten aktualisierten Einkünfte sprach ihm die
SAK eine monatliche Altersrente von Fr. 385.-- zu. Sie berücksichtigte
dabei eine anrechenbare Beitragsdauer von 8 Jahren und 8 Monaten
(Rentenskala 8) und ein massgebendes durchschnittliches Jahresein-
kommen von Fr. 68'208.--. Die SAK begründete den Einspracheentscheid
in einem separatem Schreiben vom 12. Oktober 2011 (SAK-act. 40).
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10./12. Oktober 2011 erhob
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom
11. November 2011 (SAK-act. 41) Beschwerde bei der SAK. Er führte
aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nur 8 Jahre, anstatt 8 Jahre
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und 8 Monate als Beitragsdauer berücksichtigt werden, da er so Bei-
tragszeiten verliere. Ferner bemängelte er, dass als Bruttoeinkommen
vom 1. Januar 2006 bis zum 30. April 2006 Fr. 55'223.-- und nicht
Fr. 41'589.-- zu berücksichtigen sei, und dass die Monate Januar 2009
und Januar 2011 nicht als Beitragszeiten berücksichtigt worden seien. Mit
Schreiben vom 21. November 2011 (BVGer-act. 1) leitete die SAK die
Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht wei-
ter.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 (BVGer-act. 3) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, für den Monat Januar 2009 seien keine Beitragszeiten er-
fasst, aber die Zeit sei zufolge Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der
fraglichen Zeit als Versicherungszeit berücksichtigt worden. Der Monat
Januar 2011 könne indes nicht berücksichtigt werden, da Beitragszeiten
im Jahr, in welchem das Rentenalter erreicht wird, nicht zu berücksichti-
gen seien. Betreffend das vom Beschwerdeführer bemängelte Einkom-
men für das Jahr 2006, führte die SAK aus, dass das Einkommen ge-
mäss IK korrekt sei und er keinen Beleg eingereicht habe, der auf das
Gegenteil schliessen lasse.
G.
Mit Replik vom 10. Februar 2012 (BVGer-act. 5) hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinem Antrag fest und reichte weitere Belege ein.
H.
Mit Duplik vom 23. April 2012 (BVGer-act. 9) hielt die SAK ebenfalls an
ihrem bisherigen Antrag fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass die neu eingereichten Belege zu keiner anderen Beurteilung
führten, da es sich bei den vom Beschwerdeführer aufgeführten Zahlun-
gen um Unfalltaggelder handelte, die nicht AHV-pflichtig seien, weshalb
keine Änderung des IK zu erfolgen habe.
I.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2012 (BVGer-act. 12) hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinem Antrag fest.
J.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 (BVGer-act. 14) reichte die SAK ein Nach-
trags-IK ein und führte dazu aus, die Korrektur habe zwar keinen Einfluss
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auf die Rentenskala, aber das massgebende durchschnittliche Einkom-
men erhöhe sich dadurch leicht.
K.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit
Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Gemäss Stellung-
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nahme der SAK vom 6. Januar 2012 sei der Einspracheentscheid nicht
eingeschrieben versandt worden, weshalb das Zustelldatum nicht nach-
gewiesen werden könne. Da sich auch in den Akten keine Hinweise auf
das Zustelldatum befinden, ist zufolge Beweislosigkeit zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig er-
folgt ist. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Ko-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per-
sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich
die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses
Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivi-
tät – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizeri-
schen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweize-
rischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der Verordnung vom 11. September
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2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage,
ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers kor-
rekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Ja-
nuar 2011 (Eintritt des Rentenalters) gültigen Bestimmungen des AHVG
und der AHVV.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet.
Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-
cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für
Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil-
rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die
rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung
des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters
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gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die
Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen
in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
3.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor-
derlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.2.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2
AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen,
von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in
das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent-
sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die glei-
che Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber
sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertat-
bestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn
seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete
Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die ent-
sprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.2.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Ver-
sicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
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den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
3.2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Be-
weis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.3 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel-
lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2
AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonde-
rer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Ar-
beitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen
(Art. 5 Abs. 4 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versiche-
rungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die
Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).
3.4 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur
Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit-
raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung
aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK die Altersrente des Beschwer-
deführers korrekt berechnet hat.
Dem Beschwerdeführer wurden 8 Jahre und 8 Monate Beitragsdauer an-
gerechnet, was gestützt auf das IK korrekt ist. Da für das Jahr des Nach-
trags-IK (2010) bereits 12 Monate berücksichtigt wurden, erhöht sich die
Beitragszeit durch das Nachtrags-IK nicht. Der Jahrgang des Beschwer-
deführers (1946) weist im Jahr des Versicherungsfalls (2011) 44 Beitrags-
jahre auf (Rententabellen 2011 S. 8). Gemäss Skalenwähler kommt beim
Beschwerdeführer mit 8 Beitragsjahren die Rentenskala 8 zur Anwen-
dung (Rententabellen 2011 S. 10).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind im IK für die Jahre 2001 bis
2010 Einkommen von insgesamt Fr. 594'252.-- registriert. Die SAK ging
im Einspracheentscheid noch von einem Einkommen von Fr. 589'217.--
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aus. Unter Berücksichtigung des Nachtrags-IK über Fr. 5'035.-- ergibt sich
der obgenannte Betrag von Fr. 594'252.--. Dass bei den zu berücksichti-
genden Einkommen die Unfalltaggelder nicht zu berücksichtigen waren,
ist korrekt (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb auch die Stornierung von
Fr. 79'483.-- im Jahr 2008, das vom Beschwerdeführer bemängelte Ein-
kommen der A._______ im Jahr 2006 (Fr. 41'589.-- anstatt Fr. 55'223.--;
vgl. den entsprechenden Lohnausweis) und das Einkommen für den Mo-
nat Januar 2009 nicht zu beanstanden sind. Auch die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 18. April 2012 respekti-
ve 27. März 2012 (IV-act. 50 S. 1 und 2), dass dieser zwischen dem
27. November 2007 und seinem Austritt am 31. Januar 2009 (mit Unter-
brüchen) arbeitsunfähig gewesen sei und es sich bei den ausbezahlten
Beträgen um Korrekturen von Sozialversicherungsbeiträgen gehandelt
habe. Das ermittelte Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der In-
flation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwer-
ten. Da der erste IK-Eintrag erst im Jahr 2001 erfolgte, ist das Einkom-
men vorliegend jedoch nicht aufzuwerten (Rententabellen 2011 S. 15).
Das Gesamteinkommen entspricht unter Berücksichtigung der zurückge-
legten Beitragszeiten (104 Monate) einem durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 68'568.-- (= Fr. 594'252.-- : 104 x 12). Dieser Betrag ist
auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittli-
chen Einkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2011 (Ska-
la 8, S. 90) ergibt ein massgebendes Gesamteinkommen von bis zu
Fr. 69'600.-- eine monatliche Rente von Fr. 388.--.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK bei der Renten-
berechnung grundsätzlich korrekt vorgegangen ist, dass sich aber die
Rente aufgrund des während des Beschwerdeverfahrens eingegangenen
Nachtrags-IK – wie die SAK zu Recht ausführte – leicht erhöht. Die Be-
schwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist auf-
zuheben. Dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine
Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 388.-- auszurichten.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem ob-
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siegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-6380/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 10. Oktober 2011 wird aufgehoben und dem Beschwerdefüh-
rer wird mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine monatliche Altersrente in der
Höhe von Fr. 388.-- zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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