Abtei lung II I
C-638/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in Deutschland)
vertreten durch Rechtsdienst der Gewerkschaft
Unia Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
21. Dezember 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-638/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer),
geboren 1951, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
C._______ (D) arbeitete 1973 und 1974 sowie von 1991 bis 1. Februar
2005 als Grenzgänger in der Schweiz, zuletzt als Lastwagenfahrer für
die Firma B._______ in Basel, und leistete in dieser Zeit Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
AHV/IV. Im Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2005 (es liegen
widersprüchliche Angaben betreffend den genauen Zeitpunkt vor [vgl.
Akten der IV-Stelle Basel-Stadt, nachfolgend IVBS, IV/3 S. 5, IV/7 S. 1,
IV/9 S. 2, IV/11 S. 4, IV/21 S. 3, IV/22 S. 2, IV/29 S. 19, IV/43 S. 3])
erlitt der Beschwerdeführer einen Myokardinfarkt. Nach Durchführung
einer Koronarangiographie unterzog er sich am 10. März 2005 einer
Bypassoperation und danach einem kardialen Rehabilitations-
programm. Seit dem 2. Februar 2005 arbeitet der Beschwerdeführer
nicht mehr und macht dafür gesundheitliche Gründe (namentlich
koronare Gefässerkrankung, Herzinfarkt, Depression bzw. [im
Zusammenhang mit dem Herzinfarkt bzw. der Bypassoperation
stehende] Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS; engl. PTSD]
und Bandscheibenschaden HWS) geltend (vgl. IV/1, 3, 5, 6, 8 S. 6 f.,
IV/35).
B.
B.a Mit Formular vom 7. März 2006 meldete sich der Beschwerde-
führer am 9. März 2006 bei der IVBS zum Bezug einer Invalidenrente
an (IV/1).
B.b Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2007 stellte die IVBS dem
Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Februar
2006 in Aussicht (vgl. IV/31). Sie begründete dies im Wesentlichen
damit, dass seit Februar 2005 eine ununterbrochene, krankheits-
bedingte Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmasse vorliege und
die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr
möglich sei. Hingegegen seien in spezialärztlicher Sicht, bei Ablauf der
Wartefrist im Februar 2006, alternative, leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten (z.B. Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten,
einfache Lager- und Montagearbeiten, etc.) mit einem Pensum von
60% zumutbar. Ein entsprechender Einkommensvergleich ergebe
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unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5% einen
Invaliditätsgrad von 45%.
B.c Am 31. Mai 2007 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit dem
Vorbescheid nicht einverstanden sei und die Ausrichtung einer ganzen
Rente ab Februar 2006 beantrage, da er aus somatischen und
psychischen Gründen auch nicht für eine angepasste Tätigkeit
eingesetzt werden könne (vgl. IV/35).
B.d Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 sprach die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA bzw. Vorinstanz) dem
Beschwerdeführer eine Viertelsrente ab 1. Februar 2006 zu (vgl.
IV/47). Sie begründete dies gleich wie die IVBS ihren Vorbescheid und
fügte ergänzend an, dass aus medizinischer Sicht keine neuen
Tatsachen geltend gemacht worden seien, die eine andere Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit zuliessen. Daher stütze sie sich auf die um-
fassenden, sorgfältigen und nachvollziehbaren Abklärungsergebnisse
der involvierten Gutachter ab.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29.
Januar 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zu-
sprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2006 und die
Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung. Gegebenenfalls
sei angesichts der widersprüchlichen Aktenlage ein unabhängiges
Gutachten zur Klärung der Arbeitsunfähigkeit anzuordnen. Zur
Begründung führte der Beschwerdeführer an, dass er aus somati-
schen und psychischen Gründen gänzlich arbeitsunfähig sei.
C.b Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 (act. 3) beantragte die
IVSTA die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung und verwies auf die Stellungnahme der IVBS vom
13. Februar 2008, worin die Würdigung der medizinischen Unterlagen
dargelegt und bestätigt wurde (vgl. act. 3 und 3.1).
C.c Der Beschwerdeführer leistete den ihm vom Bundesverwaltungs-
gericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.- fristgerecht am 12.
März 2008.
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C.d Mit Replik vom 8. April 2008 hielt der Beschwerdeführer
vollumfänglich an der Beschwerde fest und beantragte deren
Gutheissung (act. 6).
C.e Mit Schreiben vom 22. April 2008 reichte der Beschwerdeführer
einen Bescheid des Landratsamt C._______ vom 11. April 2008 zu
den Akten, worin ihm die Schwerbehinderteneigenschaft
zugesprochen wurde (act. 8 und 8.1).
C.f Mit Duplik vom 15. Mai 2008 hielt die IVSTA an ihren Anträgen fest
(vgl. act. 10 und 10.1).
C.g Am 20. Mai 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
C.h Mit Eingabe vom 19. Mai 2008 reichte die IVSTA eine ergänzende
Stellungnahme der IVBS vom 15. Mai 2008 zu den Akten, worin sich
diese in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichte
Bestätigung der Schwerbehinderteneigenschaft äusserte (vgl. act. 12
und 12.1).
C.i Innert der ihm dazu eingeräumten Frist liess sich der
Beschwerdeführer zu dieser Eingabe nicht vernehmen.
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in
Deutschland. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getrete-
ne Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nach-
folgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden (Art. 80a IVG). Soweit das FZA bzw. die auf dieser
Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine
abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung
des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der inner-
staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Seite 5
C-638/2008
4.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der
Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die Verfügungen werden von der
IVSTA erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten
Gesundheitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IVBS
arbeitete, war die IVBS für die Entgegennahme und Prüfung der
Anmeldung zuständig und wurde die Verfügung vom 21. Dezember
2007 zu Recht von der IVSTA erlassen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hin-
weisen).
5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens-
abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125
V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
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Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04
vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen).
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht dem Beschwerdeführer
(lediglich) eine Viertelsrente zugesprochen hat.
6.2 Die Voraussetzung der - noch nach altem Recht zu beurteilenden -
Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist erfüllt. Es bleibt daher
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in rentenrelevantem Ausmass
invalid ist.
Seite 7
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6.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig war (lang dauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl.
BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weiter-
gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den
anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die
Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (vgl.
Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung,
welche hier auf Grund der vor dem 1. Januar 2008 erfolgten
Anmeldung massgebend ist).
Da vorliegend eine labile Gesundheitseinschränkung im Sinne von Art.
29 Abs. 1 Bst. a IVG vorliegt (vgl. Bst. A) und der Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen seit Februar 2005 keiner Arbeit mehr
nachgegangen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer im Zeitraum vom 9. März 2005 (ein Jahr vor Eingang der An-
meldung bei der IVBS) bis 21. Dezember 2007 (Datum der an-
gefochtenen Verfügung) in rentenbegründendem Umfang erwerbsun-
fähig war.
6.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streit -
sache massgebend:
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
Seite 8
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die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG,
eingefügt per 1. Januar 2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
6.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente, da er aus psychischen und somatischen Gründen
gänzlich arbeitsunfähig sei.
7.2 In den Vorakten finden sich insbesondere die folgenden
medizinischen Unterlagen:
- zwei Untersuchungsberichte von Prof. Dr. D._______ (Kreiskrankenhaus
C._______) vom 18. Februar 2005 und 18. Juni 2007 (IV/3 S. 1 f. und IV/40 S. 2
ff.);
- ärztliche Bescheinigungen und ein Arztbericht von Dr. E._______ (Facharzt für
Allgemeinmedizin, langjähriger Hausarzt des Beschwerdeführers) vom 3. März
2005, 20. März 2006 und 18. Mai 2007 (IV/3 S. 9, IV/7 S. 1, IV/35 S. 4; vgl. auch
IV/1 S. 6);
- ein kardiologisches Austrittskonsilium vom 17. März 2005 und ein
nuklearmedizinischer Befundbericht vom 12. April 2005 des Spitals F._______
(IV/3 S. 4-7);
- ein Austrittsbericht des ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramms
P._______ vom 27. Juni 2005 (IV/8 S. 6);
- ein Arztbericht für Erwachsene des Spitals F._______ (Kardiologie) vom 7. April
2006 (IV/11);
Seite 9
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- eine Bescheinigung vom 14. Februar 2006 sowie zwei Arztberichte von Dr.
M._______ (Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin; Praktische Ärztin) vom
30. März 2006 und 25. Mai 2007 (IV/3 S. 12, IV/9 und IV/43 S. 2 ff.);
- ein rheumatologisches Gutachten von Dr. O._______ (Facharzt für Rheumatologie
Physikalische Medizin und Rehabilitation) vom 17. November 2006 (IV/20 S. 2 ff.);
- ein psychiatrisches Gutachten von Dr. N._______ (Psychiatrie und Psychotherapie
FMH) vom 13. Dezember 2006 (IV/21);
- ein dreiteiliges MEDAS-Gutachten der G._______ [Bezeichnung MEDAS] (im
Folgenden: MEDAS; IV/29 S. 2 ff.) bestehend aus:
- dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. H._______ (Psychiatrie und
Psychotherapie FMH; MEDAS) vom 23. Januar 2007 (IV/29 S. 28-31),
- dem rheumatologischen Fachgutachten von Dr. I._______ (Rheumatologie
Rehabilitation, leitende Ärztin) und J._______ (Assistenzärztin; beide Spital
K._______, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation) vom 26. Januar 2007
(IV/29 S. 22-27),
- dem Gesamtgutachten vom 16. April 2007 (IV/29 S. 2-27) inkl. internistischem
Untersuchungsbericht von Dr. L._______ vom 23. Januar 2007 (IV/29 S. 13);
- eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS vom 11. Oktober 2007 (IV/45);
- sechs Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes für die IVBS (im
Folgenden RAD) vom 2. und 24. August 2006, vom 19. Dezember 2006 sowie vom
23. April, 1. Oktober und 9. November 2007 (vgl. Protokoll IVBS [nicht paginiert] S.
3-7).
7.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine weiteren
medizinischen Unterlagen eingereicht. Das vom Beschwerdeführer
eingereichte Schwerbehindertenattest stellt eine amtliche Bescheini-
gung nach deutschem Recht und keine medizinische Beurteilung dar
und ist für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische IV-
Rente nicht verbindlich.
7.4 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der geltend
gemachten Arbeitsunfähigkeit einerseits auf psychische Beschwerden.
7.4.1 Diesbezüglich zeigen sich in den medizinischen Beurteilungen
erhebliche Differenzen.
Seite 10
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Auf der einen Seite diagnostizierte die MEDAS im Gesamtgutachten
und im psychiatrischen Fachgutachten (Dr. H._______) am 23. Januar
und 16. April 2007 eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression
gemischt (IDC-10 F43.22) und attestierte dem Beschwerdeführer (ab
Februar 2005) aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60-
80% in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (vgl. IV/29 S.
16-19 und S. 30-31). Dieser Beurteilung schloss sich der RAD in
seiner abschliessenden Stellungnahme vom 9. November 2007 an
(vgl. Protokoll IVBS [nicht paginiert] S. 6).
Auf der anderen Seite diagnostizierte Dr. N._______ am 13. Dezember
2006 neben der Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt
(ICD-10 F.43.22) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1), je bei einem Status nach aortokoronarer Bypassoperation am
10. März 2005 nach Myokardinfarkt im Dezember 2004 und nicht
vollständig erfolgreicher Revaskularisation (vgl. IV/21). Er attestierte
dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht (ab der
Bypassoperation im März 2005) für die bisherige Tätigkeit eine
gänzliche und für eine alternative Tätigkeit quantitativ wie qualitativ
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80%. Auch Dr. M._______
diagnostizierte am 30. März 2006 und 25. Mai 2007 eine
posttraumatische Belastungsstörung nach Herzoperation mit nicht
zufriedenstellender Revaskularisation, mit Angst und Depression
gemischt (ohne eine Klassifizierung nach ICD-10 vorzunehmen) (vgl.
IV/9 und IV/43 S. 2-4). Sie attestierte dem Beschwerdeführer (schon)
aus psychotherapeutischer Sicht für jegliche Erwerbstätigkeit eine
gänzliche Arbeitsunfähigkeit (ab der Bypassoperation im März 2005).
7.4.2 Dr. H._______ (MEDAS), dessen Beurteilung auf einer
einmaligen Visite des Beschwerdeführers beruht, gestand diesem
zwar zu, die Operationen und die anschliessende Rehabilitation
schlecht verarbeitet zu haben, erklärte es jedoch als "wenig plausibel",
"daraus [...] eine posttraumatische Belastungsstörung zu
konstruieren", da die Schwere der Ereignisse nicht mit den
psychischen Beeinträchtigungen korreliere und die Symptome der
Angst und Depression in der Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.22)
gewürdigt würden. Soweit ersichtlich, unternahm Dr. H._______ keine
weiteren Abklärungen, um im konkreten Einzelfall die Diagnose der
posttraumatischen Belastungsstörung zu prüfen, sondern begnügte
sich mit dieser abstrakten Begründung, wobei er nicht ausschloss
("wenig plausibel"), dass konkret eine PTBS vorlag. Als der Arztbericht
Seite 11
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von Dr. M._______ vom 25. Mai 2007 - auf Anregung des RAD hin -
der MEDAS zur Stellungnahme unterbreitet wurde, setzte sich diese
damit und auch mit der Frage des konkreten Vorliegens einer PTBS
nicht auseinander, sondern verwies lediglich auf die im eigenen
Gutachten vertretene Position (vgl. IV/44-45 sowie Protokoll IVBS
[nicht paginiert] S. 5).
Der RAD, welcher den Beschwerdeführer nicht direkt untersuchte,
erklärte in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 die Angaben
von Dr. M._______ als nicht nachvollziehbar. Zum einen habe der
Beschwerdeführer angesichts der Narkose während der Bypass-
operation keinen Sinneseindruck gewinnen können. Zum anderen
finde sich PTBS nach Herzoperationen "vor allem" bei denen, die
lange auf der Intensivpflegestation behandelt wurden und finde man
"am häufigsten" einzelne PTBS-Symptome und kein PTBS-Syndrom
(als Diagnose nach ICD-10). Auch der RAD setzte sich somit nicht mit
der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander, sondern
begnügte sich mit allgemeinen Ausführungen und Angaben zur
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer PTBS (wobei die angegebe-
nen Internetfundstellen keine weiterführenden Informationen enthalten
[zuletzt besucht am 20. Mai 2010]).
Da sowohl Dr. N._______ (der den Beschwerdeführer an zwei
verschiedenen Tagen begutachtete) als auch Dr. M._______ (welche
den Beschwerdeführer seit Juni 2005 psychotherapeutisch behandelt
[durchschnittlich eine Stunde pro Woche]) beim Beschwerdeführer
konkret eine PTBS diagnostiziert und aus psychiatrischer bzw.
psychotherapeutischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 80% bzw. von 100% attestiert haben, während sich die
MEDAS und der RAD nur allgemein zur Wahrscheinlichkeit einer PTBS
nach einer Herzoperation geäussert haben, kann nicht nachvollzogen
werden, wie die MEDAS und der RAD (und mit ihnen die IVBS und die
IVSTA) in psychiatrischer Hinsicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 60-
80% in einer Verweisungstätigkeit schliessen konnten. Dies gilt umso
mehr, als sowohl die MEDAS als auch der RAD sich mehrfach
dahingehend geäussert haben, dass in psychiatrischer bzw.
psychotherapeutischer bzw. psychopharmazeutischer Hinsicht klarer
Handlungsbedarf bestehe, wobei namentlich auch eine stationäre
Behandlung in Betracht zu ziehen sei (vgl. IV/29: S. 16, 19 und 31;
Protokoll IVBS [nicht paginiert] S. 4 und 6). Dieser Behandlungsbedarf
scheint mit der attestierten Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht,
Seite 12
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ohne weitere Erklärungen oder Abklärungen, nicht vereinbar.
Andererseits ist auch aus dem Gutachten von Dr. N._______ und dem
Arztbericht von Dr. M._______ nicht ersichtlich, inwiefern sie konkrete
Tests und Untersuchungen vorgenommen haben, um das Vorliegen
einer zur gänzlichen Arbeitsunfähigkeit führenden PTBS zu
verifizieren.
7.4.3 Somit besteht in Bezug auf die psychische Gesundheit des Be-
schwerdeführers und die damit verbundene Beeinträchtigung seiner
Arbeitsfähigkeit ein Abklärungsbedarf und ist eine erneute
psychiatrische Begutachtung vorzunehmen, soweit erforderlich nach
vorgängiger stationärer Behandlung.
7.5 Die MEDAS attestierte dem Beschwerdeführer ausserdem (als
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) weiter eine
koronare 3-Gefässerkrankung (ICD-10 I23.13)
- Status nach inferiorem Myokardinfarkt 02/2005
- Koronarangiographie 18.02.2005: hochgradige Stenose der RCA
und peripherer RIVP-Verschluss, Verschluss LCX ab Abgang,
signifikante Stenose des RIVA, EF 47%
- 10.03.2005: 3-fach AC-Bypass-Operation (Vene auf ACD, Vene auf
R-intermed, Venenpatch auf LAD)
- 25.04.2006: Myokardperfusionsszintigraphie: szintigraphisch
inferobasale Narbe und inferolaterale Ischämie
- 06.04.2006: TTE: LVET 45% bei inferiorer auf inferoseptal
übergreifender Hypokinesie
- seit 02/2005: stabile AP CCS 2, Dyspnoe NYHA II bis III
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Hyper-
cholesterinämie, Status nach Nikotin (30 py), positive
Familienanamnese.
Daraus schloss die MEDAS in kardialer Hinsicht auf eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit,
da die kardiale Lage nicht abgeklärt sei, was dringend indiziert sei.
Der Patient verweigere eine vollständige Untersuchung bei weiterhin
bestehenden pektanginösen Beschwerden mit nachgewiesener
Ischämie in der Ergometrie und Myokardperfusions-Szintigraphie. Ein
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akutes kardiales Geschehen könne jederzeit auftreten, so dass
während des Führens eines Fahrzeuges eine Selbst- und
Fremdgefährdung gegeben sei. Für Verweistätigkeiten sei eine leichte
bis maximal mittelschwere Arbeit, ohne Selbst- und Fremdgefährdung
bei möglichem plötzlichem kardialen Ereignis zu 60% möglich (vgl.
IV/29 S. 18 f.). Wie die MEDAS angesichts des von ihr deklarierten
kardialen Abklärungsbedarfs und der (auch) damit begründeten
vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, in Bezug
auf eine angepasste Verweisungstätigkeit eine genaue Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit vornehmen und diese aus kardialer Sicht auf 60%
festsetzen konnte, ist – auch unter Berücksichtigung der
medizinischen Akten (welche bestätigen, dass die Bypassoperation
die kardialen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers
nicht umfassend zu eliminieren vermochte, vgl. namentlich IV/11, 21,
29 S. 8, IV/40, 43) - nicht nachvollziehbar. Insbesondere erklärte das
Spital F._______ am 7. April 2006 (nur), dass in einer nicht körperlich
belastenden Tätigkeit aus kardiologischer Sicht "wahrscheinlich" ein
100%-Einsatz möglich sei, und sie eine erneute Konorarangiographie
für indiziert halte (vgl. IV/11 S. 3). Auch der RAD erkannte am 19.
Dezember 2006 in Bezug auf die kardiale vaskuläre Situation einen
Abklärungsbedarf, zumal er wissen wollte, ob eine Optimierung
derselben eine gesamthafte gesundheitliche Verbesserung bringen
würde (vgl. Protokoll IVBS [nicht paginiert] S. 3 f.). Weiter erklärte Dr.
D._______ (Kreiskrankenhaus C._______) am 18. Juni 2007 (vgl.
IV/40 S. 2 ff.), dass die aktuelle kardiologische Untersuchung nur
unvollständig habe durchgeführt werden können und keine
verbindliche Aussage aus der Belastungsuntersuchung abgeleitet und
eine Progression der koronaren Herzkrankheit somit nicht
nachgewiesen werden könne. Im Rahmen des Gesamtgeschehens
und insbesondere der psychovegetativen Komponente lasse sich eine
Belastungseinschränkung des Patienten feststellen (welche Dr.
D._______ allerdings nicht quantifiziert). Sowohl Dr. N._______ als
auch Dr. M._______ wiesen auf einen engen Zusammenhang
zwischen dem kardialen Krankheitsbild und der PTBS hin, wie er auch
von Dr. D._______ angesprochen wurde, und betonten die gegen-
seitige Interdependenz, wobei der Beschwerdeführer vor dem
Hintergrund der PTBS invasive kardiale Abklärungen verweigere (vgl.
IV/21 und 43; vgl. auch IV/11). Der kardiale Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und die damit verbundene Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bedarf somit weiterer Abklärung. Da der Beschwerde-
führer nur bedingt bereit zu sein scheint, sich entsprechenden
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Untersuchungen zu unterwerfen, ist im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung in Rücksprache mit einem Kardiologen zu prüfen,
inwiefern der kardiale Gesundheitszustand (und die entsprechende
Arbeitsfähigkeit) im Rahmen dessen, was dem Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht und unter psychiatrischer Betreuung zugemutet
werden kann, besser abgeklärt werden kann und sind entsprechende
kardiologische Abklärungen vorzunehmen.
7.6 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit somit als zu 100% arbeitsunfähig zu beurteilen. Zur
Beurteilung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweisungstätigkeit sind in Bezug auf die psychische und kardiale
Gesundheit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vorzuneh-
men, deren Resultate in eine Gesamtbetrachtung einzubringen sind.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung
vom 21. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch zu berücksichtigen.
8.
Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren, von der MEDAS
diagnostizierten Beschwerden (vgl. IV/29: S. 12, 13, 17, 25) nicht
weiter einzugehen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch nicht zu prüfen, ob der
durchgeführte Einkommensvergleich korrekt war und ein ausreichend
hoher Leidensabzug gewährt wurde.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom
Beschwerdeführer am 12. März 2008 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- ist ihm zurück zu erstatten.
9.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2; in der ab 1. April 2010
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geltenden Fassung) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Verwaltung. Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen
Aufwands auf Fr. 600.- festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom
21. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurück erstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung ist auf die nächste Seite zu verweisen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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