Abtei lung II I
C-6385/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6385/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende B._______ (geb. 1974, nachfolgend:
Gesuchsteller) beantragte am 20. Juni 2008 bei der Schweizerischen
Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsauf-
enthalt bei seinem Bruder S._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) in Olten. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab,
ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch
zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn beim Be-
schwerdeführer ergänzende Auskünfte eingeholt und mit einem negati-
ven Antrag an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das
Einreisegesuch mit Verfügung vom 9. September 2008 ab. Dies im We-
sentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region,
aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden
wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise
nach wie vor stark anhalte. Ferner würden dem Gesuchsteller im Ur-
sprungsland weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Ver-
pflichtungen obliegen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerech-
te Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Oktober 2008 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er
im Wesentlichen vor, sein Bruder habe nicht die Absicht, in der
Schweiz oder in einem anderen Land zu leben. Der einzige Grund für
einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz sei die Teilnahme am Ge-
burtstagsfest eines Familienmitglieds. Ferner sei er (der Beschwerde-
führer) bereit, für die fristgerechte Ausreise seines Bruders eine De-
potzahlung von Fr. 20'000.- zu leisten.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2008
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2009 wurde dem Beschwerde-
führer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung Stellung zu neh-
men. Die hierfür angesetzte Frist (23. Februar 2009) verstrich jedoch
ungenutzt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Besu-
chervisums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
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mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
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sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
7.3 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
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sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. , Countries > Euro-
pe and Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief – April
2009, besucht im September 2009). Der Zuwanderungsdruck aus die-
ser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der
schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr
2008 7.8% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und dem
Kosovo. Diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche
nach Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik
2008, S. 9). Seit dem 1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als
verfolgungssichere Staaten (Safe Countries), dies gemäss Beschluss
des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen,
ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen
haben wird. Immerhin stellten im 2. Quartal 2009 noch 142 Personen
aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Kosovo liegt damit in der
Quartalsstatistik der Asylgesuche nach Nationen an sechster Stelle
(vgl. kommentierte Asylstatistik des BFM 2. Quartal 2009, S. 2).
7.4 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse im Kosovo und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 35-jährigen Mann,
der zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern im Kosovo lebt.
Wenn er nun die Heimat ohne seine Ehefrau und die Kinder für einen
Besuchsaufenthalt in der Schweiz verlassen will, obliegen dem Ge-
suchsteller durchaus familiäre Verpflichtungen im Kosovo. Andererseits
war er bereits zweimal als Asylbewerber in der Schweiz (1994 und
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1998). Auch wenn er damals die Schweiz nach Abschluss beider Ver-
fahren freiwillig wieder verlassen hat, ist nicht auszuschliessen, dass
er nach erneuter Einreise versucht sein könnte, hier zu bleiben, zumal
mehrere Brüder in der Schweiz leben. Die Erfahrung zeigt auch, dass
selbst zurückbleibende Familienangehörige gerade in Situationen an-
gespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhal-
ten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der
Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen
aus dem Ausland später nachfolgen zu lassen.
8.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich aus den
Akten, dass der Gesuchsteller als Bauer (ohne Arbeitsvertrag) tätig ist,
wobei weder Angaben über die Höhe seines Einkommens noch über
die Grösse des bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes ge-
macht werden. Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass der Be-
schwerdeführer sich bereit erklärte, für sämtliche Kosten des Besuchs-
aufenthaltes aufzukommen, kann aber nicht davon ausgegangen wer-
den, dass der Gesuchsteller sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält-
nissen befindet. Von einer besonderen beruflichen Verpflichtung, wel-
che ihn verlässlich von einer Emigration abhalten würde, kann auf je-
den Fall nicht gesprochen werden.
8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und per-
sönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Risikoeinschätzung vermag auch die in der Rechtsmitteleingabe
angebotene Garantieleistung des Beschwerdeführers nichts zu än-
dern. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstellung und Absichten des
Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gas-
tes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu
bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung
der Verpflichtungserklärung am 11. August 2008 geschehen ist – zwar
für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des
Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie
Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein bestimmtes Verhalten des
Gastes kann er aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetz-
barkeit – nicht garantieren, auch nicht mit der Hinterlegung einer Geld-
summe (Kaution bzw. Depotzahlung) für den Fall, dass der Gast die
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Schweiz nach Ablauf des Besuchsaufenthaltes nicht wieder verlassen
sollte (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-7005/2007 vom 25. Juni 2009 E. 9 und C-2405/2008 vom 18. März
2009 E. 10).
9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung recht-
mässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 3. November 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
- die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (SO [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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