Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6386/2010
Urteil vom 20. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
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Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene österreichische Staatsbürgerin A._______ arbeitete in
den Jahren 1990 bis 1991 als Serviceangestellte in der Schweiz (act. 1,
3, 11 und 18). In dieser Zeit leistete sie obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; act. 5). Am 4. März 2008 stellte sie beim österreichischen
Versicherungsträger ein Gesuch um Gewährung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung. Dieser leitete das Gesuch in der
Folge an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA)
weiter (act. 1).
B.
Der IVSTA lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse
medizinische Berichte aus den Jahren 2006 bis 2008 vor, welche
A._______ im Wesentlichen eine schwere depressive Störung
beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode (ICD 10 F33.3), eine Polyphobie, eine
Rippenblockierung der vierten Rippe rechts (ICD 10 M99.8), eine knotige
Hyperplasie der Schilddrüse, einen Zustand nach Schilddrüsenoperation
im Jahre 2006, ein autonomes Adenom in Knotenstruma, ein
Zervikalsyndrom, eine geringe Spondylosis deformans cervicalis C4 bis
C7, thoralis und lumbalis L1 bis L5, eine Streckfehlhaltung der HWS, eine
mässige Chondrose der HWS und der LWS sowie eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% attestierten (act. 12 bis 17 und 22 bis 25).
Gestützt darauf kam Dr. med. B._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone in seiner
Stellungnahme vom 10. Oktober 2008 zum Schluss, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med.
C._______ vom 5. Mai 2008 "kurz bis mittelfristig" eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aus psychiatrischer
Sicht vorgelegen habe. Nach Rücksprache mit dem RAD-Psychiater Dr. med. D._______ könne die
Diagnose ICD 10 F33.3 anhand der vorliegenden Unterlagen jedoch nicht bestätigt werden und es bestehe
kein Beweis einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit (act. 26).
C.
Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2008 teilte die IVSTA A._______ mit,
dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine
dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege keine
Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge,
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weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden
müsse (act. 27).
D.
In ihrem Einwand vom 11. November 2008 beantragte A._______
sinngemäss die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, da sie nicht
mehr in der Lage sei, irgendeine Tätigkeit auszuüben. Die
Pensionsversicherungsanstalt der Landstelle Wien habe ihr denn auch
eine vorläufig befristete Invaliditätspension zuerkannt (act. 28).
E.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 wies die IVSTA im Wesentlichen
mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das
Leistungsbegehren von A._______ ab (act. 30).
F.
Am 23. Dezember 2008 wandte sich A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) erneut an den österreichischen
Versicherungsträger. Dieser nahm ihre Vorbringen als neues Gesuch um
Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
entgegen, liess erneut ein Gutachten erstellen und leitete dieses in der
Folge an die IVSTA weiter (act. 31, 33 und 34).
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA teilte Dr. med. E._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner
Stellungnahme vom 15. Juli 2009 im Wesentlichen mit, durch die neuen medizinischen Unterlagen sei
keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden (act. 35 und 36).
Mit Verfügung vom 23. September 2009 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, sie sei nicht in der
Lage, das neue Gesuch zu prüfen, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (act. 39).
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung
einer Invalidenrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte sie
einen Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13. Oktober 2009 zu
den Akten.
Mit Urteil vom 7. September 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die
angefochtene Verfügung vom 23. September 2009 auf und nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
23. Dezember 2008 als Beschwerde gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 2. Dezember 2008
entgegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6512/2009 vom 7. September 2010).
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G.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die eingeholte
Stellungnahme des RAD Rohne, wonach die vorliegenden medizinischen
Unterlagen anhand der Untersuchungsergebnisse vom 5. Mai 2008 zwar
eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen darlegen
würden, eine gegenwärtige schwere depressive Störung mit
Auswirkungen auf eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht
belegt sei. Daran vermöchten auch die im fälschlicherweise neu
eingeleiteten Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Unterlagen nichts zu ändern, gelange doch der beurteilende Arzt ihres
ärztlichen Dienstes weiterhin zum Schluss, dass sich keine neuen
Sachverhaltselemente ergäben, die der bisherigen arbeitsmedizinischen
Einschätzung des RAD Rohne entgegenstünden.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
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Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des
Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A
dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
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Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung
über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der
Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht.
Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen
Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. Dezember 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst den ärztlichen Berichten, welche
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2008 verfasst wurden, auch der vom
österreichischen Versicherungsträger eingeholte ärztliche Bericht von Dr. med. G._______ vom 24. März
2009 und der Bericht von Dr. med. F._______ vom 13. Oktober 2009, da diese mit dem Streitgegenstand
in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu
beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
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2.4. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu
normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem
Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der
5. IV-Revision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Ist der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 eingetreten und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch
Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht] und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5509/2008 vom
2. September 2010 E. 2.2).
3.
3.1. Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei
mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2
IVG [5. IV-Revision]).
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Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassungen) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente
ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008
gültigen Fassung (Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber inhaltlich keine
Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt
werden kann.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
[4. IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a - c
IVG [5. IV-Revision]).
3.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das
Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben.
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Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten
Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit
Hinweisen). Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen
und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.4. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
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Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E.
2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in
welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
4.1. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen leidet die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einer schweren depressiven
Störung beziehungsweise einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig schwere Episode, einer generalisierten Angststörung mit
Panikattacken und Somatisierungstendenz, einer Polyphobie, einer
Rippenblockierung der vierten Rippe rechts, einem Zustand nach
Schilddrüsenoperation im Jahre 2006, einer knotigen Hyperplasie der
Schilddrüse, einem autonomen Adenom in Knotenstruma, einem Colon
irritabile, einem Zervikalsyndrom, einer geringen Spondylosis deformans
cervicalis C4 bis C7, thoralis und lumbalis L1 bis L5, einer
Streckfehlhaltung der HWS sowie an einer mässigen Chondrose der
HWS und der LWS (act. 12 bis 17, 22 bis 25 und 34).
4.2. Der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. F._______,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, führte in seinem Bericht vom
15. April 2008 aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere
depressive Störung mit vegetativen Zeichen, Pseudodemenz und
Schlafstörungen bestehe. Die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei
"in hohem Grade unwahrscheinlich" (act. 24).
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In seinem Bericht vom 13. Oktober 2009 bestätigte Dr. med. F._______ im Wesentlichen die bisher
gestellten Diagnosen und führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihm sowie bei einer
Psychotherapeutin in regelmässiger Behandlung stehe. Zwischenzeitlich sei es zu einer weiteren
Verschlechterung der Symptome gekommen. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin
jemals wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen können werde.
4.3. In dem im Auftrag der österreichischen Versicherungsanstalt
erstellten ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2008 attestierte Dr. med.
C._______, Facharzt für Neurologie, der Beschwerdeführerin eine
rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD 10
F33.3), eine Rippenblockierung der vierten Rippe rechts (ICD 10 M99.8)
sowie einen Zustand nach Schilddrüsenoperation im Jahre 2006.
Geregelte Tätigkeiten seien "derzeit" nicht mehr zumutbar (act. 25).
4.4. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 2. Dezember 2008
stützt sich auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ des RAD
Rhone vom 10. Oktober 2008. Dieser kommt gestützt auf das Gutachten
von Dr. med. C._______ vom 5. Mai 2008 zum Schluss, dass zum
Zeitpunkt dieser Begutachtung "kurz bis mittelfristig" eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% aus psychiatrischer Sicht vorgelegen habe.
Nach Rücksprache mit RAD-Psychiater Dr. med. D._______ könne die
Diagnose ICD 10 F33.3 "anhand der vorliegenden Unterlagen" jedoch
nicht bestätigt werden und es bestehe kein Beweis einer
längerdauernden Arbeitsunfähigkeit (act. 26).
4.5. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. B._______ der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung vom 5. Mai 2008 eine
"kurz bis mittelfristige" Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte, die
Diagnose ICD 10 F33.3 im Zeitpunkt seiner Stellungnahme vom
10. Oktober 2008 "anhand der vorliegenden Unterlagen" jedoch nicht
mehr bestätigen konnte, zumal keine weiteren medizinischen Unterlagen
zwischen dem Gutachten vom 5. Mai 2008 und der Stellungnahme von
Dr. med. B._______ vom 10. Oktober 2008 aktenkundig sind. Die von
Dr. med. B._______ postulierte Arbeitsfähigkeit von 100% erweist sich
demnach als nicht rechtsgenüglich begründet und ist mit Blick auf die
Beurteilungen von Dr. med. C._______ und Dr. med. F._______ auch
nicht nachvollziehbar.
4.6. Hinsichtlich des Gutachtens durch Dr. med. C._______ ist
festzustellen, dass dieser bei der Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
keinen Unterschied zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
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und in einer leidensadaptierten Tätigkeit machte und sich auch nicht zum
Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit äusserte, sondern einzig
ausführte, geregelte Tätigkeiten seien "derzeit" nicht zumutbar.
4.7. Anlässlich der fälschlicherweise als Neuanmeldung
entgegengenommenen Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin
erneut begutachtet. Dr. med. G._______, Facharzt für Neurologie,
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 24. März 2009 eine
rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD 10
F32.2), eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken und
Somatisierungstendenz (ICD 10 F41.1), einen Colon irritabile und einen
Zustand nach Schilddrüsenoperation im Jahre 2006 und kam zum
Schluss, dass der Beschwerdeführerin "Arbeiten von wirtschaftlichem
Wert" vollschichtig lediglich unter geringem Zeitdruck bei geringer
psychischer Belastbarkeit und einfachem geistigem Leistungsvermögen
zumutbar seien, während auf Nacht- und Schichtarbeit verzichtet werden
müsse. Aufgrund der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter
bestehe zudem eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und
der Hebe- und Trageleistungen, insbesondere im schweren Bereich.
Zwangshaltungen über Kopf, vorgebeugt und gebückt seien lediglich
"fallweise" zumutbar (act. 34).
4.8. Gestützt darauf führte Dr. med. E._______ des IV-ärztlichen
Dienstes in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2009 aus, dass das
beschriebene Krankheitsbild identisch geblieben sei. Durch die neuen
medizinischen Unterlagen sei keine wesentliche Änderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden (act. 36).
4.9. Dabei verkennt Dr. med. E._______, dass die Diagnose der
generalisierten Angststörung mit Panikattacken und
Somatisierungstendenz (ICD 10 F41.1) erstmals im Gutachten vom
24. März 2009 auftaucht. Hinzu kommt, dass die IVSTA die
Stellungnahme von Dr. med. E._______ anlässlich des fälschlicherweise
eingeleiteten Verwaltungsverfahrens betreffend Neuanmeldung eingeholt
hat. Dabei forderte sie Dr. med. E._______ gestützt auf Art. 87 Abs. 4
IVV auf, mitzuteilen, ob durch die neuen Unterlagen glaubhaft gemacht
werde, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert habe (act. 35). In seiner Stellungnahme
antwortete Dr. med. E._______ denn auch einzig auf diese Frage und
führte aus, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes
vorliege. Eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit gestützt auf die neu
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vorliegenden medizinischen Unterlagen erfolgte jedoch nicht, weshalb im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf die Stellungnahme von
Dr. med. E._______ abgestellt werden kann.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass Dr. med. E._______ über den Facharzttitel in
Allgemeinmedizin verfügt. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin von verschiedenen Ärzten
diagnostizierten psychischen Leiden wäre das Einholen der Stellungnahme bei einem entsprechend
ausgebildeten Facharzt notwendig gewesen, um den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
medizinische Unterlagen zu genügen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der
psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt, fällt
vorliegend in die Kompetenz der entsprechenden Spezialärzte.
4.10. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen, damit
sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer
psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin; medizinisch
nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest-]
Arbeitsfähigkeit und massgeblichen Zeitraum) vornehme und
anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als
gegenstandslos abzuschreiben ist. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2. Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich
vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2008 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu
verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel
der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. November 2010 inkl.
Kopie der act. 25, 26, 34 und 36)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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