B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6386/2012
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG vom 12. November 2012.
C-6386/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. November 2012 schloss die Stiftung Auffangein-
richtung BVG (nachfolgend: Stiftung oder Vorinstanz) die Firma
A._______ GmbH (vormals B._______ GmbH; nachfolgend: Arbeitgebe-
rin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Juni 2007 zwangsweise
an die Stiftung an und auferlegte ihr die Kosten für den Zwangsanschluss
und die Verfügung. Als Begründung führte sie aus, aus den Lohnbeschei-
nigungen der Jahre 2007 – 2011 der zuständigen Ausgleichskasse gehe
hervor, dass die Arbeitgeberin einem seit dem 1. Juni 2007 dem Obligato-
rium unterstehenden Arbeitnehmer Lohn ausgerichtet habe und ein Aus-
nahmetatbestand nicht ersichtlich sei. Die Arbeitgeberin habe im Verwal-
tungsverfahren keinen Nachweis dafür erbringen können, welcher einen
Anschluss an die Stiftung als nicht notwendig erscheinen lasse (Vorakten
[VA] 12, Beschwerdeakten [B-act.] 1, Beilage).
B.
Gegen diese Verfügung reichte die A._______ GmbH am 7. Dezember
2012 (Poststempel) bei der Vorinstanz Beschwerde ein und beantragte
deren Aufhebung. Sie verwies im Wesentlichen auf die doppelt unter-
zeichnete Befreiungserklärung der Stiftung, Zweigstelle Z._______, vom
5. Dezember 2006 an die vormalige Firma B._______ GmbH (B-act. 1.1).
Sie führte aus, diese Befreiung sei weder auf einen Zeitraum limitiert
noch beinhalte sie einen Passus bezüglich einer Unwirksamkeit. Sie habe
deshalb gestützt auf Treu und Glauben sich darauf verlassen können, von
der "BVG" befreit zu sein. Für einen allfälligen Fehler der Stiftung könne
sie nicht haftbar gemacht werden. Es seien insgesamt drei Befreiungen
ausgesprochen worden. Nach der zweiten Befreiung Mitte der 90er-Jahre
habe der (einzige) Arbeitnehmer der Arbeitgeberin mit deutschem Wohn-
sitz und einem kleinen Arbeitspensum in Deutschland sich bei einer deut-
schen Lebensversicherung (als Ersatz zum Schweizer BVG) versichert.
Die angeordnete BVG-Zahlungspflicht bedeute eine zusätzliche finanziell
nicht verkraftbare Last (B-act. 1).
Aufforderungsgemäss reichte die Arbeitgeberin am 11. Dezember 2012
dem Bundesverwaltungsgericht die unterschriebene Beschwerde im Ori-
ginal nach (B-act. 4). Am 17. Januar 2013 ging beim Bundesverwaltungs-
gericht der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ein (B-act. 7).
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Seite 3
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Arbeitgeberin. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es sei da-
von auszugehen, dass die beschwerdeweise vorgebrachte Befreiungsre-
gel in Berücksichtigung des europäischen Kollisionsrechts, vorliegend seit
Ablauf der im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union ausgehandelten Übergangsvor-
schriften per 1. Juni 2007, für die Beschwerdeführerin nicht mehr an-
wendbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin ab diesem Datum – zufol-
ge fehlender anderweitiger Versicherung in der Schweiz – zwangsweise
anzuschliessen sei. Die Kosten dafür seien ihr aufzuerlegen (B-act. 13).
D.
Mit Replik vom 7. Juni 2013 hielt C. C._______ – als betroffener ehe-
maliger Geschäftsführer der B.________ GmbH und bis Ende Mai 2012
einziger Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin – im Wesentlichen an der
Beschwerde fest. Er führte aus, er habe per 1. Januar 2013 seine Tätig-
keit in der Schweiz beendet, die Nachfolgefirma A._______ GmbH führe
sein Sohn D. C._______ (vgl. VA 13, 16). Er selbst sei ab Juni 2013 auch
nicht mehr Gesellschafter. Weiter legte er abermals dar, dass er zuletzt im
Dezember 2006 von der Vorinstanz befreit worden und diese Befreiung
erst im Jahr 2012 widerrufen worden sei. Eine zeitliche Einschränkung
oder den Hinweis zur Information über die aktuelle Rechtssituation habe
die Befreiung nicht enthalten. Wegen der Befreiung habe er sich in
Deutschland versichert, was nunmehr nicht rückgängig gemacht werden
könne. Mit der Verpflichtung zur BVG-Leistung verdopple sich für ihn der
Aufwand, was er finanziell nicht tragen könne (B-act. 15).
E.
Mit Duplik vom 11. September 2013 hielt die Vorinstanz an den Ausfüh-
rungen in ihrer Vernehmlassung fest und verzichtete auf weitere Ausfüh-
rungen (B-act. 17).
F.
Mit Verfügung vom 17. September 2013 übermittelte der Instruktionsrich-
ter die Duplik an die Arbeitgeberin und schloss den Schriftenwechsel ab
(B-act. 20).
C-6386/2012
Seite 4
G.
Auf die weiteren Vorbringen und Akten wird – soweit für die Entscheidfin-
dung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 12. November 2012, welcher gemäss Art. 60
Abs. 2bis BVG (SR 831.40) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. a VwVG darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung form- und fristge-
recht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat – vertreten
durch C. C._______ als ehemaligen Vorsitzenden der Geschäftsleitung
beziehungsweise Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma
B._______ GmbH (seit 9. September 2002) sowie seit 8. Juli 2013 mit
Einzelprokura für die Firma A._______ GmbH (Nachfolgefirma der
B._______ GmbH; Einträge Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB]
am […] 2012 S. […] und […] 2013 S. […]) – am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung in ihren
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat
demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhe-
bung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert.
Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss bezahlt wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2
2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist (wie das dem Prozess voraus-
gehende Verwaltungsverfahren) vom Untersuchungsgrundsatz be-
C-6386/2012
Seite 5
herrscht. Danach hat das Gericht (bzw. die untersuchende Behörde im
Verwaltungsverfahren) von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grund-
satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis-
ses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich
sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti-
gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 269 ff.). In diesem Rahmen
haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche
Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlich-
ste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
2.3 Die Aktenführungspflicht – welche das Gegenstück zum Aktenein-
sichtsrecht ist – wird für alle Verfahrensarten aus Art. 29 Abs. 2 BV (An-
spruch auf das rechtliche Gehör, siehe hierzu E. 3.1) abgeleitet und dient
auch der korrekten Entscheidfindung. Sämtliche im Rahmen des Verfah-
rens vorgenommenen Erhebungen und entscheidrelevanten Tatsachen
sind demnach vollständig festzuhalten (Urteil des BGer 8C_322/2010
vom 9. August 2010 E. 3 mit Hinweisen; BGE 130 II 473 E. 41 f.). Der
aufgrund der Untersuchungspflicht erstellte Sachverhalt ist durch die ent-
scheidende Behörde zu würdigen. Dies setzt allemal voraus, dass der
Behörde ein geordnet geführtes Aktendossier vorliegt. Die Aktenführung
ist von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b; zum Gan-
zen vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
gerichtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013; STEPHAN C. BRUNNER in: Auer/
C-6386/2012
Seite 6
Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar 2008 zu Art. 26 Rz. 9, mit
weiteren Hinweisen sowie zum Sozialversicherungsrecht UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 2, 4 und 8 ff. zu Art. 46, mit weiteren
Hinweisen).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. GYGI,
a.a.O., S. 212).
2.5 Nach den allgemeinen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirk-
lichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen
(BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 447 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2
und 129 V 169 E. 1, je mit Hinweisen).
2.6 C. C._______, der die Beschwerdeführerin vertritt und gleichzeitig
gemäss den Akten – jedenfalls bis zum Eintritt seines Sohnes in die Fir-
ma per Ende Mai 2012 – ihr einziger Arbeitnehmer war (Beilagen zu VA 1
und 3, VA 13 und 16, B-act. 15) – wohnt in Deutschland (vgl. VA 9, B-
act. 15). Daher sind vorliegend grundsätzlich die folgenden Erlasse zu
beachten: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkom-
men (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71; vgl. Art. 89a BVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festle-
gung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(0.831.109.268.11) abgelöst worden (AS 2012 2345 ff.).
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt
mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Zuläs-
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Seite 7
sigkeit des vorliegenden Zwangsanschlusses grundsätzlich nach schwei-
zerischem Recht (vgl. aber E. 4.2.2 und E. 4.5).
3.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet
der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbeson-
dere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we-
sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be-
einflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die
Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hö-
ren, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb
sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht
der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere,
die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebe-
nenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl.
auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen sowie C-489/2014 E. 4.4).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann je-
doch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn
die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechts-
mittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der
gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Hei-
lung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwer-
wiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Be-
schwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68
E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als
behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Be-
gründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von
einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an
die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzuse-
hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Inte-
C-6386/2012
Seite 8
resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa-
che nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen aus-
führlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie bspw. Urteil
BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
4.
Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht in Beschwerde
und Replik sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.
Hierzu ist zum durchgeführten Verwaltungsverfahren gemäss den hiervor
in E. 2.2 ff. und 3 dargelegten Verfahrensrechten und -pflichten Folgen-
des festzustellen.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Verwaltungsver-
fahrens mehrfach geltend, ihr einziger Mitarbeiter wohne in Deutschland
und habe in Deutschland ein zweites Arbeitspensum neben dem Teilpen-
sum in der Schweiz. Die Treuhänderin der Beschwerdeführerin brachte
gegenüber der Vorinstanz am 10. Juli 2012 vor, wegen der Arbeitstätigkeit
in zwei Ländern sei im vorliegenden Fall Deutschland zuständig (VA 6, 9).
Eine ähnliche Argumentation enthielt auch der Befreiungsantrag der Ar-
beitgeberin vom 21. August 2006, in deren Folge die Befreiung von der
Zweigstelle der Vorinstanz am 5. Dezember 2006 erteilt wurde (VA 4.1,
11.1).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin nahm demnach im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens Stellung und brachte Argumente dazu vor, weshalb sie
aus ihrer Sicht in der Schweiz nicht nach BVG beitragspflichtig sei.
Gleichzeitig berief sie sich mit gutem Grund auf eine Bestätigung (einer
Zweigstelle) der Vorinstanz, welche diese Argumentationsweise im De-
zember 2006 ohne Zweifel gestützt hatte. Eine konkrete Auseinanderset-
zung der Vorinstanz mit diesen Vorbringen gemäss den Regeln des recht-
lichen Gehörs (oben E. 3.1) ist indessen – wie nachfolgend dargelegt wird
– nicht ersichtlich.
4.2
4.2.1 Im Rahmen einer Gesprächsnotiz der Vorinstanz findet sich zwar
die Fragestellung, ob Art. 1j Abs. 2 BVV 2 auch nach dem 1. Juni 2007
anwendbar sei. Gleichzeitig findet sich aber auch die hinzugefügte hand-
schriftliche Anmerkung, gemäss interner Besprechung vom 5. Juli 2012
sei ein "rechtliches Gehör per 1. Juni 2007" zu erstellen (VA 4). In der
Folge wurde der Arbeitgeberin am 6. Juli 2012 ein Schreiben mit dem
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Titel "Zwangsanschluss (Art. 11 BVG): Rechtliches Gehör" zugestellt, wel-
ches neben allgemeinen Ausführungen zur Anschlusspflicht gemäss BVG
und den Folgen bei Nichterfüllung der Anschlusspflicht den Passus ent-
hält: "Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen der bilateralen
Abkommen der Gesetzesartikel BVV2 Art. 1j Abs. 2 gemäss unserem
Schreiben vom 5. Dezember 2006 nicht mehr anwendbar ist und ab
01.06.2007 (Hervorhebung durch die Vorinstanz) ein BVG-Anschluss für
Ihren Arbeitnehmer C. C.________ notwendig wird" (VA 5).
In der Anschlussverfügung vom 12. November 2012 führt die Vorinstanz
mittels Standardtext die Voraussetzungen zum Verfahren nach Art. 11
Abs. 1 BVG und Art. 60 Abs. 4 BVG (Voraussetzungen zum Zwangsan-
schluss) auf. Sie führt weiter aus, dass gemäss den Lohnbescheinigun-
gen der Jahre 2007 – 2011 (recte: seit 2002; vgl. Beilagen zu VA 1 und 3)
der zuständigen Ausgleichskasse sich ergebe, dass der Arbeitgeber
einem seit dem 1. Juni 2007 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer
Lohn ausgerichtet habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j
BVV 2 sei nicht ersichtlich. Weiter äussert sie sich dazu, dass die Arbeit-
geberin innert der eingeräumten Frist keinen anderweitigen Anschluss per
1. Juni 2007 erbracht habe (VA 12, B-act. 1.1).
In ihrer Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz neben einer Aufzählung
des Sachverhalts und der Standardbegründung zu den Voraussetzungen
für einen Zwangsanschluss Bezug auf Art. 1j Abs. 2 BVV 2 sowie die Gel-
tung dieses Artikels im Zusammenhang mit dem europäischen Kollisions-
recht. Sie führt weiter aus, gemäss diesen Bestimmungen gelte Art. 1j
Abs. 2 BVV 2 nicht für Personen, die nach dem FZA und dem europäi-
schen Recht, auf welches diese verwiesen, der schweizerischen Gesetz-
gebung zur sozialen Sicherheit unterstehen würden. Die Vorinstanz ver-
weist dabei auf die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen (BSV) Nr. 66 vom 17. Januar 2003 Rz. 400 und Nr. 117 vom 31 März
2010, Rz. 733. Sie führt weiter unter Ziffer 4 aus: "Mit Blick auf die im in-
ternationalen Sozialversicherungsrecht geltenden Kollisionsnormen ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz zu ver-
sichern ist (Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971
und Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004). Dabei
ist der Versicherungsbeginn aufgrund der im Rahmen des Freizügigkeits-
abkommens ausgehandelten Übergangsvorschriften auf den 1. Juni 2007
festzusetzen" (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht).
C-6386/2012
Seite 10
4.2.2 Die Prüfung der Akten und die Aussagen der Vorinstanz erhellen,
dass sie zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz
seit 1. Juni 2007 obligatorisch zu versichern. Eine Auseinandersetzung
mit deren Vorbringen, insbesondere der Frage, ob gestützt auf den
Wohnsitz ihres einzigen Arbeitnehmers in Deutschland und dessen zwei-
ten Tätigkeit in Deutschland (neben derjenigen in der Schweiz) seit In-
krafttreten des FZA gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
1408/71 Deutschland – und nicht die Schweiz – für die sozialrechtliche
Versicherung des Arbeitnehmers zuständig ist, findet sich in den Akten
nicht. Ebenso fehlt – gestützt darauf – eine Prüfung, ob die einschlägige
europäische Gesetzgebung im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt,
oder eine Auseinandersetzung damit, dass die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin im Dezember 2006 im Nachgang zu einer ähnlichen Begrün-
dung die Befreiung gestützt auf Art. 1j Abs. 2 BVV 2 erteilt hatte. Akten-
kundig geprüft wurde auch nicht, ob die damals geltenden Befreiungs-
gründe (weiter) andauern. Die Vorinstanz behauptet zwar in ihrer Ver-
nehmlassung vom 6. Mai 2013, die Rechtslage habe gestützt auf eine
Übergangsbestimmung per 1. Juni 2007 geändert, bezeichnet diese
Übergangsbestimmung aber nicht näher.
Hiezu ist ergänzend festzustellen, dass die Weisung Nr. 66 des BSV, auf
welche sich die Vorinstanz zur Begründung der inzwischen veränderten
Verhältnisse beruft, vom 17. Januar 2003 stammt und damit notabene
zeitlich vor der erwähnten Befreiung vom 5. Dezember 2006 verfasst wor-
den ist. In dieser Weisung finden sich zudem keine Hinweise zur Anwend-
barkeit einer Übergangsbestimmung. Im Übrigen kann aus der genannten
Weisung – entgegen der Darlegung der Vorinstanz – abgeleitet werden,
dass Art. 1j Abs. 2 BVV 2 nur in denjenigen Fällen nicht anwendbar ist, in
welchen Personen, die nach den bilateralen Verträgen und dem europäi-
schen Recht, auf welches diese verweisen, der schweizerischen Gesetz-
gebung zur sozialen Sicherheit unterstehen. Anders verhält es sich dem-
nach, wenn eine Person einer nicht-schweizerischen Gesetzgebung zur
sozialen Sicherheit untersteht.
4.2.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren somit faktisch einzig
geprüft, ob die Arbeitgeberin – die in der Schweiz nachweislich einen
Arbeitnehmer beschäftigte – über einen Anschluss bei einer Vorsorgeein-
richtung gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG verfügte. Sie ist vorgängig dazu nicht
der Frage nachgegangen, ob dieser einzige Beschäftigte – der in
Deutschland wohnt und angibt, er sei gleichzeitig auch in Deutschland
Arbeitnehmer gewesen – überhaupt gestützt auf Art. 13 f. der Verordnung
C-6386/2012
Seite 11
1408/71 der schweizerischen Gesetzgebung über die soziale Sicherheit
unterstellt ist, und nicht der Deutschen, obwohl die Beschwerdeführerin
dies im Verwaltungsverfahren mehrfach vorgebracht hat. Würde letzteres
zutreffen, wäre die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 11 Abs. 1 BVG
auch nicht anschlusspflichtig.
4.2.4 Demnach ergibt sich, dass eine Auseinandersetzung weder mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin noch mit der vorliegenden Sach- und
Rechtslage durch die Vorinstanz erkennbar ist. Die Vorinstanz hat dem-
nach nicht nur das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, son-
dern ist auch ihrer Pflicht, den Sachverhalt und die darauf anzuwendende
Rechtslage abzuklären (oben E. 2.2.1), nicht in genügendem Mass nach-
gekommen.
4.2.5 Hiezu ist Folgendes zu ergänzen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2013 aufgefor-
dert, eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzurei-
chen. Die Vorinstanz hat daraufhin (mit der Vernehmlassung) die Akten
des Verwaltungsverfahrens seit der Meldung der Sozialversicherungsan-
stalt Schaffhausen (nachfolgend: SVA) vom 5. Juni 2012 eingereicht, wo-
bei die Briefe vom 27. Dezember 2011 und vom 4. April 2012, auf welche
sich die SVA in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2012 (VA 1: Meldung der
SVA betreffend nicht erfolgten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung)
bezieht, fehlen. Nicht enthalten sind ausserdem die Akten zum Verfahren
betreffend die B.________ GmbH, vorgängig zur Befreiungserklärung
vom 5. Dezember 2006 durch die Zweigstelle der Vorinstanz, mit Ausnah-
me der Vorakten 4.1 und 11.1. Trotz Aufforderung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 24. September 2014 wurden die fehlenden Akten nicht
nachgereicht und wurde dem Bundesverwaltungsgericht beschieden, es
seien alle vorhandenen Akten eingereicht worden (vgl. B-act. 21).
Wie dargelegt wurde, ist die Aktenführungspflicht der Verwaltungsbehör-
de einerseits Bestandteil des Anspruchs einer betroffenen Person auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs, andererseits dient sie der korrekten
Entscheidfindung (oben E. 2.3). Zwar hat die Beschwerdeführerin im lau-
fenden Verfahren gemäss den vorhanden Akten keine Akteneinsicht ver-
langt, weshalb insofern kein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV zu erken-
nen ist. Was hingegen die Pflicht zur Aktenführung durch die Behörde im
Hinblick auf die korrekte Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts
betrifft, ist auf das hiervor Gesagte zu verweisen.
C-6386/2012
Seite 12
4.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht
nachgekommen ist.
4.3.1 Die Vorinstanz führte gegenüber der Beschwerdeführerin in ihrem
Schreiben vom 6. Juli 2012 im Wesentlichen aus, die Befreiungserklärung
vom 5. Dezember 2006 gelte seit 1. Juni 2007 nicht mehr. Eine Begrün-
dung dafür, weshalb die bisherige Rechtslage im Rahmen der bilateralen
Verträge ab 1. Juni 2007 nicht mehr gelte – beispielsweise unter Bezug-
nahme auf die entsprechende Gesetzesbestimmung – findet sich nicht.
Dasselbe gilt auch für die Anschlussverfügung vom 12. November 2012,
der einzig zu entnehmen ist, die Arbeitgeberin habe einen seit dem
1. Juni 2007 dem BVG obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer be-
schäftigt und ein Ausnahmetatbestand von Art. 1j BVV2 sei nicht ersicht-
lich. Warum kein Ausnahmetatbestand vorliege, wird nicht weiter begrün-
det.
4.3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 führt die Vorinstanz wei-
terhin aus, die Rechtslage habe per 1. Juni 2007 mit dem Inkrafttreten der
bilateralen Verträge geändert, und bezieht sich neu auf eine Übergangs-
bestimmung, die sie allerdings nicht näher bezeichnet. Eine eingehende-
re Begründung betreffend die behauptete Rechtsänderung per 1. Juni
2007 – die notabene fünf Jahre nach Inkrafttreten des FZA gestützt auf
eine Übergangsbestimmung erfolge – findet sich demnach auch nicht in
der Vernehmlassung. Soweit die Vorinstanz ausführt, es sei davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz obligatorisch nach
BVG zu versichern sei, handelt es sich letztlich um eine blosse Vermu-
tung, die den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht standhält.
4.4 Unter diesen Umständen erweist sich, dass die Vorinstanz weder den
Sachverhalt noch die Rechtslage vorgängig zum verfügten und nunmehr
angefochtenen Zwangsanschluss rechtsgenüglich abgeklärt noch sich mit
den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die ein-
gebrachten Vorbringen "gehört" hat. Zudem erweist sich ihre Aktenfüh-
rung (siehe oben E. 2.3) als ungenügend. Schliesslich wurde die Zwangs-
anschlussverfügung nicht nachvollziehbar begründet. Aufgrund der unge-
nügenden Begründung war die Beschwerdeführerin denn auch nicht in
der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Auch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz keine genügende Begründung
nachgereicht. Damit hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör in mehrfacher Weise verletzt. Die Gehörsverletzung er-
weist sich insgesamt als schwerwiegend, sodass sie nicht geheilt werden
C-6386/2012
Seite 13
kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist wegen der unvollständigen Ak-
tenlage ohnehin nicht in der Lage, die Rechtmässigkeit der angefochte-
nen Verfügung abschliessend zu beurteilen und reformatorisch zu ent-
scheiden.
Daraus folgt, dass die Verfügung vom 12. November 2012 aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist, damit diese die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen, insbesonde-
re in Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen in FZA und euro-
päischem Verordnungsrecht (siehe oben E. 2.5 und nachfolgend E. 4.5)
nochmals prüft und in der Sache neu entscheidet.
4.5
4.5.1 Es wird Aufgabe der Vorinstanz sein, unter Vervollständigung ihrer
Akten und den hievor dargelegten Verfahrensvorschriften (siehe oben
E. 2.2.1, 2.3 und 3.1 f.) abzuklären, ob seit 2002 oder 2007 ein Aus-
schlusstatbestand gemäss Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) 1408/71 vor-
liegt, da der bis Mai 2012 einzig beschäftigte Arbeitnehmer der Beschwer-
deführerin in Deutschland wohnt und je in einem Teilpensum in Deutsch-
land und in der Schweiz arbeitete, und ob dieser Arbeitnehmer den deut-
schen oder den schweizerischen sozialversicherungsrechtlichen Bestim-
mungen unterlag. Gestützt darauf ist zu entscheiden, ob die Beschwerde-
führerin zwangsweise und rückwirkend an die Vorinstanz angeschlossen
werden muss, und ist (gegebenenfalls) der Zwangsanschluss mit rechts-
genüglicher Begründung neu zu verfügen.
4.5.2 Dabei bleibt zu beachten, dass sich die Rechtslage per 1. April 2012
insofern geändert hat, als seit diesem Zeitpunkt die Verordnungen (EG)
883/2004 und (EG) 987/2009 (oben E. 2.5) anwendbar sind. Die Vorins-
tanz wird deshalb ergänzend prüfen müssen, ob mit den neuen Verord-
nungsbestimmungen ab 1. April 2012 zusätzlich eine veränderte Rechts-
lage mit Blick auf den zu prüfenden Zwangsanschluss eintritt. Gleichzeitig
ist sie darauf hinzuweisen, dass das neue Verordnungsrecht eine Über-
gangsbestimmung enthält (vgl. Faktenblatt AHV IV: Neue EU-Verordnun-
gen, Stand am 1. April 2012 [VA 10.3 S. 2 und 3]). Die Vorinstanz wird
schliesslich zu prüfen haben, ob sich mit der Übernahme der A._______
GmbH durch D. C._______ per Mai 2012 (B-act. 1) bzw. per Juni 2012
(VA 13) eine weitere Änderung ergibt. Hiezu ist allerdings auf die Akten zu
verweisen, wonach ein Anschluss der A.________ GmbH bei der
E._______(-Versicherung) geplant war, dieser Anschluss aber offenbar
C-6386/2012
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infolge des hängigen Zwangsanschlussverfahrens bei der Vorinstanz von
der E._______ abgelehnt wurde (vgl. VA 13 f.).
4.6 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass beim vorliegenden
Verfahrensausgang auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, wo-
nach sie sich auf die Befreiungserklärung vom 5. Dezember 2006 ge-
mäss Art. 9 BV habe verlassen können und dass die von der Vorinstanz
auferlegte – doppelte – Beitragsleistung nicht getragen werden könne,
nicht weiter einzugehen ist.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
5.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch der bei diesem Ausgang
des Verfahrens praxisgemäss obsiegenden Beschwerdeführerin sind Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am
17. Januar 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist der Be-
schwerdeführerin deshalb nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Be-
schwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Akten-
lage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6386/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 7. Dezember 2012 wird in dem Sinne gutgeheissen,
als die angefochtene Verfügung vom 12. November 2012 vollumfänglich
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwer-
deführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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