Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6393/2010
T {0/2}
Urteil vom 11. März 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A.________,
vertreten durch Schraner & Partner\Rechtsanwälte,
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 6. Juli 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVSTA A._______ mit erster Verfügung vom 6. Juli 2010 eine
ordentliche ganze Invalidenrente inkl. Ehegattenrente und zwei
Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002 und mit
zweiter Verfügung vom 6. Juli 2010 eine weitere Kinderrente mit Wirkung
ab 1. Dezember 2000 bis 31. März 2001 (IV/173 f.) zusprach,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 8. September 2010 anfocht und beantragte, die
Verfügungen vom 6. Juli 2010 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei
zu verpflichten, ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen und eine
Invalidenrente auch nach dem 1. Juli 2002 auszurichten,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 unter
Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom
21. Januar 2011 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der
erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig
ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach
der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs.
1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes während den Gerichtsferien (Art. 22a Abs. 1 VwVG)
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rechtzeitig eingereicht worden und somit auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass Dr. B.________ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle in seiner
Stellungnahme vom 21. Januar 2011 darauf hinwies, dass für den
Zeitraum vom 1. Juli 2002 (Einstellung der Rente) bis zum 23. Oktober
2006 (Wiederaufnahme einer Arbeit als Chauffeur in Spanien) keine
medizinischen Akten vorlägen, trotz entsprechender Instruktion durch die
IVSTA, und deshalb eine abschliessende Beurteilung, ob für den
angegebenen Zeitraum eine rentenrelevante Invalidität bestanden habe,
nicht möglich sei,
dass für diesen Zeitraum deshalb beim spanischen Versicherungsträger
entsprechende Arztberichte inkl. eine aktuelle orthopädische
Untersuchung nachzuverlangen seien, unter Vorbehalt einer
Begutachtung in der Schweiz bei ungenügender Aktenlage,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2011 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss
feststellte, dass die Verfügung vom 6. Juli 2010, soweit die Zusprechung
einer Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002
betreffend, auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt
beruhe und sich die Durchführung entsprechender medizinischer
Abklärungen in Spanien, eventualiter in der Schweiz, als notwendig
erweise,
dass der Beschwerdeführer explizit eine mangelhafte Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts rügte und beantragte, es sei die
Vorinstanz zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zu
verpflichten,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht
entsprochen werden sollte,
dass sich dieser Antrag – in Korrektur des beschwerdeweisen Antrags
des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Verfügungen vom 6. Juli 2010
– nur auf diejenige der beiden Verfügungen beziehen kann, mit welcher
die IVSTA eine ordentliche ganze Invalidenrente inkl. Ehegattenrente und
zwei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002
zusprach,
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dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Februar 2011 seinen
Antrag in diesem Sinne korrigierte (act. 10),
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 6. Juli 2010, soweit die Zusprechung einer Rente für den Zeitraum
vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002 betreffend, aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum
Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Februar 2011 eine
Honorarnote über den Betrag von Fr. 2'375.- (9.5 Std. Aufwand) sowie
Auslagen über Fr. 44.40 eingereicht hat,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des
mit Honorarnote geltend gemachten notwendigen Aufwandes, der
Auslagen und der Mehrwertsteuer über 7.6 bzw. 8% – eine
Parteientschädigung von Fr. 2'603.30 auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
6. Juli 2010, soweit die Zusprechung einer Rente für den Zeitraum vom 1.
Dezember 2000 bis 30. Juni 2002 betreffend, aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'603.30 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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