Abtei lung II I
C-6394/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6394/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1968) stammt ursprünglich aus Nigeria.
Er reiste erstmals am 11. August 1995 in die Schweiz ein und reichte
am 14. August 1995 ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom
28. Mai 1996 abgewiesen wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde wurde am 23. September 1997 ebenfalls abgewiesen,
ebenso ein Revisionsgesuch (18. November 1997). Der Vollzug der
Wegweisung wurde wegen einer Beschwerde an das Anti-Folter-Komi-
tee (CAT) der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) jedoch aus-
gesetzt. Dieses stellte am 16. Dezember 1998 fest, dass Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nicht verletzt
würde.
B.
Am 3. Juli 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bür-
gerin (geb. 1951). Gestützt auf diese Ehe reichte er am 13. August
2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Am 8. August 2002
unterzeichneten er und seine Ehefrau im Rahmen des Einbürgerungs-
verfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge-
trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und
weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden.
Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich davon Kenntnis, dass die "er-
leichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme
davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung
der Einbürgerung führen kann. In der Folge wurde der Beschwerdefüh-
rer am 22. August 2002 erleichtert eingebürgert.
C.
Die Ehe wurde am 30. Januar 2004 geschieden. Aus diesem Grund
leitete das BFM am 5. Dezember 2006 gegen den Beschwerdeführer
ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer
zweimal die Gelegenheit, sich zu äussern. Zusätzlich holte das BFM
Auskünfte von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ein.
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C-6394/2007
D.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 ersuchte die Vorinstanz den Heimat-
kanton Graubünden um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung. Diese Zustimmung wurde am 31. Juli 2007 erteilt.
E.
Daraufhin erklärte die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2007
die Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung
brachte sie im Wesentlichen vor, die Umstände der Eheschliessung
erweckten den Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich zumindest
teilweise von zweckfremden Motiven – der Sicherung des weiteren
Aufenthaltes in der Schweiz – habe leiten lassen. Rund sechs Monate
nach der erleichterten Einbürgerung, im Frühjahr 2003, habe der
Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau mitgeteilt, dass er die
Ehe nicht weiter führen wolle. Während der ganzen Ehedauer hätten
die Ehegatten Diskussionen über die finanzielle Regelung des gemein-
samen Lebens gehabt. Nachdem die Kinder aus der ersten Ehe der
Ehefrau ausgezogen seien, habe diese die Beiträge ans Haushalts-
budget neu festlegen wollen; der Beschwerdeführer sei nicht einver-
standen gewesen und habe das Gespräch verweigert. Er habe diese
Diskussion zum Anlass genommen, seine bereits vorher bestehende
Trennungsabsicht in die Tat umzusetzen. Mit der vorbehaltlosen Unter-
zeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft am 8. Au-
gust 2002 habe der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht bzw.
die Einbürgerungsbehörde bewusst im falschen Glauben über einen
beidseitig vorhandenen und auf die Zukunft gerichteten Ehewillen
belassen.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter namens des Be-
schwerdeführers mit Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2007
Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorin-
stanz; eventualiter sei der Beschwerdeführer ordentlich einzubürgern;
subeventualiter sei diesem die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Zudem beantragt er die förmliche Einvernahme der Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers. Zur Begründung bringt er vor, dass der Beschwer-
deführer die Vermutung der Vorinstanz durch seine Vorbringen umge-
stürzt habe. Indem die Vorinstanz sich mit den erheblichen Einwänden
zum Teil nicht auseinandergesetzt habe, sei der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt worden. Der von der Vorinstanz angeführte "Stan-
dardverdacht", wonach der Beschwerdeführer sich bei der Ehe-
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schliessung teilweise von zweckfremden Motiven habe leiten lassen,
sei bereits in der Stellungnahme vom 8. August 2007 entkräftet wor-
den. Die Vorinstanz habe sich einseitig auf die unglaubwürdigen und
unbelegten Behauptungen der Ex-Ehefrau sowie auf das nicht aussa-
gekräftige Protokoll, welches in den Scheidungsakten enthalten sei,
abgestützt. Die Ehefrau habe das Zerwürfnis durch ihre nicht nachvoll-
ziehbare Forderung im Zusammenhang mit den Haushaltsbeiträgen
provoziert, weil sie eine neue Beziehung eingegangen sei und deshalb
die Scheidung anstrebte. Auf den Beschwerdeführer sei Druck
ausgeübt worden, damit er in die Scheidung einwillige.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren drei Fotos (Herstellungsdatum
29. Oktober 2002), die den Beschwerdeführer zusammen mit seiner
Ehefrau zeigen. Zudem reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben
von B._______ mit Beilagen zu den Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2007 beantragt die Vorinstanz,
unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift neu vorge-
brachten Sachverhaltselemente, die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Rechtsvertreter hält in seiner Replik vom 18. Februar 2008 an den
gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen gemäss Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0) Verfügungen des BFM, die sich
auf Art. 41 BüG stützen.
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG), soweit sie sich gegen die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung richtet. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei
(eventualiter) ordentlich einzubürgern oder es sei ihm (subeventualiter)
die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden, da diese Anträge vom Verfahrensgegen-
stand nicht erfasst sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
1C_438/2008 vom 29. Januar 2009 E. 1.2.7 in fine).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – sofern nicht eine kantonale Instanz
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-
instanz habe sich im angefochtenen Entscheid gar nicht mit den er-
heblichen Einwänden auseinandergesetzt, was einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleichkomme. Deshalb sei die angefochtene Ver-
fügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in
einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren
mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu er-
halten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung
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nehmen zu können (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672).
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich
mit wesentlichen Einwänden nicht auseinandergesetzt, so kann dies
durchaus den Anspruch auf rechtliches Gehör betreffen. Die Behörde
hat alle Vorbringen der Parteien zu prüfen, sofern sie für die Entschei-
dung erheblich sind (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffent-
liches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/
Frankfurt a. M. 1996, Rz. 317; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Wie aus
den Erwägungen weiter unten hervorgeht, hat die Vorinstanz die
Einwände des Beschwerdeführers, soweit sie für den Entscheid erheb-
lich sind, in der Begründung der Verfügung berücksichtigt. Dass sie zu
einer anderen Beurteilung gekommen ist, als es der Beschwerdeführer
sich erhofft hatte, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht zu begründen.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismassnahme die förmliche
Einvernahme der Ex-Ehefrau.
4.1 Die Behörde hat grundsätzlich die Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss
Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeug-
nisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Be-
tracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich
eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/
Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N 115).
Zeugeneinvernahmen dürfen im Verwaltungsverfahren insbesondere
wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses nur
ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3
S. 173, Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009
E. 2.2). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden ver-
pflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, so-
fern diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. dazu
BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit weiteren Hinweisen). Kommt die
Behörde jedoch bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei
für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie
auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese
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antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl.
dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 = Pra 2006 Nr. 27, BGE 124 V 90
E. 4b S. 94).
4.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, seine
Ex-Ehefrau habe nicht nur wesentliche Aspekte, wohl aus Rache und
Eigennutz, nicht erwähnt, sondern auch schlicht gelogen (Beschwer-
deschrift Ziffer 8). Die Ex-Ehefrau habe in Bezug auf die Zeit nach der
erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers "nachgerade
brandschwarz" gelogen (Beschwerdeschrift Ziffer 8.2.). Bereits in der
Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz vom 8. August 2007 warf der
Beschwerdeführer seiner ehemaligen Ehefrau vor, dass die von ihr
"geäusserte[n] Spekulationen, welche geradezu denunziatorische
Züge tragen, [...] zum einen absurd und zum andern schlichtweg irra-
tional" seien. Der Beschwerdeführer zeigte sich überzeugt, dass ein
formeller Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches zur Wahrheitspflicht ihr "Erinnerungsvermögen [...] wohl
ohne Zweifel gefördert und sie zur Zurückhaltung veranlasst" hätte.
4.3 Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nichts Sachdien-
liches zu entnehmen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ex-
Ehefrau nicht von sich aus auf die Behörden zugegangen ist. Vielmehr
wurde sie angefragt, ihre Sicht der Ehe und die Gründe für deren
Scheitern darzulegen. Aus ihrer Sicht war die Beziehung bis zur er-
leichterten Einbürgerung intakt. Danach habe sich der Beschwerdefüh-
rer rapid verändert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb an dieser subjekti-
ven Sicht gezweifelt werden sollte. Hätte die Ex-Ehefrau sich am Be-
schwerdeführer rächen wollen, so hätte sie ihn aktiv bei den Behörden
angezeigt. Indem sie erst auf die zweite Aufforderung der Vorinstanz
überhaupt reagierte, hat sie deutlich gemacht, dass sie nicht aus
Rache oder sonstigen gegen den Beschwerdeführer gerichteten
Gefühlen gehandelt hat. Es ist daher nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern eine
förmliche Befragung der Ex-Ehefrau zu einem grundlegend anderen
Ergebnis führen könnte. Da die Ex-Ehefrau die Fragen der Vorinstanz
weitgehend beantwortet hat und die Einvernahme von Zeugen im
Verwaltungsverfahren nur dann zum Zug kommt, wenn die Beweise
nicht anders erhoben werden können (Art. 14 Abs. 1 VwVG; vgl. oben
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E. 4.1), ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf förmliche Befra-
gung der Ex-Ehefrau nicht stattzugeben.
5.
5.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschlies-
sung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt
hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt
gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass er in die schweizeri-
schen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsord-
nung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen so-
wohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Ein-
bürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar
2009 E. 2, BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.
mit Hinweisen, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 129 II
401 E. 2.2. S. 403 mit Hinweisen).
5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten
(BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2, BGE 130 II 482 E. 2
S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 52).
Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schwei-
zer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge-
rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre
gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die
eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise ange-
bracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt
oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 1C_190/2008 vom
29. Januar 2009 E. 2, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 II 97
E. 3a S. 98 f.).
6.
6.1 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimat-
kantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch
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falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli-
chen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG).
6.2 Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine
Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Graubünden als
Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung am 31. Juli 2007 erteilt und die Nichtigerklärung ist
seitens der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist von
fünf Jahren ergangen.
6.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Vorausset-
zungen für die Nichtigerklärung gegeben sind, d.h. ob der Beschwer-
deführer mit anderen Worten seine Einbürgerung erschlichen hat. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erfor-
derlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst fal-
sche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl.
BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundes-
gerichts 1C_504/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1). Hat der Betroffene
erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die Voraus-
setzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Ver-
fügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwirkungs-
bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde
unaufgefordert zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht
mehr vollständig vorliegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 114 ff.).
7.
7.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu
den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Für eine
belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwal-
tung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der
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Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde
(BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um
innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu
beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekann-
ten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge)
zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffent-
lichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerun-
gen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II
482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts
1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 4.1).
7.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere
gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die
Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraus-
setzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der
Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürf-
ten und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher
dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflich-
tet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden
tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw.
haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbrin-
gen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
7.3 Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen
einer gelebten Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten liesse sich am
ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten
Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vor-
kommnis zugetragen hätte oder wenn die betroffene Person konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung
aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Erklärung sowie der erleichterten
Einbürgerung wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft
ausgerichtet gewesen ist (vgl. BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009
E. 3 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1 Die angefochtene Verfügung geht in Ziffer 6 davon aus, dass
bereits die Umstände der Eheschliessung den Verdacht erweckten, der
Beschwerdeführer habe sich beim Entschluss zu heiraten zumindest
teilweise von zweckfremden Motiven leiten lassen. Zwischen der
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erleichterten Einbürgerung am 22. August 2002 und der Scheidung am
20. Januar 2004 lägen nur ein Jahr und fünf Monate; die Trennung sei
jedoch bereits im Frühjahr 2003 erfolgt, also rund ein halbes Jahr nach
der erleichterten Einbürgerung (angefochtene Verfügung Ziffer 7).
Nach Ansicht der Vorinstanz ist es erwiesen, dass auf Seiten des Be-
schwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
kein intakter, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden
habe (angefochtene Verfügung Ziffer 14).
8.2 Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer
am 11. August 1995 in die Schweiz einreiste und in den darauffolgen-
den Tagen ein Asylgesuch stellte, welches abgewiesen wurde. Eine
dagegen erhobene Beschwerde und ein späteres Revisionsgesuch,
wurden von der Beschwerdeinstanz im Jahre 1997 abgewiesen. Auf-
grund einer Beschwerde an das CAT wurde der Vollzug der Wegwei-
sung ausgesetzt. Am 3. Juli 1998 heiratete er eine um 17 Jahre ältere
Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewil-
ligung. Etwas mehr als drei Jahre nach der Eheschliessung, am
13. August 2001, stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung,
welches am 22. August 2002 gutgeheissen wurde. Bereits sieben
Monate später, im Frühjahr 2003, trennten sich die Ehegatten und der
Beschwerdeführer schloss am 9. März 2003 einen Mietvertrag für eine
eigene Wohnung ab, welche er auf den 1. April 2003 bezog. Wiederum
sieben Monate später, am 9./15. Oktober 2003, unterzeichneten die
Ehegatten ein gemeinsames Begehren um Ehescheidung, woraufhin
die Ehe am 30. Januar 2004 ein Jahr und fünf Monate nach der
erleichterten Einbürgerung rechtskräftig geschieden wurde.
8.3 Angesichts der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers
zur Zeit der Eheschliessung und der engen zeitlichen Abfolge der
weiteren Ereignisse durfte die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermu-
tung ausgehen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend
eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr
intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war.
8.4 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene
tatsächliche Vermutung umzustossen.
9.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass erst im Jahre 2003 un-
überwindbare Schwierigkeiten in der Ehe aufgetaucht seien. Seine da-
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malige Ehefrau habe von ihm Anfang Februar 2003 einen höheren
Haushaltsbeitrag gefordert, nachdem ihre beiden Söhne aus erster
Ehe ausgezogen waren. Diese Erhöhung sei für ihn nicht nachvollzieh-
bar gewesen, weshalb er sie abgelehnt habe. Die Ehefrau habe ihn in
der Folge aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen. Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er, der Beschwerdeführer,
die Ehe für beendet erklärt habe, sei deshalb unzutreffend. Vielmehr
habe seine damalige Ehefrau den Streit absichtlich provoziert, um sich
frei zu machen für eine neue Beziehung.
9.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die von der Vorinstanz
aus den Aussagen der Eheleute anlässlich der Scheidungsverhand-
lung gezogenen Schlussfolgerungen. Die Protokolle der getrennten
Anhörungen seien dafür zu kurz.
9.1.1 Das Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers enthält le-
diglich die Erklärung des Scheidungswillens sowie Aussagen, welche
die Regelung finanzieller Aspekte betreffen. Über die Gründe für die
Scheidung kann dem Protokoll nichts entnommen werden. Das Proto-
koll der Befragung der Ehefrau hingegen enthält Aussagen im Zusam-
menhang mit den Gründen für die Scheidung (Vorakten Nr. 10):
"Mein Mann hat eigentlich die Ehe beendet, im Februar 2003 hat er es
mir aus heiterem Himmel beim Frühstück gesagt. Daraufhin bat ich
ihn, eine eigene Wohnung zu suchen. Während einiger Zeit wollte er
aber keine Scheidung, ich wollte aber nicht einfach getrennt leben."
Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer
Anfang Februar 2003 erklärt habe, die Ehe nicht weiterführen zu wol-
len. Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, dass seine dama-
lige Ehefrau von ihm gefordert habe, mehr ans Haushaltsbudget zu
bezahlen. Als er sich geweigert habe, habe sie ihn aufgefordert, sich
eine eigene Wohnung zu suchen.
9.1.2 Angesichts der Kürze der Protokolle, die insbesondere im Ver-
hältnis zur dokumentierten Dauer der Befragung auffällt, bedarf es ei-
ner sorgfältigen Interpretation des einen Satzes, auf den sich die Vor-
instanz stützt.
Die damalige Ehefrau hat durch das Wort "eigentlich" die Aussage,
dass ihr Ehemann die Ehe beendet habe, abgeschwächt. Es kann da-
her davon ausgegangen werden, dass er diese Erklärung nicht direkt
abgegeben hat. Plausibel erscheint deshalb die Entgegnung des Be-
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schwerdeführers, wonach er sich geweigert habe, den höheren Beitrag
ans Haushaltsbudget zu bezahlen und er deshalb aufgefordert worden
sei, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Das Wort "eigentlich" ist
folglich so zu verstehen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers,
mehr an das Haushaltsbudget beizusteuern, Ursache für den Streit
und die nachfolgende Trennung war. Wie im Folgenden zu zeigen ist,
kommt dieser Interpretation für die hier im Zentrum stehende Frage je-
doch keine wesentliche Bedeutung zu.
9.2 Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerde-
ebene macht der Beschwerdeführer geltend, Grund für die Schwierig-
keiten zu Beginn des Jahres 2003 sei gewesen, dass sich die Eheleu-
te nicht mehr über die zu bezahlenden Haushaltsbeiträge hätten eini-
gen können; der Streit habe sich nicht mehr beilegen lassen und
schliesslich zur Scheidung geführt (Vorakten Nr. 8, Beschwerdeschrift
Ziffer 8.3.). Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, die
Eheleute hätten in ihrer Ehe immer wieder vor schwierigen finanziellen
Fragen gestanden. Die Ehefrau sei aufgrund ihrer zwei vorangegange-
nen gescheiterten Ehen immer wieder mit Geldschwierigkeiten kon-
frontiert gewesen. Für den religiösen und konservativen Beschwerde-
führer sei in der ersten Zeit der Ehe eine grosse Belastung gewesen,
von seiner damaligen Ehefrau finanziell abhängig zu sein. Die Situa-
tion habe sich jedoch entspannt, nachdem der Beschwerdeführer eine
Stelle gefunden hatte. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
hätten die Eheleute keinen Anlass gehabt, die Ehe in Frage zu stellen
(Vorakten Nr. 26, Ziffer 3).
9.2.1 Zentral in dieser Argumentation ist die Forderung der damaligen
Ehefrau, dass, nach dem Auszug ihrer beiden Söhne aus der gemein-
samen Wohnung, die Haushaltsbeiträge neu festgelegt werden müss-
ten. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass sich nichts ändere,
zumal die beiden Söhne ihre Zimmer behielten und die Wochenenden
dort verbrachten. Gemäss den Ausführungen der Ex-Ehefrau im
Schreiben vom 10. Juni 2007 (Vorakten Nr. 14) hat sie aufgrund ihres
höheren Einkommens das Haushaltsbudget zu zwei Dritteln finanziert.
Mit dem Auszug ihrer Söhne sei deren Beitrag (die Alimente des
leiblichen Vaters) weggefallen. Die gleichgebliebenen Fixkosten hätten
daher neu verteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe kein
Verständnis für die veränderte Situation gezeigt und das Gespräch
darüber verweigert.
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Die Forderung der damaligen Ehefrau, die Beiträge ans Haushaltsbud-
get den neuen Gegebenheiten anzupassen, erscheint grundsätzlich
nachvollziehbar. Durch den Auszug der Söhne veränderte sich die Ein-
nahmenseite des Haushaltsbudgets. Die anfallenden Fixkosten blieben
gleich und erforderten daher eine neue Aufteilung der Kosten auf die
beiden allein in der Wohnung verbleibenden Ehegatten. Gleichzeitig
verminderten sich aufgrund der kleineren Anzahl Mitbewohner mit
grosser Wahrscheinlichkeit die variablen Kosten.
9.2.2 Schwer nachvollziehbar ist jedoch, dass es den Ehegatten nicht
gelungen ist, das Gespräch über diese Angelegenheit zu führen. Aus
den Akten ist nicht sicher abzuleiten, wer von den Ehegatten die Dis-
kussion über die Neuverteilung der Kosten vereitelte, da sie sich ge-
genseitig die Schuld daran geben. Letztlich ist die Antwort vorliegend
auch nicht entscheidend. Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich an-
hand dieser Meinungsverschiedenheit ein Streit entwickelt hat, der die
Ehe aus heiterem Himmel zum Scheitern gebracht haben soll. Diese
Folge erscheint – entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten
Ansicht (Vorakten Nr. 26, Ziffer 3 am Ende) – angesichts des
grundsätzlich legitimen Anliegens nicht nachvollziehbar und legt den
Schluss nahe, dass es sich bei diesem Streit nicht um den eigent-
lichen Auslöser für die Krise der Ehe gehandelt hat, sondern dass die
Ehegatten bereits vorher mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten,
welche die Frage aufwerfen, ob die Beziehung zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung wirklich noch intakt und stabil gewesen ist.
In dieser Hinsicht fällt die Aussage der Ex-Ehefrau ins Gewicht, die
erklärte, der Beschwerdeführer habe sich nach der erleichterten
Einbürgerung rapide verändert (Vorakten Nr. 14). Zudem haben beide
Ehepartner vorgebracht, die Ehe sei bereits vor der erleichterten Ein-
bürgerung aufgrund der kulturellen Unterschiede und der finanziellen
Verhältnisse (Ehemann abhängig von der Ehefrau) erheblichen
Belastungen ausgesetzt gewesen (Vorakten Nr. 14 und Nr. 26;
Beschwerdeschrift Ziffer 8.1.).
9.2.3 In diesen Zusammenhang stellt die Vorinstanz auch den Ab-
schluss eines Ehevertrages am 3. Mai 2002, mit Geltung rückwirkend
auf den 30. November 2001. Dieses Dokument lasse auf bereits seit
längerem bestehende Schwierigkeiten in der Ehe schliessen. Gemäss
den Angaben der Ex-Ehefrau hat sich der Beschwerdeführer lange
gegen den Abschluss eines Ehevertrages gewehrt und ihr erklärt, er
hätte sie nicht geheiratet, wenn er das schon vor der Ehe gewusst
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hätte. Der Beschwerdeführer seinerseits bestreitet nicht, sich anfäng-
lich gegen den Ehevertrag gewehrt zu haben. Allerdings bringt er sein
Sträuben mit einer "religiös-romantischen Auffassung" in Zusammen-
hang, wonach "der vor Gott geschlossene ewige Bund" die Risiken
genügend absichere (Vorakten Nr. 26 Ziffer 4).
Aus diesen Darlegungen wird deutlich, dass die Ehegatten in finan-
zieller Hinsicht unterschiedliche Interessen verfolgten. Dem Beschwer-
deführer war es ein Anliegen, in Nigeria geschäftlich tätig sein zu
können und dort auf einem 2001 überschriebenen Grundstück innert
fünf Jahren ein Haus zu bauen. Der Ex-Ehefrau hingegen ging es
darum, nicht die Risiken der Geschäftstätigkeit des Beschwerde-
führers in Nigeria mittragen zu müssen, um nicht die Erfüllung der
Verpflichtungen gegenüber ihren Söhnen zu gefährden. Aus diesem
Grund bestand sie auf dem Abschluss eines Ehevertrages. Das
Sträuben des Beschwerdeführers gegen diesen Vertrag kann durchaus
als Indiz dafür beigezogen werden, dass er seine finanziellen
Interessen tangiert gesehen hat. Sein Einwand, der Abschluss eines
Ehevertrages sei aus einer religiös-romantischen Auffassung, wonach
die Ehe als ein vor Gott geschlossener ewiger Bund sei, nicht
notwendig gewesen, erscheint demgegenüber nicht überzeugend. Die
finanziellen Interessen des Beschwerdeführers wurden dann auch
durch die berechtigte Forderung der damaligen Ehefrau berührt, er
solle einen höheren Beitrag an die Lebenshaltungskosten leisten.
Dadurch standen ihm geringere Mittel für seine Pläne in Nigeria zur
Verfügung.
Berücksichtigt man ausserdem, dass der Beschwerdeführer noch vor
der Eheschliessung am 3. Juli 1998 zusammen mit seiner zukünftigen
Ehefrau seine Eltern in Nigeria besucht haben will (Vorakten Nr. 26
Ziffer 5), ein Land, vor dessen Verfolgung er in der Schweiz Schutz
gesucht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A), und dieser Besuch zu einem
Zeitpunkt stattfand, als seine Beschwerde vor dem CAT gegen den
drohenden Vollzug der Wegweisung nach Nigeria noch hängig war
(der CAT-Entscheid datiert vom 16. Dezember 1998), so wird deutlich,
dass es ihm in erster Linie um den Aufenthalt in der Schweiz gegan-
gen ist.
9.2.4 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nicht nach-
vollziehbar ist, dass es den Ehegatten unmöglich gewesen sein sollte,
über die Frage der Unterhaltsbeiträge das Gespräch zu führen, wenn
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ihre Ehe noch kurze Zeit zuvor intakt und stabil gewesen wäre, wie der
Beschwerdeführer behauptet. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfah-
rung darf erwartet werden, dass in einer stabilen Beziehung ein
solcher Streit nicht zu einer sofortigen und endgültigen Trennung führt.
Nach dem Gesagten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass
der Ehewille des Beschwerdeführers aufgrund der Differenzen der
Ehegatten in finanzieller Hinsicht seit längerer Zeit nicht mehr
vorhanden gewesen ist. Sein grosses Interesse an einem Aufenthalt in
der Schweiz stand jedoch einer Trennung von seiner Ehefrau entge-
gen. Erst nach der erleichterten Einbürgerung, welche ihm ein eigenes
und sicheres Aufenthaltsrecht verschaffte, gab es für den Beschwer-
deführer keinen Grund mehr, die Ehe noch länger aufrecht zu erhalten.
So wird auch verständlich, wie eine angeblich stabile und intakte Ehe
aufgrund eines Streites, der ein eher kleines Problem betrifft, welches
im Dialog sollte gelöst werden können, innert kürzester Zeit endgültig
zerbricht.
9.3 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer ein gänzlich
neues Argument ein: Die damalige Ehefrau habe das Zerwürfnis
absichtlich provoziert, damit sie für eine neue Beziehung frei sei. Als
Beweis wird ein Schreiben von C._______ vom 5. August 2003
vorgelegt, in welchem er ausführt, dass er die damalige Ehefrau des
Beschwerdeführers vor einigen Monaten kennen gelernt habe. Einer-
seits freue er sich über die sich entwickelnde Partnerschaft, anderer-
seits sei er frustriert darüber, dass sie nach wie vor verheiratet sei. Er
erkundigt sich deshalb beim Beschwerdeführer, ob dieser bereit wäre,
das Scheidungsverfahren zu beschleunigen.
9.3.1 Gemäss Art. 49 VwVG verfügt das Bundesverwaltungsgericht
über volle Kognition, es kann somit ohne weiteres Sachverhaltsele-
mente berücksichtigen, welche erst auf Beschwerdeebene vorgebracht
werden.
9.3.2 Zunächst stellt sich die Frage, weshalb das auf Beschwerdeebe-
ne vorgebrachte zentrale Motiv, welches die damalige Ehefrau des Be-
schwerdeführers dazu bewogen haben soll, den Bruch der Beziehung
zu provozieren – das Eingehen einer neuen Beziehung – früher im
Verfahren nicht geltend gemacht wurde.
Das Schreiben von C._______ trägt das Datum 5. August 2003. Der
Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2006 das erste Mal von der
Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert (Vorakten Nr. 3). In der
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Replik vom 18. Februar 2008 wird der Umstand, dass das Schreiben
erst so spät vorgelegt wurde, mit mehreren Umzügen begründet, bei
denen Unterlagen verloren gegangen oder vernichtet worden seien.
Zudem erfuhr der Rechtsvertreter von der Drittbeziehung und dem
Schreiben von C._______ erst durch das Schreiben von B._______
vom 10. September 2007 (vgl. Replik Ziffer 3).
Die für diesen Umstand angeführte Erklärung vermag nicht zu über-
zeugen. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer das Schreiben vom 5. August 2003 aufgrund der geschilderten
Umstände nicht mehr besitzt. Offenbar hat er selbst jedoch dem
Schreiben bzw. dem ganzen Vorgang nicht die Bedeutung beigemes-
sen, die ihm auf Beschwerdeebene laut B._______ und dem Rechts-
vertreter zukommen soll, sonst hätte er diesen Umstand bereits früher
im Verfahren zumindest erwähnt.
Aus Wortwahl und Inhalt des Schreibens von B._______ geht zudem
hervor, dass dieser ein äusserst negatives Bild der Ex-Ehefrau hat (im
Gegensatz zu seinem wohlwollenden Empfehlungsschreiben im
Rahmen des Einbürgerungsverfahrens, Vorakten Nr. 1). In inhaltlicher
Hinsicht ist dem Schreiben somit mit einer gewissen Zurückhaltung zu
begegnen, da B._______ nicht als neutraler Beobachter auftritt,
sondern als Freund des Beschwerdeführers vehement dessen Partei
ergreift.
9.3.3 Was den Inhalt des Schreibens von C._______ vom 5. August
2003 anbelangt, so macht er geltend, die damalige Ehefrau des
Beschwerdeführers seit einigen Monaten ("some month ago") zu
kennen. Es geht daraus nicht hervor, wie lange genau er sie bereits
kannte. Zwischen dem Streit über die Beiträge ans Haushaltsbudget
Anfang Februar 2003 und dem Schreiben vom 5. August 2003 liegt ein
Zeitraum von sieben Monaten. Es ist daher angesichts der Wortwahl
("einige Monate") unwahrscheinlich, dass C._______ die Ex-Ehefrau
des Beschwerdeführers Anfang Februar 2003 schon lange kannte.
Hätte die Ehefrau – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – den
Streit betreffend die Haushaltsbeiträge ausgelöst, um für die neue
Beziehung frei zu sein, würde dies bedeuten, dass sie innert kürzester
Zeit, nachdem sie C._______ kennen gelernt hatte, und ohne Vorwar-
nung die Trennung provoziert hätte. Ein solches Vorgehen erscheint
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und aufgrund der Akten
unwahrscheinlich. Die Interpretation von B._______, welche in die
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Beschwerdeschrift übernommen wurde, erscheint aufgrund des Wort-
lautes des als Beweisstück beigebrachten Schreibens als nicht wahr-
scheinlich. Aus dem Schreiben von C._______ kann der
Beschwerdeführer daher nichts für sich ableiten.
9.4 Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf eine zweiwöchige
Reise, die er zusammen mit seiner Frau nach der erleichterten Einbür-
gerung unternommen habe. Daran zeige sich, dass die Ehe auch nach
der erleichterten Einbürgerung noch gelebt worden und intakt gewe-
sen sei (Vorakten Nr. 4, Beschwerdeschrift Ziffer 8.2.). In den Vorakten
(Nr. 4) befindet sich die Kopie des Passes des Beschwerdeführers mit
dem Einreisevisum und dem Einreisestempel der USA.
9.4.1 Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Verfügung aus, diese Reise
vermöge den intakten Ehewillen auf Seiten des Beschwerdeführers
nicht zu belegen. Die Reise sei bereits einige Zeit vor der erleichterten
Einbürgerung am 22. August 2002 geplant worden (das Visum wurde
am 16. August 2002 ausgestellt). Hätte der Beschwerdeführer die
Teilnahme an einer seit längerem geplanten Reise bereits wenige Tage
nach der erleichterten Einbürgerung verweigert, so hätte er damit
womöglich die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft in äusserster
Nähe zu seiner Einbürgerung provoziert. Es habe jedoch in seinem
Interesse gelegen, den Anschein einer intakten ehelichen Gemein-
schaft vorerst aufrecht zu erhalten.
9.4.2 Letztlich ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz zuzustimmen,
wonach die Reise nicht zu beweisen vermag, dass beim Beschwer-
deführer zu dieser Zeit noch ein intakter Ehewille vorhanden gewesen
sei. Zum einen lag es im Interesse des Beschwerdeführers, während
des laufenden Einbürgerungsverfahrens die Intaktheit der Ehe nach
aussen zu zeigen. Die Vorbereitungen für die Reise fallen in die Zeit
vor der Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft am
8. August 2002 (Ausstellung des Visums am 16. August 2002). Ande-
rerseits äussert sich die Ex-Ehefrau in ihrem Schreiben vom 10. Juni
2007 (Vorakten Nr. 14) nicht zu dieser Reise, obwohl die Vorinstanz ihr
präzise Fragen dazu gestellt hat. Über den Zustand der Ehe zum
Zeitpunkt der Reise lassen die Vorbringen und die Beweismittel keinen
Schluss zu.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
mit seinen Einwänden nicht gelungen ist, die von der Vorinstanz auf-
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grund seines ungeregelten Aufenthaltsstatus zum Zeitpunkt der Ehe-
schliessung und der zeitlichen Abfolge der nachfolgenden Ereignisse
aufgestellte tatsächliche Vermutung umzustürzen.
11.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle
Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es
kann davon ausgegangen werden, dass auch die im Jahre 2006
geborene Tochter aus der aktuellen Ehe des Beschwerdführers
betroffen ist (vgl. Beschwerdebeilage 5, S. 2 sowie Ziffer 3 der Replik,
wo gar von Kindern die Rede ist). Gründe, die es rechtfertigen würden,
sie von den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder
ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist
nicht anzunehmen, dass ihr als Tochter nigerianischer Eltern die
Staatenlosigkeit droht, falls sie von der Wirkungen der Nichtigerklä-
rung nicht ausgenommen würde. Die angefochtene Verfügung ist auch
in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
12.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv S. 20)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 29. Oktober 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Beschwerdebei-
lage 3 zurück [3 Farbfotos])
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Bürgerrecht
und Zivilrecht (Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Seite 20
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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