Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6397/2010
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien X._______GmbH,
vertreten durch Niederer Kraft & Frey AG, Rechtsanwälte,
Dr. iur. Andreas Casutt u. Dr. iur. Valerie Meyer Bahar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Vorinstanz.
Gegenstand Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung.
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Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 7. Juli 2009 ersuchte die X._______GmbH (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV;
nachfolgend: Vorinstanz) um Finanzhilfen zur Gründung einer neuen
Kindertagesstätte.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 lehnte die Vorinstanz das Beitragsgesuch
mit der Begründung ab, dass es sich vorliegend nicht um eine neue
Kindertagesstätte handle, mit welcher neue, zusätzliche
Betreuungsplätze geschaffen würden, sondern um die Weiterführung
eines bisher bestehenden Angebots unter neuer Trägerschaft in neuen
Räumlichkeiten: Die Gründung der Kindertagesstätte Y._______03 sei
bereits mit Finanzhilfen unterstützt worden: Der damaligen Trägerschaft
Stiftung Y._______ sei für die Schaffung von 16 Betreuungsplätzen
Fr. 111'462.50.− im Zeitraum vom 11. Dezember 2006 bis zum
10. Dezember 2008 ausgerichtet worden. Aus den Gesuchsunterlagen
gehe hervor, dass sich die Betreiberin der Y._______Schule im
März 2009 entschlossen habe, das Angebot der Institution nur noch für
Kinder im Vorschulalter anzubieten und den Kleinkindbereich zu
schliessen. Daraufhin habe sich eine von der Schliessung betroffene
Mutter entschlossen, das Angebot selber weiterzuführen und habe hierzu
eine neue Trägerschaft, die X._______GmbH, die nun das
Beitragsgesuch stelle, gegründet. Die Beschwerdeführerin biete nur noch
11 Plätze an, somit finde auch kein wesentlicher Ausbau des
bestehenden Angebots, sondern vielmehr ein Abbau statt. Deshalb seien
die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Finanzhilfen nicht
erfüllt.
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2010 erhob die Beschwerdeführerin
dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des
Gesuchs um Finanzhilfen; eventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw.
unvollständig festgestellt, indem sie die von der Beschwerdeführer
betriebene Kindertagesstätte als bestehende Institution qualifiziert und
damit ihren Anspruch auf Finanzhilfen verwehrt habe. Bei der von der
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Beschwerdeführerin geführten Kindertagesstätte handle es sich um eine
neue Institution. Diese sei zwar im Anschluss an die Beendigung des
Angebots der Y._______ eröffnet worden, sei jedoch als eigenständige
Kindertagesstätte neu gegründet worden. Es werde weder auf die
Infrastruktur der Y._______Schule zurückgegriffen, noch bestünden
zwischen der Beschwerdeführerin und der Stiftung Y._______ personelle
Verbindungen. Dass es sich bei der Initiantin und Geschäftsführerin um
eine von der partiellen Schliessung der Y._______Schule betroffene
Mutter handle, ändere daran nichts. Die Bestimmung, wonach nur neue
Institutionen durch Finanzhilfen unterstützt werden, solle primär
verhindern, dass die Gründer einer Kindertagesstätte bzw. deren
Trägerschaft nach dem Versiegen der Finanzhilfen die Kindertagesstätte
unter einer neuen Trägerschaft fortführen, eigens mit dem Ziel, sich einen
Anspruch auf neue Finanzhilfen zu sichern. Im Zusammenhang mit der
Gründung der Kindertagesstätte sei ein erheblicher finanzieller Aufwand
betrieben worden (Umbau der Räumlichkeiten finanziert durch ein
privates Darlehen); dies belege, dass es sich nicht um die Weiterführung
einer bestehenden Institution, sondern um eine neue handle, die auf die
Anschubfinanzierung durch den Bund angewiesen sei. Der Bedarf an
Betreuungsplätzen sei gross; im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seien
14 Kinder angemeldet gewesen und 22 auf der Warteliste.
D.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2010 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Eine bestehende Kindertagesstätte, die
ohne wesentliche Änderung des Betriebskonzepts unter einer neuen
Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet werde, gelte nicht als neue
Institution. Wesentlich sei dabei die Frage, ob ein Angebot bisher
bestanden habe und nicht die Frage, ob dieses bereits durch die
gesuchstellende Trägerschaft betrieben worden sei. Für ein bestehendes
Angebot könnten keine Finanzhilfen gesprochen werden. Mit dem
Angebot der Beschwerdeführerin würden keine neuen, zusätzlichen
Betreuungsplätze geschaffen, sondern ein bisheriges Angebot unter
neuer Trägerschaft in neuen Räumlichkeiten weitergeführt. Die Schaffung
von 16 Plätzen für Kinder im Vorschalter sei bereits mit Finanzhilfen
unterstützt worden. Mit der neuen Kindertagesstätte werde dieses
Angebot lediglich (teilweise) weitergeführt.
E.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. Januar 2011 an ihren
Rechtsbegehren fest. Die Plätze der Kindertagesstätte der
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Y._______Schule seien ab Sommer 2009 unwiderruflich verloren
gewesen. Die Kindertagesstätte der Beschwerdeführerin sei im Laufe des
Jahres 2009 gegründet worden und habe ihren Betrieb im Sommer 2009
aufgenommen. Die beiden Institutionen verbinde einzig die Lage
(Angaben über die örtlichen Gegebenheiten) und die Ausrichtung (…).
Zudem gehe die private Initiative zur Gründung einer Kindertagesstätte
regelmässig von Eltern aus, die keinen geeigneten Betreuungsplatz für
ihr Kinder finden könnten bzw. einen solchen verlieren würden. Überdies
könne die Kindertagesstätte der Beschwerdeführerin nicht von den
ausgerichteten Finanzhilfen an die Kindertagesstätte der Stiftung
Y._______ profitieren oder sich auf deren Infrastruktur stützen. Die
Vorinstanz habe die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
übermässig strikt ausgelegt.
F.
Die Vorinstanz führt mit Duplik vom 16. Februar 2011 aus, die
Beschwerdeführerin übersehe, dass die Frage, welche Trägerschaft ein
bestimmtes Angebot bisher geführt habe bzw. inskünftig führen werde,
nicht wesentlich sei. Wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin
gefolgt würde, müsste der Bund – wie im vorliegenden Fall – für die
Schaffung der gleichen Betreuungsplätze mehrmals Finanzhilfen
ausrichten. Die Trägerschaft könnte jeweils nach Beendigung der
Finanzhilfen den Betrieb schliessen und ihn in den gleichen oder anderen
Räumlichkeiten unter einer neuen Trägerschaft wieder eröffnen. Dies
widerspreche dem Willen des Gesetzgebers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 35 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom
5. Oktober 1990 [SuG, SR 616.6] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person in
der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Art. 772 ff.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Die
Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1
Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Sie ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert und durch deren Inhaberin und
Geschäftsführerin rechtsgenüglich vertreten.
Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und
Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht den
Bezug von Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden
Betreuungsplätzen für Kinder bzw. zur Gründung einer neuen
Kindertagesstätte verweigert und das entsprechende Gesuch abgelehnt
hat.
2.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung vom 4. Oktober 2001 (SR 861;
nachfolgend: Bundesgesetz) richtet der Bund im Rahmen der bewilligten
Kredite Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden
Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit
oder Ausbildung besser vereinbaren können. Finanzhilfen werden nur
ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlichrechtliche
Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls
angemessen finanziell beteiligen. Potentielle Empfängerinnen und
Empfänger sind u.a. Kindertagesstätten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes). Die Vorinstanz entscheidet auf Gesuch hin durch
Verfügung und hört vorher die zuständige Behörde des Kantons an (Art. 6
Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes). Gemäss Art. 5 Abs. 4 des
Bundesgesetzes werden Finanzhilfen während höchstens drei Jahren
ausgerichtet.
2.2. Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt;
bestehende Institution können begünstigt werden, wenn sie ihr Angebot
wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes). Was eine neue
Institution im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes ist bzw. als
solche gilt, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Art. 2 Abs. 4 der
Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
vom 9. Dezember 2002 (SR 861.1; nachfolgend: Verordnung) bestimmt
lediglich im Sinne einer Negativformulierung, dass eine bestehende
Kindertagesstätte, die unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu
eröffnet wird, nicht als neue Institution gilt.
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2.3. Streitig ist, ob die Kindertagesstätte der Beschwerdeführerin der
Ausschlussklausel von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes i.V.m. Art. 2
Abs. 4 der Verordnung unterliegt und damit die Frage, ob es sich
vorliegend um eine neue Institution im Sinne des Bundesgesetzes
handelt, die grundsätzlich beitragsberechtigt wäre, oder um eine
bestehende Institution (ohne wesentliche Erhöhung ihres Angebots), die
nicht von Finanzhilfen profitieren kann.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der Vorinstanz
vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes und
der entsprechenden Verordnungsbestimmung widerspreche dem Zweck
der Bundesgesetzgebung im Bereich der Förderung familienergänzender
Betreuungsangebote, die in Fällen wie vorliegend, eine geeignete
Anschubfinanzierung gewährleisten soll. Die Qualifikation als bereits
bestehende Institution sei unrichtig. Bei den durch die
Beschwerdeführerin geschaffenen Betreuungsplätzen handle es sich um
neue zusätzliche Betreuungsplätze; die Institution sei neu und nicht eine
Weiterführung eines bestehenden Angebots.
Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Kindertagesstätte der
Beschwerdeführer sei ein Ersatz für das bisherige Angebot der Stiftung
Y._______ und schaffe damit nicht neue zusätzliche Betreuungsplätze.
Es werde lediglich ein bisheriges Angebot unter neuer Trägerschaft in
neuen Räumlichkeiten weitergeführt. Vorliegend finde auch kein
wesentlicher Ausbau des bestehenden Angebots statt, der eine
Beitragsberechtigung begründen könnte.
2.3.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der
Bestimmung. Ist der Text unklar und sind verschiedene Interpretationen
möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden. Das Bundesgericht hat sich bei
der Auslegung stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und
nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich
daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9
E. 3.1, BGE 131 II 703 E. 4.1). Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts
steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis die teleologische
Auslegungsmethode im Vordergrund, weil es um die Erfüllung von
Staatsaufgaben geht, die ihren besonderen Zweck haben (BGE 128 I 34
E. 3b; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 5).
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2.3.3. Aus den Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte für die
Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes: Sowohl im Bericht der
zuständigen Kommission des Nationalrates als auch in der
entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates wird nicht darauf
eingegangen, was unter einer "neuen Institution" zu verstehen ist
(Parlamentarische Initiative [00.403] Anstossfinanzierung für
familienergänzende Betreuungsplätze, Bericht der Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar
2002, BBl 2002 4219 ff., nachfolgend: Bericht SGKN; Stellungnahme des
Bundesrates vom 27. März 2002, BBl 2002 4262 ff.). Auch in den
parlamentarischen Beratungen gab die entsprechende Bestimmung zu
keinen Diskussionen Anlass.
2.3.4. Dem Wortlaut nach würde die Kindertagesstätte der
Beschwerdeführerin daher auf den ersten Blick wohl unter die
Ausschlussklausel von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes i.V.m. Art. 2
Abs. 4 der Verordnung fallen, da sie ihr Angebot ungefähr zeitgleich mit
dem Wegfall des Angebots der Stiftung Y._______ aufgenommen bzw.
eröffnet hat (Sommer 2009). Dies widerspricht jedoch dem Sinn und
Zweck des Bundesgesetzes, wie im Folgenden aufgezeigt wird.
2.3.5. Das erklärte Ziel des Bundesgesetzes besteht darin, die Anzahl
von Betreuungsplätzen zu erhöhen (Bericht SGKN, BBl 2002 4231). Das
Impulsprogramm soll einen Anstoss zur Schaffung von
Betreuungsplätzen geben (vgl. auch Art. 1 des Bundesgesetzes) und bei
der Finanzierung ansetzen; viele Projekte kommen gar nicht zustande
oder scheitern aus finanziellen Gründen. Die Schaffung vieler
Betreuungsplätze allein genügt jedoch nicht. So müssen die
geschaffenen Plätze weiter bestehen können, auch nach Wegfall der
Bundeshilfen (Bericht SGKN, BBl 2002 4229).
2.3.6. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes i.V.m. Art. 2 Abs. 4 der
Verordnung will einerseits sicherstellen, dass in erster Linie
Neugründungen von einer finanziellen Starthilfe des Bundes profitieren
können, um die Anzahl Betreuungsplätze insgesamt zu erhöhen, und
andererseits nach dessen offensichtlichen Zweck verhindern, dass
Finanzhilfen von Institutionen faktisch mehrfach und über die gesetzlich
vorgesehene Maximaldauer von drei Jahren (Art. 5 Abs. 4 des
Bundesgesetzes) hinaus in Anspruch genommen werden. Insoweit
erweist sich Art. 2 Abs. 4 der Verordnung als gesetzmässig, indem
Institutionen, die rechtlich (z.B. durch Übernahme des Betriebs durch eine
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neue Trägerschaft) oder faktisch weitergeführt werden, von weiteren
Subventionen ausgeschlossen werden können, weil davon ausgegangen
werden kann, das solche Betriebe keine Anschubfinanzierung mehr
benötigen. Es kann hier jedoch nur um Betriebseröffnungen gehen, die
mehr oder weniger nahtlos auf einer früheren KindertagesstätteStruktur
(Lokalität, Infrastruktur) anknüpfen bzw. aufbauen, beispielsweise durch
Kauf, Fusion o.ä. "Weiterführen" bedeutet eine Übernahme oder eine
Neugründung, basierend auf wesentlichen Elementen der vormaligen
Institution (z.B. der Infrastruktur, des Personals, der leitenden Person
bzw. Eigentümerin), wie dies beispielsweise im Falle einer
Überschuldung bzw. eines Konkurses geschehen kann, wenn dieselben
Personen hinter der Neugründung stehen. Wird eine Kindertagesstätte
dagegen ganz oder wie vorliegend für gewisse Altersklassen aufgelöst
bzw. aufgegeben, und nutzen andere Personen dies, um ein eigenes,
vom bisherigen Betrieb völlig unabhängiges Angebot zur gründen,
handelt es sich nicht um eine Weiterführung bzw. neue Eröffnung i.S. von
Art. 2 Abs. 4 der Verordnung. Der Aufwand einer derartigen vollständigen
Neugründung unter Anmietung neuer Räumlichkeiten, wie vorliegend
dem Einholen einer Baubewilligung, dem Ankauf von Mobiliar, der
Anstellung und Schulung neuen Personals usw. ist im Unterschied zu
einer Betriebsübernahme oder dergleichen ungleich grösser, weshalb
sich eine andere Beurteilung rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat
ohne erkennbare Kollaboration mit der Kindertagesstätte Y._______03
einen neuen Betrieb gegründet. Dass die Beschwerdeführerin dafür
beispielsweise auf der Stiftung Y._______ oder anderes habe
zurückgreifen können, wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und
ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand allein, dass eine Mutter eines
Kindes, das in der Kindertagesstätte der Y._______Schule war, ihre
Kontakte zu anderen Eltern von dort betreuten Kindern nutzt, um ihren
neuen Betrieb aufzubauen, vermag daran nichts zu ändern, zumal hier
eine Gesetzesumgehung oder gar ein Rechtsmissbrauch klar
ausgeschlossen werden kann. Nur weil eine Gesetzesumgehung
theoretisch möglich ist, darf nicht unter Nichtberücksichtigung der
Tatsachen im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass zu Unrecht um
Finanzhilfen ersucht wird.
2.4. Die Kindertagesstätte Y._______03 erfüllt wohl rückblickend
betrachtet die Anforderungen an das Erfordernis der Langfristigkeit (Art. 3
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes i.V.m. Art. 3 der Verordnung) für den
Erhalt von Finanzhilfen nicht. Aus welchen Gründen die
Kleinkinderbetreuung der Y._______Schule nach weniger als drei Jahren
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aufgegeben worden war, nachdem der Bund diesen Betrieb mit über
Fr. 111'000.− subventioniert hatte, ist unklar und letztlich nicht von
Bedeutung. Jedenfalls besteht zwischen der Aufgabe des Angebots der
Stiftung Y._______ und der Neugründung des Betriebs der
Beschwerdeführerin lediglich ein indirekter Zusammenhang (vgl. oben
E. 2.3.6). Der Betrieb der Beschwerdeführerin schafft insofern neue
Betreuungsplätze, als die früheren ansonsten ersatzlos aufgegeben
worden wären.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei der von der
Beschwerdeführerin geführten Kindertagesstätte um eine neue Institution
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes handelt, die
Finanzhilfeempfängerin sein kann. Die Beschwerde ist daher
vollumfänglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
Aus den Akten und der angefochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich,
inwieweit die Vorinstanz die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den
Erhalt von Finanzhilfen geprüft hat (Art. 3 des Bundesgesetzes). Die
Sache ist deshalb zur Überprüfung der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen sowie neuer Entscheidung über das
Beitragsgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als
obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin am 24. Januar
2011 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– ist ihr
zurückzuerstatten.
Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem
notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz
beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–,
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ausschliesslich Mehrwertsteuer (Art. 10 VGKE). Wird keine Kostennote
eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung
aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE).
Der Beschwerdeführerin liess sich vor Bundesverwaltungsgericht
anwaltlich vertreten, reichte hingegen keine detaillierte Kostennote ein.
Die Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten und des
geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht
festzusetzen. Eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– (inkl.
MWST) erscheint insgesamt als angemessen.
Die Parteientschädigung wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als
verfügende Behörde auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
5.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.95/2004 vom 18. Februar 2004).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie neuer Entscheidung
über das Beitragsgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der am 24. Januar 2011 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–
aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MWST) zugesprochen. Dieser
Betrag ist der Beschwerdeführerin zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen zurück; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr.: Gesuch […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: