B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6397/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Portugal),
vertreten durch lic. iur. Thomas Laube, Rechtsanwalt,
Kieser Senn Partner,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
Verfügung der IVSTA vom 20. Oktober 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit
Verfügung vom 20. Oktober 2017 das Gesuch von A._______ (Beschwer-
deführerin oder Versicherte), portugiesische Staatsbürgerin, wohnhaft in
Portugal, um Gewährung einer Invalidenrente abwies (Akten im Beschwer-
deverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1),
dass die IVSTA dabei feststellte, dass seit dem 7. Oktober 2010 nach einer
Knieverletzung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt mit einem
40%-Pensum ausgeübten Tätigkeit vorliege, hingegen ab dem 1. Januar
2011 eine dem Gesundheitszustand angepasste leichte, vorwiegend sit-
zende Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei, wobei eine Erwerbseinbusse von
20% vorliege und die Unfähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
38% betrage, woraus sich ab dem 7. Oktober 2010 ein Invaliditätsgrad von
63%, reduziert ab 1. Januar 2011 auf 31 %, ergebe, weshalb keine an-
spruchsbegründende Invalidität vorliege,
dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 durch ihren Rechts-
vertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfü-
gung erheben liess (BVGer act. 1) und beantragte, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben und ihr sei spätestens ab November 2012 eine IV-
Rente zuzusprechen,
dass gleichzeitig in formeller Hinsicht Akteneinsicht beantragt wurde,
dass am 29. November 2017 der Kostenvorschuss von Fr. 800.– bei der
Gerichtskasse einlangte (BVGer act. 4),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 (BVGer
act. 6) an ihren Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde
beantragte, unter Hinweis auf die IV-ärztlichen Berichte vom 10. Okto-
ber 2017 (Vorakten 163), vom 5. August 2017 (Vorakten 158), vom 2. Mai
2017 (Vorakten 147), vom 8. April 2017 (Vorakten 145) sowie auf die ak-
tenkundigen Einschätzungen der SUVA-Kreisärzte,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits in der Replik vom 8. Februar 2018
(BVGer act. 8) an ihrer Beschwerde festhielt und nach erfolgter Aktenein-
sicht einen Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens stellte,
dass die Vorinstanz in der Duplik vom 26. März 2018 (BVGer act. 13) unter
Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, Dr.
B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März
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2018 (Beilage zu BVGer act. 13) beantragte, die Beschwerde sei gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Sache im
Sinne der erwähnten Stellungnahme zur erneuten Abklärung zurückzuwei-
sen,
dass sich die Beschwerdeführerin am 11. April 2018 (BVGer act. 15) mit
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der beantragten Rück-
weisung einverstanden erklärte, da nun auch die Vorinstanz von der Not-
wendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen ausgehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und hier keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb nach Leistung des
Kostenvorschusses auf sie einzutreten ist,
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin in psychiatri-
scher Behandlung gewesen ist (Vorakten 40/106, 40/78, 40/73) und im vo-
rinstanzlichen Verfahren psychische Beschwerden geltend gemacht wur-
den (Vorakten 161),
dass sich die IVSTA in ihren Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zur
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, auf die erfolgten Ein-
schätzungen ihres medizinischen Dienstes, Dr. C._______, Facharzt für
Allgemeine Medizin, vom 2. Mai und 8. April 2017 stützte (Vorakten 147,
145),
dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass Dr. C._______ so-
dann am 5. August 2017 (Vorakten 158) von seiner Aktenbeurteilung wie-
der abgerückt ist, weil er nun das Vorliegen einer ausgeprägteren
Schmerzsymptomatik für möglich erachtete und anregte, hierzu einen
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fachärztlichen Bericht anzufordern und eine neue Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit vorzunehmen,
dass aus der Aktenlage nicht hervorgeht, ob dieser Anregung Folge geleis-
tet werden konnte (vgl. Vorakten 163: das Dokument des medizinischen
Dienstes vom 10. Oktober 2017 ist ein blosses Beilagenverzeichnis),
dass sodann gemäss der auf Duplikebene eingereichten Stellungnahme
von Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des me-
dizinischen Dienstes, vom 7. März 2018 (BVGer act. 13, Beilage) die me-
dizinische Dokumentation für eine psychiatrische Beurteilung nicht voll-
ständig ist, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen seien,
dass der replikweise geltend gemachte Einwand, die IVSTA habe sich bei
ihren Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit auf widersprüchliche beziehungs-
weise ungenügende Dokumente gestützt, zutreffend erscheint,
dass zudem das Knieleiden und die geltend gemachte psychische Beein-
trächtigung – wie replikweise vorgebracht – bisher noch nicht gesamthaft
in einer medizinischen Beurteilung berücksichtigt worden sind, weshalb
nicht hinreichend erstellt zu sein scheint, woran die Beschwerdeführerin
leidet und inwiefern dies Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit haben
könnte,
dass somit keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage
besteht und sich deshalb weitere, unter Umständen pluridisziplinäre Abklä-
rungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu den
entsprechenden Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit aufdrängen dürf-
ten,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. April
2018 sowohl mit einer Rückweisung einverstanden erklärte, als auch mit
der Einholung eines Gerichtsgutachtens, sofern Letzteres als notwendig
erachtet werde,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass vorliegend die beschwerdeführende Partei mit dem Duplikantrag auf
Rückweisung einverstanden ist und eine offensichtlich unvollständige
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Sachverhaltsfeststellung vorliegt, weshalb eine weitere Befassung mit dem
Replikantrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht mehr von Be-
lang ist,
dass die IVSTA die notwendigen Abklärungen von Amts wegen vorzuneh-
men hat (Art. 43 ATSG) und sie sich dabei für die Feststellungen zur Ar-
beitsfähigkeit – je nach Sach- und Rechtslage (vgl. etwa die bundesgericht-
lich entwickelten Grundsätze zur Beurteilung von ätiologisch-pathogene-
tisch unklaren syndromalen Leidenszuständen [BGE 141 V 281] und zu
psychischen Leiden [BGE 143 V 418]) – auf schlüssige medizinische Be-
richte stützen können muss,
dass folglich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte er-
sichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf
Rückweisung nicht entsprochen werden sollte,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 20. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache nach dem Gesagten zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführerin daher der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 800.– nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE),
dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat,
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) angemessen erscheint (Art. 9 Abs. 1,
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Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei die Mehrwertsteuer vorliegend nicht geschul-
det ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 20. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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