B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6399/2012
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Von Aesch
Kamer, Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenaufhebung.
C-6399/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) reiste im Jahr 1986 aus seiner Heimat Türkei in die
Schweiz ein. Hier war er ab Dezember 1988 bis Februar 2002 voll er-
werbstätig, zuletzt als Präventionsbeauftragter beim B._______. Am
1. Juli 2003 erwarb er das Schweizer Bürgerrecht.
B.
Der Versicherte meldete sich am 21. März 2005 bei der IV-Stelle des
Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen
an (Akten der IV-Stelle [im Folgenden: IV-act.] 4). In der Folge erstattete
Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am
23. September 2005 im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutach-
ten (IV-act. 21). Er diagnostizierte beim Versicherten eine chronische
schwere Depression sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und
attestierte ihm eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 75 %. Gestützt auf
diese Beurteilung sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen
vom 8. November 2005 (IV-act. 26), 20. Januar 2006 (IV-act. 38 bis 40),
15. März 2006 (IV-act. 43 und 44) und 14. Februar 2008 (IV-act. 51) eine
ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. März 2005 zu.
C.
C.a Am 5. September 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren
von Amtes wegen ein (IV-act. 53). Der Versicherte gab im entsprechen-
den Fragebogen am 8. Oktober 2008 an, sein Gesundheitszustand habe
sich seit anfangs 2007 verschlimmert, da zu seinen psychischen Störun-
gen auch eine Diskushernie sowie eine Hypertonie getreten seien (IV-
act. 55). Infolge Wegzugs des Versicherten in die Türkei per 1. November
2008 (IV-act. 56) übermittelte die IV-Stelle das Dossier an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zur weite-
ren Bearbeitung (IV-act. 60).
C.b Im Auftrag der IVSTA erstattete Dr. C._______ am 22. April 2010
nach einer Untersuchung des Versicherten vom 13. April 2010 ein psy-
chiatrisches Verlaufsgutachten (Akten der IVSTA [im Folgenden: IVSTA-
act.] 19). Er stellte eine Verbesserung des psychischen Zustands fest und
diagnostizierte eine chronische Depression leichten Grades sowie eine
narzisstische Persönlichkeitsstörung. Die Arbeitsunfähigkeit des Versi-
cherten beurteilte er mit unter 30 % im angestammten Beruf sowie für alle
C-6399/2012
Seite 3
anderen Tätigkeiten. Aufgrund dieser Einschätzung teilte die IVSTA dem
Versicherten mit Vorbescheid vom 12. August 2010 mit, dass die Aufhe-
bung der laufenden Invalidenrente vorgesehen sei (IVSTA-act. 31).
C.c Gegen diesen Vorbescheid liess der nun anwaltlich vertretene Versi-
cherte am 7. Oktober 2010 Einwand erheben (IVSTA-act. 40). Er liess un-
ter Verweis auf beigelegte medizinische Unterlagen aus der Türkei
(IVSTA-act. 39 und 41) vorbringen, dass nicht von einer Verbesserung
seines psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden dürfe.
Hinzu komme, dass seine physischen Beschwerden in Form einer Hyper-
tonie, einer Hyperlipidämie, einer arteriosklerotischen Herzkrankheit und
einer Diskushernie nicht berücksichtigt worden seien.
C.d Nach Einholung einer Stellungnahme zum Einwand und den neuen
ärztlichen Unterlagen bei Dr. med. D._______, Facharzt für allgemeine
innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden:
RAD) vom 1. Dezember 2010 (IVSTA-act. 44), beauftragte die IVSTA das
E._______ am 22. Februar 2011 bzw. am 20. Juni 2011 mit einer interdis-
ziplinären Begutachtung des Versicherten (IVSTA-act. 48 und 55). Am
2. Mai 2011 liess der Versicherte weitere medizinische Dokumente aus
der Türkei einreichen (IVSTA-act. 50 bis 54).
C.e Im interdisziplinären medizinischen Gutachten des E._______ vom
10. Mai 2012 (IVSTA-act. 69), welches gestützt auf Untersuchungen des
Versicherten vom 5. bis 9. März 2012 erstellt wurde, wurden folgende Di-
agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Kombinierte und
andere Persönlichkeitsstörungen im Sinne einer primären narzisstisch-
paranoiden Persönlichkeitsstörung und sekundären andauernden Per-
sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Störungen durch Alkohol
(regelmässiger Substanzgebrauch) sowie ein chronisches lumbospondy-
logenes Syndrom links bei degenerativen Veränderungen der LWS mit
Discusprotrusionen mit begleitender Tonuserhöhung der paravertebralen
Muskulatur rechtsbetont. Die Gutachter attestierten dem Versicherten in
Folge seiner psychiatrischen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit.
C.f Der RAD-Arzt Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, kam in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2012 zum
Schluss, dass in psychiatrischer Hinsicht nicht auf das Gutachten des
E._______ abgestellt werden könne und stattdessen der Einschätzung
von Dr. C._______ zu folgen sei (IVSTA-act. 78).
C-6399/2012
Seite 4
C.g Dr. C._______, dem auf Empfehlung des RAD das Gutachten des
E._______ zur Stellungnahme unterbreitet wurde, hielt am 27. August
2012 an seiner psychiatrischen Beurteilung im Gutachten vom 22. April
2010 fest (IVSTA-act. 80).
C.h Gestützt auf eine abschliessende Beurteilung des RAD vom 5. Okto-
ber 2012 (IVSTA-act. 82) verfügte die IVSTA am 2. November 2012 im
Sinne des Vorbescheids die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar
2013 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
(IVSTA-act. 84).
D.
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seine Rechtsvertrete-
rin mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei ihm
eine ganze, eventualiter eine halbe Rente der Invalidenversicherung aus-
zurichten. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, das Gutachten des
E._______ sei formell einwandfrei und materiell schlüssig, weshalb es als
beweistauglich zu qualifizieren sei. Daran vermöge auch die Kritik von
Dr. C._______ nichts zu ändern. Dessen Stellungnahme vom 27. August
2012 sei nicht schlüssig, beruhe nicht auf einer persönlichen Untersu-
chung und sei im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum verharmlo-
send. Das Gutachten von Dr. C._______ aus dem Jahr 2010 sei nicht
mehr aktuell. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers seither erneut verändert habe. Insbesonde-
re habe der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum gesteigert. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei zu beanstanden, dass die Stellungnahme
von Dr. C._______ vom 27. August 2012 den E._______-Gutachtern
nicht zur Vernehmlassung vorgelegt worden sei.
E.
Entsprechend der Aufforderung in der verfahrensleitenden Verfügung vom
17. Dezember 2012 (B-act. 3) liess der Beschwerdeführer am 22. Januar
2013 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
einreichen. Er liess zudem mitteilen, dass er zwischenzeitlich wieder in
der Schweiz wohnhaft sei (B-act. 4).
C-6399/2012
Seite 5
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2013 beantragte die Vorinstanz
gestützt auf eine Stellungnahme des RAD vom 3. April 2013 die dahinge-
hende Gutheissung der Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Einholung einer Stellungnahme des
E._______ an die Verwaltung zurückzuweisen sei (B-act. 9).
G.
In seiner Replik vom 7. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen festhalten (B-act. 11). Er liess ausführen, dass es nicht zwin-
gend notwendig sei, dass sich die E._______-Gutachter zur Stellung-
nahme von Dr. C._______ äussern könnten. Dies wäre nur dann nötig,
wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss käme, dass auf das
Gutachten des E._______ nicht abgestellt werden könnte.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 12).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit
erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nach
dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den
C-6399/2012
Seite 6
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfah-
rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2012 ist
der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in der
Türkei wohnhaft gewesene Beschwerdeführer besitzt die Schweizer
Staatsbürgerschaft, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizeri-
schem Recht richtet.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 2. November 2012) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwen-
dung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in
Kraft standen; Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind.
C-6399/2012
Seite 7
Vorliegend ist auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft ge-
tretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155)
abzustellen, ausser diese hätten durch die mit dem auf den 1. Januar
2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IV-
Revision 6a) eine Änderung erfahren (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011
[AS 2011 5679]).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich
(psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkann-
ten Klassifikationssystem voraus. Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49
E. 1.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
C-6399/2012
Seite 8
3.3 Alkoholismus begründet für sich alleine keine Invalidität im Sinne des
Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant,
wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren oder des-
sen Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähig-
keit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn
er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für
die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen
Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Be-
gleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_951/2010 vom 30. Mai 2010 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts
I 169/06 vom 8. August 2007 E. 2.3). Im Zusammenhang mit einer Alko-
holsucht festgestellte psychische Störungen bestehen in der Regel nicht
unabhängig von dieser Sucht, sondern sind durch sie induziert bzw. wer-
den durch diese hervorgerufen, und bessern sich erfahrungsgemäss
durch die Einstellung des Alkoholkonsums innert Wochen von selbst wie-
der. Derartige psychische Störungen haben keinen invalidisierenden
Krankheitswert, da sie nicht nach einem wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystem, so insbesondere der International Classification of
Diseases (ICD-10), zu diagnostizieren sind (vgl. hierzu BGE 131 V 49
E. 1.2 mit Hinweisen). Ob das der Fall ist oder ob eine psychiatrische
Komorbidität vorliegt - also eine oder mehrere zur Alkoholsucht hinzutre-
tende psychische Störungen mit invalidisierendem Krankheitswert - lässt
sich folglich erst nach erfolgtem Alkoholentzug zuverlässig bzw. lege artis
beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2007 vom 15. April 2008
E. 2.3). Der beurteilende Arzt hat bei Vorliegen mehrerer psychischer
und/oder somatischer Gesundheitsstörungen mit invalidisierendem
Krankheitswert die Auswirkungen jeder einzelnen Störung auf die Arbeits-
fähigkeit zu beschreiben und darzutun, welchen Grad die Arbeitsfähigkeit
erreichen könnte, wenn man von den Auswirkungen der Alkoholabhän-
gigkeit absieht (Urteil des Bundesgerichtes 9C_395/2007 vom 15. April
2008 E. 2.4 mit Hinweis).
3.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
C-6399/2012
Seite 9
(Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht An-
spruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente,
bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 %
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad
weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versi-
cherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht
völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung vorsehen.
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins-
besondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund-
heitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 mit
Hinweisen). Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebli-
che Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prü-
fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Re-
visionsverfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiederer-
wägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256
E. 4).
C-6399/2012
Seite 10
3.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1,
BGE 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurtei-
lung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3, BGE 125 V 351 E. 3a
und E. 3b/ee, je mit Hinweisen).
3.6.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die
Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt ande-
rerseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tat-
sache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begrün-
deten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 30; THO-
MAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68,
Rz. 43 ff.).
4.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorin-
stanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu
Recht revisionsweise per 1. Januar 2013 verneint hat.
4.1 Zeitlicher Referenzpunkt bildet die ursprüngliche rentenzusprechende
Verfügung vom 8. November 2005 (IV-act. 26). Seither wurde keine mate-
rielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung und Beweiswürdigung durchgeführt. Zu prüfen ist daher, ob sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom
8. November 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am
2. November 2012 in rentenrelevanter Weise verbessert hat.
4.2 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. November 2005 (IV-
act. 26) lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten von Dr. C._______
vom 23. September 2005 (IV-act. 21) zugrunde. In diesem Gutachten
wurde eine chronische schwere Depression und eine narzisstische Per-
C-6399/2012
Seite 11
sönlichkeitsstörung diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht eine ge-
nerelle Arbeitsunfähigkeit von über 75 % attestiert.
4.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2012
(IVSTA-act. 86) dienten der Vorinstanz im Wesentlichen das Gutachten
von Dr. C._______ vom 22. April 2010 (IVSTA-act. 19), das Gutachten
des E._______ vom 10. Mai 2012 (IVSTA-act. 69), die Stellungnahme
des RAD vom 22. Juni 2012 (IVSTA-act. 78), die Stellungnahme von
Dr. C._______ vom 27. August 2012 (IVSTA-act. 80) sowie die vom Be-
schwerdeführer eingereichten türkischen Arztberichte (IVSTA-act. 41, 42
und 50 bis 52) als medizinische Entscheidgrundlage. Im Folgenden ist zu
prüfen, ob sich der medizinische Sachverhalt gestützt auf diese Berichte
als rechtsgenüglich abgeklärt erweist.
4.4 In somatischer Hinsicht ist auf das Gutachten des E._______ vom 10.
Mai 2012 abzustellen, was unbestritten ist. Es erfüllt sämtliche von der
Rechtsprechung geforderten Kriterien. Es setzte sich insbesondere auch
mit den vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Arztberichten
auseinander. Gemäss der überzeugenden Einschätzung der Gutachter
des E._______ ist der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht
wie auch aus internistischer und kardiologischer Sicht für die bisher aus-
geübte Tätigkeit als Soziologe oder Ethnologe in seiner Arbeitsfähigkeit
somatisch nicht eingeschränkt. Lediglich bei notwendigem längerem Sit-
zen sei allenfalls von einem vermehrten Pausenbedarf von 20 % auszu-
gehen. Es bestünden Limitationen für körperlich schwere, insbesondere
rückenbelastende Tätigkeiten in Folge der rheumatologischen Befunde.
Solche Tätigkeiten seien nicht zumutbar, es bestehe eine Limitation für
das Heben und Halten von Gewichten über 10 Kilogramm, Zwangshal-
tungen der Wirbelsäule sowie Rotation und Beugebewegungen. Es kann
damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden,
dass die körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers invalidisie-
rende Folgen haben.
4.5 In psychiatrischer Hinsicht liegen hinsichtlich der Diagnosen wie auch
der Arbeitsfähigkeitsschätzung unterschiedliche fachärztliche Beurteilun-
gen vor. Die psychiatrische Beurteilung von Dr. C._______ und das Gut-
achten des E._______ weichen insofern voneinander ab, als Dr.
C._______ dem Beschwerdeführer eine Einschränkung von 30 % in der
Arbeitsfähigkeit attestiert, während das E._______ von einer Einschrän-
kung von 50 % ausgeht. Uneinig sind sich die Gutachter insbesondere
über die von der E._______ gestellten arbeitsfähigkeitsrelevanten Diag-
C-6399/2012
Seite 12
nose der Störung durch Alkohol sowie hinsichtlich des Einflusses der
Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter stimmen
jedoch darin überein, dass die Persönlichkeitsstörung ursächlich mitver-
antwortlich war für die seinerzeitige Manifestation einer depressiven Stö-
rung und dass die Depression heute weitgehend remittiert ist.
4.5.1 Die Vorinstanz stützt sich für die Begründung der Aufhebung der In-
validenrente des Beschwerdeführers auf die Einschätzung von Dr.
C._______. Dieser diagnostizierte eine chronische Depression leichten
Grades sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und attestierte
dem Beschwerdeführer eine generelle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri-
scher Sicht von unter 30 %. Die Gründe für die höchstens noch leichte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegen gemäss Dr. C._______ in allfäl-
ligen, höchstens leichten Residuen des depressiven Zustands. Die diag-
nostizierte Persönlichkeitsstörung sei unverändert und habe auch früher
die Erwerbstätigkeit erlaubt. Das Verlaufsgutachten von Dr. C._______
vom 22. April 2010 basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und
wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Dr. C._______
hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und legte in schlüssiger
und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 verbessert
hat. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 hat er
sich auch ausführlich mit der abweichenden psychiatrischen Einschät-
zung des E._______ auseinandergesetzt. Ins Gewicht fällt jedoch, dass
das Verlaufsgutachten von Dr. C._______ knapp zwei Jahre älter ist als
das abweichende Gutachten des E._______ und beim Erlass der ange-
fochtenen Verfügung am 2. November 2012 bereits rund zweieinhalb Jah-
re alt war. Gestützt auf dieses Gutachten kann daher der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung nicht abschliessend beurteilt werden, zumal aufgrund des
Gutachtens des E._______ eine Verschlechterung des psychischen Zu-
stands nicht ausgeschlossen werden kann. Daran ändert auch nichts,
dass Dr. C._______ am 27. August 2012 zum abweichenden Gutachten
des E._______ Stellung nahm und an seiner Einschätzung festhielt. Wie
in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, basiert die Stellungnahme
von Dr. C._______ vom 27. August 2012 nicht auf einer aktuellen Be-
funderhebung, weshalb eine allfällige Veränderung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers seit dem 22. April 2010 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt ist.
C-6399/2012
Seite 13
4.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf die psychiatrische
Beurteilung des E._______ abzustellen sei, welche von einer kombinier-
ten und anderen Persönlichkeitsstörungen im Sinne einer primären nar-
zisstisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung und sekundären andauern-
den Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie einer Störun-
gen durch Alkohol (regelmässiger Substanzgebrauch) ausgeht und die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers arbiträr als 50 % in Folge einer
psychiatrischen Krankheit gewichtet. Das (psychiatrische) Gutachten des
E._______ vom 10. Mai 2012 basiert ebenfalls auf einer fachärztlichen
Untersuchung, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
und hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Die medizinische Be-
urteilung und die Arbeitsfähigkeitsschätzung sind jedoch nicht in allen
Punkten nachvollziehbar, was im Folgenden aufgezeigt wird.
4.5.2.1 Insbesondere in Bezug auf die Diagnose der Störung durch Alko-
hol, die von den Gutachtern als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
betrachtet wird, genügt das Gutachten den rechtlichen Anforderungen
nicht. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich die
Frage, ob die Alkoholsucht eine Invalidität zu begründen vermag oder ob
eine psychiatrische Komorbidität vorliegt – als eine oder mehrere zur Al-
koholsucht hinzutretende psychische Störungen mit invalidisierendem
Krankheitswert – erst nach erfolgten Alkoholentzug zuverlässig bzw. lege
artis beurteilen (vgl. dazu E. 3.3). Da davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer auch in den Zeiträumen der Untersuchungen Alkohol
konsumiert hat, lassen sich die gestellten Diagnosen in psychisch-
psychiatrischer Sicht nicht als lege artis gestellt qualifizieren. Nicht abge-
klärt wurde auch die Frage nach einer allfälligen Kausalität und Wechsel-
wirkung zwischen Sucht- und psychischer Problematik. Gestützt auf die
Aktenlage lässt sich zudem nicht abschliessend beantworten, inwieweit
die von den E._______-Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit von
50 % ihre Erklärung im Alkoholkonsum des Beschwerdeführers findet.
Dr. C._______ hielt in seinem Gutachten vom 22. April 2010 fest, dass
ein hoher Alkoholkonsum auffalle, dieser aber scheinbar nicht zu gesund-
heitlichen Komplikationen geführt habe. Im psychiatrischen Teilgutachten
des E._______ wird die Diagnose der Störung durch Alkohol mit einem
untauglichen Selbstheilungsversuch des Beschwerdeführers, mit einem
eindeutig zu hohem Alkoholkonsum und einer sekundären Abhängigkeit
von dieser Substanz begründet. Es würden sich Anzeichen auch von kör-
perlichen Schädigungen in Form einer Facies aethylica abzeichnen. Der
Beschwerdeführer habe über halluzinäre Erlebnisse in der Nacht berich-
C-6399/2012
Seite 14
tet, die für prädelirante Zustände sprechen würden und er zeige ein Zit-
tern, womit davon auszugehen sei, dass auch heute ein deutlicher Aethy-
labusus eine wesentliche Rolle spiele. Die von Dr. C._______ in seiner
Stellungnahme vom 27. August 2012 vorgebrachte Kritik an dieser Beur-
teilung erscheint plausibel. Er führt zu Recht aus, dass das Sehen von
komischen Dingen, was zur Begründung des Alkoholabhängigkeitssyn-
droms herangezogen worden sei, nicht näher abgeklärt worden sei. Auch
die Ursachen der Gesichtsrötung und des leichten Tremors der Hände
seien nicht geklärt worden. Diese Befunde hätten die übrigen Gutachter
des E._______ in ihren Untersuchungen nicht aufgeführt. Auch sei die
Exploration von weiteren beweiskräftigen Symptomen einer Alkoholstö-
rung wie nächtliches Schwitzen, Agitation, morgendliche Übelkeit und
Erbrechen ausser Acht gelassen worden. Für die Annahme, dass ein Al-
koholmissbrauch sekundär durch psychische Konflikte verursacht sein
könnte, gebe es keine Belege. Aufgrund seiner Exploration vor zwei Jah-
ren sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein geselliges Trin-
ken zusammen mit einem Weinproduzenten handle. Aus der Zeit, als der
Beschwerdeführer noch in der Schweiz lebte und noch mehr psychische
Konflikte gehabt habe, sei kein Alkoholmissbrauch bekannt. Desgleichen
seien keine gesundheitlichen Komplikationen bekannt, anhand derer übli-
cherweise in erster Linie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert
werde, beispielsweise eine Hepatopathie, Neuropathie, manifeste Ehe-,
berufliche oder andere soziale Konflikte. Auch das Moment einer kontinu-
ierlichen Steigerung der Dosis wie sonst bei einer Alkoholabhängigkeit
finde sich nicht. Insgesamt kann daher wie auch der RAD-Psychiater Dr.
F._______ in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2012 zu Recht festhält
(IVSTA-act. 78), zur Begründung einer Invalidität nicht auf diese Diagnose
abgestellt werden.
4.5.2.2 Auch in Bezug auf die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermag das Gutachten
des E._______ angesichts der ungeklärten Differenzen zur Einschätzung
von Dr. C._______ nicht vollends zu überzeugen. Im Gutachten des
E._______ wird die Ansicht vertreten, dass eine Persönlichkeitsstörung
mit Krankheitswert vorliege, die im Vordergrund der Problematik stehe.
Aufgrund einer Inhaftierung mit Folterungen sei davon auszugehen dass
der Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung durch-
gemacht habe und heute noch Restsymptome mit einer Vermeidungshal-
tung, Albträumen, sozialen Phobien und gelegentlichen Flashbacks zeige.
Aus diesem Grund sei auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung diagnostiziert worden. Im psychiatrischen Teilgut-
C-6399/2012
Seite 15
achten des E._______ wird festgehalten, dass sich die Persönlichkeits-
störung in erster Linie im paranoiden Verarbeiten von Schwierigkeiten,
gleichzeitig aber auch in einer rigiden und stark narzisstisch gefärbten,
hypersensiblen Charakterbasis zeige. Dr. C._______ hält dieser Ein-
schätzung in seiner Stellungnahme vom 27. August 2012 zu Recht ent-
gegen, dass die Diagnose der sekundären andauernden Persönlichkeits-
störung nicht nachvollziehbar sei, da der Beschwerdeführer trotz der ge-
schilderten Gefängnisaufenthalte und Folterungen danach in der Schweiz
jahrelang hoch qualifizierte Arbeit geleistet habe, bis er seine Stelle aus
nicht psychischen Gründen verloren habe. Dr. C._______ weist auch
darauf hin, dass in Bezug auf die diagnostizierte primär narzisstisch-
paranoide Persönlichkeitsstörung im Gutachten des E._______ der para-
noide, wahnhafte Charakter der Persönlichkeit nicht belegt sei und dass
unklar sei, ob die im E._______-Gutachten festgestellten paranoiden
Symptome im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol stünden.
Angesichts der Ausführungen des E._______, wonach der Beschwerde-
führer in seiner Heimat keine realistischen Chancen habe, eine Stelle zu
finden, weil sein Diplom nicht anerkannt werde, und er tatsächlich ein
sehr schwieriger Charakter sei, ist auch unklar, inwiefern invaliditätsfrem-
de Faktoren Eingang in die Arbeitsfähigkeitsschätzung des E._______
gefunden haben.
4.5.3 Nebst diesen Unklarheiten und dem Umstand, dass keine einheitli-
che und verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers vorliegt, kann in Übereinstimmung mit Dr. C._______ und dem RAD-
Psychiater Dr. F._______ in psychiatrischer Hinsicht für die Ermittlung der
Invalidität des Beschwerdeführers nicht auf das Gutachten des
E._______ abgestellt werden. Da sich anhand des Gutachtens von Dr.
C._______ die psychische Entwicklung des Beschwerdeführers von 13.
April 2010 bis zum 2. November 2012 nicht beurteilen lässt, ist mithin
festzuhalten, dass der massgebende Sachverhalt nicht mit dem erforder-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Das
wird von der Vorinstanz auch insoweit anerkannt, als dass sie selbst die
Rückweisung der Angelegenheit beantragt.
5.
Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Rentenre-
visionsverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine
Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter
C-6399/2012
Seite 16
diesen Umständen möglich, da sie insbesondere in der notwendigen Er-
hebung der bisher ungeklärten Frage nach einer allfälligen Kausalität und
Wechselwirkung zwischen Sucht- und psychischer Problematik des Be-
schwerdeführers und die Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Leistungs-
fähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die
Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfü-
gung vom 2. November 2012 aufzuheben ist und die Streitsache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur Veranlassung weiterer medizini-
scher Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuwei-
sen ist.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen
werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obwohl nicht von einem vollständigen
Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, da er trotz des Antrags
der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an
seinem Antrag auf Zusprechung einer Rente festgehalten hat (B-act. 11),
sind ihm ausnahmsweise im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der teilweise obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine redu-
zierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kosten-
note eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebo-
tenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint
eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stun-
denansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens
Fr. 400.-]) angemessen, die bei diesem Verfahrensausgang in Anwen-
dung von Art. 7 Abs. 2 VGKE auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu reduzieren ist. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
C-6399/2012
Seite 17
6.3 Schliesslich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen, soweit es infolge der Verle-
gung der amtlichen Kosten und der Zusprechung einer reduzierten Par-
teientschädigung nicht gegenstandslos geworden ist. Da die prozessuale
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten erstellt ist (B-
act. 4), die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann
und der Beizug einer Rechtsanwältin zur Wahrung seiner Rechte not-
wendig war, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Von Aesch Kamer zu
bewilligen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Rechtsvertreterin ist im Um-
fang der Reduktion der angemessenen vollen Parteientschädigung (vgl.
E. 6.2) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird ausdrücklich darauf hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung vom 2. November 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zum Er-
lass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuge-
sprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit
es nicht gegenstandslos geworden ist, und Rechtsanwältin lic. iur. Su-
sanne Von Aesch Kamer wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers bestellt.
5.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird der
C-6399/2012
Seite 18
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar von
Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskas-
se zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: