B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-640/2010
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Philipp Gressly, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Suva-Unterstellung (Einspracheentscheid vom
28. Dezember 2009).
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in A._______ bezweckt gemäss Handelsregis-
ter die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, ein-
schliesslich Entwicklungsarbeiten im Bereich Software und Informatik,
Handel mit EDV-Hardware, Computerrecycling, Schulung im Informatik-
bereich sowie Personalverleih und Erbringung damit zusammenhängen-
der Dienstleistungen.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 wurde die X._______ AG – als im Be-
reich des Personalverleihs tätiges Unternehmen – für die obligatorische
Unfallversicherung per 1. Januar 2010 dem Zuständigkeitsbereich der
Suva unterstellt und für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse
70C, Stufe 030, für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Stufe
084 zugeteilt (act. 9 Beilage [B] 18 und 19). Der dagegen erhobenen Ein-
sprache vom 18. August 2009 (act. 9 B 17) erteilte die Suva aufschieben-
de Wirkung (act. 9 B 14) und wies diese mit Einspracheentscheid vom
28. Dezember 2009 ab (act. 1 B 1).
B.
Die X._______ AG liess, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,
am 1. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – beantragen, der Ein-
spracheentscheid vom 28. Dezember 2009 sei in Feststellung, dass die
Beschwerdeführerin nicht der Versicherungspflicht bei der Suva unterste-
he, aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklä-
rungen an die Suva zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren (act. 1).
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, im Bereich Personalverleih seien nur solche Betriebe bei der Suva
versichert, welche Personal für kürzere Zeit verliehen (Kurzzeitverleih).
Da sie aber Langzeitverleih betreibe, bestehe keine Versicherungspflicht
bei der Suva.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 auf Fr. 2'000.- festge-
setzte Kostenvorschuss (act. 2) ging am 18. Februar 2010 bei der Ge-
richtskasse ein (act. 4).
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D.
Mit Verfügung vom 17. März 2010 wurde der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zuerkannt (act. 6).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9).
F.
Mit Replik vom 16. Juli und Duplik vom 25. Oktober 2010 hielten die Par-
teien an ihren Anträgen fest (act. 14 und 18) und liessen sich am
31. Oktober bzw. 11. November 2011 zur Bedeutung von BGE 137 V 114
für den vorliegenden Fall vernehmen (act. 20 und 23).
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 109 Bst. a des Bundesge-
setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
in Verbindung mit Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
1.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unter-
stellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwer-
deführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
2.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Betrieb der
Beschwerdeführerin in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und demzufol-
ge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva gegen
Unfall zu versichern sind.
2.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die
Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen
betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG
bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung
(Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspra-
xis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes
wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchst-
instanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Be-
schwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder unge-
gliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5, BGE 137 V 114 E. 3.1).
Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiede-
nen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der
Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung
mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezem-
ber 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb
vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Un-
terstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses
Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlag-
gebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. Urteil BGer
8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2
mit Hinweisen).
2.1.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn
sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusam-
menhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheit-
lichen oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als Bauunternehmung,
als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) aufweist und im We-
sentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich ei-
nes Betriebs dieser Art fallen (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009
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[publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 3.2.2 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr.
U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b).
2.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Betrieb der Beschwerdeführe-
rin – als Informatik-Beratungsunternehmen – als ungegliederter Betrieb
im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren ist.
3.
Weiter ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin gewerbsmässig
Personalverleih betreibt; sie verfügt über eine Bewilligung nach Art. 12
des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG, SR 823.11).
3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG sind die Arbeitnehmenden von Be-
trieben, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, bei der Suva
versichert. Die Betriebe für temporäre Arbeit im Sinne dieser Bestimmung
umfassen ihr eigenes sowie das von ihnen vermittelte Personal (Art. 85
UVV in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 UVG). Der Begriff "temporäre Ar-
beitskräfte" wird weder im Gesetz noch in der Verordnung definiert.
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Vorin-
stanz habe Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG unrichtig ausgelegt. Der Gesetzge-
ber habe im Bereich Personalverleih nur solche Betriebe der Suva un-
terstellen wollen, die Personal für kürzere Zeit verliehen (Kurzzeitverleih
sowie eigentliche Temporärarbeit). Der Langzeitverleih, den sie betreibe,
unterscheide sich wesentlich vom traditionellen Kurzzeitverleih, seinem
Wesen nach liege er näher bei normalen (bilateralen) Arbeitsverhältnis-
sen. Die vom Gesetzgeber angestrebte Kontinuität des Unfallversicherers
– zum Schutz der Arbeitnehmenden – sei beim Langzeitverleih gegeben.
Deshalb bestehe keine Versicherungspflicht bei der Suva.
3.1.2 Nach Ansicht der Suva fallen alle Betriebe, die im Bereich Perso-
nalverleih tätig sind, unter Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG. Massgebend sei,
dass der Betrieb seinen Kunden Arbeitskräfte zur Verfügung stelle und
die ausgeliehenen Arbeitskräfte im Anstellungsverhältnis zu den Ausleih-
betrieben stünden.
3.2 Mit BGE 137 V 114 hat das Bundesgericht die Frage im Sinne der von
der Suva vertretenen Auffassung entschieden. Demnach rechtfertigt sich
für die Anwendbarkeit von Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG eine Unterscheidung
zwischen Temporärarbeit und Leiharbeit im Sinne von Art. 27 der Arbeits-
vermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991 (AVV, SR 823.111) nicht.
Aufgrund des Wortlautes von Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG sei nicht klar, ob
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Temporärarbeit in einem weiteren oder engeren Sinne gemeint ist. Als
entscheidend erachtete das Bundesgericht insbesondere das mit Art. 66
Abs. 1 Bst. o UVG verfolgte Ziel, wonach die Arbeitnehmenden immer
beim gleichen Unfallversicherer versichert sein sollen, unabhängig davon,
bei welchem Einsatzbetrieb sie gerade tätig sind. Mit Blick auf diese ratio
legis sei unerheblich, ob es sich um Temporärarbeit oder Leiharbeit hand-
le. Ebenfalls nicht entscheidend sei, ob die Arbeitnehmenden an Betriebe
verliehen würden, die in einem Bereich mit erhöhtem Risiko bzw. in einem
Bereich gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. a ff. UVG tätig sind (BGE 137 V 114
E. 4.3.4). Die Abgrenzung zwischen Temporärarbeit und Leiharbeit sei
zudem oft unscharf. Aus einem für kürzere Zeit vereinbarten Arbeitsein-
satz könne unmerklich ein längerer oder unbefristeter Einsatz werden.
Daher unterstelle das AVG die beiden Formen von Personalverleih auch
den gleichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen (E. 4.3.5).
3.3 Als Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen (im
Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG), gelten somit Betriebe, die im Be-
reich des Personalverleihs tätig sind, unabhängig davon, ob es sich dabei
um Temporärarbeit im engeren Sinne (wenn der Zweck und die Dauer
des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind
[Art. 27 Abs. 2 AVV]) oder um Leiharbeit (wenn der Zweck des Arbeitsver-
trages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hauptsächlich
im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und die Dauer
des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unab-
hängig ist [Art. 27 Abs. 3 AVV]) handelt; wie es sich mit dem gelegentli-
chen Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe (vgl. Art. 27
Abs. 4 AVV) bzw. bei Betrieben, die keine Bewilligung zum Personalver-
leih benötigen (vgl. Art. 28 AVV) verhält, ist vorliegend nicht zu entschei-
den (vgl. auch Urteil BVGer C-4772/2009 E. 6.2.2 in fine).
3.3.1 Rechtfertigt sich keine Unterscheidung zwischen Leiharbeit und
Temporärarbeit, gilt dies umso mehr für die von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagene Differenzierung zwischen "Kurzzeitverleih" und "Lang-
zeitverleih". Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, wäre eine solche
nicht praktikabel und es ergäben sich erhebliche Abgrenzungsprobleme.
Im Unterschied zum Begriffspaar Leiharbeit / Temporärarbeit werden die
Begriffe Kurzzeitverleih / Langzeitverleih im AVG bzw. in der AVV nicht
verwendet und somit auch nicht definiert. Wo die Grenze zwischen Kurz-
zeit- und Langzeitverleih zu ziehen wäre, ist weitgehend unklar. Als nicht
praktikabel erweist sich eine solche Unterscheidung insbesondere des-
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halb, weil oft erst im Nachhinein beurteilt werden könnte, ob im Einzelfall
ein Kurzzeit- oder Langzeitverleih vorlag. Dies gilt auch für den Vorschlag
der Beschwerdeführerin, es könne auf die statistischen Angaben des
Personalverleih-Betriebes zu Handen des Seco abgestellt werden. Würde
ein Betrieb grundsätzlich nur Langzeitverleih betreiben, hätte zudem be-
reits ein einmaliger Kurzzeiteinsatz einen Wechsel des Unfallversicherers
zur Folge, was nicht dem Zweck der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen
der Suva einerseits und Versicherern im Sinne von Art. 68 UVG anderer-
seits entspricht. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 113 V 327 ausge-
führt hat, kommt bei dieser Abgrenzung dem Gebot der Rechtssicherheit
und der administrativen Einfachheit erhöhtes Gewicht zu, weshalb diese
nach sachgerechten und klaren Kriterien vorzunehmen ist. Dabei ist dar-
auf zu achten, dass möglichst dauerhafte Unterstellungen gewährleistet
werden; normale organisatorische Umdispositionen sollen nicht zu einer
Neuzuteilung führen (BGE 113 V 327 E. 2).
3.3.2 Anzufügen bleibt, dass es auch im mit BGE 137 V 114 beurteilten
Fall um ein Personalverleih-Unternehmen ging, das im Informatikbereich
tätig ist und seine Arbeitnehmenden unbefristet anstellt (vgl. auch Urteil
BVGer C-4772/2009 E. 6.2). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
11. November 2011 betreffend BGE 137 V 114 macht die Beschwerdefüh-
rerin nicht geltend, in ihrem Fall lägen rechtserhebliche Unterschiede vor,
sondern kritisiert die vom Bundesgericht vorgenommene Auslegung des
Art. 66 Abs. 1 Bst. o UVG. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen.
3.4 Als im Personalverleih tätiges Unternehmen fällt die Beschwerdefüh-
rerin somit in den Zuständigkeitsbereich der Suva. Der Unterstellungsent-
scheid der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen, was zur Abweisung der
Beschwerde führt.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu
berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-
ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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Seite 8
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf
Fr. 2'000.- festzulegen.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin-
stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie
BGE 126 V 143 E. 4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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