B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6402/2013
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Veronica Martin, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-6402/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Z._______ (geb. 1989, im Folgenden:
Gesuchsteller) beantragte am 23. April 2013 bei der Schweizerischen
Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt
von einem Monat (29. Juni 2013 bis 27. Juli 2013) bei seinem Cousin
(nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) und dessen Ehefrau in
Bern. Ein erstes Visumgesuch des Gesuchstellers war von der Vorinstanz
mit Verfügung vom 25. Mai 2012 abgelehnt worden.
B.
Mit Formularentscheid vom 24. April 2013 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung damit, es könne keine Absicht des Gesuchstellers festgestellt wer-
den, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten auszureisen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Mai 2013 bei
der Vorinstanz Einsprache. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen
vor, der Gesuchsteller habe keinerlei Absichten in der Schweiz zu
verbleiben. Er habe bisher immer mit seiner Kernfamilie im Heimatland
gelebt, absolviere ein Wirtschaftsstudium und gehe nebenbei einer gere-
gelten Arbeit nach.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin, richteten die Einwohnerdienste, Migrati-
on und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) einen Fragenkatalog an den
Beschwerdeführer, welcher dieser am 13. September 2013 beantwortet
retournierte. Des Weiteren reichte er diverse Unterlagen zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache
gegen die Verweigerung der Einreisebewilligung ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Re-
gion, aus welcher – als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse – der Zuwanderungsdruck nach wie vor
stark anhalte. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen 24jährigen,
unverheirateten und kinderlosen Mann, der in Pristina Wirtschaft studiere.
Es sei davon auszugehen, dass ihm keinerlei besondere familiäre oder
gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen. Es sei auch unklar, in welchen
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wirtschaftlichen Verhältnissen sich der Gesuchsteller mit seiner Familie
befinde. Zwar könne wegen des Studiums auf eine gewisse berufliche
Verpflichtung geschlossen werden. Dieser Umstand sei hingegen ange-
sichts des wirtschaftlichen Umfelds sowie der schlechten Zukunftsaus-
sichten zu relativieren. Erfahrungsgemäss könne dies die Gesuchsteller
nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Es könne somit nicht
von einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise ausgegangen
werden.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2013 beantragt der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervi-
sums für einen Monat. Im Wesentlichen macht er geltend, der Ge-
suchsteller absolviere ein Wirtschaftsstudium an der Universität in Pristi-
na. Als umsichtiger und pflichtbewusster Student arbeite er neben sei-
nem Studium, um so einerseits bereits ein Standbein im Wirtschaftsleben
und damit nach Studienabschluss bessere Berufschancen zu haben und
andererseits die Familie finanziell zu entlasten. Damit oblägen dem Ge-
suchsteller durch sein Studium sowie durch sein unbefristetes Arbeitsver-
hältnis beim Unternehmen "C._______" gesellschaftliche Verpflichtungen.
Er stamme aus der Mittelschicht und habe bisher zu keinerlei Klagen An-
lass gegeben. Aufgrund seiner qualifizierten Arbeitstätigkeit könne davon
ausgegangen werden, dass er nach Beendigung des Studiums eine An-
stellung erhalten werde.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wird festgehalten, der im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Arbeitsvertrag der Firma
"C._______" vermöge nicht zu überzeugen. Aus dem Dokument gehe
hervor, dass sich der Gesuchsteller seit 1. Juli 2011 in einem Arbeitsver-
hältnis mit dieser Firma befinde und dort eine wöchentliche Arbeitszeit
von 40 Stunden zu leisten habe. Merkwürdig erscheine aber, dass der
Gesuchsteller zu dieser Zeit bereits als Verkäufer für ein anderes Unter-
nehmen ("Y._______") tätig gewesen sei, offensichtlich auch als Vollzeit-
angestellter. Diese Feststellungen seien aktenkundig. Gemäss Arbeitsver-
trag mit der "Y._______" bestehe dieses Arbeitsverhältnis bereits seit dem
1. September 2010. Unter diesen Umständen werde die vorgebrachte
Erwerbstätigkeit als nicht glaubwürdig eingestuft, sodass vorliegend nicht
von gefestigten beruflichen Verpflichtungen ausgegangen werden könne.
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Seite 4
H.
Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer mit schriftlicher
Eingabe vom 14. Februar 2014 Gebrauch. Er macht ergänzend geltend,
der Gesuchsteller studiere am "College S._______" Wirtschaft. Abgese-
hen von der Verpflichtung als Student habe er auch gegenüber zwei Ar-
beitgebern weitere Verpflichtungen. Er arbeite neben seinem Studium
sowohl bei der Firma "C._______" als auch bei "Y._______". Diesbezüg-
lich sei anzumerken, dass er am 22. November 2012 vom Unternehmen
"C._______" verwarnt worden sei, weil er seinen vertraglichen Verpflich-
tungen nicht nachgekommen sei. Konkret habe er sein Pensum aufgrund
der Verpflichtung bei "Y._______", nicht mehr erfüllt. Zum heutigen Zeit-
punkt sei er nach wie vor bei beiden Unternehmen angestellt, erhalte
aber bei der "C._______" nur Lohnentschädigung für tatsächlich geleiste-
te Arbeit. Die dortige Arbeit stelle damit einen Nebenerwerb dar. Damit sei
hinreichend begründet, dass die Arbeitstätigkeit des Gesuchstellers keine
Farce, sondern eine Tatsache darstelle.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-6402/2013
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit
zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
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Seite 6
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caroni/
Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Bürger von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schen-
gen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von
180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind,
die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt
verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige – wie es bereits der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt – nicht im Schen-
gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
C-6402/2013
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hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es gäbe keine
Anhaltspunkte dafür, dass er eine Gefahr im oberwähnten Sinne darstelle
(vgl. Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2013, Art. 5). Dem gilt es zu
entgegnen, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK auch dann anzunehmen ist, wenn die drittstaats-
angehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-
Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O.,
Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts
1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu
prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr
einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausrei-
se nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die
Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG ver-
langt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit
dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung
des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthalts-
zwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit unterliegt der
Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
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ten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz
aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen
Verhältnisse des Gesuchstellers in seinem Heimatland als nicht genü-
gend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3 Dass im Heimatland des Gesuchstellers grosse Teile der Bevölkerung
von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann nicht in
Abrede gestellt werden. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner lag
2012 nach Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) bei
2.760 Euro, das BIP insgesamt bei etwa 5 Mrd. Euro. Damit bleibt Kosovo
das ärmste Land auf dem Balkan. Allerdings sind zuverlässige Angaben
über die Höhe der Transferleistungen der Diaspora (die Angaben gehen
bis zu etwa 500 Mio. Euro/Jahr) und Informationen über das Ausmaß der
Schattenwirtschaft letztlich nur schwer zu erhalten. Die Arbeitslosenrate
stellt eine der grössten Herausforderungen für die sozio-ökonomische
Entwicklung des Landes dar. Im ersten Halbjahr 2012 betrug die Arbeits-
losenquote nach offiziellen Angaben 35,1%. Laut der gemeinsam von
Weltbank und der kosovarischen Statistikagentur erstellten Studie „La-
bour Force Survey 2012“ soll sie bei den 15-25jährigen sogar bei 60%
liegen. Insgesamt ergibt sich ein leicht verbesserter Trend gegenüber den
Vorjahren (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo >
Wirtschaftspolitik, Stand: Februar 2014, besucht im März 2014). Vor die-
sem Hintergrund besteht vielfach der Wille zur Auswanderung, welcher
sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifes-
tiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Bezie-
hungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Ele-
ment, das den Entscheid auszuwandern noch akzentuieren kann. Dem-
entsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck auf die Schweiz und an-
dere Teile Europas.
C-6402/2013
Seite 9
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 25-jährigen, un-
verheirateten und kinderlosen Mann, der noch im Haushalt seiner Eltern
lebt (vgl. vom Beschwerdeführer beantworteter Fragenkatalog der Stadt
Bern vom 13. September 2013). Zwar wird dort weiter erwähnt, der Ge-
suchsteller unterstütze seine Eltern bei täglichen Arbeiten. Konkrete
Pflichten des Gesuchstellers, welche einen besonderen Betreuungsbe-
darf (der Eltern) aufzeigen, der nur durch ihn selbst abgedeckt werden
könnte, sind hingegen weder aus den Akten ersichtlich noch werden sie
geltend gemacht. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden,
im persönlichen oder familiären Umfeld des Gastes seien Verpflichtungen
oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine
Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
6.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird ausgeführt, der Gesuchsteller sei
Student am "College S._______" in Pristina, wo er Wirtschaft studiere.
Daneben habe er eine unbefristete Anstellung beim Unternehmen
"C._______" (vgl. Beschwerde vom 15. November 2013).
6.2.1 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Angaben zur Er-
werbstätigkeit des Gesuchstellers seien nicht glaubhaft. Insbesondere
vermöge der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Arbeits-
vertrag der Firma "C._______" nicht zu überzeugen. Aus dem Dokument
gehe hervor, dass sich der Gesuchsteller seit dem 1. Juli 2011 in einem
Arbeitsverhältnis mit dieser Firma befinde und dort eine wöchentliche Ar-
beitszeit von 40 Stunden zu leisten habe. Merkwürdig erscheine aber,
dass der Gesuchsteller zu dieser Zeit bereits als Verkäufer für ein ande-
res Unternehmen ("Y._______") tätig gewesen sei, offensichtlich auch als
Vollzeitangestellter. Gemäss Arbeitsvertrag mit der "Y._______" bestehe
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Seite 10
dieses Arbeitsverhältnis bereits ab dem 1. September 2010. Unter diesen
Umständen könne vorliegend nicht von gefestigten beruflichen Verpflich-
tungen ausgegangen werden (vgl. Vernehmlassung vom 13. Januar
2014).
6.2.2 Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer replikweise aus, der Ge-
suchsteller arbeite neben seinem Studium sowohl bei der Firma
"C._______" als auch bei "Y._______". Es sei anzumerken, dass er am
22. November 2012 vom Unternehmen "C._______" verwarnt worden sei,
weil er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.
Konkret habe er sein Pensum aufgrund der Verpflichtung bei "Y._______"
nicht mehr erfüllt. Zum heutigen Zeitpunkt sei er nach wie vor bei beiden
Unternehmen angestellt, erhalte aber bei der Firma "C._______" nur
Lohnentschädigung für tatsächlich geleistete Arbeit. Die dortige Arbeit
stelle damit ein Nebenerwerb dar. Damit sei hinreichend begründet, dass
die Arbeitstätigkeit des Gesuchstellers keine Farce, sondern eine Tatsa-
che darstelle.
6.2.3 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bezüglich der beiden Ar-
beitsverhältnisse des Gesuchstellers einige Ungereimtheiten bestehen,
die seine Angaben in Frage stellen: Machte er in seinem Gesuch um Er-
teilung eines Schengen-Visums lediglich geltend, er sei Student (vgl. Fra-
ge 19 "derzeitige berufliche Tätigkeit"), so wird in der Einsprache vom
1. Mai 2013 ausgeführt, der Gesuchsteller gehe nebst seinem Wirt-
schaftsstudium einer geregelten Arbeit nach. Es erscheint hingegen un-
wahrscheinlich, dass der Gesuchsteller seit geraumer Zeit – die Arbeits-
verhältnisse ist er laut den Arbeitsverträgen am 1. September 2010 bzw.
1. Juli 2011 eingegangen – nebst seinem Wirtschaftsstudium über zwei
Arbeitsstellen verfügt, zumal er zumindest mit der Firma "C._______" ei-
ne wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vertraglich vereinbart hat
(vgl. Arbeitsvertrag mit der Firma "C._______" vom 1. Juli 2011 sowie un-
datierter Arbeitsvertrag mit der Firma "Y._______"). Ein Arbeitspensum
also, welches einer Vollzeitstelle entspricht. Die zu den Akten gelegte
Verwarnung der Firma "C._______" erfolgte denn auch bereits am
22. November 2012. Dort wurde er darauf hingewiesen, dass eine weitere
Zusammenarbeit mit ihm nicht akzeptiert werden könne, sollte er sein
Verhalten bezüglich Unterschreitens der vertraglich vereinbarten Arbeits-
zeit und Qualität der Arbeit nicht ändern.
6.2.4 Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso nicht schon in der Be-
schwerde vom 15. November 2013 beide angeblichen Arbeitsverhältnisse
C-6402/2013
Seite 11
offen gelegt wurden, sondern dort nur auf die Erwerbstätigkeit bei der
Firma "C._______" hingewiesen wurde, diese aber nun lediglich einen
Nebenerwerb darstellen soll (vgl. Replik vom 14. Februar 2014). Kommt
hinzu, dass die Arbeitstätigkeit bei der Firma "C._______" in der Be-
schwerde vom 15. November 2013 als "qualifiziert" eingestuft wurde, wo-
von bei einer Nebenerwerbstätigkeit wohl eher nicht ausgegangen wer-
den kann. Damit ist auch die Aussage des Beschwerdeführers zu relati-
vieren, aufgrund seiner qualifizierten Arbeitstätigkeit könne der Ge-
suchsteller nach Beendigung seines Studiums eine Anstellung erhalten.
Vielmehr bestehen gewisse Zweifel, ob sich die Berufsaussichten mit
dem angestrebten Abschluss tatsächlich so präsentieren wie von ihm gel-
tend gemacht.
6.3 Abschliessend ist auch auf das Fehlen aktueller Arbeitsbestätigun-
gen, Bankauszügen und Lohnabrechnungen hinzuweisen. Auch fehlen
konkrete Angaben über die aktuellen finanziellen Verhältnisse seiner Fa-
milie; diesbezügliche Unterlagen wurden trotz zweimaliger Ankündigung
nicht nachgereicht (vgl. Beweismittelverzeichnisse der Beschwerde vom
15. November 2013 und der Replik vom 14. Februar 2014). Es kann so-
mit nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller lebe in soliden
wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihn von einer Emigration abzuhalten
vermöchten.
7.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz
demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr für eine an-
standslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Ertei-
lung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts
zu ändern (vgl. Replik vom 14. Februar 2014). Als solcher kann er mit
rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimm-
tes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zu-
sammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Im Übrigen wurden auch keine Grün-
de für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit
(vgl. dazu Ziffer 4.5 hiervor) vorgebracht und liegen auch nicht vor.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
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Seite 12
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6402/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF)
der Stadt Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: