B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6410/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
C-6410/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene Schweizer A._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer) lebt seit 1991 in Thailand. Er war in den Jahren
1973 bis 1991 in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt als (leitender) kauf-
männischer Angestellter, und hat dabei Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet.
B.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorin-
stanz) sprach dem Versicherten gestützt auf eine im polydisziplinären
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (im Fol-
genden: MEDAS) vom 12. August 2004 (Akten der IVSTA [im Folgenden
act.] I-189) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten
wie in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Verfügung vom 15. Dezem-
ber 2004 (act. I-207) bzw. Einspracheentscheid vom 15. August 2005
(act. I-219) eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zu.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten die Gutachter der
MEDAS im Wesentlichen mit einer mittelgradigen bis schweren depressi-
ven Episode, einem Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulen-
veränderungen sowie einer Alkoholproblematik. Das Bundesverwaltungs-
gericht wies eine gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2005
erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Ren-
te mit Urteil C-2568/2006 vom 2. April 2007 ab (act. I-232). Auf eine ge-
gen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
vom 2. August 2007 nicht ein (act. I-243).
C.
Im Rahmen eines am 29. April 2008 eingeleiteten amtlichen Revisions-
verfahrens (act. I-249) machte der Versicherte am 20. Mai 2008 unter Be-
rufung auf zwei Zeugnisse von Dr. B._______, Bangkok, vom 28. Februar
2008, der eine volle Erwerbsunfähigkeit attestierte (act. I-251), eine Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte die
Ausrichtung einer ganzen Rente (act. I-250). Die IVSTA bestätigte hinge-
gen gestützt auf eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom
1. September 2008 (act. I-254) mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 den
Anspruch auf eine halbe Rente (act. I-258). Eine dagegen erhobene Be-
schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6978/2008
vom 20. August 2010 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf
C-6410/2012
Seite 3
und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die
Vorinstanz zurück (act. II-6).
D.
In der Folge beauftragte die IVSTA die MEDAS am 25. Januar 2011 mit
einer interdisziplinären medizinischen Abklärung des Versicherten (act. II-
23). Die MEDAS erstattete nach erfolgter Untersuchung am 11. und
12. Oktober 2011 am 9. Februar 2012 ein Gutachten, worin dem Versi-
cherten eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50 % in seiner ange-
stammten wie in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde (act. II-97).
Der Regionale Ärztliche Dienst Rhône (im Folgenden: RAD) erachtete
das MEDAS-Gutachten in seiner Stellungnahme vom 29. März 2012 als
schlüssig (act. II-109), worauf die IVSTA mit Vorbescheid vom 16. April
2012 mangels anspruchsrelevanter Veränderung des Gesundheitszu-
standes die Ablehnung einer Rentenerhöhung in Aussicht stellte. Nach
Eingang eines Einwandes des Versicherten vom 14. Mai 2012 (act. II-111)
zog die IVSTA eine abschliessende Stellungnahme des RAD vom 25. Juli
2012 bei (act. II-125) und bestätigte gestützt darauf mit Verfügung vom
15. November 2012 den bisherigen Anspruch auf eine halbe Rente
(act. II-137).
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom
10. Dezember 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente
sowie eine Wiedereingliederung (Akten im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: B-act.] 1).
F.
Am 12. Dezember 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer auf entspre-
chende Aufforderung hin das Domizil von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent
Augustin in Chur als seine Zustelladresse in der Schweiz (B-act. 2 und 3).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 7), worauf dieser
innert der Zahlungsfrist am 4. und 14. Januar 2013 ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechts-
anwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlichen Rechtsvertreter stellte
(B-act. 9 und 10).
C-6410/2012
Seite 4
H.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 schloss die Vorinstanz unter Hin-
weis auf eine Stellungnahme des RAD vom 3. Mai 2013 auf Abweisung
der Beschwerde (B-act. 19).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent
Augustin als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (B-act. 20).
J.
In seiner Replik vom 16. August 2013 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Abklärung des
medizinischen Sacherhalts durch das Bundesverwaltungsgericht, eventu-
aliter durch die Vorinstanz beantragen (B-act. 22).
K.
Die Vorinstanz verneinte in ihrer Duplik vom 3. September 2013 die Not-
wendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen und hielt an den Ausfüh-
rungen und den Anträgen in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 fest
(act. 24).
L.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. September 2013 ein Attest von
Dr. B._______ vom 2. September 2013 ein (B-act. 25).
M.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. September 2013 wurde der
Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 26).
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-6410/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversiche-
rungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Das ist hier
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen in-
tertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da der Beschwerdeführer als Ad-
ressat der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2012 beschwer-
delegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Der in Thailand wohnhafte Beschwerdeführer ist Schweizer Staats-
bürger, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizerischem Recht richtet.
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 15. November 2012) eingetretenen Sach-
verhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-6410/2012
Seite 6
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwen-
dung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in
Kraft standen; Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Belang sind. Vorliegend
ist grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft ge-
tretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155)
abzustellen. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind,
sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und
der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu
beachten, soweit diese einschlägig sind.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 %
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und
bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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Seite 7
3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur
bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha-
ben (BGE 130 V 343 E. 3.5). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche
Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie-
benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge-
nommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung
oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be-
ruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens
ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um-
fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen
Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausei-
nandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob
es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in
einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü-
fend nachvollziehen kann (BGE 125 V 352 E. 3a).
C-6410/2012
Seite 8
4.
Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Überprüfung
in anspruchsrelevanter Weise verändert hat und ob sich der medizinische
Sachverhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist.
4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für diese Prüfung bildet die rentenzuspre-
chende Verfügung vom 15. August 2005 (act. I-219). Seither wurde keine
materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver-
haltsabklärung und Beweiswürdigung durchgeführt. Zu prüfen ist daher,
ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum
vom 15. August 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am
15. November 2012 in rentenrelevanter Weise verändert hat.
4.2 Die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Zusprechung einer
halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 beruht auf der Annahme
einer Restarbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer leidensange-
passten Tätigkeit von 50 %. Diese Feststellung entstammt den Angaben
im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 12. August 2004 (act. I-
189), worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ge-
stellt wurden:
– Mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Angstsymptomatik (Ago-
raphobie, Panikattacken) und Spannungskopfschmerz
– Chronisches zervikozephales, zervikobrachiales und thorakolumbovertebra-
les Schmerzsyndrom, bei vor allem degenerativen Wirbelsäulenveränderun-
gen
– Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung multifakto-
rieller Ätiologie
– Verdacht auf Alkoholabhängigkeit (vor allem anamnestisch), bei Palmare-
rythem, erythrozytärer Makrozytose sowie normalem CDT und normalen Le-
berenzymen
Als weitere Diagnosen ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
wurden zudem genannt:
– Nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung
C-6410/2012
Seite 9
– Talofibulare Bandinsuffizienz am linken oberen Sprunggelenk, bei rezidivie-
renden Distorsionen, Status nach Bandplastik 1975 und Meralgia paraesthe-
tica dextra
– Nikotinabusus
Im auf psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsy-
chologischen sowie internistischen Untersuchungen beruhenden Gutach-
tern wurde in der zusammenfassenden Beurteilung im Wesentlichen fest-
gehalten, dass für die angestammte Tätigkeit als kaufmännischer Ange-
stellter sowie in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von
50 % vorliege, wobei vor allem die psychiatrischen, weniger die neuro-
psychologischen, rheumatologischen und neurologischen Befunde limitie-
rend wirken würden. Einzig eine schwere körperliche Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer aus rheumatologischen Gründen nicht zumutbar. Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 2. April 2007 festgehalten,
dass diesem MEDAS-Gutachten voller Beweiswert zukommt (Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C-2568/2006 vom 2. April 2007 E. 5.2).
4.3 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der Rentenerhöhung in
der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2012 damit, dass sich
gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 9. Februar
2012 (act. II-97) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in kei-
ner für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert habe. Demge-
genüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, zu 100 %
arbeitsunfähig zu sein. Im MEDAS-Gutachten vom 9. Februar 2012 wur-
den folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
– Mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)
– Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24), mit
Foetor aethylicus, leichter erythrozytärer Makrozytose und mässig erhöhtem
Gamma-GT
– Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41)
– Chronisches zervikospondylogenes Syndrom, mit deutlichen Segmentdege-
nerationen von C4-Th1 und beidseitigen Foraminalstenosierungen C5/6 und
C6/7
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– Chronisches thorakolumbovertebragenes Schmerzsyndrom, bei Haltungsin-
suffizienz mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung, mässiggradiger
thorakolumbaler Torsionsskoliose mit leichtem Drehgleiten von Th11 gegen-
über Th12, Osteochondrose Th11/12 und Th12/L1 sowie fortgeschrittener
Osteochondrose mit Spondylarthrose L5/S1
– Sekundäre laterale Gonarthrose rechts, bei Status nach Tibiakopf-
Impressionsfraktur (Motorradunfall 07/2005)
– Chronische Arthralgie des linken oberen Sprunggelenks bei talo-fibularer
Bandinsuffizienz und rezidivierenden Distorsionen (anamnestisch)
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
– Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)
– Nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)
4.3.1 Die MEDAS-Gutachter kamen im Rahmen eines multidisziplinären
Konsenses zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tä-
tigkeit als kaufmännischer Angestellter in Wechselpositionen mit vorwie-
gendem Sitzanteil ohne gehäuft vorgebeugtem oder abgedrehtem Ober-
körper, ohne länger anhaltende Zwangspositionen im Sitzen oder Stehen
oder solche im Knien oder Kauern, aber auch ohne mehrheitlich stehende
oder gehende Tätigkeiten 50 % der Norm betrage, etwas mehr aus psy-
chiatrischen als aus rheumatologischen Gründen. In Bezug auf die Ar-
beitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten führten die Gutachter aus, dass die
Arbeitsfähigkeit für körperliche Schwerarbeit oder solche ohne Beachtung
obiger Kautelen aufgrund der rheumatologischen Gegebenheiten 0 % der
Norm betrage. Jede körperlich leichte Arbeit sei unter Beachtung oben-
genannter Vorbehalte zu 50 % zumutbar, wiederum etwas mehr aufgrund
der psychiatrischen als der rheumatologischen Befunde.
4.3.2 Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass bezüg-
lich arbeitsrelevanter Problematik eine Minderbelastbarkeit der Wirbel-
säule in allen Abschnitten sowie zusätzlich und gegenüber dem MEDAS-
Gutachten aus dem Jahr 2004 neu auch des rechten, traumatisierten
Kniegelenks gegeben sei. Dem Beschwerdeführer könnten keine körper-
lichen Schwerarbeiten, keine rückenbelastenden Arbeitspositionen mit
gehäuft vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper oder lang anhalten-
den Zwangspositionen im Sitzen oder Stehen, keine Arbeitspositionen im
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Seite 11
Knien oder Kauern sowie keine mehrheitlich stehenden und gehenden
Tätigkeiten zugemutet werden. Hinsichtlich der Tätigkeit als kaufmänni-
scher Angestellter sei eine ganztägige Tätigkeit aus rheumatologischer
Sicht zumutbar mit einer geschätzten Leistungseinschränkung von 30 %
aufgrund schmerzbedingt vermehrter Pausen und langsamerem Arbeits-
tempo. Weiterhin und unverändert schätzte der Rheumatologe die Ar-
beitsfähigkeit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Büro
wie auch einer Verweistätigkeit auf 70 %. Er hielt dazu fest, dass dem
Versicherten jegliche körperlich leichten Arbeiten in wechselnden Körper-
positionen mit erhöhtem Sitzanteil unter Beachtung der erwähnten Ein-
schränkungen ganztags zumutbar seien mit einer geschätzten Leistungs-
einschränkung von 30 % aufgrund des Bedarfs an vermehrten Pausen
und langsamerem Arbeitstempo.
4.3.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde bezüglich der Depression
keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten MEDAS-
Begutachtung im Jahr 2004 festgestellt. Auch in Bezug auf die Alkohol-
problematik lasse sich keine wesentliche Änderung objektivieren, auch
wenn es erste Hinweise auf Folgeschäden gebe. Es gebe zudem Hinwei-
se auf eine Persönlichkeitsstörung. Es würden aber nicht genug Fakten
und auch keine langdauernde Beobachtung durch einen psychopatholo-
gisch geschulten Psychotherapeuten vorliegen, so dass keine spezifische
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Auf die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit habe diese Diagnose – nicht zuletzt aufgrund des ge-
ringen Schweregrads – keinen wesentlichen Einfluss. In Bezug auf die
geklagten Schmerzen hielt der Gutachter fest, dass diese der Depression
zeitlich vorangegangen und unabhängig vom zeitlichen Verlauf der de-
pressiven Symptomatik seien, weshalb die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne. Es liege eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
vor. Diese Diagnose sei 2008 (recte: 2004) noch nicht verfügbar gewe-
sen, so dass aus einer Änderung der Diagnose nicht von vorneherein auf
eine Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden kön-
ne. Subjektiv hätten die Schmerzen zwar zugenommen, in Bezug auf die
psychische Überlagerung bzw. die chronische Schmerzstörung lasse sich
das aber nicht objektivieren.
Zusammenfassend lasse sich aus psychiatrischer Sicht trotz subjektiver
Verschlechterung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu-
standes verglichen mit 2004 objektivieren, weshalb auch von einer un-
veränderten Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und einer
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Seite 12
angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Bei der Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit sei von einer mittelschweren bis schweren Depression auszuge-
hen, welche die Leistungsfähigkeit bei jeder Tätigkeit einschränken kön-
ne. In der bisherigen Tätigkeit als leitender kaufmännischer Angestellter
habe der Beschwerdeführer gewisse Führungsfunktionen gehabt, wes-
halb etwas erhöhte Anforderungen an die Kompetenz rasch zu entschei-
den und die Flexibilität gestellt würden. Auch in seiner übrigen Tätigkeit
seien entsprechende Anforderungen gestellt worden, vor allem an die
Präzision und Zuverlässigkeit. Das Erfüllen dieser Anforderungen sei mit
einer mittelschweren bis schweren Depression nur erschwert möglich.
Mangels wesentlicher Folgeschäden sei die Arbeitsfähigkeit durch die Al-
koholabhängigkeit nur wenig eingeschränkt. Die chronische Schmerz-
krankheit könne eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht bewirken. So fänden sich eine psychiatrische Ko-
morbidität von doch erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und
Dauer, ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, ein sozialer Rückzug und un-
befriedigende Behandlungsergebnisse. Die Behandlungsoptionen seien
aber noch nicht ausgeschöpft, insbesondere fehle der Versuch einer psy-
chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Aufgrund der Depression,
der Alkoholabhängigkeit und der Schmerzen seien der Antrieb des Be-
schwerdeführers, seine Ausdauer, seine Konzentrationsfähigkeit, sein
Selbstvertrauen, sein Arbeitstempo sowie seine Kontakt- und Verkehrsfä-
higkeit eingeschränkt. Er schlafe zudem schlecht, was seine Regenerati-
on erschwere und zu Müdigkeit tagsüber führe. Er könne im Moment auf-
grund seiner psychischen Störungen zeitlich nur eingeschränkt arbeiten.
Eine Präsenzzeit von 70 bis 80 % mit vermehrten Pausen wäre möglich.
Seine Leistungen wären im Ausmass von 30 % eingeschränkt. Zusam-
mengefasst sei aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit in
seiner bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit von etwa 50 % aus-
zugehen.
4.4 Zunächst sind die formellen Einwände des Beschwerdeführers gegen
das Gutachten der MEDAS zu prüfen. Er hat unter Berufung auf BGE 137
V 210, dem Grundsatzurteil des Bundesgerichts zum Beweiswert von
Gutachten der MEDAS, insbesondere bemängelt, dass die Begutach-
tungsstelle nicht nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei und er
sich zu den Fragen an die Gutachter vorgängig nicht habe äussern kön-
nen.
4.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit Schreiben vom 6. September 2011 (act. II-61) die
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Seite 13
Fragen an die Gutachter vom 25. Januar 2011 (act. II-23) zugestellt wur-
den und er Gelegenheit erhielt, Zusatzfragen zu stellen. Von dieser Gele-
genheit machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch. Die Rü-
ge, dass ihm keine Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen ein-
geräumt wurde, ist daher unbegründet.
4.4.2 Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht die rechtsstaatlichen An-
forderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invali-
denversicherung neu konkretisiert. In Nachachtung der bundesgerichtli-
chen Anforderungen setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den
Art. 72bis IVV in Kraft, der unter anderem verankert, dass die Invaliden-
versicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nur noch nach dem
Zufallsprinzip zuweisen darf (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Im vorliegenden Fall
erfolgte der Gutachtensauftrag an die MEDAS mit Schreiben vom
25. Januar 2011 (act. II-23), also vor Erlass des am 1. März 2012 in Kraft
getretenen Art. 72bis IVV und auch vor Ausfällung des Grundsatzurteils
des Bundesgerichts am 28. Juni 2011. Für die Vergabe des Gutachtens-
auftrag an die MEDAS kommen daher die in BGE 137 V 210 definierten
und mit Art. 72bis IVV auf Verordnungsebene umgesetzten Anforderungen
noch nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom
22. Februar 2013 E. 5.1). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass im vor-
liegenden Fall das Gutachten nicht nach dem Zufallsprinzip zugewiesen
wurde. Im Übrigen kann auch allein aufgrund des Umstandes, dass die
MEDAS häufig Gutachten für die Invalidenversicherung erstellt, nicht die
Unabhängigkeit der Gutachter angezweifelt werden (BGE 137 V 210
E. 1.3). Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter
wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. und auch die vorlie-
genden Akten enthalten diesbezüglich keine Hinweise.
4.5 Wie das Bundesgericht entschieden hat, verlieren nach altem Verfah-
rensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se. Viel-
mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit sei-
nen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entschei-
dend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (BGE
137 V 210 E. 6). Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Stan-
dard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entschei-
dungsgrundlage bildet, bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen
(Urteile des Bundesgerichts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und
9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In dieser Übergangssitua-
tion lässt sich die beweisrechtliche Situation mit derjenigen bei versiche-
C-6410/2012
Seite 14
rungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen (BGE
134 V 465 E. 4), wo selbst schon relativ geringe Zweifel an der Zuverläs-
sigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine
neue Begutachtung anzuordnen (Urteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober
2012 E. 2.3). Vor diesem Hintergrund ist das polydisziplinäre Gutachten
der MEDAS vom 9. Februar 2012, auf welchem die eine Rentenerhöhung
verweigernde Verfügung vom 15. November 2012 in medizinischer Hin-
sicht beruht, im Folgenden auf seine Beweiseignung hin zu überprüfen.
4.6 Das Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2012 beruht auf dem
Studium der Vorakten, auf der ausführlichen Anamneseerhebung durch
den federführenden internistischen Gutachter, Laborbefunden, bildge-
benden Erhebungen, einem rheumatologischen und psychiatrischen
Konsilium sowie einer interdisziplinären Schlussbesprechung. Die Unter-
suchungen des Beschwerdeführers erfolgten am 11. und 12. Oktober
2011. Die geklagten Beschwerden werden in der Expertise aufgeführt.
Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, klagte der Beschwerdeführer als
Hauptproblem über eine Depression, die ihn bereits seit 1989/1990 plage.
Als erste Nebenklage nannte er Nacken- und Schulterbeschwerden und
als zweite Nebenklage bezeichnete er rechtsseitige Hüft- und Kniebe-
schwerden seit einem Motorradunfall im Jahr 2005. Entgegen der Rüge
des Beschwerdeführers berücksichtigten die Gutachter auch die Atteste
von Dr. B._______. Da sowohl das Gesamtgutachten als auch der rheu-
matologische und psychiatrische Konsiliarbericht in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchten und die gutachterlichen Schlussfolgerungen
nachvollziehbar begründet sind, kommt ihnen volle Beweiskraft zu.
4.7 Die RAD-Ärzte sind der Ansicht, dass der Arbeitsfähigkeitsschätzung
sowie dem Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers nicht anspruchsrelevant geändert habe, gefolgt werden könne. In
der abschliessenden Stellungnahme des RAD hielt Dr. med. C._______,
Facharzt für allgemeine innere Medizin, vom 27. März 2012 (act. II-109)
fest, dass die Folgen des Motorradunfalls im Jahr 2005 zwar zu funktio-
nellen Einschränkungen geführt hätten, die Arbeitsfähigkeit davon aber
nicht betroffen sei. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % werde vom rheumatolo-
gischen wie auch vom psychiatrischen Gutachter bestätigt. Die Beein-
trächtigungen des Gesundheitszustandes seit 2004 hätten sich nicht
massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt.
Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte
aus, dass die psychopathologische Beurteilung durch den MEDAS-
C-6410/2012
Seite 15
Gutachter ausführlich und präzise sei und eine abschliessende Beurtei-
lung erlaube. Die Diagnosen würden jedoch nicht ganz der üblichen Pra-
xis der klinischen Psychiatrie entsprechen und müssten daher angepasst
werden. Die Diskussion der Diagnosen durch den psychiatrischen ME-
DAS-Gutachter, unter Hinweis auf zahlreiche Referenzen, zeige, dass es
verschiedene Möglichkeiten gebe, den gegenwärtigen Zustand des Be-
schwerdeführers zu beschreiben. In seiner Beurteilung hielt
Dr. D._______ fest, dass das psychiatrische Teilgutachten wie auch die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von guter Qualität seien, obwohl ge-
wisse Diagnosen den Anforderungen des Kreisschreibens über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) angepasst werden
müsste. Im Wesentlichen handle es sich um dauerhafte psycho-
organische Folgeschäden eines chronischen Alkoholismus. Die verschie-
denen Diagnosen würden nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführer an
verschiedenen psychischen Krankheiten leide. Der Einschätzung, dass
sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers nicht verändert haben, könne gefolgt werden. Der RAD ging von
folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus:
– Durch chronischen Alkoholismus bedingtes anamnestisches Syndrom (ICD-
10 F10.6)
– Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
– Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)
– Chronische Zervikalneuralgie (ICD-10 M54.2)
– Chronische Dorso-Lumbalgie (ICD-10 M54.5)
– Posttraumatische Gonarthrose rechts, nach Motorradunfall im Jahr 2005
(ICD-10 M17.3)
– Chronische Gelenkschmerzen am Fussknöchel links (ICD-10 M25.5)
4.7.1 Bei den Stellungnahmen der Dres. C._______ und D._______ han-
delt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG, welchen nicht
jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abzusprechen ist. Vielmehr sind sie
entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom
14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesge-
richts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die Dres. C._______ und
D._______ verfügen mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorhande-
C-6410/2012
Seite 16
ne Gesundheitsbeeinträchtigungen über genügend Fachwissen, um eine
überzeugende, schlüssige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abge-
ben zu können. Ein Vergleich der von den Dres. med. C._______ und
D._______ anlässlich der ursprünglichen Rentenverfügung gewürdigten
medizinischen Akten mit denjenigen, die ihnen im Zusammenhang mit
dem angefochtenen Entscheid zur Verfügung standen, zeigt, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht
nicht verändert bzw. verschlechtert hat. In somatischer Hinsicht liegt
ebenfalls keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes vor. Hinweise darauf, dass die geltend gemachten Knie- und
Hüftbeschwerden im Sinne einer Verschlechterung zusätzliche relevante
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten, lassen sich
den Akten nicht entnehmen. Dass der RAD die psychiatrischen Diagno-
sen modifiziert hat, ändert an der Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens
nichts, da für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche
nicht die Diagnose entscheidend ist, sondern die zugrunde liegenden
psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 8C_782/2012 vom 22. Oktober 2013
E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.3).
4.8 Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Alkoholproblematik im
MEDAS-Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, ist unbegründet. Im
ausführlichen psychiatrischen Teilgutachten wurde die Alkoholproblematik
eingehend erörtert. Im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik hielt
der Gutachter fest, dass die Kriterien für eine Abhängigkeit zwar erfüllt
seien, das Ausmass der Beeinträchtigung aber gering sei. Es gebe kei-
nen Hinweis auf einen sekundären Alkoholgebrauch, sondern es sei we-
sentlich wahrscheinlicher, dass der schädliche Alkoholkonsum zuerst da
gewesen und die Depression später dazugekommen sei. Dass der Gut-
achter zum Schluss kam, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Alkohol-
abhängigkeit nur wenig eingeschränkt sei, weil sich aktuell keinen we-
sentlichen psychischen Folgeschäden der Alkoholabhängigkeit nachwei-
sen lassen würden, ist nachvollziehbar und steht im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine diagnostizierte Alko-
holabhängigkeit für sich allein keine Invalidität im Sinn des Gesetzes zu
begründen vermag. Vielmehr geht die höchstrichterliche Rechtsprechung
von der Überwindbarkeit der Trunksucht bei zumutbarer Willensanstren-
gung aus. Eine Alkoholsucht wird im Rahmen der Invalidenversicherung
erst bedeutsam, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in
deren Folge eine körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsbe-
einträchtigung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 750/04 vom 5. April 2006
E. 1.2) mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, oder wenn
C-6410/2012
Seite 17
sie selber Folge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heitsbeeinträchtigung ist, der Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28
E. 2; BGE 124 V 268 E. 3c; Urteile des Bundesgerichtes I 505/05 vom
22. Februar 2006, E. 2.3; I 169/06 vom 8. August 2006 E 2.2 sowie
8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Weiter war dem psychiatrischen
Gutachter auch der vom Beschwerdeführer geklagte Libidoverlust be-
kannt. Dieser Umstand wurde im Rahmen der psychiatrischen Teilbegut-
achtung berücksichtigt. Die Veranlassung weiterer Abklärungen erübrigt
sich daher. Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung durch den MEDAS-Gutachter unerkannt
geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurtei-
lung zu führen, sind insgesamt nicht ersichtlich. Der psychiatrische Gut-
achter hat seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung auch die bisherige Tätigkeit
als leitender kaufmännischer Angestellter zugrunde gelegt.
4.9 Die MEDAS-Gutachter haben sich auch mit den vom Beschwerdefüh-
rer geklagten Knie- und Hüftbeschwerden auseinandergesetzt und diese
berücksichtigt. Der rheumatologische Gutachter führt hierzu aus, dass
sich hinsichtlich der angegebenen, rechtsseitigen Knie- und Hüftbe-
schwerden seit einem Motorradunfall am 12. Juli 2005 mit Tibiakopf-
Fraktur lateral eine leichte Valgus-Fehlstellung im rechten Kniegelenk bei
beidseits unauffälliger, normaler Bewegungsamplitude ohne provozierba-
re Endphasenschmerzen und bei bandstabilen Verhältnissen präsentiere.
Ein Kniegelenkserguss konnte klinisch ebenso wenig wie eine Überwär-
mung gefunden werden. Der Beschwerdeführer habe eine leichte Druck-
dolenz im Bereich des medialen, weniger lateralen Kniekompartiments
angegeben. Ein anhaltendes, schmerzbedingtes Schonverhalten scheine
jedoch nicht der Fall zu sein, habe der Beschwerdeführer doch nur eine
leichte Atrophie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur aufgewiesen.
Die aktuelle radiologische Verlaufskontrolle zeige eine residuelle Subluxa-
tion des Tibiakopfes gegenüber dem Femur und eine sekundäre, laterale
Gonarthorse.
Bezüglich der angegebenen rechtsseitigen Hüftgelenksbeschwerden
handelt es sich gemäss dem Gutachter um eine Insertionstendinose pe-
ritrochantär rechts bei völlig unauffälliger und seitengleicher Hüftgelenks-
beweglichkeit beidseits. Es dürfte sich um eine Insertionstendinose im
Rahmen einer komplexen Gangstörung handeln, einerseits bedingt durch
die Kniesymptomatik rechts, andererseits durch die Instabilität im linken
oberen Sprunggelenk sowie zusätzlich durch die Gangstörung infolge
Äthylabusus. Von der Wirbelsäule und vom Knie wurden Röntgenbilder
C-6410/2012
Seite 18
angefertigt (act. II-93). Gemäss Einschätzung des RAD-Arztes wurden
die geklagten Knie- und Hüftbeschwerden genügend abgeklärt und es
kann auf die Erstellung weiterer radiologischer Bilder verzichtet werden
(act. II-124). Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden, da der Be-
wegungsapparat des Beschwerdeführers im Rahmen der rheumatologi-
schen Begutachtung umfassend abgeklärt wurde und die Einschränkun-
gen des Bewegungsapparates sowohl in der Diagnose, als auch in der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigt wurden.
Demzufolge erübrigen sich weitere Abklärungen.
4.10 Auch die Rüge, dass die Laborbefunde unvollständig seien, da die
Triglyzerid-Werte nicht interpretierbar seien, führen zu keiner Einschrän-
kung des Beweiswerts des MEDAS-Gutachtens. Die Laboruntersuchung
ergab einen erhöhten Triglyzerid-Wert, der nach Einschätzung des ME-
DAS-Gutachters wegen wahrscheinlicher Nicht-Nüchternheit nicht inter-
pretierbar sei. Gemäss RAD handelt es sich um einen leicht erhöhten
Wert, der sich mit dem Alkoholismus erklären lasse. Darauf ist abzustel-
len.
4.11 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen auch die
Atteste von Dr. B._______, welche dem Beschwerdeführer eine Arbeits-
unfähigkeit von 100 % attestieren, keine Zweifel an der Zuverlässigkeit
des MEDAS-Gutachten zu begründen. Wie das Bundesverwaltungsge-
richt bereits im Urteil vom 20. August 2010 verbindlich festgehalten hat,
sind die Atteste von Dr. B._______ für das Rentenverfahren ohne rele-
vante Aussage, da diese lediglich aneinandergereihte Diagnosen ohne
erklärende Ausführungen und Beobachtungen enthalten. Ferner begrün-
det Dr. B._______ auch in keiner Weise seine Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit. Diese Atteste genügen den beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht somit in keiner Weise, weshalb darauf nicht
abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6978/2008 vom 20. August 2010 E. 4.2.2). Das gleich gilt für das im
Nachgang zum MEDAS-Gutachten im Beschwerdeverfahren eingereichte
Attest von Dr. B._______ vom 2. September 2013, welches im Übrigen
auch erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. November
2012 erstellt wurde und somit ohnehin nicht in die gerichtliche Beurteilung
einfliessen kann.
4.12 Es bestehen damit insgesamt – auch mit Blick auf BGE 137 V 210 –
keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens
sprechen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag
C-6410/2012
Seite 19
zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Es steht damit mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen, die zur Zusprache einer halben Rente ge-
führt haben (depressive Störung, Schmerzsyndrom und Alkoholproblema-
tik) im massgebenden Beurteilungszeitraum nicht in anspruchsrelevanter
Weise verschlechtern haben und auch die neu hinzugetretenen Knie- und
Hüftbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers haben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw.
die Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwischen dem
15. August 2005 und dem 15. November 2012 haben sich damit nicht in
einer Art und Weise geändert, die geeignet wäre, den IV-Grad in rentenre-
levanter Weise zu beeinflussen.
5.
5.1 Bezüglich der erwerblichen Gewichtung der dem Beschwerdeführer
verbleibenden Restarbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz keinen ziffernmäs-
sigen Einkommensvergleich durchgeführt, was vom Beschwerdeführer
bemängelt wird. Das Vorgehen der Vorinstanz ist jedoch nicht zu bean-
standen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 2. April
2007 festgehalten hat, kann auf einen ziffernmässigen Einkommensver-
gleich verzichtet werden, da der Beschwerdeführer seinen angestammten
Beruf – unter Berücksichtigung der invaliditätsbedingten qualitativen Ein-
schränkungen – noch zu 50 % ausüben und somit auch ein entsprechen-
des, um diesen Prozentsatz reduziertes Einkommen erzielen könnte.
Auch in angepassten Tätigkeiten ist von einer Reduktion der Arbeitsfähig-
keit von 50 % auszugehen, so dass nicht mit einem höheren Einkommen
als im angestammten Beruf zu rechnen ist. Daher entspricht das Mass
der Arbeitsunfähigkeit dem Grad der Invalidität, nämlich 50 % (Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C-2568/2006 vom 2. April 2007 E. 5.4; vgl. da-
zu auch BGE 9C_780/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 1.2.1; zur Zuläs-
sigkeit des Prozentvergleichs vgl. BGE 114 V 310 E. 3a, BGE 104 V 135
E. 2b).
5.2 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die Vergleichseinkommen
für eine Rentenrevision im Sinn von Art. 17 ATSG in notwendiger erhebli-
cher Weise seit der letzten rechtskräftigen Verfügung verändert haben
sollen. Da sich weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine
Veränderung ergeben hat, hat die Vorinstanz somit zu Recht auf die
Durchführung eines (bezifferten) Einkommensvergleichs verzichtet (vgl.
C-6410/2012
Seite 20
hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2012 vom 31. Mai 2012
E. 3).
6.
Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hat.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter Berufung auf den Grundsatz
"Eingliederung vor Rente" und das MEDAS-Gutachten eine Wiederein-
gliederung in den Arbeitsprozess, insbesondere durch medizinische
Massnahmen. Die Vorinstanz hat diesen Anspruch in der angefochtenen
Verfügung unter Verweis auf die Pflicht zur Selbsteingliederung sowie un-
ter der Annahme, dass durch medizinische Massnahmen keine Verbesse-
rung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen ist, verneint.
6.2 Als Grundsatz normiert Art. 8 Abs. 1 IVG, dass Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnah-
men haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder her-
zustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a) und die Voraussetzun-
gen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Im Hin-
blick auf ihre Priorität vor der Rentenberechtigung hat die Verwaltung die
Eingliederung stets von Amtes wegen zu prüfen, und zwar sowohl im
Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Rentenbezug als auch im Ren-
tenrevisionsverfahren (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 105). Eingliederungsmassnah-
men werden in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland gewährt
(vgl. Art. 9 Abs. 1 IVG).
6.3 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die
Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliede-
rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeig-
net sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor we-
sentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Vor Inkrafttreten der 5. IV-
Revision waren die medizinischen Massnahmen noch nicht auf den Zeit-
raum bis zum vollendeten 20. Altersjahr beschränkt (vgl. SILVIA BUCHER,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 141,
Rz. 229).
C-6410/2012
Seite 21
Da bei den medizinischen Massnahmen die Invalidität in dem Zeitpunkt
als eingetreten gilt, in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische
Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht,
was dann zutrifft, wenn die Behandlungs- und Kontrollbedürftigkeit be-
ginnt (BGE 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4; vgl. auch BU-
CHER, a.a.O., S. 115, Rz. 180) und im vorliegenden Fall bereits vor In-
krafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 im Gutachten der ME-
DAS aus dem Jahr 2004 eine konsequente antidepressive Therapie emp-
fohlen wurde, gelangt hier noch die altrechtliche Regelung zur Anwen-
dung, wonach grundsätzlich auch nach Vollendung des 20. Altersjahres –
sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – ein Anspruch auf medi-
zinische Eingliederungsmassnahmen besteht.
6.4 Im aktuellen MEDAS-Gutachten wurden als Antwort auf die Frage
nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizini-
sche Massnahmen folgende Massnahmen aufgeführt: medizinisch-
theoretisch psychiatrische Therapie, Verminderung des Alkohol- und Ni-
kotinkonsums, Kräftigungsprogramm der Rumpf- und Nacken-
/Schulterpartie, Physiotherapie für das rechte Knie sowie Tragen einer
stabilisierenden Kniemanschette, wobei höchstens letzteres unter den
konkreten Umständen in Thailand realistisch sein dürfte. Im psychiatri-
schen Teilgutachten wird in diesem Kontext ausgeführt, dass eine psychi-
atrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert wäre. Da der Be-
schwerdeführer in Thailand lebe, wo es nach seinen Angaben keine ge-
eigneten Therapeuten gebe, den er finden und sich dann auch leisten
könnte, sei diese Einschätzung vorwiegend medizinisch-theoretisch und
würde sich auf die Verhältnisse in der Schweiz beziehen. Da eine Rück-
kehr vom Beschwerdeführer nicht gewünscht werde, mache es wenig
Sinn, die Möglichkeiten detailliert darzustellen. Nicht zuletzt sei zu be-
rücksichtigten, dass seit 2004 eine lange Zeit ohne Therapie vergangen
sei, was zur Chronifizierung beigetragen haben und die Chancen und
Möglichkeiten für eine Therapie deutlich einschränke.
6.5 In dem für die Beurteilung massgebend Zeitpunkt beim Erlass der an-
gefochtenen Verfügung hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz in Thai-
land. Wie der MEDAS-Gutachter festgehalten hat, ist eine psychiatrische
Therapie in Thailand nicht realistisch. Bereits aus diesem Grund ist der
diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Zudem wäre
durch eine solche Therapie auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
kein dauerhafter und wesentlicher Eingliederungserfolg, wie es Art. 12
Abs. 1 IVG verlangt, zu erwarten (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 169, Rz. 267),
C-6410/2012
Seite 22
da gemäss der überzeugenden Einschätzung des RAD durch die emp-
fohlenen Massnahmen keine signifikante Besserung der Arbeitsfähigkeit
zu erwarten sei, zumal die funktionellen Einschränkungen unverändert
bleiben würden (act. II-124). Da im Übrigen davon auszugehen ist, dass
die empfohlene Psychotherapie der Behandlung des Leidens an sich die-
nen soll, könnte diese nicht von der Invalidenversicherung übernommen
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1033/06 vom 27. März 2007
E. 6). Bei psychischen Leiden gälte es zudem die Besonderheit zu beach-
ten, dass nach der vom Bundesgericht als gesetzeskonform betrachteten
Verwaltungspraxis die Kosten einer Psychotherapie erst ab dem zweiten
Behandlungsjahr übernommen werden können (vgl. BUCHER, a.a.O.,
S. 1162, Rz. 254).
6.6 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz den An-
spruch auf Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be-
rufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3
Bst. b IVG) verneint hat, da solche gemäss MEDAS-Gutachten aufgrund
invaliditätsfremder Gründe entfallen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwie-
fern in Thailand zielführende berufliche Massnahmen für den Beschwer-
deführer durchgeführt werden könnten. Es liegen damit keine Gründe vor,
weshalb berufliche Massnahmen ausnahmsweise im Ausland gewährt
werden sollten.
6.7 Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen ver-
neint und ihn auf die Selbsteingliederung verwiesen hat.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
Verfügung vom 15. November 2012 als rechtmässig und angemessen,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2012
abzuweisen ist.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei-
gerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 (B-act. 20)
wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts-
C-6410/2012
Seite 23
pflege gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist.
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsie-
gende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung
aus der Gerichtskasse. Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Ausla-
gen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
8.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln
gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsan-
C-6410/2012
Seite 24
walt Dr. iur. Vincent Augustin, Chur, zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu-
gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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