B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6411/2018
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.______, (Türkei),
vertreten durch Fatma Tekol,
Rechtsberatung und Übersetzungsbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Beitragsüberweisung;
Einspracheentscheid der SAK vom 8. Oktober 2018.
C-6411/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der türkische Staatsangehörige A._______, geboren am (…) 1962
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), lebte ab Juni 1977 in
der Schweiz und leistete von Januar 1980 bis Juli 2012 während insgesamt
388 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (Vorakten der Vorinstanz [SAK] 20 f., 23).
A.b Nach einem Sturz auf Glatteis am 15. November 2008 verletzte sich
der Versicherte an der rechten Schulter (SAK 72). Nachdem die B._______
AG als Arbeitgeberin ihn am 9. März 2009 wegen wiederholter Absenzen
bei der IV-Stelle C.________ (nachfolgend: IV-C._______) zur Früherfas-
sung angemeldet hatte, meldete er sich am 20. April 2009 bei der
IV-C._______ für berufliche Integration/Rente an (SAK 1 ff., 10). Die
IV-C._______ gewährte ihm – nachdem er seine bisherige Arbeitsstelle als
Kommissionierer per 31. Juli 2010 verloren hatte (vgl. SAK 1, 12.8, 103.2-
3) – im Februar/März 2011 Assessment-/Potenzial-Abklärungen, Berufsbe-
ratung und ein persönliches Coaching sowie ein Arbeitstraining (SAK 73,
77, 80, 83), und leistete während des Arbeitstrainings vom 4. Juli – 2. Ok-
tober 2011 Taggelder mit Reisekosten und Kosten für das Mittagessen
(SAK 84 f.). Nach Fallabschluss teilte die IV-C._______ dem Versicherten
mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 mit, er sei wieder zu 100 % arbeits-
fähig. Das Leistungsbegehren für weitere Eingliederungsmassnahmen und
eine Invalidenrente werde abgewiesen (SAK 90). Soweit aus den Akten
ersichtlich, erwuchs diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 25. Juli 2013 stellte der seit 1. November 2011 wieder in der Türkei
wohnhafte Versicherte via den türkischen Versicherungsträger einen An-
trag auf Überweisung von Schweizer AHV-Beiträgen an die türkische Sozi-
alversicherung. Der Versicherte machte darin geltend, weder er noch seine
Familienangehörigen hätten irgendwann eine Leistung der schweizeri-
schen AHV oder IV bezogen (SAK 18).
B.b Nach Rücksprache mit der IV-C._______ stellte die SAK (nachfolgend
auch: Vorinstanz) fest, dass dem Versicherten Eingliederungsmassnah-
men mit Unterstützung bei der Arbeitssuche und Taggelder gewährt wor-
den seien (SAK 22). Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 teilte die SAK
dem Versicherten deshalb mit, gemäss den Akten habe er Leistungen der
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schweizerischen Invalidenversicherung des Kantons C.________ bezo-
gen. Das Gesuch um Beitragsüberweisung werde deshalb abgewiesen
(SAK 24). Die Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – un-
angefochten in Rechtskraft.
B.c Am 24. September 2016 stellte der Versicherte – vertreten durch
Fatma Tekol, rüT Rechtsberatungs- und Übersetzungsbüro, Rechtsberate-
rin und Dolmetscherin – ein Wiedererwägungsgesuch (SAK 30 f.). Er liess
darin ausführen, er habe zwar im Jahr 2009 ein Gesuch für IV-Leistungen
eingereicht. Ihm seien auch mit der Verfügung vom 4. Juli 2016 (recte:
2011) bis am 2. Oktober 2011 IV-Taggelder zugesprochen worden. Sein
Gesuch sei mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 aber abgelehnt und der
Fall abgeschlossen worden. Er habe keine Leistungen der Invalidenversi-
cherung erhalten, weil IV-Taggelder keine Rente seien, sondern ein Ersatz-
einkommen, zumal davon Beiträge an die AHV und die anderen Versiche-
rungszweige bezahlt werden müssten. Er führte weiter aus, er sei bereit,
die erhaltenen IV-Taggelder an die Invalidenversicherung zurückzuzahlen.
B.d Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 verwies die Vorinstanz auf die in
Rechtskraft erwachsene Abweisungsverfügung vom 27. Januar 2014 und
führte aus, für eine Neuüberprüfung einer allfälligen Beitragsüberweisung
müsse ein neuer Antrag gestellt werden (SAK 33).
C.
C.a Am 11. April 2017 stellte der am 27. Januar 2014 (definitiv) in die Türkei
zurückgekehrte Versicherte via den türkischen Versicherungsträger einen
neuen Antrag auf Überweisung von Schweizer AHV-Beiträgen (SAK 36 f.).
C.b Die Vorinstanz holte am 9. August 2017 nochmals bei der
IV-C._______ Auskünfte ein (SAK 40 f.). Mit Verfügung vom 10. Januar
2018 wies sie das Gesuch mit der Begründung ab, dass der Versicherte
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung des Kantons
C.________ bezogen habe (SAK 52).
C.c Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 28. Februar 2018 –
weiterhin vertreten durch Fatma Tekol – Einsprache und beantragte die er-
neute Prüfung der Sache und Gutheissung (SAK 54). Er verwies in seiner
Begründung auf die durch die IV-C._______ im Rahmen der Frühinterven-
tion durchgeführten Beratungs- und Coachingsmassnahmen, das Arbeits-
training und die in dieser Zeit gewährten Taggelder, sowie darauf, dass er
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gemäss Verfügung der IV-C._______ vom 8. Dezember 2011 keinen An-
spruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente habe. Die an-
geblich bezahlten Taggelder seien keine Versicherungsleistung im Sinne
des Sozialversicherungsabkommens.
C.d Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2018 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab mit der Begründung, nach konstanter Rechtsprechung sei-
en die vom Versicherten bezogenen Taggelder IV-Leistungen (SAK 59 f.).
D.
Am 15. November 2018 übermittelte die IV-C._______ die IV-Akten des
Versicherten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Ver-
weis auf den Umzug des Versicherten in die Türkei und dessen Aktenein-
sichtsgesuch vom 12. November 2018 (vgl. SAK 61-106).
E.
E.a Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer –
weiterhin vertreten durch Fatma Tekol – seine Beschwerde gegen diesen
Bescheid ein und beantragte die Überweisung seiner AHV-Beiträge an die
türkische Sozialversicherung und die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Beschwerdeakten [B-act.] 1). In seiner Begründung führte er
präzisierend aus, er habe gemäss der Vorinstanz angeblich von der Aus-
gleichskasse D.________ vom 4. Juli 2011 – 2. Oktober 2011 Taggelder
erhalten; er habe in dieser Zeit von verschiedenen Arbeitgebern Lohn, Ar-
beitslosenentschädigung und IV-Taggeld erhalten und auch Sozialversi-
cherungsbeiträge bezahlt. Die Sozialversicherungen (IV und Arbeitslosen-
versicherung) hätten teilweise bezahlte Entschädigungen zurückverlangt.
IV-Taggelder seien zudem keine Leistungen gemäss dem Sozialversiche-
rungsabkommen. Er schlug ausserdem vor, dass die IV-Taggelder abgezo-
gen würden und der Rest des Guthabens zu überweisen sei. Aufgrund sei-
ner schwierigen finanziellen Lage beantrage er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung.
E.b In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2018 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Einsprache. Sie verwies auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach IV-Taggelder als Leistun-
gen der Invalidenversicherung zu qualifizieren seien. Da der Beschwerde-
führer gemäss der Verfügung der IV-C._______ vom 16. August 2011 Tag-
geldleistungen bezogen habe und sich keine Hinweise dazu ergäben, dass
diese Verfügung angefochten oder aufgehoben worden wäre, habe er kei-
nen Anspruch auf Überweisung der geleisteten AHV-Beiträge (B-act. 3).
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E.c Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichte der Beschwerdeführer seine
Replik sowie das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege“ mit Beilagen ein und hielt an seinem Antrag auf Übertragung der
AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung fest (B-act. 9).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff.
und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
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oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
den Antrag auf Übertragung der an die schweizerische Alters- und Hinter-
lassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversi-
cherung zu Recht abgewiesen hat.
2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Repub-
lik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Sozialver-
sicherungsabkommen oder Abkommen; SR 0.831.109.763.1, in Kraft seit
1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969) zur Anwendung gelangt.
Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen
Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese
ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rech-
ten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den
Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Ab-
kommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abwei-
chung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Ab-
kommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die
zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung über-
wiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizeri-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden
sind, und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in
der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
2.2 Die von der schweizerischen Invalidenversicherung gewährten Leis-
tungen werden im dritten Abschnitt des ersten Teils des IVG (SR 831.20)
aufgeführt. Es sind dies: die Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d
IVG), die Eingliederungsmassnahmen und Taggelder (Art. 8 – 25 IVG), die
Renten (Art. 28 – 40 IVG), die Hilflosenentschädigung (Art. 42 – 42ter IVG)
und der Assistenzbeitrag (Art. 42quater – 42octies IVG). Zu den Eingliede-
rungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art
(Art. 15 – 18d IVG) und Taggelder (Art. 22 – 25 IVG).
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2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil C-4125/2013 vom
19. Mai 2015 ausführlich dargelegt, dass gemäss Art. 10a Abs. 1 des Ab-
kommens jegliche von der AHV/IV gewährten Leistungen eine Beitrags-
überweisung ausschliessen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies im
genannten Urteil weiter auf die ergangene Rechtsprechung, in welcher
einerseits eine Überweisung gemäss Art. 10a des Abkommens bei Bezug
von medizinischen Massnahmen, optischen Hilfsmitteln und Taggeldern
der IV (Urteil der damaligen Rekurskommission AHV/IV, AHV 56110 vom
9. Oktober 2002) und andererseits ein Bezug einer Invalidenrente und von
Taggeldern (Urteil des BVGer C-3112/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2 f.)
verweigert wurde.
In der Zwischenzeit hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Recht-
sprechung Überweisungen der AHV-Beiträge gemäss Art. 10a Abs. 1 des
Abkommens verweigert, wenn zuvor Leistungen der AHV und/oder der IV
bezogen wurden (z.B. Übernahme von medizinischen Massnahmen [Kos-
ten einer Staroperation] und Ausrichtung von Taggeldern [BVGer
C-6192/2014 vom 16. Juni 2015]; Gewährung von Berufsberatung, Einglie-
derungsmassnahmen und Taggeldern [BVGer C-3955/2014 vom 15. Sep-
tember 2015]; Gewährung von Hörgeräten [BVGer C-4717/2017 vom
5. August 2018 m.w.H.]).
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Leistungen ge-
mäss Art. 10a des Abkommens erhalten, beziehungsweise er habe nur an-
geblich Taggelder erhalten, und er habe sie zurückzahlen müssen. Zudem
seien Taggelder keine Leistungen der Invalidenversicherung, da davon So-
zialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien. Schliesslich führt er
an, er sei auch bereit, die bezogenen Taggelder zurückzuzahlen.
2.4.1 Es wird vom Beschwerdeführer demnach nicht bestritten, dass ihm
berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung in Form von beruflichen
Abklärungs-, Beratungs- und Coachingmassnahmen sowie ein Arbeitstrai-
ning gewährt wurden (oben Bst. A.b).
2.4.2 Gemäss Verfügung vom 16. August 2011 wurden dem Beschwerde-
führer ausserdem während dem Arbeitstraining Taggelder der IV ausge-
richtet, welche durch die zuständige Ausgleichskasse D.________ ausbe-
zahlt wurden (vgl. SAK 84, B-act. 9.2). Soweit er behauptet, er habe die
Taggelder nur eventuell bezogen respektive er habe sie gar nicht erhalten
oder zurückerstatten müssen, finden sich in den Akten keine Hinweise da-
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für, dass Leistungen zurückgefordert worden wären. Der Beschwerdefüh-
rer legt auch keine Belege vor, die seine Behauptungen untermauern wür-
den. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
zugesprochenen Taggeldleistungen auch erhalten hat (vgl. Art. 8 ZGB).
2.4.3 Woraus der Beschwerdeführer im Übrigen schliesst, dass es sich bei
den bezogenen Taggeldern nicht um Leistungen der IV handeln sollte, be-
gründet er nicht nachvollziehbar. Dass von Taggeldern – die wie Renten
ein Ersatzeinkommen für einen ausfallenden Verdienst darstellen – ge-
mäss Art. 25 IVG Beiträge an Sozialversicherungen zu leisten sind, ändert
nichts daran, dass IV-Taggelder Leistungen der Invalidenversicherung sind
(oben E. 2.2 f.). Für das vorliegende Verfahren ist ebenfalls unerheblich,
dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der durchgeführten Eingliede-
rungsmassnahmen weder einen Anspruch auf weitere Eingliederungs-
massnahmen noch auf eine Invalidenrente hatte (vgl. Verfügung vom
8. Dezember 2011, SAK 90).
2.5 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung in Form von verschiedenen be-
ruflichen Massnahmen (Berufsabklärung und -beratung, persönliches
Coaching, Arbeitstraining und Taggelder) bezogen hat. Eine Überweisung
seiner geleisteten AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung ge-
mäss Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens ist deshalb aus-
geschlossen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet,
weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
2.6 Der Vollständigkeit halber bleibt der Beschwerdeführer darauf hinwei-
sen, dass sein Rechtsverhältnis zur schweizerischen AHV bestehen bleibt
(Art. 10a Abs. 2 und Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens, je e
contrario; vgl. Urteil BVGer C-4717/2017 vom 5. August 2018 E. 4). Bei
Erreichen des Rentenalters nach AHVG (vgl. Art. 21 AHVG) hat der Be-
schwerdeführer Anspruch auf eine Schweizer AHV-Rente (Teilrente).
2.7 Zur Vervollständigung ihrer Akten wird der Vorinstanz die Replik des
Beschwerdeführers (ohne Beilagen) zusammen mit dem Urteil zugestellt.
3.
Damit bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädi-
gung zu befinden.
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3.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 ATSG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Das Ge-
such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-
deführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage:
Doppel der Replik [mit Beilagen])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: