B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6412/2012
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ AG, Schweiz,
vertreten durch lic. iur. Urs Freytag, Rechtsanwalt, factum
advocatur, Davidstrasse 1, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Marktüberwachung Produktesicherheitsgesetz; Verfügung
vom 5. November 2012 betreffend Schablonendruckmaschi-
ne des Typs B._______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Anlässlich einer Unfallabklärung führte die Schweizerische Unfallversi-
cherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) am 29. Februar
2012 bei der C._______ in D._______ (im Folgenden: Betreiberin) eine
Kontrolle durch; inspiziert wurde die Schablonendruckmaschine
B._______ mit der Seriennummer (…). Diese Maschine wurde von der
F._______ GmbH (im Folgenden: Herstellerin) in G._______ hergestellt
und von der A._______ AG (im Folgenden auch: Inverkehrbringerin oder
Beschwerdeführerin) in H._______ in der Schweiz in Verkehr gebracht
(Akten der Suva [im Folgenden: Suva-act.] 10). In der Folge teilte die Su-
va der Inverkehrbringerin am 12. März 2012 mit, die Träger der Ein- und
Auslauföffnungen (Schlitze in den Seitenwänden) der Anlagen seien un-
geschützt. Die geforderte Sicherheitsdistanz zu den Gefahrenstellen in-
nerhalb der Maschine (zum Beispiel Hubbalken) werde nicht eingehalten.
Die Suva eröffnete ein Kontrollverfahren im Rahmen der Marktüberwa-
chung und forderte die Inverkehrbringerin auf, innert Frist Informationen
und Unterlagen zu liefern, welche eine Überprüfung der Konformität er-
möglichten; mit Hilfe dieser Unterlagen müsse nachgewiesen werden,
dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsan-
forderungen entspreche (act. 9).
B.
Dem Schreiben vom 12. April 2012 fügte die Inverkehrbringerin unter an-
derem eine EU-Konformitätserklärung bei. Weiter verwies sie auf eine
(undatierte) Stellungnahme der Herstellerin, worin diese zusammenfas-
send ausgeführt hatte, die Maschine entspreche dem Stand der Technik
und geltenden Produktsicherheitsanforderungen zum Zeitpunkt der Aus-
lieferung. Sie, die Herstellerin, sei somit den geltenden gesetzlichen und
rechtlichen Verpflichtungen bezüglich Produktsicherheit lückenlos nach-
gekommen. Beim Betrieb der Maschine werde bei normaler oder vernünf-
tigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit
der Verwenderinnen und Verwender sowie Dritter nicht gefährdet (act. 8).
C.
Daraufhin gewährte die Suva der Inverkehrbringerin am 25. April 2012
das rechtliche Gehör. Im entsprechenden Schreiben erläuterte die Suva
ihre Feststellungen, Beurteilungen und geplanten Massnahmen (act. 7).
Nach Vorliegen einer Eingabe der Rechtsanwälte I._______ und
J._______ vom 25. Mai 2012 (act. 6) und nachdem am 22. August 2012
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Seite 3
ein Treffen mit Augenschein zwischen den Beteiligten stattgefunden und
die Suva Kenntnis ergänzender Unterlagen hatte (act. 2 bis 5), erliess
diese am 5. November 2012 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv
(act. 1): "Vor dem Inverkehrbringen von Maschinen oder Anlagen muss
eine Risikobeurteilung der Schnittstellen gemacht werden. Der A._______
AG wird das weitere Inverkehrbringen von B._______ oder ähnlichen
Maschinen mit gleichen Gefährdungen (Quetschgefahr bei Ein- und Aus-
laufstellen) verboten, sofern die notwendigen Massnahmen aus der vor-
gängigen Risikobeurteilung der Schnittstellen zu vor- oder nachgelager-
ten Maschinen nicht umgesetzt sind" (Ziff. 3.1 des Dispositivs). "Der
A._______ AG wird eine Gebühr auferlegt, welche sich im heutigen Zeit-
punkt auf CHF 3200.- beläuft" (Ziff. 3.2 des Dispositivs).
Im Rahmen der Schlussfolgerungen wurde zusammengefasst ausgeführt,
die Mängel gemäss den genannten Feststellungen hätten zum Teil nicht
widerlegt werden können. Daraus werde der Schluss gezogen, dass die
Schablonendruckmaschine B._______, Seriennummer (…), den beim In-
verkehrbringen gültigen gesetzlichen Anforderungen nicht vollumfänglich
entsprochen habe. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte, dass die festge-
stellten Mängel betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht ur-
sprüngliche Herstellermängel gewesen seien. Sollten vergleichbare Ma-
schinen in Verkehr gebracht werden, seien die erwähnten Anforderungen
zu berücksichtigen. In Anbetracht der Gefährdung, die durch den Mangel
(ungeschützte Schlitze in der Seitenwand) entstehe, werde es als ge-
rechtfertigt erachtet, das weitere Inverkehrbringen der besagten und ver-
gleichbarer Maschinen zu verbieten, solange diese die Vorgaben nicht er-
füllten. Nachdem die A._______ AG eine Maschine in Verkehr gebracht
habe, die nicht den massgeblichen Vorschriften entsprochen habe, sei ihr
eine Gebühr aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des verrechenbaren
Zeitaufwands der Suva von 6 Stunden resp. 10 Stunden für gewünschte
Beratung vor Ort sowie eines Stundenansatzes von Fr. 200.- sei für den
Aufwand folglich der Betrag von Fr. 3'200.- in Rechnung zu stellen.
D.
Gegen die Verfügung der Suva vom 5. November 2012 liess die Inver-
kehrbringerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Freytag, beim Bundes-
verwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 Beschwerde er-
heben und beantragen, dieser Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei
die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2012 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(B-act. 2 und 3). Dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2013 beantragte die Suva die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügung vom
5. November 2012 (B-act. 8).
G.
In ihrer Replik vom 29. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren festhalten (B-act. 12).
H.
Nach Eingang einer nachträglichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom
5. Juni 2013 (B-act. 14) beantragte die Vorinstanz in ihrer Duplik vom
2. September 2013 weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 18).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2013 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 19).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
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Seite 5
gen der Vollzugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich seit
dem 1. Juli 2010 aus Art. 15 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11).
1.2 Der Suva obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften
über das Inverkehrbringen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111]); sie ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen
die gestützt auf das PrSG erlassene Verfügung der Suva vom 5. Novem-
ber 2012 zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 15
PrSG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene
Verfügung vom 5. November 2012 besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem
hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht (vgl. Art. 50 VwVG in Verbindung mit Art. 22a VwVG so-
wie Art. 52 VwVG) erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kosten-
vorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, grundsätzlich einzutreten (vgl. je-
doch E. 1.5.5 und 1.5.6 hiernach).
1.5
1.5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz-
lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer
Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung
den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge-
kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen
ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Ver-
fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Be-
schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet
(BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis).
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Seite 6
1.5.2 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die Verfügung der Suva
vom 5. November 2012, mit welcher der A._______ AG das weitere In-
verkehrbringen von B._______ oder ähnlicher Maschinen mit gleichen
Gefährdungen (Quetschgefahr bei Ein- und Auslaufstellen) verboten wur-
de (Ziff. 3.1 des Dispositivs). Weiter wurde der Inverkehrbringerin eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 3200.- auferlegt (Ziff. 3.2 des Dispositivs; act.
1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht mit ei-
nem bedingten Inverkehrbringungsverbot belegt und eine Gebühr in ge-
nannter Höhe erhoben worden ist.
1.5.3 Nicht streitig und zu prüfen ist unter den Parteien, dass der vorlie-
gend zu beurteilende B._______ in einer automatisierten Fertigungslinie
im Einsatz steht (als sog. "Inline-Druckvollautomat"; vgl. B-act. 8 S. 3).
1.5.4 Weiter nicht streitig und zu prüfen ist, dass eine Risikobeurteilung
durchgeführt wurde. So wurde in der Beilage zum Schreiben vom 12. Ap-
ril 2012 ausgeführt, die Gefahrenstelle sei im Rahmen der durchgeführten
Risikobeurteilung/Gefahrenpotential-Analyse identifiziert, konstruktive
Massnahmen seien durchgeführt, Sicherheitshinweise für die Bedie-
nungsanleitung und Piktogramme für die Maschine definiert und an-
schliessend als akzeptables Risiko bewertet worden (Bst. c.).
1.5.5 Betreffend die von der Vorinstanz im Schreiben vom 12. März 2012
(Suva-act. 9) monierte Nichteinhaltung der Sicherheitsdistanz zu den Ge-
fahrenstellen innerhalb der Maschine (z.B. Hubbalken) ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz diesbezüglich in der am 5. November 2012 erlasse-
nen, vorliegend angefochtenen Verfügung keine Anordnungen traf. Da im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechts-
verhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständi-
ge Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – mittels Verfügung – Stel-
lung genommen hat, fehlt es bezüglich der Sicherheitsdistanz an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung
(BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
1.5.6 Im Rahmen ihres Schreibens vom 25. April 2012 plante die Vorin-
stanz, unter anderem folgende Massnahme zu verfügen: "Die A._______
AG wird verpflichtet, bis zum 30.09.12 eine den Anforderungen und dem
B._______ entsprechende Betriebsanleitung zu liefern und dies der Suva
zu melden" (Suva-act. 7). In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2013
führte die Suva diesbezüglich sodann aus, nach in Gang gesetztem Ver-
fahren habe die Herstellerin das Systemhandbuch überarbeitet und selbst
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die Bezeichnung der anwendbaren Normen angepasst. So werde die
Druckmaschine neu nicht mehr als "Einzelplatzmaschine" beschrieben,
sondern nur noch als Inline-Gerät. Im Systemhandbuch sei deshalb der
Hinweis auf einen halbautomatischen Betrieb gestrichen worden, und die
Maschinen würden künftig nicht mehr mit einem Fusspedal ausgeliefert.
Auch sei die Konformitätserklärung nachträglich angepasst und die EN
(…; bzw. die Vorgängernorm) sei nicht mehr aufgeführt worden. Dieses
Vorgehen werde grundsätzlich angezweifelt, stehe jedoch nicht im Fokus
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (B-act. 8 S. 4). Mit Blick auf die-
se vorinstanzlichen Ausführungen und Ziffer 3.1 der angefochtenen Ver-
fügung vom 5. November 2012 ergibt sich, dass die Vorinstanz auch be-
züglich der anfänglich monierten Betriebsanleitung keine Anordnung ge-
troffen hat, weshalb es auch diesbezüglich an einem Anfechtungsgegens-
tand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung mangelt und die ent-
sprechenden Systemhandbuchpassagen nicht zu überprüfen und zu be-
urteilen sind.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Der Suva steht
beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhütung und Marktüber-
wachung ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kogni-
tion zusteht, in Ermessensfragen den Entscheidungsspielraum der Vorin-
stanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu kor-
rigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemesse-
nen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Daher hat das Bundes-
verwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprü-
fen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbe-
sondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbe-
stimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende,
spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnis-
se erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vo-
rinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE
133 II 35 E. 3). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung
dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht
ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die
Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezial-
fragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen
verfügt (vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
C-6412/2012
Seite 8
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 Rz.
2.154).
2.
Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeit-
licher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Die
angefochtene Verfügung datiert vom 5. November 2012, also zeitlich
nach dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen PrSG (und dessen Ausfüh-
rungsbestimmungen). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht und seitens
der Beschwerdeführerin unbestritten das PrSG angewendet. Ein Anwen-
dungsfall von Art. 21 Abs. 1 PrSG (vgl. BGE 139 II 534 E. 1; Urteil des
Bundesgerichts 2C_13/2013 E. 1 vom 5. September 2013 E. 1) liegt nicht
vor. Im Folgenden werden – soweit nicht anders vermerkt – die im Zeit-
punkt des Verfügungserlasses anwendbaren gesetzlichen Grundlagen
und Normen dargestellt.
3.
Vorab ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör ver-
letzt hat:
3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Diese Regelung bezweckt namentlich, ver-
schiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV
konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung
in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in
Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches
Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hierzu
ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V
130 E. 2a).
Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be-
troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen die Überlegungen wenigstens
kurz genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
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Seite 9
auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass
sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende
– Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffe-
ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme
bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b, 107 Ia
1 E. 1; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1, 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö-
rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-
chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387
E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV
1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
3.2
3.2.1 In ihrer Beschwerde vom 7. Dezember 2012 liess die Beschwerde-
führerin ausführen, im Nachgang zum Augenschein vom 22. August 2012
hätte ihr nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme und damit das
rechtliche Gehör eingeräumt werden müssen. Immerhin hätten neue Er-
kenntnisse vorgelegen, welche der Vorinstanz bis zu diesem Zeitpunkt
unbekannt gewesen seien. So habe diese die zu begutachtende Maschi-
ne verwechselt, was sich beim Augenschein herausgestellt habe. Weiter
sei sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Lieferantin der
gesamten Produktionslinie sei, was nicht zutreffend sei. Zudem sei die
Vorinstanz offenbar davon ausgegangen, dass es sich bei der Produkti-
onslinie um eine "Anlage" im Sinne des Maschinenrechts handle, für wel-
che die Konformität separat geprüft werden müsse. Dies treffe ebenfalls
nicht zu, es handle sich um aneinandergereihte Einzelmaschinen ohne
gemeinsame Steuerung. Zudem habe die Beschwerdeführerin vor Erlass
der Verfügung nie formell Stellung nehmen können, weshalb der An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Weiter sei die Verfü-
C-6412/2012
Seite 10
gung vom 5. November 2012 nicht hinreichend begründet, um eine so
drastische Massnahme wie ein Inverkehrbringungsverbot rechtfertigen zu
können. Beispielsweise werde gesagt, dass die Mängel "zum Teil" nicht
hätten widerlegt werden können. Es werde aber nicht nachvollziehbar
begründet, welche Mängel dies seien und ob diese Mängel Gefahren im
Sinne des Maschinenrechts darstellten. Dass sich die Vorinstanz nicht mit
den rechtlichen Argumenten in der Stellungnahme der Beschwerdeführe-
rin vom 25. Mai 2012 auseinandergesetzt habe, stelle eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar.
3.2.2 Vernehmlassungsweise machte die Vorinstanz am 13. März 2013
geltend, die Beschwerdeführerin sei anlässlich des Augenscheins, der vor
Erlass der Verfügung durchgeführt worden sei, umfassend angehört wor-
den. Mit der Beschwerde werde nicht dargelegt, welche relevanten
Sachverhaltselemente oder sonstigen Gründe sie nicht habe ins Verfah-
ren einbringen können. Auch beschwerdeweise würden keine solchen er-
gänzenden Argumente vorgetragen (B-act. 8).
3.2.3 Replicando liess die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2013 geltend
machen, der Zweck des Augenscheins habe gerade darin bestanden,
dass sich die Parteien vor Ort unterhalten und die Vorinstanz neue Er-
kenntnisse habe gewinnen können. Hätte diese das rechtliche Gehör im
Nachgang zum Augenschein gewährt, hätte sie vor Erlass einer Verfü-
gung darauf hingewiesen werden können, dass eine Verwechslung der
Maschine vorgelegen habe und dass beim B._______ keine Scherstelle
zwischen Bandmechanik und Seitenwand (beim Schlitz) vorhanden sei,
weil diese 250 mm im Innern liege. Deshalb könne es auch nicht zu ei-
nem Verklemmen einer Platine vor der Seitenwand kommen. Weiter hätte
aufgezeigt werden können, dass für die Organisation der Schnittstellen
nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Betreiberin der Maschinen
verantwortlich sei. Es seien am Augenschein nachweislich einige Miss-
verständnisse mündlich thematisiert worden. Es sei zwar umfassend dis-
kutiert und besichtigt worden, mit einer Anhörung, welche die Anforderun-
gen an das rechtliche Gehör erfülle, sei dies jedoch nicht gleichzusetzen.
Insbesondere habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt,
schriftlich Stellung zu nehmen. Weiter sei sie nach dem Augenschein in
Unkenntnis darüber gewesen, welche Schlüsse die Vorinstanz aus den
gewonnenen Erkenntnissen des Augenscheins ziehen würde.
3.2.4 Duplicando bestritt die Vorinstanz am 2. September 2013 erneut die
Verletzung des rechtlichen Gehörs (B-act. 18).
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Seite 11
3.3 Die Frage, ob sich die Vorinstanz mit der rechtlichen Argumentation
der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 25. Mai 2012 nicht
resp. rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat, wie von der Beschwerde-
führerin behauptet, kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn
davon ausgegangen würde, dass die Vorinstanz dadurch ihre Begrün-
dungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hätte, könnte dieser Man-
gel durch das vorliegende Verfahren als geheilt gelten. Dies gilt auch im
Zusammenhang mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin
nach dem am 22. August 2012 stattgefundenen Augenschein nicht mehr
hatte schriftlich äussern können. Denn die Beschwerdeführerin konnte
sich vor dem Bundesverwaltungsgericht – welches über eine volle Kogni-
tion verfügt (vgl. E. 1.6 hiervor) – im Rahmen der Beschwerde vom
7. Dezember 2012 (B-act. 1) und der Replik vom 29. Mai 2013 (B-act. 12)
ausführlich äussern, ihr ist kein Nachteil erwachsen (BGE 107 Ia 1) und
die Rückweisung würde im vorliegenden Fall zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Inte-
resse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären. Festzuhalten bleibt ergänzend, dass
sich die Vorinstanz mit Blick auf den in der angefochtenen Verfügung vom
5. November 2012 erwähnten Maschinentyp (B._______, Seriennummer
…) sowie der beschwerdeweise gemachten Ausführungen (B-act. 1 S. 5)
im Verfügungszeitpunkt betreffend die Maschinen nicht in einem Irrtum
befunden hat.
4.
4.1 Das PrSG soll die Sicherheit von Produkten gewährleisten und den
grenzüberschreitenden freien Warenverkehr erleichtern; es gilt für das
gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten (Art. 1 f.
PrSG). Dabei soll das schweizerische Recht auf das Recht der Europäi-
schen Union (EU) abgestimmt werden (Botschaft des Bundesrates zum
Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7407]). Eine be-
hördliche Zulassung von Produkten ist – entsprechend der von der EU
entwickelten "Neuen Konzeption (New approach)" betreffend die techni-
sche Harmonisierung und die Normung (vgl. HANS-JOACHIM HESS,
Stämpflis Handkommentar zum PrSG, Bern 2010, Art. 4 N. 15 ff. mit Hin-
weisen) – nicht vorgesehen, sondern vielmehr ein System der nachträgli-
chen Kontrolle bzw. der Marktkontrolle (vgl. Art. 10 PrSG i.V.m. Art. 19
PrSV).
C-6412/2012
Seite 12
4.2 Produkte dürfen gemäss Art. 3 PrSG nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwen-
dung die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender
und Dritter nicht gefährden (Abs. 1). Sie müssen den grundlegenden Si-
cherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG oder, wenn
keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des
Wissens und der Technik (Abs. 2) entsprechen. Für die Gewährleistung
der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender
und Dritter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das Produkt von
Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Ge-
fahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderun-
gen oder ältere Menschen [Abs. 3 Bst. d]).
4.3 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende inter-
nationale Recht (Art. 4 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss
nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Ge-
sundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 1 PrSG). Wird ein Produkt
nach den technischen Normen gemäss Art. 6 PrSG hergestellt, so wird
vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanfor-
derungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG). Das zuständige Bundesamt be-
zeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SE-
CO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Si-
cherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG zu konkreti-
sieren (Art. 6 Abs. 1 PrSG). Soweit möglich bezeichnet es die internatio-
nal harmonisierten Normen (Art. 6 Abs. 2 PrSG). Wer ein Produkt in Ver-
kehr bringt, das den technischen Normen nach Art. 6 PrSG nicht ent-
spricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt (Art.
5 Abs. 3 PrSG).
4.4 Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 bis 5
PrSG muss diejenige Person, welche Produkte in Verkehr bringt, ab dem
Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünf-
tigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während
10 Jahren ab der Herstellung, hinreichende technische Unterlagen bei-
bringen können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstel-
lung des letzten Exemplars zu laufen (Art. 10 Abs. 1 PrSV).
4.5 Nach Art. 10 Abs. 1 PrSG können die Vollzugsorgane Produkte, die in
Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
C-6412/2012
Seite 13
Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das
Inverkehrbringen obliegt der Suva (Art. 20 Abs. 1 Bst. a PrSV in Verbin-
dung mit der Verordnung des WBF [früher EVD] über den Vollzug der
Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Pro-
duktesicherheit; SR 930.111.5; Anhang Bst. a Ziff. 1).
4.6 Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der
Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten
Massnahmen (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 PrSG kann
das Vollzugsorgan zum Schutze der Sicherheit oder Gesundheit der Ver-
wenderinnen oder Verwender oder Dritter insbesondere das weitere In-
verkehrbringen eines Produkts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den
Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder einen Rückruf anord-
nen und nötigenfalls selbst vollziehen (Bst. b), ein Produkt, von dem eine
unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder
unbrauchbar machen (Bst. d). Massnahmen nach Absatz 3 werden, so-
fern dies zum Schutze der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinver-
fügung erlassen (Art. 10 Abs. 5 PrSG).
4.7 Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 22 PrSV
näher geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichproben-
weise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Pro-
dukte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den
Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrolle umfasst die formelle
Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern erforderlich) vorliegt
und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die technischen Unterlagen
vollständig sind, und – sofern erforderlich – eine Sicht- und Funktionskon-
trolle sowie eine Nachkontrolle des beanstandeten Produkts (Abs. 2). Im
Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die
für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Unterlagen
und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen an-
zuordnen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu
betreten (Abs. 3). Bestehen Zweifel, ob das Produkt a) mit den einge-
reichten Unterlagen übereinstimmt; oder b) trotz eingereichter korrekter
Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht, können die Kontrollor-
gane eine technische Überprüfung des Produkts anordnen (Abs. 4).
Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 in-
nerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht
vollständig bei, oder entspricht das Produkt nicht den Vorschriften des
PrSG oder der PrSV, so ordnen sie die erforderlichen Massnahmen nach
C-6412/2012
Seite 14
Art. 10 Abs. 3 und 4 PrSG an (Abs. 5). Vor der Anordnung der Massnah-
me geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme
(Abs. 6). Für das Verfahren der Kontrollorgane ist das VwVG anwendbar
(Art. 23 PrSV)
4.8 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Han-
delshemmnisse (THG; SR 946.51) legt in Art. 4 Abs. 2 fest, dass die
technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner
der Schweiz abzustimmen sind. In diesem Sinne sind die Sicherheitsan-
forderungen gemäss Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Amtsblatt der
Europäischen Union [EU], L 207 vom 23. Juli 1998, S.1) in Anwendung
des bis Ende Juni 2010 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom
19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und
Geräten (STEG; SR 819.1) und der Verordnung vom 12. Juni 1995 über
die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV; SR
819.11) im Schweizer Recht umgesetzt worden. Am 29. Juni 2006 ist die
neue Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie
95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union [EU], L 157/87 vom
9.6.2006; im Folgenden: MRL resp. MRL 2006/42/EG) in der EU in Kraft
gesetzt worden. Die Adaption des Schweizer Rechts an die MRL
2006/42/EG erfolgte gestützt auf die Art. 4 und Art. 83 Abs. 1 UVG mit der
Verordnung über die Sicherheit von Maschinen vom 2. April 2008
[MaschV; SR 819.14] in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom
24. Juni 1902 [EleG; SR 734.0] und des THG).
5.
5.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2012
führte die Vorinstanz in Ziffer 3.1 des Dispositivs aus, der Beschwerdefüh-
rerin werde nebst dem Inverkehrbringen des B._______ auch das
Inverkehrbringen von "ähnlichen Maschinen mit gleichen Gefährdungen
(Quetschgefahr bei Ein- und Auslaufstellen)" verboten.
Die Beschwerdeführerin hielt diesbezüglich beschwerdeweise dafür, dass
sich die Verfügung auf eine klare Typenbezeichnung beziehen müsse,
ansonsten das Verbot nicht hinreichend konkretisiert sei. Es sei unklar,
was alles unter den Begriff einer "ähnlichen" Maschine falle. Auch dass
die Beurteilung, welche Typen den erwähnten Mangel aufweisen, der Be-
C-6412/2012
Seite 15
schwerdeführerin überlassen werde, sei unter rechtlichen Gesichtspunk-
ten unhaltbar. Die Aussage würde bedeuten, dass die Beschwerdeführe-
rin selbst entscheide, was zwar auf den ersten Blick vorteilhaft erscheine,
letztendlich aber die Rechtsunsicherheit nur weiter vergrössere. Eine
derartige Verfügung sei nicht hinreichend präzisiert und daher widerrecht-
lich und verletze Bundesrecht (B-act. 1). Replicando wurde am 29. Mai
2013 ergänzend geltend gemacht, die Bindungswirkung der Verfügung
dürfe nur das genau bezeichnete inkriminierte Produkt und den genau
bezeichneten Produktemangel umfassen, nicht aber andere, ähnliche
Produkte desselben Herstellers betreffen. Diesbezüglich sei die Verfü-
gung von vornherein aufzuheben (B-act. 12).
5.2 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.6 hiervor), können die Vollzugsor-
gane in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Bst. a PrSG das Inverkehrbringen
gefährlicher Produkte verbieten. Unabdingbar sind dabei eine genaue
und unzweideutige Identifikation des Produkts sowie die genaue Be-
zeichnung des Produktesicherheitsmangels, denn die Bindungswirkung
darf nur das inkriminierte Produkt, nicht aber andere, ähnliche Produkte
desselben Herstellers betreffen. Es muss zudem zweifelsfrei feststellbar
sein, ob ein anschliessend verbessertes, nachgerüstetes Produkt der
Verbotsbindung der erlassenen Verfügung unterliegt (HANS-JOACHIM
HESS, Stämpflis Handkommentar zum PrSG, Bern 2010, Art. 10 N. 17 mit
Hinweisen).
5.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt in Bezug auf das Ver-
bot, den B._______ in Verkehr zu bringen, sofern die notwendigen Mass-
nahmen betreffend vor- oder nachgelagerte Maschinen nicht umgesetzt
bzw. die Quetschgefahr bei Ein- und Auslaufstellen nicht eliminiert sind
(Ziff. 3.1 des angefochtenen Verfügungsdispositivs). Die ebenfalls in Ziffer
3.1 des Verfügungsdispositivs enthaltene Anordnung "Der A._______ AG
wird das weitere Inverkehrbringen von (…) ähnlichen Maschinen mit glei-
chen Gefährdungen (Quetschgefahr bei Ein- und Auslaufstellen) verbo-
ten, sofern die notwendigen Massnahmen aus der vorgängigen Risikobe-
urteilung der Schnittstellen zu vor- oder nachgelagerten Maschinen nicht
umgesetzt sind" erfüllt die Anforderungen an die hinreichende Bestimmt-
heit hingegen nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen
und die angefochtene Verfügung vom 5. November 2012 insoweit aufzu-
heben, als dass der erwähnte Verfügungspassus zu streichen ist (vgl.
E. 8. hiernach).
C-6412/2012
Seite 16
6.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Schablonendruckmaschine
B._______ den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderun-
gen entspricht.
6.1 Beschwerdeweise wurde am 7. Dezember 2012 geltend gemacht, die
Verfügung der Vorinstanz halte einer rechtlichen Prüfung, gemessen am
Massstab der Schweizer Maschinenverordnung in Verbindung mit der
EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, nicht stand und sei damit wider-
rechtlich. Eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung sei in
Bezug auf die seitlichen Schlitze nicht gegeben. Das konstruktive Design
der beanstandeten Maschine entspreche dem Stand der Technik. Die von
der Vorinstanz im Schreiben vom 25. April 2012 angeführten Normen sei-
en nicht anwendbar. Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen könnten nur
durch konstruktives Eingreifen an den vor- bzw. nachgelagerten Maschi-
nen angebracht werden, wozu die Beschwerdeführerin in keiner Weise
berechtigt sei. Die Herstellerin habe eine Risikobeurteilung im Sinne der
Nr. 1 der Allgemeinen Grundsätze des Anhangs I der EG-Maschinen-
richtlinie 2006/42/EG durchgeführt und darauf basierend ein Konformi-
tätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen. Es handle sich um eine
Inline-Maschine, die ausschliesslich im industriellen Umfeld im Verbund
mit vor- und nachgelagerten Maschinen zum Einsatz komme, wobei ein
Manipulieren an den seitlichen Schlitzen untersagt und aufgrund der Au-
tomatisierung in keiner Form notwendig sei. Es seien deutlich sichtbare
Instruktionen in Form von Gefahr- und Warnzeichen auf der Maschine
angebracht worden. Die Maschine dürfe ausschliesslich von geschultem
Personal, das über die Sicherheitsaspekte und bestehende Restrisiken
im Detail Bescheid wisse, bedient werden. Der Herstellerin seien bislang
keine weiteren sicherheitsrelevanten Vorfälle im Rahmen der Produktbe-
obachtungspflicht zur Kenntnis gebracht worden. Die unausgesprochene,
aber gleichwohl nicht überhörbare Forderung der Vorinstanz laufe darauf
hinaus, dass die Implementierung von Schutzeinrichtungen (an den Sei-
tenschlitzen) Gefahren infolge des Eingreifens in die Maschinen vollstän-
dig ausschliessen würde. Diese Forderung der Vorinstanz sei auf der
Grundlage der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und des dort be-
schriebenen Vorgehens der Risikominimierung nicht tragfähig. Die Ma-
schine stelle keine maschinenrechtlich relevante Gefahr dar, welche die
Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährde. Die verfügten Mass-
nahmen seien nicht umsetzbar.
C-6412/2012
Seite 17
6.2 In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2013 führte die Vorinstanz
aus, gestützt auf die Risikobeurteilung habe die Beschwerdeführerin ein-
zig "Piktogramme für die Maschine definiert" und offenbar auch an der
Maschine angebracht. Als zusätzliche Massnahme sei eine Schulung
beim Bedienpersonal der Betreiberin im Rahmen der Maschineninstallati-
on im Juni 2010 durchgeführt worden. Die Kaskadenordnung von Anhang
1 der Maschinenrichtlinie (MRL) Ziff. 1.1.2. Bst. b verlange bei der Aus-
wahl der angemessenen Lösungen eine Reihenfolge. Die von der Be-
schwerdeführerin getroffenen Massnahmen würden sich im Lichte der
MRL als ungenügend erweisen. Der Gefahrenbereich lasse sich sehr
wohl durch bauliche Massnahmen absichern, wie die einfache, bei der
Betreiberin nachträglich realisierte Lösung beweise. Der Stand der Tech-
nik stehe einer notwendigen Sicherung somit nicht entgegen, und die
Schablonendruckmaschine erfülle die Anforderungen der MRL nicht. Der
geschilderte Unfallhergang an einer typähnlichen Schablonendruckma-
schine stelle sehr wohl eine Fehlanwendung dar, mit der vernünftigerwei-
se zu rechnen sei. Ein solches Vorgehen stelle ein vorhersehbares Ver-
halten dar, das eben gerade erwartet werden müsse, weshalb eine Absi-
cherung der seitlichen Schlitze an der Maschine und des umgebenden
Gefahrenbereichs unerlässlich seien. Gemäss EN ISO 12100/2010 (Typ-
A-Norm) Ziff. 5.4 müsse der Konstrukteur die Gefährdungen identifizieren
und besondere Punkte berücksichtigen. Die Mängel an der Schablonen-
druckmaschine führten dazu, dass die Beschwerdeführerin insbesondere
auch als Inverkehrbringerin in der Pflicht stehe. Sie müsse nachweisen,
dass das Gerät die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfülle. Es
sei jedoch bewiesen, dass die Schablonendruckmaschine diese Voraus-
setzungen nicht erfülle und eine massive Gefährdung vorliege. Damit sei
die Konformitätserklärung widerlegt.
6.3 In ihrer Replik vom 29. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin vor-
bringen, die vorinstanzliche Behauptung einer Ähnlichkeit in Bezug auf
die Gefahrenstellen sei unzutreffend. Die Unfallmaschine sei in Bezug auf
Sicherheitsaspekte nicht mit der vorliegend beanstandeten Schablonen-
druckmaschine des Typs B._______ vergleichbar. Die Vorinstanz habe
die Gefahrenstellen und die damit verbundenen Gefahren nicht konkret
benannt. Es sei immer nur erwähnt worden, dass die Ein- und Auslauföff-
nungen (Schlitze in den Seitenwänden) ungeschützt seien. Eine Ausei-
nandersetzung mit der Konstruktion und den technischen Eigenschaften
habe nie stattgefunden. Obwohl die Vorinstanz die konkrete Gefahr nicht
nenne, sei anzunehmen, dass sie davon ausgehe, ein Hineingreifen von
Hand durch die offenen Schlitze könne beim besagten B._______ eine
C-6412/2012
Seite 18
Gefahr darstellen. Die Gefahrenstelle beim K._______ (Unfallmaschine)
liege direkt hinter den Ein- und Ausgangsschlitzen, also direkt an der
Kante. Vor dem Druckvorgang hebe sich die gesamte Transportmechanik
in einem Stück. Dabei entstehe eine Scher- bzw. Klemmstelle zwischen
Transportmechanik und Platine und äusserem Verkleidungsblech im Be-
reich der Einlauföffnung. Beim B._______ hingegen sei seitlich an die
sich hebende Transportmechanik (Hubbalken) jeweils am Ein- und Aus-
lauf eine 250 mm lange Bandmechanik eingebaut, die nicht angehoben
werde. Die Scherstelle liege nicht unmittelbar hinter den Ein- und Aus-
lassöffnungen (Schlitze), sondern verborgen im Innern der Maschine im
Abstand von 250 mm von den Ein- und Auslassöffnungen des Maschi-
nengehäuses. Aus diesem Grund sei die Gefahrenstelle von Hand nur
sehr schwer erreichbar und auch nur dann, wenn mit dem ganzen Unter-
arm bewusst durch den dünnen Schlitz in die Maschine hineingegriffen
werde. Ein Analogieschluss hinsichtlich der Gefahrenstellen zwischen
dem K._______ und dem vorliegend beanstandeten B._______ führe zu
einem falschen Ergebnis und sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin
stelle sich auf den Standpunkt, dass ein Hineingreifen keine vernünfti-
gerweise vorhersehbare Fehlanwendung darstelle. Nachdem ein reflexar-
tiges Hineingreifen durch die Schlitze zur 250 mm entfernten Gefahren-
stelle durch das Bedienpersonal ausgeschlossen werden könne, komme
nur ein bewusstes Hineingreifen in Frage. Ein solches könne zwar nicht
ausgeschlossen werden, die Grenze zur vernünftigerweise vorhersehba-
ren Fehlanwendung sei jedoch klar überschritten. Von Bedeutung für die
rechtliche Würdigung des Begriffs der vernünftigerweise vorhersehbaren
Fehlanwendung sei vorliegend auch die Tatsache, dass der Hersteller
bzw. Inverkehrbringer von geschultem Bedienpersonal ausgehen dürfe,
und nicht nur von einem nur durchschnittlich informierten Verwender, wel-
chem die spezifischen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung der Ma-
schine fehlten. Bei einer Maschine, die ausschliesslich im industriellen
Umfeld von speziell geschultem Personal betrieben werde, müsse nicht
der gleiche Massstab angesetzt werden; er könne tiefer liegen, wenn wie
vorliegend die Sicherheit aufgrund der Umstände gewährleistet sei. Im
Weiteren sei noch einmal auf die unübersehbar oberhalb der Schlitze gut
sichtbar angebrachten Piktogramme hinzuweisen. Beim B._______ hand-
le es sich grundsätzlich um eine Einzelmaschine, welche für sich ge-
nommen und isoliert betrachtet CE-konform zu sein habe. Für die Orga-
nisation der Schnittstellen mit den vor- und nachgelagerten Maschinen
sei aus den vorgenannten Gründen nicht der Hersteller, sondern der
Betreiber verantwortlich. Die in Ziff. 3.1 der Verfügung angeordnete
Massnahme, wonach die Beschwerdeführerin vor dem Inverkehrbringen
C-6412/2012
Seite 19
von Maschinen oder Anlagen eine Risikobeurteilung der Schnittstellen
vorzunehmen habe, sei rechtlich nicht haltbar, weil die Betreiberin die Ri-
sikobeurteilung der Schnittstellen vorzunehmen habe.
Entgegen der Darstellung der Vorinstanz handle es sich bei der durch die
Betreiberin nachträglich realisierten Lösung gerade nicht um eine Lösung
am B._______, sondern am nachgelagerten Transportband. Die Vorin-
stanz sei offenbar mit dieser Lösung einverstanden. Dies sei gleichbedeu-
tend mit einem Eingeständnis, dass konstruktive Massnahmen am
B._______ selbst nicht nötig oder möglich seien, ansonsten die getroffe-
ne Lösung der Betreiberin konsequenterweise nicht als zulässig erachtet
werden dürfte. Wenngleich das nachgelagerte Transportband von der Be-
schwerdeführerin geliefert worden sei, ändere dies nichts daran, dass die
Beschwerdeführerin nicht für die Sicherheit der Schnittstellen verantwort-
lich sei. Es entspreche nicht dem Regelfall, dass die Beschwerdeführerin
auch die vor- und nachgelagerten Maschinen liefere. Die Herstellerin ha-
be dem von der Vorinstanz in der Verfügung angerufenen Art. 1.3.7 des
Anhangs I der MRL Genüge getan. Folglich könne der Beschwerdeführe-
rin die Missachtung der "Kaskadenordnung" nicht vorgeworfen werden.
Die Vorinstanz unterlasse es, vergleichbare Geräte anderer Hersteller zu
benennen, bei denen die Sicherheit mit baulichen Massnahmen sicher-
gestellt werden könne, wie sie behaupte. Demgegenüber habe die Be-
schwerdeführerin mehrere aktuell gängige Konkurrenzmodelle genannt,
welche allesamt über keine konstruktiven Massnahmen an den Schlitzen
verfügten. Warum diese Konstruktionsweise dem Stand der Technik ent-
spreche und auch die von der Vorinstanz angeführte Kaskadenordnung
beachtet worden sei, sei in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt
worden.
Betreffend die Anpassungen im Systemhandbuch werde zusammenfas-
send festgehalten, dass die geforderten Massnahmen von der Beschwer-
deführerin umgesetzt worden seien.
6.4 In ihrer Duplik vom 2. September 2013 macht die Vorinstanz geltend,
den involvierten Personen sei sehr wohl bewusst gewesen, welches die
betreffenden Gefahrenstellen bzw. entsprechenden Gefährdungen seien.
Die massgebende Gefährdung gehe primär von den ungesicherten
Schlitzen aus. Für die eigentliche Gefahr hinter diesen ungesicherten
Schlitzen sorgten schliesslich bewegte Maschinenteile. Diese Gefährdung
habe die Beschwerdeführerin offenbar anhand einer Risikoanalyse er-
kannt. Die getroffenen Massnahmen (Piktogramme und Schulung des
C-6412/2012
Seite 20
Bedienpersonals) seien jedoch nicht ausreichend, weil sie die Anforde-
rungen der Maschinenrichtlinie nicht erfüllten. Die umfangreichen Ausfüh-
rungen zur "vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung" über-
zeugten nicht. Die Kaskadenordnung sei klar nicht eingehalten worden.
Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt ins Feld führe, die fragliche
Maschine dürfe ausschliesslich von geschultem Personal bedient werden,
und verschiedentlich die Verantwortung auf die Betreiberin schiebe und
diesbezüglich auch auf das Systemhandbuch verweise, sei erneut zu be-
tonen, dass gerade darin das Nichterfüllen der MRL bzw. der geltenden
Regelwerke bestehe. Da es sich bei der fraglichen Maschine um eine In-
line-Maschine handle, sei die abschliessende Situation vor der Inbetrieb-
nahme zu betrachten, bevor die Konformitätserklärung abgegeben wer-
den könne. Liege die Gefahr einer in Linie aufgestellten Maschine weiter-
hin innerhalb einer Maschine, bleibe weiterhin der Hersteller für die Be-
hebung der entsprechenden Gefährdung zuständig. Allein der Umstand,
dass eine Einzelmaschine in eine Linie gestellt werde, entlaste den Her-
steller der (nicht konformen) Einzelmaschine nicht. Es werde ausdrücklich
bestritten, dass "konstruktive Massnahmen am B._______ selbst nicht
nötig oder nicht möglich" seien. Zusammenfassend werde der Standpunkt
erneuert, wonach die Schablonendruckmaschine vom Typ B._______ mit
der Seriennummer … nicht als konform erachtet werde; sie entspreche
den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
nicht. Wenn die Schablonendruckmaschinen aus produktionstechnischen
Gründen seitliche Schlitze aufweisen müssten, seien eine adäquate Risi-
kobeurteilung vorzunehmen und die notwendigen Massnahmen umzuset-
zen. Weil die Maschine bestimmungsgemäss die Platinen empfange und
weitergebe, seien insbesondere auch diese Ein- und Austragungsschlitze
einer Gefahrenanalyse, die durch den Hersteller zu erfolgen habe, zu un-
terziehen.
6.5
6.5.1 Beim B._______ handelt es sich um eine Maschine im Sinne von
Art. 1 Abs. 3 MaschV, welche von der Beschwerdeführerin in Verkehr ge-
bracht wurde; diese muss gemäss Art. 5 Abs. 1 PrSG nachweisen kön-
nen, dass der B._______ die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsanforderungen erfüllt (vgl. E. 4.3 hiervor). Für Maschinen gelten ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. a
bis e sowie Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 und 13 der MRL 2006/42/EG die
im Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-
schutzanforderungen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) be-
C-6412/2012
Seite 21
zeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der
EU-Maschinenrichtlinie zu konkretisieren (Art. 3 MaschV). Sinn und
Zweck der Vorschriften bezüglich Maschinensicherheit ist es, die Gefahr,
welche von der Maschine als solche ausgeht, zu reduzieren. Die Sicher-
heit vorwiegend mit organisatorischen Vorkehrungen erreichen zu wollen,
würde somit dem Sinn und Zweck der Maschinensicherheit widerspre-
chen, da die Gefahr, welche von der Maschine selber ausgeht, nicht ent-
sprechend dem Stand der Technik eingeschränkt würde.
6.5.2 Dem Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG ist auf Seite 150 zu entnehmen, dass harmonisierte Normen
technische Spezifikationen enthalten, die es dem Maschinenhersteller
ermöglichen, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzan-
forderungen zu erfüllen. Da harmonisierte Normen auf der Grundlage ei-
nes Konsenses zwischen den Beteiligten entwickelt und beschlossen
werden, vermitteln ihre Spezifikationen einen guten Anhaltspunkt für den
Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Annahme. Die Entwicklung des
Stands der Technik findet ihren Niederschlag in späteren Änderungen
oder Überarbeitungen harmonisierter Normen. In dieser Hinsicht setzt
das durch die Anwendung einer harmonisierten Norm mögliche Sicher-
heitsniveau einen Massstab, der von allen Herstellern der durch die Norm
abgedeckten Maschinenkategorie berücksichtigt werden muss, und zwar
auch von jenen Herstellern, die sich für die Verwendung alternativer tech-
nischer Lösungen entscheiden. Ein Hersteller, der sich für Alternativlö-
sungen entscheidet, muss nachweisen können, dass diese Lösungen,
unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik, den grundle-
genden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der MRL ent-
sprechen. Folglich müssen diese alternativen Lösungen ein Sicherheits-
niveau bieten, das mindestens gleichwertig ist mit dem, das mit der An-
wendung der Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm er-
zielt würde (vgl. Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG, 2. Auflage, Juni 2010; enterprise/sec-
tors/mechanical/files/machinery/guide-appl-2006-42-ec-2nd-201006_de.
pdf).
6.5.3 Gemäss Anhang I MRL, Allgemeine Grundsätze, hat der Hersteller
einer Maschine oder sein Bevollmächtigter dafür zu sorgen, dass eine Ri-
sikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Ma-
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Seite 22
schine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeur-
teilung konstruiert und gebaut werden.
6.5.4 Gemäss Ziff. 1.1.1 Bst. a des Anhangs I MRL 2006/42/EG bezeich-
net der Ausdruck "Gefährdung" eine potentielle Quelle von Verletzungen
oder Gesundheitsschäden und gemäss Bst. i die "vernünftigerweise vor-
hersehbare Fehlanwendung" die Verwendung einer Maschine in einer
laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus
leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.
6.5.5 Laut Ziff. 1.1.2 Bst. a. des Anhangs I MRL 2006/42/EG ist die Ma-
schine so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht
wird und unter den vorgesehenen Bedingungen — aber auch unter Be-
rücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung
der Maschine — Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne
dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Maß-
nahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen
Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der
die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt
und entsorgt wird.
6.5.6 Laut Ziff. 1.1.2 Bst. b. des Anhangs I MRL 2006/42/EG muss der
Hersteller oder sein Bevollmächtigter bei der Wahl der angemessensten
Lösungen folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen
Reihenfolge: Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie mög-
lich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine),
Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich
nicht beseitigen lassen, und Unterrichtung der Benutzer über die Restrisi-
ken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen
Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle
Ausbildung oder Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung.
6.5.7 Gemäss Ziff. 1.3.7 des Anhangs I MRL 2006/42/EG müssen die
beweglichen Teile der Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass Un-
fallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert werden; falls Risiken
dennoch bestehen, müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder
nichttrennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Es müssen alle
erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blo-
ckieren der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz
dieser Vorkehrungen zu einer Blockierung kommen, so müssen gegebe-
nenfalls die erforderlichen speziellen Schutzeinrichtungen und das erfor-
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Seite 23
derliche Spezialwerkzeug mitgeliefert werden, damit sich die Blockierung
gefahrlos lösen lässt. Auf die speziellen Schutzeinrichtungen und deren
Verwendung ist in der Betriebsanleitung und nach Möglichkeit auf der
Maschine selbst hinzuweisen.
6.5.8 Gemäss Art. 5 Bst. e MRL 2006/42/EG muss der Hersteller oder
sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetrieb-
nahme einer Maschine die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II
Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine bei-
liegt.
In ihrer Konformitätserklärung vom 10. Juni 2010 bestätigte die Herstelle-
rin, dass der B._______ mit der Seriennummer … der MRL 98/37/EWG,
welche durch die MRL 2006/42/EG ersetzt wurde (vgl. E. 4.8 hiervor),
entspreche. Weiter sei unter anderem die Norm DIN EN 12100-1 Be-
standteil der Erklärung. Wie bereits die alte MRL 98/37/EG legt auch die
seit 29. Juni 2006 in Kraft stehende MRL 2006/42/EG in Ziff. 18 nur all-
gemein gültige grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor-
derungen fest, die durch eine Reihe von spezifischeren Anforderungen für
bestimmte Maschinengattungen ergänzt werden.
6.5.9 Von Produkten, welche nach technischen Normen im Sinne von
Art. 6 PrSG hergestellt wurden, wird vermutet, dass sie mit den grundle-
genden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen konform sind. Die
Vermutung erfasst nur die Herstellung nach Normen, welche vom zustän-
digen Bundesamt im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirt-
schaft (SECO) bezeichnet wurden, um die grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen zu konkretisieren. Sonstige technische
Spezifikationen sind rein industrielle Standards, denen eine solche
Rechtswirkung nicht zukommt (vgl. HANS-JOACHIM HESS, a.a.O., Art. 5
N. 16 und 17). Im Bereich der Maschinensicherheit wurde eine strukturel-
le Gliederung der Normen entwickelt. Typ-A-Normen (Sicherheitsgrund-
normen) behandeln grundlegende Sicherheitsfragen sowie auf sämtliche
Maschinen anwendbare Grundsätze, die nur einmal festgelegt werden
müssen. Dazu gehören Normen über Grundbegriffe, Gebrauchsanleitun-
gen, Terminologie. Typ-B-Normen (Sicherheitsfachgrundnormen) sind
Normen mit sicherheitstechnischen Aussagen, die nicht nur eine einzelne
Maschine betreffen, sondern in ähnlicher Weise für eine Gruppe von ver-
schiedenen Maschinen oder Anwendungen gelten. Typ-C-Normen (Ma-
schinensicherheitsnormen) behandeln spezifische Sicherheitsanforde-
rungen für einzelne Maschinen bzw. Maschinengruppen (vgl.
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funktion]; zuletzt besucht am 23. September 2014). Ausschliesslich Typ-
C-Normen können eine Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
PrSG auslösen (vgl. Seco, Kommentar STEG, S. 11 zu Art. 4b Abs. 2
aSTEG, welcher weitgehend Art. 5 Abs. 2 PrSG entsprach).
6.5.10 Die Norm EN ISO 12100:2010 (= 12100-1) ist eine Typ-A-Norm
und vermag deshalb nach dem vorstehend Dargelegten keine Konformi-
tätsvermutung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 PrSG auszulösen. Demnach hat
nicht die Vorinstanz als Kontrollorgan den (vollen) Beweis zu erbringen,
dass die von ihr beanstandete Schablonendruckmaschine tatsächlich ei-
nen Mangel aufweist, sondern es obliegt der Beschwerdeführerin nach-
zuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachte Maschine den grundle-
genden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht (Art. 5
Abs. 1 PrSG), d.h., sie trägt die subjektive und objektive Beweislast
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5864/2009 E. 5.2.2 mit
Hinweisen).
6.5.11 Gemäss Ziffer 5.4 Bst. a) der EN ISO 12100/2010 (Typ-A-Norm)
muss der Konstrukteur die Gefährdungen identifizieren und insbesondere
das Eingreifen durch Personen während der gesamten Lebensdauer der
Maschine berücksichtigen. Im Rahmen der Identifizierung der Aufgaben
werden – nebst zahlreichen weiteren Beispielen – das Einrichten, die Ma-
schinenbeschickung, die Entnahme des Produkts aus der Maschine, die
Wiederherstellung des Betriebs nach Stau oder Blockierung sowie die
Fehlersuche und Fehlerbeseitigung (Eingreifen der Bedienperson) ge-
nannt.
6.6 Unter den Parteien ist unbestritten, dass der B._______ über keine
Schutzabdeckungen bei der Ein- und Auslauföffnung (Schlitze in der Sei-
tenwand) aufweist. Während die Vorinstanz der Auffassung ist, dass sol-
che Schutzabdeckungen zwingend notwendig sind (Suva-act. 1 S. 2),
vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, das geltende europäi-
sche und – über die Bezugnahme von Art. 2 Abs. 1 lit. b MaschV – auch
in der Schweiz geltende Maschinenrecht verlange keine Schutzabde-
ckungen der inkriminierten Schablonendruckmaschine (Suva-act. 6 S. 5).
Obwohl der vorliegend zu beurteilende B._______ in einer automatisier-
ten Fertigungslinie im Einsatz steht (als sog. "Inline-Druckvollautomat")
und eine direkte Beladung von Hand durch die seitlichen Transportschlit-
ze nicht vorgesehen ist, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden,
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dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
erfüllt. Dies aus folgenden Gründen:
6.6.1 Gemäss Ziff. 1.1.2 Bst. b. des Anhangs I MRL 2006/42/EG muss
der Hersteller – bevor er die Benutzer über die Restrisiken aufgrund der
nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen un-
terrichtet und auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder
Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung hinweist – die Risiken so
weit wie möglich beseitigen oder minimieren und die notwendigen
Schutzmassnahmen gegen Risiken ergreifen, die sich nicht beseitigen
lassen (vgl. E. 6.5.6 hiervor). In dieser Ziffer wurde eine Hierarchie der zu
wählenden Schutzvorkehrungen festgelegt. Demnach sind organisatori-
sche Massnahmen, wie Spezialausbildung und Spezialschulung etc., nur
dann hinreichend, wenn technische Schutzmassnahmen nicht möglich
sind oder diese zu unverhältnismässigen Beeinträchtigungen bei der Be-
nutzung der Maschine führen würden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-5864/2009 vom 3. Juli 2012, E. 5.3.2.; ebenso Leitfaden
für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, a.a.O., § 174).
6.6.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. November 2012
wurde ausgeführt, an der Schablonendruckmaschine B._______ mit der
Seriennummer … habe sich der Mangel (nicht vorhandene Schutzmass-
nahme) bestätigt und die Betreiberin habe bereits selbstständig eine
Schutzabdeckung nachgebessert. Somit entfalle für die Beschwerdefüh-
rerin diese notwendige Nachbesserung im Rahmen dieser Verfügung
(Suva-act. 1 S. 3). Diesbezüglich ist in sachverhaltlicher Hinsicht vorab
darauf hinzuweisen, dass die Betreiberin die Schutzabdeckung nicht an
der vorliegend zu beurteilenden Schablonendruckmaschine, sondern am
dieser nachgelagerten Transportband angebracht hat.
6.6.3 Betreffend die Äusserungen der Vorinstanz, wonach der geschilder-
te Unfallhergang eine Fehlanwendung darstelle, mit der vernünftigerweise
zu rechnen sei, und das Verhalten der Bedienerin ein vorhersehbares
Verhalten darstelle, das eben gerade erwartet werden müsse, weshalb
eine Absicherung der seitlichen Schlitze an der Maschine und des umge-
benden Gefahrenbereichs unerlässlich sei, ist weiter festzuhalten, dass
es sich bei der Unfallmaschine K._______ um einen anderen Typ als
beim B._______ handelt. Da diese beiden Maschinen konstruktionsbe-
dingt andere Merkmale aufweisen und die technischen Eigenschaften
voneinander abweichen, ist die Gefährdung, die von ihnen ausgeht, nicht
dieselbe, und es kann kein Analogieschluss vom K._______ auf den
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B._______ gezogen werden. Wie die Beschwerdeführerin nachvollzieh-
bar und verständlich ausgeführt hat, liegt die Gefahrenstelle beim
K._______ (Unfallmaschine) direkt hinter den Ein- und Ausgangsschlitzen
an der Kante, während beim B._______ die Scherstelle nicht unmittelbar
hinter den Ein- und Auslassöffnungen, sondern verborgen im Innern der
Maschine im Abstand von 250 mm von den Ein- und Auslassöffnungen
des Maschinengehäuses liegt. Der Frage, ob die Vorinstanz hinsichtlich
der Gefahrenstellen zwischen dem K._______ und dem vorliegend bean-
standeten B._______ einen Analogieschluss vorgenommen hat oder
nicht, ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch letztlich keine
Relevanz beizumessen.
6.6.4 Im Rahmen einer Störungsbehebung kann es beim vorliegend zu
beurteilenden B._______ sehr wohl zu einer vernünftigerweise vorher-
sehbaren Fehlanwendung gemäss Ziffer. 5.4 Bst. c EN ISO 12100:2011
kommen, mit der zu rechnen ist. Dass die rein konstruktiv nicht vermeid-
bare Scherstelle nicht unmittelbar hinter den Ein- und Auslassöffnungen
(Schlitze), sondern – im Gegensatz zur Konstruktion der Unfallmaschine
– verborgen im Innern der Maschine im Abstand von 250 mm von den
Ein- und Auslassöffnungen des Maschinengehäuses liegt, vermag daran
nichts zu ändern. Eine Absicherung der seitlichen Schlitze an der Ma-
schine und des umgebenden Gefahrenbereichs ist deshalb unerlässlich.
Dabei braucht das Verhalten einer Person nicht unbedingt ein reflexarti-
ges zu sein. Zu denken ist etwa auch an ein Verhalten bei Konzentrati-
onsmangel und unter dem Druck, die Maschine unter allen Umständen in
Betrieb halten zu wollen. Damit kann auch ein bewusstes Hineingreifen
eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung darstellen. Dieses
Fehlverhalten eines Bedieners oder einer Bedienerin liegt somit nicht
ausserhalb dessen, womit bei einer Produktionsstörung zu rechnen ist.
Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, lässt sich der Gefahren-
bereich sehr wohl durch konstruktive Massnahmen absichern, wie bei-
spielsweise mit einer konstruktiven Massnahme in Form eines Schieb-
oder Klappmechanismus, der die entsprechende Schutzabdeckung direkt
an der Seitenwand der Schablonendruckmaschine befestigt. Dass die
Vorinstanz mit der von der Betreiberin getroffenen Lösung am Transport-
band einverstanden ist, ist schliesslich nicht gleichbedeutend mit dem
Eingeständnis, dass konstruktive Massnahmen am B._______ selbst
nicht nötig oder nicht möglich sind.
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6.6.5 Da den möglichen Gefährdungen bei der Konstruktion dieser Ma-
schine nicht genügend Rechnung getragen wurde, erfüllt der B._______
ohne Schutzabdeckungen entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
rerin die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aus
Anhang I der Machinenrichtlinie nicht. Es reicht nach dem Dargelegten
nicht aus, die konstruktiv nicht vermeidbaren Gefahrenstellen am Ein-
und Auslauf durch entsprechende Piktogramme zusätzlich zu kennzeich-
nen. Insofern kann nicht von einem akzeptablen Restrisiko ausgegangen
werden. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass das Be-
dienpersonal im Rahmen der Maschineninstallation im Juni 2010 ord-
nungsgemäss geschult und dabei unter anderem auf das Systemhand-
buch und die darin enthaltenen Sicherheitshinweise aufmerksam ge-
macht wurde. Weiter ändert daran nichts, dass weitere Personen an einer
Schulung betreffend die Wartung teilgenommen haben (Suva-act. 8).
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass
sie mehrere aktuell gängige Konkurrenzmodelle genannt hat, welche al-
lesamt über keine konstruktiven Massnahmen an den Schlitzen verfüg-
ten, und es die Vorinstanz unterlassen habe, vergleichbare Geräte ande-
rer Hersteller zu benennen, bei denen die Sicherheit mit baulichen Mass-
nahmen sichergestellt werden könne, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Denn einerseits erfüllt der B._______ die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen – wie vorliegend dargelegt – nicht; anderer-
seits könnte sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Gleichbehand-
lung im Unrecht berufen (vgl. hierzu BGE 139 II 49 E. 7. 127 I 1 E. 3a und
125 II 152 E. 5 je mit Hinweisen), weshalb der einschlägigen Rüge der
Beschwerdeführerin keine weitere Folge zu geben ist.
6.7 Nach dem vorstehend Dargelegten hält das Bundesverwaltungsge-
richt dafür, dass die Gefahrenstellen – entgegen der Auffassung der
Herstellerin – nicht als akzeptables Risiko bewertet werden können, wes-
halb die Vorinstanz im Rahmen der Marktbeobachtung bzw.
-überwachung (vgl. Art. 10 PrSG in Verbindung mit Art. 22 PrSV; E. 4.5 ff.
hiervor) zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ei-
genschaft als Inverkehrbringerin der Schablonendruckmaschine
B._______ den Nachweis an die grundlegenden Sicherheits- und Ge-
sundheitsanforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 PrSG nicht zu erbringen
vermag. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aus der
von der Herstellerin durchgeführten Risikobeurteilung/Gefahrenpotential-
Analyse resp. der Konformitätserklärung vom 10. Juni 2010 nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten. Demnach hat die Vorinstanz das Verbot, den
B._______ in Verkehr zu bringen, sofern die notwendigen Massnahmen
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zu vor- und nachgelagerten Maschinen nicht umgesetzt sind, zu Recht er-
lassen. Da gemäss Anhang I MRL, Allgemeine Grundsätze, der Hersteller
einer Maschine oder sein Bevollmächtigter zu sorgen hat, dass eine Risi-
kobeurteilung vorgenommen wird, die Herstellerin aber nicht Verfahrens-
partei ist (vgl. E. 1.5.1. hiervor), sind Satz 1 der Ziffer 3.1 und der in Satz
2 enthaltene Passus "aus der vorgängigen Risikobeurteilung der Schnitt-
stellen" des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 5. November
2012 zu streichen. Unter diesen Umständen ist auf Ziffer 19 der Be-
schwerde vom 7. Dezember 2012 nicht weiter einzugehen.
7.
Hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2012
erhobenen Kosten ergibt sich Folgendes:
7.1 Gemäss Art. 27 PrSV erheben die Behörden Gebühren für Kontrollen,
wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht
(Bst. a), Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und
technischen Unterlagen (Bst. b) oder andere Verfügungen und Mass-
nahmen nach Art. 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst (Bst. c).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a PrSV werden die Gebühren nach Art. 27
nach dem Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-
(Art. 28 Abs. 2 PrSV). Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden
gesondert berechnet (Art. 6 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung
vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]).
7.2 Mit Blick auf diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und
den von der Vorinstanz benötigte Zeitaufwand lässt sich nicht beanstan-
den, dass diese der Beschwerdeführerin Fr. 3'200.- in Rechnung gestellt
hat.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Beschwerde vom 7. Dezember 2012 insofern gutzuheissen ist,
als das in Ziffer 3.1 der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2012
enthaltene Verbot, "ähnliche Maschinen mit gleichen Gefährdungen" in
Verkehr zu bringen, aufzuheben ist (vgl. E. 5.3 hiervor). Ziffer 3.1 des an-
gefochtenen Verfügungsdispositivs ist daher durch folgende Anordnung
zu ersetzen: "Der A._______ AG wird das weitere Inverkehrbringen von
B._______ mit Quetschgefahr bei Ein- oder Auslaufstellen verboten, so-
fern die notwendigen Massnahmen betreffend die Schnittstellen zu vor-
und nachgelagerten Maschinen nicht umgesetzt sind."
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Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Als zu einem grossen Teil unterlie-
gende Partei hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten zu tragen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Aus-
lagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 3' 000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag
von Fr. 1'000.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
9.2 Die zu einem geringen Teil obsiegende Beschwerdeführerin hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Ausla-
gen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwäl-
te/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für
nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und
höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – in dem Sinn gut-
geheissen, als Ziffer 3.1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
vom 5. November 2012 durch folgende Anordnung ersetzt wird:
"Der A._______ AG wird das weitere Inverkehrbringen von B._______ mit
Quetschgefahr bei Ein- oder Auslaufstellen verboten, sofern die notwen-
digen Massnahmen betreffend die Schnittstellen zu vor- und nachgelager-
ten Maschinen nicht umgesetzt sind".
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Einschreiben)
– das Seco, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben [Kopie zur
Kenntnis])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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