Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C6417/2009
U r t e i l v om 2 6 . J un i 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien X._______,
vertreten durch Herr lic. iur. Jürg Birri, Rechtsanwalt,
Badenerstrasse 172, Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse CHEMIE, Viaduktstrasse 42, Postfach,
4002 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand Berichtigung des individuellen Kontos.
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Sachverhalt:
A.
Mit Einschreibebrief vom 26. Mai 2009 (vgl. act. 4/2) beantragte der
Rechtsvertreter von X._______ namens seines Klienten bei der
Ausgleichskasse Chemie gestützt auf Art. 41 AHVV in Verbindung mit
Art. 16 Abs. 3 AHVG die Rückerstattung der auf dem Mitarbeitergewinn
bezahlten AHVBeiträge im Betrage von Fr. 22'231.95. Dieser Antrag
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X._______ in den
neunziger Jahren bei der D._______ GmbH eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen habe, wo er – mit Ausnahme eines fast zweijährigen
Auslandaufenthalts für die D._______ Gruppe – bis Ende Januar 2007
tätig blieb. Seit Mai 2007 habe er in Grossbritannien Wohnsitz. Gemäss
der Lohnabrechnung Juni 2008 habe er aus der Freigabe von
Mitarbeiteraktien einen Gewinn von Fr. 440'237. erzielt, worauf die
D._______ GmbH auf diesen AHVBeiträge von Fr. 22'231.95 mit der
Ausgleichskasse Chemie abgerechnet habe. Da X._______ bis zu ihrer
Freigabe im April 2008 keinen unwiderruflichen Anspruch auf Erhalt der
Mitarbeiteraktien gehabt habe und er zum Zeitpunkt weder in der Schweiz
erwerbstätig noch wohnhaft gewesen sei, unterliege der
Mitarbeiteraktiengewinn nicht der schweizerischen AHV, so dass ihm die
Beiträge zurückzuerstatten seien.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 wies die Ausgleichskasse Chemie in
Basel den Antrag von X._______ vom 26. Mai 2009 ab, den sie als
Antrag auf Berichtigung des Auszugs seines individuellen Kontos (IK)
vom 15. Mai 2009 auslegte, und trat auf den Antrag auf Rückerstattung
von Sozialversicherungsbeiträgen nicht ein. Sie führte dazu im
Wesentlichen aus, dass ein direkter Anspruch von X._______ auf
Rückerstattung von allenfalls zuviel bezahlten
Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich nicht bestehe.
Anspruchsberechtigt könne nur dessen Arbeitgeber sein. Der Betrag von
Fr. 22'231.95 erscheine als solcher nicht im IK. Ob der in der
Lohnbescheinigung 2008 deklarierte Betrag im Jahre 2007 verbucht
worden sei, könne die Ausgleichskasse Chemie nicht beurteilen. Eine
nachträgliche Lohnzahlung unterliege der Beitragspflicht gemäss den im
Januar 2007 – dem Zeitpunkt des Austritts von X._______ aus der
D._______ GmbH – geltenden Bestimmungen (act. 1/3).
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C.
Mit Eingabe vom 21. August 2009 (vgl. act 4/7) erhob X._______ bei der
Ausgleichskasse Chemie eine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 22.
Juni 2009 und beantragte, die auf den Mitarbeiteraktien abgerechneten
AHVArbeitnehmerbeiträge von Fr. 22'231.95 – eventualiter von Fr.
12'382. gemäss der im Ausland getätigten Gewinne – seien der
Arbeitgeberin D._______ GmbH mit der Auflage zurückzuerstatten, den
Betrag X._______ gutzuschreiben, bzw. es sei dessen IK im
entsprechenden Betrag zu korrigieren. Er wiederholte dabei im
Wesentlichen die Begründung seines ursprünglichen Antrags, wonach
gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn des BSV (Rz.
2016) Mitarbeiteraktien in der Regel einen im Zeitpunkt ihres Erwerbs
massgebenden Lohn bilden würden, es sei denn, sie seien wie hier
suspensiv bedingt erworben worden. Dann müsse – analog der Regelung
für die Mitarbeiteroptionen – der Zeitpunkt der Freigabe der Aktien für die
Verabgabung massgebend sein. Da X._______ aber zu jenem Zeitpunkt
(April 2008) keinen Anknüpfungspunkt mit der Schweiz ausgewiesen
habe, müssten ihm die Beiträge zurückerstattet werden.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2009 hielt die
Ausgleichskasse Chemie, was die Rückerstattung betraf, an ihrem
Nichteintretensentscheid fest, da Arbeitnehmer nicht zu den
Beitragsschuldnern gehören würden und X._______ nur seinen
ehemaligen Arbeitgeber zu einer Rückforderung bewegen könne. Des
Weiteren sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Freigabegewinn von
X._______ in dessen IK verzeichnet sei. Jedenfalls unterliege die ihm für
das Jahr 2007 zugekommene Zahlung vollumfänglich der AHV
Beitragspflicht (act. 1/2).
E.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 erhob X._______ (nachfolgend der
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Chemie (nachfolgend die
Vorinstanz) vom 15. September 2009 und beantragte, der IK des
Beschwerdeführers sei um den Mitarbeiteraktiengewinn von Fr.
440'237.10 – eventualiter von Fr. 245'188. – zu berichtigen und die
entsprechenden darauf abgerechneten AHVArbeitnehmerbeiträge seien
dem Beschwerdeführer über die Arbeitgeberin zurückzuerstatten. Dabei
wiederholte er im Wesentlichen die in seinem Antrag und seiner
Einsprache vorgebrachte Begründung. Zudem hielt er fest, dass der im
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Jahre 2008 realisierte Mitarbeiteraktiengewinn von Fr. 440'231. im
Bruttolohn 2008 von Fr. 529'696. enthalten sei, welcher in seinem IK
ausgewiesen sei. Der Eventualantrag gehe vom Umstand aus, dass der
Teilbetrag von Fr. 245'188. im Oman und in Grossbritannien verdient
worden sei (act. 1).
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. November 2009 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die Arbeitnehmerin des
Beschwerdeführers, die D._______ GmbH, sei zum Verfahren
beizuladen. Zum letztgenannten Antrag führte die Vorinstanz aus, die
Arbeitgeberin sei als Beitragspflichtige vom vorliegenden Verfahren
betroffen, weshalb sie zu diesem beizuladen und anzuhören sei. Zum
Beschwerdeantrag, es sei der IK des Beschwerdeführers zu berichtigen,
legte die Vorinstanz dar, dass für eine solche Berichtigung der volle
Beweis erbracht werden müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Einen
offensichtlichen Eintragungsfehler mache der Beschwerdeführer denn
auch nicht geltend. Die Freigabe von Mitarbeiteraktien sei bei der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2007 erfolgt, wobei im
IK ein Betrag von Fr. 440'237. fehle. Dass dieser ein Teil des Betrages
von Fr. 529'696. darstelle, sei erst mit der Beschwerde behauptet
worden. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung sei, seine
Arbeitgeberin habe ihm zu hohe Beiträge abgezogen, so müsse er
zivilrechtlich gegen die Letztgenannte vorgehen. Vorliegend unterliege
die Lohnzahlung der Arbeitgeberin der AHVBeitragspflicht, da die
Parteien im Zeitpunkt der Zahlung dem Schweizer Recht unterstanden.
Die Beiträge seien entsprechend den Rechtsbeziehungen zum Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet (act. 4).
G.
Mit Replik vom 9. Dezember 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Beschwerdeanträgen und an seiner Begründung fest. Mit der Beiladung
der Arbeitgeberin erklärte er sich einverstanden. Zudem machte er im
Wesentlichen geltend, dass die Freigabe der Aktien nicht im Rahmen der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Januar 2007, sondern im
April 2007 bzw. im April 2008 erfolgt sei. Bei Anwendung des
Stichtagprinzips hätte die Schweiz kein Recht auf Erhebung von AHV
Beiträgen, da der Beschwerdeführer das Einkommen aus
Mitarbeiteraktien in der Schweiz und im Ausland verdient, aber erst im
Ausland realisiert habe. Gemäss Eventualantrag des Beschwerdeführers
könnte die Schweiz im Sinne einer steuerrechtlichen Beurteilung, auf die
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sich die Ausgleichskassen abstützen sollten, den Mitarbeiteraktiengewinn
anteilsmässig gemäss seinem jeweiligen Wohnsitz während der
Verdienstperiode verabgaben (act. 7).
H.
Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2010 beantragte die beigezogene
Arbeitgeberin (nachfolgend die Beigeladene), die vom Beschwerdeführer
gestellten Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, auch auf die Replik Stellung
nehmen zu können, da sie im bisherigen Prozessverlauf erst Gelegenheit
gehabt habe, auf die Beschwerde Stellung nehmen. Zur Begründung des
materiellen Antrages führte die Beigeladene im Wesentlichen aus, dass
nach ihren konzerninternen Regeln die Anzahl Mitarbeiteraktien für das
massgebende Jahr berechnet werde, welche dem Mitarbeiter zugeteilt
würden. Diese fest zugeteilten Aktien seien jeweils für eine Dauer von 5
Jahren gesperrt. Bei Erreichung des Konzernzieles erfolge die Abgabe
der vor 5 Jahren festgelegten Aktien multipliziert mit dem
Zielerreichungsfaktor X. Ein Ausübungsrecht des Mitarbeiters gebe es
nicht. Mit dem Ausscheiden aus dem Konzern blieben die Aktien bis zum
Ablauf der Sperrfrist zugesichert und würden zum jeweiligen Zeitpunkt
freigegeben, unabhängig des Verdienstes des Mitarbeiters.
Steuerrechtliche Grundsätze seien hier nicht anwendbar, zumal das BSV
auf eine Anpassung der entsprechenden Wegleitung verzichtet habe und
es sich vorliegend jedenfalls nicht um MitarbeiterOptionen handle. Im
Übrigen verwies die Beigeladene auf die AHVrechtliche Würdigung der
Vorinstanz, welche sie teile (act. 21).
I.
Mit Duplik vom 16. März 2010 bestätigte auch die Vorinstanz ihre
Begehren und ihre Begründung. Sie wies im Übrigen auf die für sie
inhaltlich zutreffende Stellungnahme der Beigeladenen hin, wonach es
sich um Mitarbeiteraktien und nicht um Optionen gehandelt habe, und
zwar für Perioden, in welchen der Beschwerdeführer in der Schweiz
versichert gewesen sei (act. 23).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der
Schweizerischen Ausgleichskasse, die den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]).
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG).
1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art.
3 Bst. dbis VwVG). Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters und
Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall
ist.
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15.
September 2009, womit die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 22.
Juni 2009 bestätigt worden ist, den Antrag des Beschwerdeführers auf
Berichtigung des IKAuszugs abzuweisen und auf dessen Antrag auf
Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht einzutreten. Der
Beschwerdeführer hat frist und formgerecht Beschwerde erhoben. Durch
die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist
auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer bei der
Ausgleichskasse seiner ehemaligen Arbeitgeberin zum einen die
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Berichtigung seines individuellen Kontos (IK) über die eingezahlten AHV
Beiträge und zum andern die Rückerstattung gewisser Beiträge an ihn
über seine Arbeitgeberin. Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf hin,
dass ein offensichtlicher Eintragungsfehler nicht bestehe und vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werde. Nur ein solcher
könne eine Berichtigung des IK nach sich ziehen. Was die
Rückerstattung anbelange, könne sie, wenn überhaupt, jedenfalls nicht
an den Beschwerdeführer erfolgen. Die beigezogene Arbeitgeberin teilte
diese AHVrechtliche Würdigung der Vorinstanz und wies darauf hin,
dass steuerrechtliche Grundsätze in diesem Zusammenhang nicht
heranzuziehen seien. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu
prüfen.
4.
4.1. Für alle beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen AHV oder IV
Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1
AHVG). Darin werden auch die von einem Arbeitnehmer erzielten
Erwerbseinkommen eingetragen, von welchen der Arbeitgeber die
gesetzlichen Beiträge zwar abgezogen hat, die entsprechenden Beiträge
aber der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).
Gemäss Art. 141 Abs. 1 ff. AHVV können die Versicherten einen
Kontenauszug verlangen und innert 30 Tagen seit Zustellung eine
Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung
verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei
Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im
individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit
offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3
AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige
Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die
Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E.
3a mit Hinweisen). Für den vollen Beweis genügt es nicht, lediglich
nachzuweisen, dass ein Anstellungsverhältnis bestanden hat; vielmehr
muss erstellt sein, dass der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich
abgezogen hat oder eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden war
(BGE 130 V 335 E. 4.1). Für eine Kontoberichtigung bei Eintritt des
Versicherungsfalls stellt Art. 141 Abs. 3 AHVV zwar eine qualifizierte
Beweisanforderung auf, wonach der volle Beweis erbracht sein muss.
Diese Bestimmung überträgt aber die Beweisführungslast nicht dem
Versicherten, das heisst, es gilt auch hier der Untersuchungsgrundsatz.
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Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht des Versicherten erhöhtes
Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen
hat, um die Verwaltung (oder das Gericht) in der Beschaffung des
Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d).
4.2.
4.2.1. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat betreffend das
IK die Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Konto
(WL VA/IK, Stand 1. Juli 2008) herausgegeben. Daraus ist unter anderem
zu entnehmen, dass an das Berichtigungsbegehren keine grossen
formellen Anforderungen gestellt werden dürfen und jede schriftliche
Äusserung, mit welcher der materielle Inhalt des IKAuszuges
beanstandet oder bezweifelt wird, als Berichtigungsbegehren zu
behandeln ist (VA/IK, Rz. 2510). Korrektureintragungen dürfen nur
vorgenommen werden, soweit hiefür der volle Beweis erbracht wird oder
wenn offensichtlich ein Eintragungsfehler vorliegt (VA/IK, Rz. 2512). Die
Ausgleichskasse entscheidet über Berichtigungsbegehren in Form einer
der Einsprache unterliegenden Verfügung, der gegebenenfalls ein
bereinigter IKAuszug beizulegen ist (VA/IK, Rz. 2513).
4.2.2. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll
sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht
also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn
diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne
Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (Urteil des BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E.
3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach Erhalt des IKAuszugs
vom 15. Mai 2009 innert der vom Gesetz vorgeschriebenen 30tägigen
Frist nach Auffassung der Vorinstanz mit dem Rückerstattungsantrag
sinngemäss auch einen Berichtigungsantrag gestellt. Jedenfalls hat die
Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers gestützt auf ihre
genannte Wegleitung WL VA/IK, Rz. 2510, so entgegengenommen. Das
Gericht sieht umso weniger Gründe, von dieser Verwaltungsweisung und
deren Anwendung durch die Vorinstanz abzuweichen, als der
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Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde einen Antrag um
Berichtigung seines IK gestellt hat. Die Entgegennahme des Antrages
des Beschwerdeführers als Berichtigungsbegehren ist somit nicht zu
beanstanden.
4.3.
4.3.1. Inhaltlich beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung seines
IK um den angeblichen Mitarbeitergewinn, weil dieser aus
steuerrechtlichen Überlegungen, welche die Ausgleichskassen bei der
Beurteilung des massgebenden Lohnes zu beachten hätten (vgl. BGE
133 V 346 E. 4 betreffend gevesteter Mitarbeiteroptionen), nicht der AHV
unterliege. Demgegenüber weist die Vorinstanz wie erwähnt darauf hin,
dass Korrektureintragungen nur vorgenommen werden dürfen, soweit
hierfür der volle Beweis erbracht werde oder wenn offensichtlich ein
Eintragungsfehler vorliege. Beides liege ihrer Ansicht nach nicht vor.
4.3.2. Vergleicht man den letzten Lohnausweis der Arbeitgeberin,
welcher die Beteiligungsrechte im Betrage von Fr. 441'806. und mit den
Performance Dividents eine gesamte Leistung von Fr. 529'696.
ausweist (vgl. act. 1/7), mit den letzten Eintragungen im IK des
Beschwerdeführers (vgl. act. 4/1), ist ohne Weiteres feststellbar, dass der
besagte IK keinen offensichtlichen Eintragungsfehler enthält. Dies wird
vom Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft behauptet.
4.3.3. Der Beschwerdeführer macht hingegen insbesondere geltend, die
Mitarbeiteraktien seien im Jahre 2008 freigegeben worden, also zu einer
Zeit, als er bereits aus dem Betrieb seiner Arbeitgeberin ausgeschieden
war (die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per Ende Januar
2007). Die Vorinstanz legt demgegenüber überzeugend dar, dass die
Freigabe der gebundenen Mitarbeiteraktien sozialversicherungsrechtlich
gesehen im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist,
auch wenn die Aktien effektiv zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf
der fünfjährigen Sperrfrist realisiert wurden. Es kann nicht sein, dass nach
Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nachgezahlter, massgebender
Lohn – zu denen freigegebene Mitarbeiteraktien gestützt auf Art. 7 lit. c
AHVV zweifellos gehören – jeweils einfach deshalb der AHV
Beitragspflicht nicht mehr unterstehen würde, weil die Arbeitnehmer die
Schweiz inzwischen verlassen haben. Mit dieser Argumentation würde
ein nachträglich ausgezahlter massgebender Lohn in solchen
Konstellationen gar nie der Beitragspflicht unterstehen, was nicht die
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Absicht des Gesetzgebers sein kann, wie die Arbeitgeberin zu Recht
ausführt. Diese unterstützt denn auch vollumfänglich die AHVrechtliche
Würdigung der Vorinstanz, der auch nichts Wesentliches beizufügen ist.
Wenn nämlich Art. 7 lit. c AHVV vorschreibt, dass bei gebundenen
Arbeitnehmeraktien sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung
nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer bestimmt, dann kann
dies jedenfalls nicht zur Folge haben, dass arbeitsrechtliche und AHV
rechtliche Grundsätze damit völlig ausser Acht gelassen werden. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, ist hier massgebend, dass die
nachträgliche Zahlung sich auf ein Arbeitsverhältnis bezieht, das zu
einem Zeitpunkt aufgelöst worden ist, als der Arbeitnehmer noch in der
Schweiz lebte. Der Begriff "Zeitpunkt" in Art. 7 lit. c AHVV ist nicht ein
absoluter, sondern ist als Hilfe für die Berechnung des massgebenden
Lohns zu verstehen; als Anknüpfungszeitpunkt im Zusammenhang mit
der AHVBeitragspflicht kann er nicht herangezogen werden.
Im Übrigen ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 133 V
346 E. 4 unbehelflich. Wie die Arbeitgeberin richtig bemerkt, ging es bei
jenem Fall um gevestete Mitarbeiteroptionen und nicht wie vorliegend um
Mitarbeiteraktien, die unabhängig von der Tätigkeit, der Stellung und der
individuellen Leistung des Mitarbeiters in den 5 Jahren nach dem der
Berechnung zugrundeliegenden Jahr ausbezahlt werden, sondern einzig
aufgrund der Konzernresultate nach einer Sperrfrist von 5 Jahren.
4.3.4. Daraus folgt, dass der IKEintrag des Beschwerdeführers zu Recht
nicht berichtigt worden ist und die Beschwerde in diesem Hauptpunkt
abzuweisen ist.
4.4. Damit würde es sich erübrigen, den Antrag des Beschwerdeführers
auf Rückerstattung zu prüfen. Auf diesen könnte das Gericht aber
ohnehin nicht eintreten, da dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu
Recht geltend macht, gestützt auf Art. 41 AHVV kein Anspruch darauf
bestehen kann.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. .
5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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5.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin keine Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e
contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _________)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
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öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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