B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6422/2012
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6422/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1985 geborener Staatsangehöriger der Repu-
blik Kosovo, kam im August 1986 im Rahmen eines Familiennachzugs in
die Schweiz und wurde im Kanton Luzern ausländerrechtlich geregelt;
vorerst mit einer Aufenthalts-, später mit einer Niederlassungsbewilligung.
B.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz trat der Beschwerdeführer
wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 11. Mai
2004: Verurteilung zu einer Geldbusse von Fr. 450.- wegen eines
Strassenverkehrsdelikts (Nichtgewährung des Vortritts gegenüber
Fussgängern).
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 13. Dezember
2004: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'000.- wegen Überschrei-
tens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und anderer
Strassenverkehrsdelikte.
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 3. Januar
2007: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.- wegen Nichtbeherr-
schens des Fahrzeugs.
Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 18. Juli und
6. August 2007: Verurteilung zu je einer Busse von Fr. 60.- wegen
Nichttragens der Sicherheitsgurten.
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 17. Juni 2008:
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.- wegen unsachgemässen
Bedienens eines Fahrzeugs.
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 1. Juli 2008:
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.- wegen Ungehorsams im
Betreibungs- und Konkursverfahren.
Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 24. September
2008: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-
(bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren) und zu einer
Busse von Fr. 800.- wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln
C-6422/2012
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(Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100
km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 40 km/h).
Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 30. September
2010: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von
zwei Jahren) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, und wegen Hehlerei.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 8. Juli
2011: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.-
und einer Busse von Fr. 250.- wegen falscher Anschuldigung, Nicht-
beherrschen des Fahrzeuges (Kollision) und Führens eines Perso-
nenwagens trotz entzogenem Führerausweis.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 30. Mai
2012: Verurteilung zur einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.-
und einer Busse von Fr. 300.- wegen Führens eines Motorfahrzeuges
in angetrunkenem Zustand und unter Drogeneinfluss, wegen Füh-
rens eines Lieferwagens trotz entzogenem Führerausweis, der Ver-
weigerung der Angabe von Personalien und des Besitzes und Kon-
sums von Kokain.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 26. No-
vember 2012: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.- wegen Er-
leichterns des rechtswidrigen Aufenthalts.
C.
Am 9. November 2006 hatte der Beschwerdeführer im Kosovo eine Frau
gleicher Herkunft und Ethnie geheiratet. Diese stellte – so den kantonalen
Akten zu entnehmen – Ende Juli 2009 ein Gesuch um Erteilung einer Ein-
reisebewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum anschliessenden
Verbleib beim Beschwerdeführer. Das Gesuch wurde von der Migrations-
behörde des Kantons Luzern in einer Verfügung vom 20. August 2009 mit
der Begründung sistiert, dass der weitere Verbleib des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz nicht gesichert erscheine (vgl. nachfolgend Sachver-
halt Bst. D).
D.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 12. November 2008 entspre-
chend verwarnt worden war, widerrief die Migrationsbehörde des Kantons
Luzern mit Verfügung vom 20. Mai 2011 dessen Niederlassungsbewilli-
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Seite 4
gung und wies ihn aus der Schweiz weg (gleichzeitig wurde das Gesuch
der Ehefrau des Beschwerdeführers um Erteilung einer Einreisebewilli-
gung im Rahmen des Familiennachzugs abgelehnt). Diese Verfügung
wurde auf Beschwerden hin vom Justiz- und Sicherheitsdepartement und
vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigt (Entscheid vom
24. Januar 2012 bzw. Urteil vom 6. August 2012). Am 29. September
2012 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz Richtung Kosovo.
E.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 informierte die Migrationsbehörde
des Kantons Luzern den damaligen Rechtsvertreter über ihre Absicht,
gegen den Beschwerdeführer beim BFM ein Einreiseverbot zu beantra-
gen, und gab die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Davon
machte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers mit einer
Eingabe vom 5. November 2012 Gebrauch.
F.
Am 13. November 2012 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Be-
schwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot, gültig ab 17. November
2012. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. In ihrer Begründung nahm die Vorinstanz Bezug auf
das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 30. September
2010 und führte an, dass der Beschwerdeführer in schwerer Weise gegen
die öffentlich Sicherheit und Ordnung verstossen habe beziehungsweise
diese gefährde. Private Interessen des Beschwerdeführers, die das öf-
fentliche Interesse an einer Fernhaltung überwiegen könnten, ergäben
sich weder aus den Akten, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen
Gehörs geltend gemacht worden.
G.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 11. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Dauer der
Fernhaltemassnahme sei angemessen zu reduzieren.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf recht-
liches Gehör sei in zweifacher Hinsicht verletzt worden. Erstens habe ihn
die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung pflichtwidrig nicht angehört.
Diese Unterlassung habe ihn zur Anhebung des Beschwerdeverfahrens
gezwungen, was wiederum bei der Kostenverteilung im Endurteil zu be-
C-6422/2012
Seite 5
rücksichtigen sei. Zweitens sei die Begründung der Fernhaltemassnahme
äusserst knapp gehalten und lasse nicht erkennen, ob seine Interessen
am Verzicht auf eine solche Massnahme überhaupt berücksichtigt worden
seien. Es sei deshalb auch von einer Verletzung der Begründungspflicht
auszugehen.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Dauer des von der
Vorinstanz verfügten Einreiseverbots sei unverhältnismässig. Er sei im
Zeitpunkt der Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ko-
kainsüchtig gewesen und habe einen grossen Teil des von ihm erworbe-
nen Kokains selbst konsumiert. Seit Ende Februar 2009 konsumiere er
keine Drogen mehr, und seit seiner Verhaftung am 20. Juni 2009 bis zu
seiner Ausreise im Herbst 2012 sei er nicht mehr straffällig geworden. Im
Falle künftiger Einreisen wäre deshalb nur noch von einer eher geringen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Komme
hinzu, dass in der Schweiz seine Eltern und seine beiden Geschwister
sowie all seine Freunde und Bekannten lebten. Er könne kein Interesse
daran haben, bei einer allfälligen späteren Wiedereinreise in die Schweiz
die entsprechenden Kontaktmöglichkeiten aufs Spiel zu setzen, ge-
schweige denn zu verlieren. Es sei weder aus general- noch aus spezial-
präventiver Sicht notwendig, ein Einreiseverbot für die überaus lange
Dauer von zehn Jahren zu verhängen. In einem Vergleichsfall habe das
Bundesverwaltungsgericht denn auch ein Einreiseverbot von insgesamt
sieben Jahren auf fünf Jahre reduziert.
H.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2013 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Dabei wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sinnge-
mäss bestritten. Entgegen seiner Behauptung habe der Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Einreiseverbot zu äussern
und davon mit einer schriftlichen Stellungnahme auch Gebrauch ge-
macht. Was die Dauer des verfügten Einreiseverbots betreffe, so müsse
aufgrund der konkreten Umstände von einer "ernsthaften Gefährdung"
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden, weshalb
der Erlass einer "längerfristigen Fernhaltemassnahme" im Sinne von Art.
67 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) angezeigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe schon vor
seiner Verurteilung durch das Kriminalgericht des Kantons Luzern und
auch noch danach delinquiert.
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Seite 6
I.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 15. März 2013 an seinen
Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Seinem Anspruch auf recht-
liches Gehör sei schon deshalb nicht nachgelebt worden, weil er sich zur
Dauer der gegen ihn beabsichtigten Fernhaltemassnahme nicht habe
äussern können. Komme hinzu, dass zuständig für den Erlass eines Ein-
reiseverbots das BFM sei und diese Behörde ihm die Möglichkeit zu einer
vorgängigen Stellungnahme hätte einräumen müssen. In Bezug auf die
Dauer der angefochtenen Massnahme halte er daran fest, dass diese
nicht verhältnismässig sei. Er habe entgegen der Behauptung der Vorin-
stanz nach seiner Verurteilung durch das Kriminalgericht des Kantons
Luzern am 30. September 2010 nicht mehr weiter delinquiert.
J.
Mit Schreiben vom 7. November 2013 informierte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über die sofortige
Niederlegung seines Vertretungsmandates. Auf entsprechendes Ersu-
chen hin teilte er dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2013
eine Auslandadresse des Beschwerdeführers mit, die sich in der Folge al-
lerdings als fehlerhaft und deshalb unbrauchbar erwies. Entsprechend
konnte keine Zustelladresse in der Schweiz erhältlich gemacht werden.
K.
Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde bzw. der Vorinstanz zu
schliessen erging gegen den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2013
und damit während hängigem Rechtsmittelverfahren noch ein Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, mit dem er zu einer Freiheits-
strafe von vier Monaten verurteilt wurde (ohne Gewährung des bedingten
Strafvollzuges) wegen mehrfachen Vergehens gegen das AuG und Ur-
kundenfälschung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art.
67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
C-6422/2012
Seite 7
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be-
gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab-
weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 sowie 2012/21 E. 5.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne ihm vor-
gängig überhaupt beziehungsweise in korrekter Weise Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt zu haben. Im Weiteren sei die Verfügung nur
mangelhaft begründet worden.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernele-
ment des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusse-
rungen zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Ent-
scheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art.
30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 29 N 80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
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Seite 8
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 214 ff. u. N 546 f.). In engem Konnex
hiermit steht die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationa-
len und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Be-
troffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzu-
fechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu
nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und
Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der
betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung
zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2;
BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u.
S. 178 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
3.3
3.3.1 Entgegen seiner Behauptung hatte der Beschwerdeführer durchaus
Gelegenheit, vor Erlass der Fernhaltemassnahme Stellung zu nehmen
(vgl. Sachverhalt Bst. E). Sein damaliger Rechtsvertreter beanstandete in
seiner Eingabe vom 5. November 2012 zwar zu Recht den Umstand,
dass die Migrationsbehörde des Kantons Luzern eine Frist von lediglich
13 Tagen (wovon 8 Arbeitstage) gewährte und diese von vornherein als
nicht erstreckbar erklärte. Die Fristansetzung und die Tatsache, dass die
kantonale Migrationsbehörde auf ein trotzdem noch gestelltes Erstre-
ckungsgesuch nicht mehr reagierte, waren sicherlich problematisch, zu-
mal sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon im Ausland
aufhielt. Andererseits waren dem Rechtsvertreter die Verhältnisse und
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers bereits bekannt, hatte er
diesen doch schon im Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht
in Sachen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vertreten. In seiner
Stellungnahme vom 5. November 2012 äusserte er sich denn auch ein-
gehend zur aus der Sicht des Beschwerdeführers vorzunehmenden Inte-
ressenabwägung sowie zum zeitlichen und räumlichen Umfang eines al-
lenfalls noch als verhältnismässig erachteten Einreiseverbots.
3.3.2 Dass sich die kantonale Migrationsbehörde bei Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht auch schon zur Dauer eines allfälligen Einreise-
verbots äusserte, kann nicht als Mangel erachtet werden. Der Beschwer-
deführer übersieht bei seinem Einwand, dass die Aufforderung zur Stel-
lungnahme eben gerade dazu dienen sollte, die gegenläufigen persönli-
chen Interessen zu erfassen, welche ihrerseits wiederum wesentlich wa-
C-6422/2012
Seite 9
ren für den Entscheid, ob und falls ja, in welchem Umfang ein Einreise-
verbot zu verfügen war. Dass das rechtliche Gehör nicht von der Vorin-
stanz, sondern von der kantonalen Migrationsbehörde gewährt wurde, ist
ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. PATRICK SUTTER, in: Au-
er/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 zu Art. 30 sowie anstelle
mehrerer Urteil des BVGer C-4489/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.3 mit
Hinweisen).
3.3.3
3.3.3.1 Demgegenüber enthält die angefochtene Verfügung schon ange-
sichts der Tragweite der angeordneten Massnahme eine kaum genügen-
de Begründung. Diese liess knapp erkennen, dass die Verurteilung durch
das Kriminalgericht des Kantons Luzern vom 30. September 2010, die
gegen den Beschwerdeführer insbesondere wegen Zuwiderhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz ergangen war, zum Anlass genom-
men wurde, um auf einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung und eine damit einhergehende Gefährdung dieser
polizeilichen Schutzgüter zu schliessen. Weiter wurde festgestellt, dass
keine privaten Interessen erkennbar seien, die das öffentliche Interesse
an der besonderen Beschränkung künftiger Einreisemöglichkeiten über-
wiegen könnten; dies ohne die berücksichtigten privaten Interessen na-
mentlich zu erwähnen. Immerhin war mit dieser Begründung erkennbar,
welche Delinquenz ausschlaggebend für die Verhängung einer Fernhal-
temassnahme war. Der Beschwerdeführer war denn auch nicht daran ge-
hindert, ein materiell begründetes Rechtsmittel dagegen zu erheben. Zu
berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häu-
figsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und
das BFM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz
speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen
Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen ent-
sprechen (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 mit
Hinweisen).
3.3.3.2 Indem die Vorinstanz ein Einreiseverbot von zehn Jahren Dauer
verhängte, ging sie allerdings davon aus, dass eine im Sinne von Art. 67
Abs. 3 AuG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung vorliegt, die ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren über-
haupt zulässt. Wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gelangte,
dazu äusserte sie sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der
Vernehmlassung in nachvollziehbarer Weise. In der Vernehmlassung
C-6422/2012
Seite 10
nahm sie zwar Bezug auf Art. 67 Abs. 3 AuG und führte explizit eine
"ernsthafte Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an. Für
die Annahme einer qualifizierten Gefährdungslage kann das aber nicht
genügen. Die Anforderungen an die Begründung sind in diesem Zusam-
menhang schon deshalb hoch und eine exakte Begriffsverwendung ist
unerlässlich, weil ein längerfristiges Einreiseverbot schwer wiegt und der
Ermessensspielraum der Behörde erheblich ist. Das BFM muss daher im
Einzelfall eine Gefährdungsprognose erstellen und diese in nachvollzieh-
barer Weise begründen; d.h. der Betroffene muss erkennen können,
weshalb die Behörde von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr
ausgeht (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3.4 Der Vorinstanz ist deshalb eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1
VwVG verankerten Begründungspflicht vorzuhalten, soweit sie vorliegend
von einer qualifizierten Gefährdungslage ausging.
3.3.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt unge-
achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der
Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht
besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unter-
lassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird
und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen
werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die-
selbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von
der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation
kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine solche «Heilung» einer
Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzöge-
rungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Ein-
klang gebracht werden könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2
sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen).
3.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition
wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und
Rechtsfragen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders
schwerwiegende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das
Einreiseverbot in rechtsgenügender Weise anfechten konnte. Die Vorin-
stanz hat die Gründe ihrer Entscheidung anlässlich des Schriftenwech-
sels immerhin ergänzt, dies aber – wie erwähnt – ohne zum Kriterium der
schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG ausdrücklich Stel-
lung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verzicht auf den An-
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Seite 11
trag, die angefochtene Verfügung zu kassieren, zum Ausdruck gebracht,
dass ihm an einer möglichst verzögerungslosen Beurteilung durch die
Rechtsmittelinstanz gelegen ist. Schliesslich ist auch nicht davon auszu-
gehen, dass die Vorinstanz im Falle einer aus formellen Gründen ange-
ordneten Kassation anders entschieden hätte. Es rechtfertigt sich deshalb
insgesamt, von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen.
4.
4.1 Das BFM kann Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen
verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden,
wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde
von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever-
bot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen an-
knüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der
Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Gene-
ralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprä-
vention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternati-
ven Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung
vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sin-
ne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergan-
gene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
5.
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü-
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gungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verstösse gegen diese Poli-
zeigüter bestehen (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, mit den von ihm in
der Schweiz begangenen Straftaten – insbesondere mit der vom Krimi-
nalgericht des Kantons Luzern abgeurteilten Delinquenz gegen die Be-
täubungsmittelgesetzgebung – gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verstossen zu haben bzw. diese polizeilichen Schutzgüter zu ge-
fährden. Er hat mit seiner Delinquenz zweifellos einen Fernhaltegrund im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die Verhängung ei-
ner Fernhaltemassnahme in seinem Fall am Platz war. Er kritisiert die
verhängte Massnahme aber als in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig
lange. Er habe seit Februar 2009 keine Drogen mehr konsumiert, sei
nach Mitte 2009 nicht mehr straffällig geworden und verkörpere schon
deshalb heute ein eher geringes Risiko für erneute Straftaten in der
Schweiz. Damit bestreitet er implizit, die Voraussetzungen gemäss Art. 67
Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung) zu erfüllen, welche die Verhängung eines mehr als fünfjäh-
rigen Einreiseverbots ermöglichen.
6.3 Indem die Vorinstanz ein zehnjähriges Einreiseverbot ausgesprochen
hat, ging sie von der gegenteiligen Auffassung aus, dass der Beschwer-
deführer eine schwerwiegende Gefahr gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne der vorerwähnten Gesetzesnorm darstellt.
7.
7.1 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt
mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeili-
cher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, wor-
über nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. In
einem neuesten Urteil hat das Bundesgericht erwogen, dass eine solche
schwerwiegende Gefahr nur zurückhaltend anzunehmen ist. Sie kann
sich – so das Bundesgericht – aus der Hochwertigkeit des deliktisch be-
C-6422/2012
Seite 13
drohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integ-
rität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes
zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimensi-
on ergeben. Zu den letzteren Kriminalitätsbereichen zählt das Bundesge-
richt unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (konsolidierte Fassung gemäss Lissabon-
Vertrag, Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 49 ff.) namentlich den Ter-
rorismus, den Menschen- und den Drogenhandel sowie die organisierte
Kriminalität. Gemäss Bundesgericht kann sich die entsprechend qualifi-
zierte Gefährdung überdies aus einer zunehmend schwereren Delin-
quenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose ergeben
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3).
7.2 Vorweg ist klarzustellen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung durch Drogendelinquenz, wie vom Beschwerdeführer be-
gangen, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG darstellen kann. Voraussetzung ist, dass die Wahrscheinlichkeit
ihrer Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein,
als die, welche der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt.
7.3 Nachdem der Beschwerdeführer schon früher – vor allem mit Delikten
gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung – nachteilig in Erscheinung ge-
treten war, wurde er am 30. September 2010 vom Kriminalgericht des
Kantons Luzern unter anderem der qualifizierten Zuwiderhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz – begangen zwischen August 2008 und Ja-
nuar 2009 – schuldig gesprochen. Auf eine vollständige Ausfertigung des
Urteils wurde zwar seitens der Beteiligten verzichtet. Gemäss Anklage-
schrift hatte der Beschwerdeführer in den Befragungen durch die Straf-
ermittlungsbehörden aber eingestanden, zwischen August 2008 und Ja-
nuar 2009 in wechselnder Zusammensetzung mit zwei Kollegen und im
Auftrag eines Dritten gesamthaft 4'260 g Kokaingemisch gekauft, mit den
Kollegen ungefähr die Hälfte dieser Menge konsumiert und die andere
Hälfte an Süchtige auf der Strasse weiterverkauft zu haben. Gemäss der
sich bei den Akten der kantonalen Migrationsbehörde befindlichen Ab-
schrift des Plädoyers kritisierte der Strafverteidiger in der Hauptverhand-
lung vor dem Kriminalgericht zwar die von der Staatsanwaltschaft auf-
grund von Aussagen der Beteiligten angenommene Gesamtmenge um-
gesetzten Betäubungsmittels als zu hoch. Er bestritt allerdings nicht, dass
die umgesetzte Menge qualifiziert war im Sinne eines schweren Falles.
Es habe sich "mit Sicherheit um eine Menge von mindestens 1,8 Kilo-
C-6422/2012
Seite 14
gramm" gehandelt. Das Strafgericht verurteilte den Beschwerdeführer
wegen dessen deliktischen Verhaltens zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Aufgrund
der Drogenmenge und des dem Beschwerdeführer attestierten Vorsatzes
bejahte das Gericht einen mengenmässig qualifizierten Fall (vgl. aArt. 19
Ziff. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951
[BetmG, SR 812.121], dies in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fas-
sung [AS 1975 1220]). Der Beschwerdeführer nahm demnach in Kauf,
dass er mit seinem Verhalten die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr
bringen konnte. Das Gericht ging im Weiteren davon aus, dass der Be-
schwerdeführer als Mitglied einer Bande wirkte, die sich zur fortgesetzten
Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefun-
den hatte (aArt. 19 Ziff. 2 Bst. b BetmG). Gleichzeitig wurde er wegen
Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (das Ge-
richt sah es als erwiesen an, dass er in der ersten Hälfte des Jahres 2008
Kleider entgegen nahm, obwohl er wusste, dass es sich um Diebesgut
handelte).
7.4 Aber auch nach einer Verwarnung durch die kantonale Migrationsbe-
hörde im November 2008 und dem erwähnten Urteil des kantonalen Kri-
minalgerichts liess sich der Beschwerdeführer nicht von weiteren Strafta-
ten abhalten, wie die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Lu-
zern vom 8. Juli 2011 und 30. Mai 2012 zeigen. Insbesondere letzteres
Urteil fällt schwer ins Gewicht, hatte der Beschwerdeführer doch gemäss
den Feststellungen des Strafrichters bei seiner Anhaltung am 15. April
2012 nicht nur erneut Kokain besessen und konsumiert, sondern trotz
entzogenem Führerausweis unter Drogeneinfluss und angetrunken ein
Motorfahrzeug gelenkt. Die Tatsache, dass er noch während der im Zu-
sammenhang mit der zweijährigen Gefängnisstrafe angesetzten Probe-
zeit wiederum im gleichen Bereich delinquierte, zeugt von einer beträcht-
lichen kriminellen Energie und von hartnäckiger Uneinsichtigkeit in die
Problematik seines Fehlverhaltens.
7.5 Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Schweiz Ende September
2012 verliess und über seine seitherigen Lebensverhältnisse im Heimat-
land nichts aktenkundig ist. So ist nicht bekannt, ob er sich dort beruflich
und sozial integrieren konnte. Tatsache ist allerdings, dass er Ende Okto-
ber 2013 illegal (ohne dass das Einreiseverbot suspendiert und ein ent-
sprechendes Visum ausgestellt worden wäre) in die Schweiz zurückkehr-
te, hier eine unbewilligte Erwerbstätigkeit antrat und bei seiner Anhaltung
mit einem zu diesem Zweck verfälschten Arbeitsvertrag über seine wahre
C-6422/2012
Seite 15
Identität zu täuschen versuchte (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lim-
mattal / Albis vom 12. Dezember 2013; vgl. Sachverhalt Bst. K). Aufgrund
des Verschuldens, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse
wurde dem Beschwerdeführer in diesem letzten Urteil der bedingte Straf-
vollzug verwehrt.
7.6 In Anbetracht des bis in die jüngste Vergangenheit verwirklichten
strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens, der tangierten hochrangigen po-
lizeilichen Schutzgüter und der zuletzt schlechten Legalprognose ist beim
Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67
Abs. 3 AuG zu bejahen, welche die Verhängung eines Einreiseverbots
von mehr als fünf Jahren Dauer rechtfertigen kann.
8.
8.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen
Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Be-
hörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vorder-
grund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzu-
nehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einer-
seits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährde-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens
und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei
den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete
Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
8.2 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit
von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des
verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden.
Aufgrund der Häufigkeit solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit
durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutli-
chen, dass Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des je-
weiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher
weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f.
mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2010 vom
6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer über einen
C-6422/2012
Seite 16
langen Zeitraum hinweg begangenen Delikte zeigen eindrücklich, dass er
nicht gewillt oder fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.
Nicht nur mit seiner Drogendelinquenz, sondern auch mit gewissen Fehl-
leistungen im Strassenverkehr nahm er eine Gefährdung Dritter in Kauf.
Einschlägige Vorstrafen liessen ihn offensichtlich unbeeindruckt, dies ob-
wohl er gegenüber Behörden und Gerichten immer wieder beteuerte, sich
künftig gesetzestreu verhalten zu wollen. Es besteht demnach ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des
Beschwerdeführers.
8.3 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der Beschwe-
rdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönli-
chen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern,
Freunden und Bekannten gegenüber. Die Pflege solcher Kontakte setzt
aber Einreisen in die Schweiz durch den Beschwerdeführer nicht zwin-
gend voraus. Tritt hinzu, dass die Fernhaltemassnahme dem Beschwer-
deführer Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht schlechthin verunmög-
licht. Wie bereits von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
26. Februar 2013 explizit erwähnt, steht ihm die Möglichkeit offen, in be-
gründeten Fällen ein Gesuch um befristete Ausserkraftsetzung der Mass-
nahme zu stellen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Darüber hinaus ist es den Beteilig-
ten in Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses an der Fernhal-
temassnahme zuzumuten, den Kontakt vor allem mittels Telefon, Briefen
und modernen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten.
8.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die ver-
hängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausge-
sprochenen Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnah-
me zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.5 An dieser Beurteilung vermag der Hinweis auf eine aus Sicht des Be-
schwerdeführers ähnlich gelagerte Konstellation nichts zu ändern, bei der
das Bundesverwaltungsgericht eine von der Vorinstanz im Anschluss an
ein bereits bestehendes dreijähriges Einreiseverbot verhängte vierjährige
Fernhaltemassnahme auf die Dauer von zwei Jahren verkürzte (Urteil des
BVGer C-56/2011 vom 12. Oktober 2012). Prüfungsgegenstand im Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war in diesem Fall einzig das
vierjährige Anschlussverbot, dessen Dauer vor allem deshalb als unan-
gemessen erachtet wurde, weil die Straftaten, die Anlass dazu gaben,
"lediglich" in einem Vergehen gegen das Ausländergesetz und mehrfa-
C-6422/2012
Seite 17
cher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bestanden und mit einer
Geldstrafe und einer Busse geahndet worden waren. Hinzu kam, dass
der Massnahmenbelastete (ein türkischer Staatsangehöriger) Vater zwei-
er minderjähriger Kinder ist, die in der Schweiz leben und das Schweizer
Bürgerrecht besitzen. Ob die Vorinstanz gestützt auf die Sachumstände,
die der ursprünglichen Fernhaltemassnahme zugrunde lagen (u.a. Verur-
teilung zu 25 Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz), zu Recht ein – zumindest auf den
ersten Blick vergleichsweise "mildes" – dreijähriges Einreiseverbot ver-
hängte, war demgegenüber vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu be-
urteilen.
9.
9.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord-
neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.
9.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einrei-
severbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art.
13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitglied-
staaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheits-
gebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw.
ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visa-
kodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September
2009, S. 1-58]).
9.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaa-
tes besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufent-
C-6422/2012
Seite 18
haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtferti-
gen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember
2006, S. 4-239]). Voraussetzung zur Ausschreibung im SIS ist eine natio-
nale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen
nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Aus-
schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be-
gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit-
gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betref-
fende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde,
die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art.
24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete
Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn
konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet ei-
nes Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
9.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Einige der von ihm begangenen Delikte gegen die Betäubungsmittel-
und die Strassenverkehrsgesetzgebung, aber auch die von ihm began-
gene Hehlerei, erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung
verlangten Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über
die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde
fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-
Verordnung einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird
eingegeben, wenn […]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Ti-
tel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat
feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine
Aufnahme der Ausschreibung (…) rechtfertigen". Doch selbst wenn der
Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe an-
geführt werden können, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere
der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten und der von
ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur ei-
gene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur
Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten ver-
pflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung ein-
C-6422/2012
Seite 19
hergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewe-
gungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens grundsätzlich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer beantragt zwar, ihm seien (für den Fall einer Ab-
weisung der Beschwerde) Verfahrenskosten nur in reduziertem Umfang
aufzuerlegen. Begründend führt er aus, er habe vor Erlass der Fernhal-
temassnahme keine Stellung nehmen können und sei dadurch gezwun-
gen worden, die vorliegende Beschwerde einzureichen. Wie bereits aus-
geführt (vgl. E. 3.3.1) hatte der Beschwerdeführer aber durchaus Gele-
genheit, sich vor Erlass des Einreiseverbots zur Massnahme zu äussern.
Tritt hinzu, dass sein hauptsächliches Rechtsbegehren nicht etwa auf
Kassation und Rückweisung, sondern auf Reduktion der Fernhaltemass-
nahme ging und er daran auch nach dem Schriftenwechsel festhielt. Dass
die Beschwerde einzig aus formellrechtlichen Gründen erhoben worden
sei, trifft daher offensichtlich nicht zu. Unter diesen Umständen besteht
kein Anlass, Verfahrenskosten nur in reduziertem Umfang aufzuerlegen.
12.
In Ermangelung einer Zustelladresse in der Schweiz ist das Urteil in der
Sache dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt zu eröff-
nen (Art. 11b Abs. 1 und Art. 36 Bst. b VwVG).
Dispositiv S. 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Luzern ad LU […]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: