B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6422/2018
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber David Schneeberger.
Parteien
A._______, (Kroatien),
vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente (Neuanmeldung),
Verfügung der IVSTA vom 9. Oktober 2018.
C-6422/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter)
wurde am (…) 1958 geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger. Von
1979 bis 1997 war er in der Schweiz als Schleifer erwerbstätig, zuletzt bei
der B._______ AG (Vorakten [nachfolgend IVSTA-act.] 31). In dieser Zeit
war er zudem in der Schweiz wohnhaft (IVSTA-act. 42, S. 12) und leistete
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (IVSTA-act. 2).
A.b Am 2. April 1980 erlitt er einen Arbeitsunfall, infolgedessen er die Seh-
kraft seines linken Auges vollständig verlor. Seit 1981 bezieht er deswegen
eine SUVA-Rente (IVSTA-act. 21).
A.c Im Juli 1997 kehrte er in seinen Heimatstaat Kroatien zurück (IVSTA-
act. 42, S. 12), wo er vom 13. November 2000 bis 31. Mai 2007 zuerst als
Hilfsarbeiter, dann als Direktor und schliesslich wieder als Hilfsarbeiter bei
der C._______ d.o.o. erwerbstätig war (IVSTA-act. 30). Seit dem 1. Juni
2007 war er zufolge Gesundheitsschaden nicht mehr arbeitstätig (IVSTA-
act. 30).
B.
B.a Am 2. November 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug von
Leistungen bei der Schweizerischen Invalidenversicherung an (IVSTA-
act. 5).
B.b Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom
19. Juli 2011; IVSTA-act. 36) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
12. September 2011 das Rentenbegehren mangels rentenanspruchsbe-
gründender Invalidität ab (IVSTA-act. 39). Diese Verfügung erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft.
B.c Mit bei der IVSTA am 23. März 2018 eingegangenem, aber auf 18.
März 2015 datiertem Formular meldete sich der Versicherte erneut zum
Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-
STA-act. 42, S. 9 ff.). Er machte nähere Angaben zu seinem Gesundheits-
zustand (S.14) und reichte verschiedene medizinische Unterlagen ein.
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B.d Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass sie
nicht auf das neue Gesuch eintreten werde (IVSTA-act. 61). Die Anmel-
dung könne nur dann geprüft werden, wenn glaubhaft gemacht werde,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert habe. Dies sei beim Versicherten nicht der Fall, weswegen
die Vorinstanz nicht in der Lage sei, das Gesuch zu prüfen.
B.e Auf den Vorbescheid folgten zwei Einwände durch den Rechtsvertreter
des Versicherten (IVSTA-act. 62 und 68), auf welche die Vorinstanz mit ei-
nem Brief vom 16. August 2018 reagierte (IVSTA-act. 69). Daraufhin
reichte der Rechtsvertreter am 18. August 2018 erneut einen Einwand ein
(IVSTA-act. 72).
B.f Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 verfügte die Vorinstanz im Sinne
des Vorbescheids (IVSTA-act. 76).
C.
C.a Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 12. November 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht (BVGer-act. 1). Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
vom 9. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mindestens
eine Viertelsrente zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und eine neue polydisziplinäre Begutachtung in der
Schweiz durchzuführen. Dem Beschwerdeführer sei zudem für das vorlie-
gende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung und Rechtspflege zu
gewähren - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin.
Im Speziellen machte der Rechtsvertreter geltend, dass die angefochtene
Verfügung krass das rechtliche Gehör verletze, da er sich zweimal umsonst
bemüht habe, eine Klärung des Satzes "wir sind deshalb nicht in der Lage,
das neue Gesuch zu prüfen" zu erreichen. Er verwies zudem darauf, dass
der Beschwerdeführer sein linkes Auge im Jahre 1980 in der Schweiz voll-
ständig verloren habe und nannte weitere Diagnosen (schwere Gelenks-
arthrose, Rückendeformationen, Schultersteife, Karpaltunnelsyndrom,
psychische Leiden und so weiter). Die beauftragte Fachärztin
Dr. D._______ sei zu einer Einschätzung einer Erwerbsunfähigkeit von
70 % und mehr gekommen, was in der Schweiz zum Erhalt (recte: Bezug)
einer ganzen Rente führe. Ohne der Fachärztin Ergänzungsfragen zu stel-
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len, habe es lapidar und völlig unerklärlich geheissen, man könne das Ge-
such nicht prüfen. Dieses Verhalten verletze nicht nur das rechtliche Gehör,
sondern auch den Untersuchungsgrundsatz, dem die Beschwerdegegne-
rin unterstehe.
C.b Am 15. Januar 2019 (BVGer-act. 4) reichte der Rechtsvertreter einen
Untersuchungsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 18. Dezember
2018 (Beilage 1 zu BVGer-act. 4) ein. Daraus sei «die schwere Augenbe-
troffenheit und die Schultererkrankung» ersichtlich. Der Beschwerdeführer
stehe für eine polydisziplinäre Abklärung zur Verfügung und biete seine
Mitwirkung an, damit die Vorinstanz zum Leistungsbegehren Stellung neh-
men könne.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 (BVGer-act. 9) wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltli-
chen Verbeiständung gutgeheissen sowie der bisherige Rechtsvertreter für
das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
C.d Mit Schreiben vom 15. April 2019 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung ein (BVGer-act. 10). Sie beantragte, es sei die Beschwerde inso-
weit gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Abklä-
rung zurückzuweisen sei. Auf den Antrag auf Zusprechung mindestens ei-
ner Viertelsrente sowie auf Einholung von medizinischen Gutachten sei
nicht einzutreten, da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichtein-
tretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt
werden könnten.
Sie hielt im Speziellen fest, dass letztmals materielle Abklärungen im Jahre
2011 durchgeführt und über den Anspruch rechtskräftig verfügt worden sei.
Die beurteilende Ärztin des regionalärztlichen Dienstes (hiernach: RAD)
habe nun bestätigt, dass sich aus der neu vorliegenden medizinischen Do-
kumentation des Zeitraumes 2014 bis 2017 keine Anhaltspunkte ergäben,
die eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu be-
gründen vermöchten. Angesichts dieser weit zurückliegenden erstmaligen
Prüfung des arbeitsmedizinischen Gesundheitszustandes rechtfertige es
sich gleichwohl, auf das zweite Gesuch einzutreten und den Sachverhalt
erneut materiell zu prüfen.
C.e Am 29. April 2019 replizierte der Beschwerdeführer und äusserte sich
zu den Vorbringungen der Vorinstanz (BVGer-act. 12). Er hielt fest, dass
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es nicht wahr sei, dass der Fall zuletzt 2011 abgeklärt worden sei. Die Vo-
rinstanz würde sich zudem bis heute weigern zu erklären, warum sie das
Gesuch nicht prüfen könne. Aus den Akten sei klar ersichtlich, dass
Dr. D._______ im Auftrag der Vorinstanz eine Begutachtung habe durch-
führen lassen, die alle Voraussetzungen für das Fällen eines Rentenent-
scheides erfülle. Allenfalls könnten ergänzende Fragen gestellt werden.
Gegen eine vollständige neue Abklärung werde weiterhin und in aller Form
protestiert.
C.f Mit Schreiben vom 29. April 2019 reichte der Rechtsvertreter seine Ho-
norarnote ein (Beilage 1 BVGer-act. 12).
C.g Am 23. Mai 2019 duplizierte die Vorinstanz und hielt an ihrem Antrag
auf Rückweisung fest, widersprach aber dem Vorwurf einer Verzögerungs-
taktik (BVGer-act. 14).
C.h Mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2019 schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah-
men ab (BVGer-act. 15).
C.i Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der
IVSTA vom 9. Oktober 2018. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 9. Oktober
2018 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist.
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Seite 6
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der folgenden Erwägung – einzu-
treten.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 9. Oktober 2018, mit welcher die Vorinstanz entschieden
hat, das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2015 be-
ziehungsweise 14. Februar 2018 (IVSTA-act. 42, S. 9 ff.) nicht materiell zu
prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegen-
den Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs des Be-
schwerdeführers.
Entsprechend ist auf den materiellen Antrag des Beschwerdeführers auf
Zusprechung einer Invalidenrente (BGE 132 V 74 E. 1.1) sowie auf Durch-
führung einer polydisziplinären Begutachtung (BVGer-act. 1), welchen er
sinngemäss in der Replik (BVGer-act. 12, Rz. 3 und 4) wieder zurückzog,
wo er offenbar weiterhin gegen eine vollständig neue Abklärung protestiert,
nicht einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche-
rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das ATSG anwendbar ist,
was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis
und 28–70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht.
3.2 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und wohnt in
Kroatien. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über
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Seite 7
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) wurde durch die Erweiterung
der Europäischen Union erst per 1. Januar 2017 auf den neuen Mitglied-
staat Kroatien ausgeweitet. Im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung galt das bestehende Sozialversiche-
rungsabkommen zwischen der Schweiz und Kroatien.
Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996
(Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1) sind Angehörige
der jeweiligen Staaten den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten
und Pflichten betreffend die angeführten Sozialversicherungen gleichge-
stellt, insoweit nicht das Abkommen selbst eine Differenzierung vorsieht
(Art. 4 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Im Sinne einer solchen Dif-
ferenzierung sollen Versicherte ohne Wohnsitz in der Schweiz eine Invali-
denrente nur erhalten, wenn sie zu mindestens 50% invalid sind (Art. 5
Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen). Im Übrigen bestimmen sich die
Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften (vgl. Art. 2 bis 4 des Abkommens).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die beim Erlass der Verfü-
gung vom 9. Oktober 2018 in Kraft; weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 9. Oktober 2018) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, müssen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz auf die Neuanmel-
dung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
C-6422/2018
Seite 8
4.1 Nach Art. 87 Abs. 4 IVV wird in Fällen, in denen eine Rente wegen ei-
nes zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmel-
dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt
sind: Gemäss dieser Bestimmung ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Bei Verneinung der
Glaubhaftmachung erledigt die Verwaltung das Gesuch durch Nichteintre-
ten.
4.1.1 Beim Beweismass der Glaubhaftigkeit sind die Beweisanforderungen
geringer als beim im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden
Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: Es genügt, dass für den gel-
tend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse An-
haltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu
rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sach-
verhaltsänderung nicht erstellen lassen. Dabei hat die Verwaltung unter
anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftma-
chung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des
BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 m.w.H.).
4.1.2 In Bezug auf die Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung
des Invaliditätsgrades gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Vo-
rinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), nicht.
Deshalb trifft die versicherte Person hinsichtlich des Vorliegens einer
glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
rechtskräftigen Leistungsverweigerung die Beweisführungslast.
4.1.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie keine Ergänzungsfragen ge-
stellt habe (BVGer-act. 1, S. 3, Rz. 4), greift somit ins Leere, denn es ist
gerade umgekehrt, da den Versicherten die Beweisführungslast trifft. Es ist
letztlich die Aufgabe des Versicherten, die Verschlechterung der tatsächli-
chen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Dass ihm dies mit den eingereich-
ten ärztlichen Unterlagen aus ihrer Sicht nicht gelungen ist, hat die Vo-
rinstanz im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens am 16. August 2018 ein-
deutig festgehalten. Gleichzeitig hat sie ihn aufgefordert, weitere Beweis-
mittel im Rahmen eines Einwands einzureichen (IVSTA-act. 69). Dies hat
der Beschwerdeführer gerade nicht getan (IVSTA-act. 72), sondern die
Sprachkompetenz der Vorinstanz in Frage gestellt. Die ärztlichen Berichte
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wurden jedoch nachweislich allesamt von der Vorinstanz aus dem Kroati-
schen übersetzt (IVSTA-act. 48), so dass auch auf diesen Vorwurf nicht
weiter eingegangen werden muss.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie dies der Beschwerdeführer
geltend macht (BVGer-act. 1, S. 2, Rz. 3), kann aus der Aussage der Vo-
rinstanz, dass die Glaubhaftmachung nicht erfolgte und sie deswegen in
Anwendung von Art. 87 Abs. 3 IVV nicht in der Lage sei, das neue Gesuch
zu prüfen (IVSTA-act. 76), nicht hergeleitet werden. Ebenso ist die Ansicht
des Rechtsvertreters falsch, dass die Vorinstanz keine Antwort abgegeben
habe (BVGer-act. 1, S. 2, Rz. 3) oder sich standhaft weigere zu erklären,
was dies bedeute (BVGer-act. 12, Rz. 2). Die Vorinstanz hat mehrfach er-
läutert, dass ohne Glaubhaftmachung keine materielle Prüfung erfolgen
könne – dies unter Verweis auf die geltende Rechtsnorm.
4.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets eine Änderung der tat-
sächlichen Verhältnisse voraus. Dabei ist der Ausgangspunkt zur Beurtei-
lung dieser Veränderung der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der ver-
sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, der auf einer mate-
riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Im vorliegenden Verfahren ist dies
der Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 9. Oktober 2018 zugrunde
lag.
Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – die gleichermassen für das
Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) – ist die un-
terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H.).
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine für den An-
spruch auf Invalidenrente erhebliche Veränderung der tatsächlichen Ver-
hältnisse glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnis-
sen im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. September 2011, mit der die Leis-
tungen der Invalidenversicherung erstmalig abgelehnt wurden (IV-act. 39).
5.1 Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Vorinstanz vom 12. Sep-
tember 2011, mit der diese das (erste) Leistungsbegehren des Beschwer-
deführers vom 2. November 2009 abgewiesen hatte, stützte sich auf den
Arztbericht von Dr. F._______ vom 11. Oktober 2010 (IVSTA-act. 25), von
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Seite 10
Dr. G._______ vom 14. Oktober 2010 (IVSTA-act. 26), von Dr. H._______
vom 19. Oktober 2010 (IVSTA-act. 24) sowie den RAD-Bericht von
Dr. I._______ vom 16. Mai 2011 (IVSTA-act. 31).
Die Vorinstanz kam unter Würdigung der medizinischen Berichte zum
Schluss, dass diese das klinische Bild eines Angst-Depressionssyndroms
mit Panikattacken und Somatisierung zeigen würden (F41.2; IVSTA-act.
26). Die Expertise von Dr. H._______ zeige zudem Stimmungsschwankun-
gen, Hypo-Bulimie, depressive Symptome sowie Anhedonia mit Tendenz
zur sozialen Isolation (IVSTA-act. 31). Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest,
dass es keine Hospitalisierung in einem psychiatrischen Umfeld gegeben
habe und auch die psychiatrische Behandlung weder eindeutig beschrie-
ben noch detailliert nachvollziehbar sei (IVSTA-act. 31). Da das psychische
Krankheitsbild nicht durch eine ernste Symptomatik im Sinne des IVG ge-
prägt sei, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine invalidisierende Ge-
sundheitsbeeinträchtigung bestehe. Das Leistungsbegehren wurde dem-
entsprechend abgelehnt (IVSTA-act. 36 und 39).
Der Vorwurf des Rechtsvertreters, dass es nicht wahr sei, dass der Fall
zuletzt im Jahr 2011 abgeklärt worden sei (BVGer-act. 12, Rz. 1), ist somit
offensichtlich nicht stichhaltig.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner erneuten Anmeldung vom 23.
März 2018 (IVSTA-act. 42, S. 9 ff.) geltend, dass er an folgenden Be-
schwerden leide:
– Erblindung auf dem linken Auge aufgrund des Arbeitsunfalls (2. April
1980);
– Arbeitsunfall am Ellenbogen rechts (Mitte Mai 1994);
– Beginn einer Hyperventilation nach dem 2. Arbeitsunfall und infolge-
dessen eine psychiatrische Behandlung von August 1995 bis Oktober
1996 (bei Dr. J._______ in […]);
– Rückenprobleme seit 2014 (Behandlung in Kroatien).
Hierzu reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein:
– Radiologischer Befund und Gutachten von Dr. K._______ vom 9. Juli
2014 (IVSTA-act. 51): Auf den Serien der Querschnitte durch die LS-
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Seite 11
Wirbelsäule befänden sich spondylotische Veränderungen der Lenden-
wirbel mit degenerativen osteoarthritischen Veränderungen der inter-
vertebralen Gelenke mit Deformierung und Hypertrophie einzelner Ge-
lenkkörper. Im Körper L4 zeige sich frontal Hypointensität, was für den
Bereich einer Knochen-Sklerosierung spreche. Die sonstigen Wirbel
hätten eine angemessene Struktur. Auf der Ebene von L4-L5 seien An-
zeichen einer Desikkation des Discus intervertebralis bei erhalten ge-
bliebener Weite des intervertebralen Raums mit mediolateraler Protru-
sion bis 5 mm mit Verdrängung des Duralsacks medial und links lateral
und verengtem linken lateralen Recessus und verdrängter Radix auf
der linken Seite zu sehen. Ausserdem seien Anzeichen einer Desikka-
tion des Discus intervertebralis von L4-L5 bei breitbasiger mediolatera-
ler linksseitiger Protrusion mit Ausbeulung links lateral und Kompres-
sion des lateralen Recessus und der Radix auf der linken Seite und
Verengung des linken lateralen Foramens zu sehen. Das linke laterale
Foramen sei auch auf Ebene L5-S1 verengt. Es gebe Anzeichen für
eine Desikkation des Discus intervertebralis von L1-L2 und L2-L3 ohne
Herniation in den Spinalkanal. Der dargestellte Teil der Medulla spinalis
habe eine normale Dicke und Struktur.
– Arztbericht von Dr. L._______ vom 2. Februar 2015 (IVSTA-act. 56):
Seit dem 20. Juni 1985 bestehe eine nachgewiesene Blindheit des lin-
ken Auges. Manchmal habe der Patient Schmerzen und sein Auge
werde rot. Dann nehme er Brufen per os und Tropfen Sol Xalatan. Un-
ter Berücksichtigung der Blindheit des linken Auges sei der Zustand
endgültig und Eingriffe am linken Auge hätten funktional oder ästhe-
tisch keinen Sinn.
– Arztbericht von Dr. M._______ vom 10. Februar 2015 (IVSTA-act. 50):
Der Patient klage über eine Schwäche des Arms, das Einschlafen in
den Fingern der rechten Hand und manchmal Schmerzen im rechten
Ellbogen (angeblich damals Verletzung des Nervs). Es bestehe eine
Hypästhesie L4, L5, S1 links, ein palpatorischer Schmerz im Bereich
des Trochanters major links sowie ein geschwächter Druck der rechten
Hand und Tinel-Zeichen positiv am Karpaltunnel rechts. Im rechten Ell-
bogen bestehe ein vollständiger Bewegungsumfang.
– Arztbericht von Dr. N._______ vom 12. Februar 2015 (IVSTA-act. 53):
Diagnose von Tinel-Zeichen karpal und kubital rechts +, links -, Muskel-
und Sehnenreflexe symmetrisch, subjektiv Hypästhesie der rechten
C-6422/2018
Seite 12
Hand. Der Versicherte habe 1994 eine Verletzung des rechten Ellbo-
gens mit Läsion des Knorpels und anschliessender Läsion des Nervus
ulnaris erlitten. Er sei anschliessend operiert worden. Er gebe eine
Schwäche in der rechten Hand bei verminderter Berührungsempfind-
lichkeit an. Der Befund spreche für einen Zustand nach einer wahr-
scheinlich traumatischen Läsion des Nervus ulnaris mässigen Grades,
ausgeprägter der Nervenfasern, der zum grossen Teil kompensiert sei.
Zusätzlich vorhanden sei ein Karpaltunnel-Syndrom auf der gleichen
Seite schwächeren Grades.
– Arztbericht von Dr. N._______ vom 25. April 2017 (IVSTA-act. 52):
Kontrolluntersuchung wegen auch weiterhin vorhandener Schwäche in
der rechten Hand. Muskel- und Sehnenreflexe symmetrisch 1+, Tinel-
Zeichen karpal und kubital rechts +-, Hypästhesie am rechten Unterarm
und an der Hand.
– Radiologischer Befund von Dr. O._______ vom 14. Juni 2017 (IVSTA-
act. 54): Kongruente Gelenkkörper des rechten Ellbogens, beginnende
arthrotische Veränderungen und Knochendestruktionen.
– Arztbericht von Dr. M._______ vom 16. Oktober 2017 (IVSTA-act. 55):
Der Versicherte sei am 10. Oktober 2017 an einem Verkehrsunfall be-
teiligt gewesen und habe ein Schleudertrauma erlitten, weswegen er 5
Tage einen Schanzkragen getragen habe. Jetzt klage er über Schmer-
zen auf der rechten Seite des Halses und lumbal. Diagnose eines Sta-
tus nach distensio musculorum paravertebralis cervicalis. Therapeu-
tisch vorgeschlagen sei Krankengymnastik und Wassermassage.
– Ärztliche Notfalluntersuchung von Dr. P._______ vom 4. Dezember
2017 (IVSTA-act. 57): Diagnose von H10 Konjunktivitis. Seit heute Mor-
gen liege eine Rötung, Alterung und Brennen der linken Bindehaut vor.
Bereits vorher hätten ähnliche Beschwerden bestanden. Seit früher
habe der Versicherte mit dem erkrankten Auge nicht sehen können.
Ansonsten sei der Versicherte gesund und bei Bedarf in Therapie.
– Ärztlicher Bericht E213 von Dr. D._______ vom 11. Dezember 2017
(IVSTA-act. 59): Das Gutachten beruhe auf einer eigenen Untersu-
chung vom 7. Dezember 2017. Am 2. April 1980 habe der Versicherte
während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz in der Schweiz eine Verletzung
des linken Auges durch einen Fremdkörper erlitten, wobei es zu einer
Verletzung der Hornhaut und zu einer Entwicklung eines traumatischen
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Seite 13
Katarakts gekommen sei, der operativ behandelt worden sei. 1994
habe der Versicherte ebenfalls am Arbeitsplatz in der Schweiz eine Ver-
letzung des rechten Ellbogens (Läsion des Knorpels und des Nervus
ulnaris) erlitten, was auch operativ behandelt worden sei. Hier sei eine
Kontraktur zurückgeblieben. Seit mehr als 10 Jahren habe er Schwie-
rigkeiten von Seiten der Hals- und Lendenwirbelsäule. Am 10. Oktober
2017 habe er zudem ein Schleudertrauma bei einem Verkehrsunfall er-
litten und seit 1996 sei er wegen arterieller Hypertonie in Behandlung.
Derzeit klage der Versicherte vorrangig über eine Schwäche im rechten
Arm und Schmerzen in der Wirbelsäule mit Ausstrahlung ins rechte
Bein. Er führe eine ambulante physikalische Therapie durch. Auf dem
linken Auge sehe er nicht (es träne ständig und sei gerötet) und er sei
nervös und depressiv. Es handle sich um einen Versicherten mit post-
traumatischer Arthrose des rechten Ellbogens und Kontraktur der rech-
ten Schulter und Karpaltunnelsyndrom rechts (Rechtshänder), was ihm
grosse Schwierigkeiten bei den alltäglichen Lebensaktivitäten bereite.
In Komorbidität sei ein lumbales Schmerzsyndrom auf der Grundlage
degenerativer Veränderungen bei rechtsseitiger Lumboischialgie und
posttraumatischer Amaurosis des linken Auges bei erhalten gebliebe-
nem Sehvermögen auf dem rechten Auge vorhanden. Es handle sich
um einen langjährigen Hypertoniker, der nach der Verletzung des Au-
ges eine ängstlich-depressive Störung entwickelt habe. Die Erwerbs-
unfähigkeit betrage 70 % und mehr, sei auf Dauer und seit dem
18. März 2015.
5.3 Dr. I._______ vom RAD äusserte sich am 11. Juni 2018 (IVSTA-
act. 60) sowie am 1. Oktober 2018 (IVSTA-act. 74) zur medizinischen Lage
des Versicherten. Beide Male seien alle Berichte aus den Jahren 2014,
2015 und 2017 berücksichtigt worden (IVSTA-act. 74). Der RAD-Bericht
vom 19. Mai 2011 habe aufgezeigt, dass keine psychischen Einschränkun-
gen im Sinne einer Invalidität bestünden (IVSTA-act. 31). Die neue Doku-
mentation würde vorliegend keine neuen IV-relevanten Einschränkungen
aufzeigen.
Es gäbe somit Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dazu zäh-
len die gemischten Angstzustände und depressiven Störungen (F41.2), ein
posttraumatischer Zustand des rechten Ellenbogens mit einer Verletzung
des Nervus ulnaris im Jahr 1994 (Arbeitsunfall) und Restkontraktur, ein
Status nach zervikaler Dehnung nach AVP im Oktober 2017 (Schleuder-
trauma), ein gewöhnliches Lumbalsyndrom, Übergewicht, HTA und RGO.
C-6422/2018
Seite 14
Hinsichtlich des Schleudertraumas sei über das Tragen einer Halskrause
über einen Zeitraum von 5 Tagen berichtet worden, wobei es keine objektiv
feststellbare Verletzung gegeben habe.
Die RAD-Ärztin Dr. I._______ äusserte sich im Speziellen zum Arztbericht
von Dr. D._______ vom 11. Dezember 2017 (IVSTA-act. 59). Dieser ent-
halte seit der letzten Stellungnahme (vom 17. Januar 2008; IVSTA-act. 27)
keine neue invalidisierende Diagnose. Er sei zudem deckungsgleich mit
dem Arztbericht von Dr. H._______ vom 19. Oktober 2010 (IVSTA-act. 24).
Zusammenfassend stellte Dr. I._______ fest, dass der Versicherte seine
Arbeitstätigkeit 2007 einstellte, er für den Verlust seines linken Auges im
Jahr 1981 eine SUVA-Rente erhalte und die neuen Unterlagen nicht die
Plausibilität einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen
würden, weswegen ein materielles Eintreten nicht gerechtfertigt sei.
5.4
5.4.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer (BVGer-act. 4) einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals
E._______ vom 18. Dezember 2018 (Beilage 1 zu BVGer-act. 4) ein. Die-
sem ist folgende Diagnose zu entnehmen:
– Auge links: Amaurosis, Atrophie der Sehnervpapille, grosse Hornhaut-
narbe, Aphakie bei Status nach perforierender Augenverletzung am
2. April 1980;
– Auge rechts: Hyperoper Astigmatismus, Presbyopie, Cataracta incipi-
ens.
Dr. Q._______, Oberarzt am Kantonsspital E._______, hielt fest, dass der
Versicherte seit 1980 an der Augenklinik des Kantonsspitals E._______
bekannt sei, da er damals infolge einer mehrfragmentären Splitterverlet-
zung mehrmalig chirurgisch versorgt worden sei. Am 18. Dezember 2018
habe er sich erneut zur ophtalmologischen Befundung und Dokumentation
bei geplanter Wiedererwägung der Rente vorgestellt.
In der Befundung sei tatsächlich das linke Auge vollständig erblindet bei
vollständig exkavierter und abgeblasster Sehnervpapille links sowie nicht
auf Licht reagibler Pupille. Weiter zeige das linke Auge eine grosse, un-
ebene Narbe auf der Hornhaut mit starker Stippung und leichter Binde-
hauthyperämie. Dieser Befund erkläre die rezidivierenden, teils schmerz-
haften Reizungen links. Das rechte Auge verfüge bestkorrigiert über einen
C-6422/2018
Seite 15
Visus von 0,7, passend zu einer leichten Kernsklerose der Linse im Sinne
einer Cataracta incipiens. Das rechte Auge sei ansonsten in gutem und
gesundem Zustand.
Gemäss Angaben des Patienten habe er einerseits wegen der Augenver-
letzung links und andererseits einer darauffolgenden Armverletzung rechts
mit Verlust der Kraft in der rechten Hand seine Arbeitstätigkeit vollständig
einstellen müssen. Seither sei er in Kroatien wohnhaft. Offenbar sei der
Patient auch mit schweren Geräten und Maschinen im Tunnelbau tätig ge-
wesen. Aus rein ophthalmologischer Sicht sei er in Folge der Augenverlet-
zung links und der darauffolgenden einseitigen Erblindung nicht mehr fahr-
tauglich für die Fahrkategorie der Gruppe 2. Die Sehanforderungen für
Gruppe 1 sei noch intakt. Jedoch habe der Patient aufgrund der zusätzli-
chen Arm- und Handverletzung offenbar das Autofahren ganz aufgegeben.
Weiter sei es in dieser Situation natürlich zu einem vollständigen Verlust
des räumlichen Sehens gekommen. Auch die rezidivierenden Augenrei-
zungen links würden sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit im Baugewerbe
auswirken. Leider bestehe am linken Auge keine Hoffnung auf eine Besse-
rung des Befundes.
Die Festlegung der Rente müsse in Zusammenhang mit der Armverletzung
rechts gesehen werden. In Folge der Kombination dieser Probleme er-
scheine die Fähigkeit im angestammten Beruf zu arbeiten deutlich einge-
schränkt. Der Versicherte sei in regelmässiger augenärztlicher Kontrolle in
Kroatien, wobei eine Nachkontrolle in (…) nicht vorgesehen sei.
5.4.2 Der Untersuchungsbericht des Kantonsspitals E._______ vom
18. Dezember 2018 (Beilage 1 zu BVGer-act. 4) wurde nicht mehr erneut
dem RAD vorgelegt. Gleichfalls nahm die Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung vom 15. April 2019 dahingehend Stellung (BVGer-act. 10), dass letzt-
mals materielle Abklärungen im Jahre 2011 durchgeführt und über den An-
spruch rechtskräftig verfügt worden sei, so dass es sich angesichts dieser
weit zurückliegenden erstmaligen Prüfung des arbeitsmedizinischen Ge-
sundheitszustandes gleichwohl rechtfertige, auf das zweite Gesuch einzu-
treten und den Sachverhalt erneut materiell zu prüfen.
6.
6.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass 2011 und somit im Zeit-
punkt der letzten materiellen Beurteilung keine invalidisierende Beeinträch-
C-6422/2018
Seite 16
tigung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers be-
stand. Die medizinischen Akten aus den Jahren 2014-2018 zeigen hinge-
gen glaubhaft auf, dass sich der gesundheitliche Zustand seit 2011 wahr-
scheinlich zumindest in physischer Hinsicht verschlechtert hat. Der Vo-
rinstanz muss dahingegen zu Gute gehalten werden, dass teilweise wei-
terhin dieselben Diagnosen gestellt wurden, die für sich alleine betrachtet
bereits 2011 bekannt waren und zur Ablehnung des Rentenanspruches ge-
führt haben (namentlich das verletzte Auge oder die Verletzung des rech-
ten Ellenbogens). Die neuen ärztlichen Berichte, so beispielsweise der
Arztbericht von Dr. D._______ vom 11. Dezember 2017 (IVSTA-act. 59)
sowie der Untersuchungsbericht des Kantonsspitals E._______ vom
18. Dezember 2018 (Beilage 1 zu BVGer-act. 4) zeigen hingegen in glaub-
hafter Weise eine grössere gesundheitliche Einschränkung, als dies noch
2011 der Fall gewesen war. Infolgedessen, dass seit der letzten materiellen
Abklärung des Gesundheitszustands eine längere Zeit vergangen ist, sind
zudem vorliegend an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen
zu stellen (Urteil BGer 9C_ 116/2010 vom 20. April 2010 E. 1, Urteil BGer
9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen, vgl. auch BGE
133 V 108 E. 5.2).
6.2 Damit ist der gesetzlichen Anforderung, eine dauerhafte wesentliche
Veränderung glaubhaft darzulegen, Genüge getan, und die Vorinstanz ist
in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 f. IVV zu Unrecht auf das erneute Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten – wie sie dies auch
selber feststellte.
6.3 In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer spätestens mit Einreichung
des Untersuchungsberichts des Kantonsspitals E._______ vom 18. De-
zember 2018 (Beilage 1 zu BVGer-act. 4) gegenüber der Vorinstanz die
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, wenn
dies nicht bereits vorab der Fall gewesen wäre.
6.4 Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, somit insoweit gut-
zuheissen, als dass die Sache an die Vorinstanz zum Eintreten auf die
Neuanmeldung und zur materiellen Abklärung zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie-
genden Partei auferlegt werden. Die Rückweisung der Sache zu erneuter
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Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der
Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210
E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018
E. 4.1), weshalb dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Vorinstanz.
7.3 Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei-
tere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird
(vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9
Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die
Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht be-
steht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist
keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8
Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwen-
digen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei
der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt
(Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
7.4 Der Rechtsvertreter hat dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 29. April 2019 seine Honorarnote im Umfang von Fr. 2'159.50 für ei-
nen Arbeitsaufwand von 9,53 Stunden zukommen lassen (Beilage 1 zu
BVGer-act. 12). Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand
zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018
E. 5.3) erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 9,53 Stun-
den unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands,
der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als angemessen. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit zu Lasten der Vorinstanz
eine Entschädigung von Fr. 2'159.50 (inkl. Auslagen und zzgl. Mehrwert-
steuerzuschlag) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insoweit gutgeheis-
sen, als die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2018 aufgehoben
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung,
auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache im Sinne der Erwägungen
materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2'159.50 zzgl. Mehrwertsteuer zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein David Schneeberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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