B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6423/2014
Ur t e i l vom 1 7 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Serbien,
vertreten durch Reshat N. Mehmeti, Advokat, Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Verfügung vom 19. September 2014).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (…) 1947 geborene, in Serbien wohnhafte X._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführer) von 1977 bis 1991 als Saisonnier in der
Schweiz erwerbstätig und entsprechend bei der schweizerischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert war (vgl. Akten der
Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK-act.] 28),
dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 27. August 2013 (SAK-act.17)
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz)
die Rückvergütung der geleisteten Beiträge an die AHV verlangte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Mai 2014 (SAK-act. 30) einen
Rückvergütungsbetrag von Fr. 10'904.90 festlegte, gegen welche der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2014 (SAK-act. 34) Einsprache
erhob und geltend machte, dass zum einen der Betrag zu tief sei und zu
anderen er neben der kosovarischen auch die serbische Staatsbürger-
schaft habe,
dass die Vorinstanz aufgrund der Akten lediglich die kosovarische Staats-
bürgerschaft feststellte und mit dem Hinweis, dass infolge Ablaufs der ge-
setzten Frist und mangels Rückerstattung des erhaltenen Rückvergütungs-
betrags die Rückabwicklung für die Rückvergütung bereits geleisteter AHV-
Beiträge nicht möglich sei, die Einsprache vom 5. Juni 2014 mit Verfügung
vom 19. September 2014 (SAK-act. 37) abwies,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reshat N. Meh-
meti, mit Datum vom 30. September 2014 (act. 1) bei der Vorinstanz eine
Eingabe machte, welche diese mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 (ad-
act. 1) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterlei-
tete,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. September 2014
ausführte, er sei serbischer Staatsbürger und habe deshalb einen An-
spruch auf eine Altersrente,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2014 (act. 3)
ein Zustelldomizil in der Schweiz angab, nachdem er am 7. November
2014 (act. 2) vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert worden ist,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 (act. 6)
angab, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
19. September 2014 habe sich in ihren Akten lediglich eine kosovarische
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Identitätskarte, eine kosovarische Aufenthaltsbescheinigung, ein serbi-
scher Staatsangehörigkeitsnachweis sowie ein alter jugoslawischer Pass
befunden, dass diese Unterlagen nicht als gültige Nachweise der serbi-
schen Nationalität qualifiziert werden könnten, jedoch der Beschwerdefüh-
rer im Beschwerdeverfahren einen gültigen serbischen Pass habe vorle-
gen können und aufgrund dieses Dokuments davon auszugehen sei, dass
der Beschwerdeführer über die serbischen Staatsbürgerschaft verfüge,
dass die Vorinstanz beantragte, die Beschwerde gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung vom 19. September 2014 aufzuheben,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.10) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, vorliegend
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist und demnach das
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert, die
Eingabe zudem frist- und formgerecht erfolgt ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG) und – da sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt sind – darauf einzutreten ist,
dass nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden:
Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemali-
gen Jugoslawiens anwendbar blieben (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382
E. 1), zwischenzeitlich die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen
Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Ser-
bien oder mit dem Kosovo neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen hat und somit weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozi-
alversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung findet, nach des-
sen Art. 2 die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
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Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung gehört, einander gleich sind, soweit nichts anderes bestimmt
ist,
dass vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, sodass sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den vor-
stehenden Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) bestimmt,
dass nach Art. 18 Abs. 3 AHVG Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland
haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung
besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge
rückvergütet werden können, sofern diese gesamthaft während mindes-
tens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch
begründen (Art. 1 Abs. 1 RV-AHV),
dass die Rückvergütung von AHV-Beiträgen ausgeschlossen ist, wenn die
versicherte Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, wobei mit ei-
nem dieser Staaten eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht (Urteil
des Bundesgerichts 9C_577/2009 vom 11. September 2009 (vgl. E. 2); vgl.
UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zü-
rich 2012, Art. 18, Rz. 12),
dass der Nachweis über die serbische Staatsangehörigkeit durch einen
gültigen biometrischen Pass, welcher keinen Vermerk „Koordinaciona Up-
rava“ (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Be-
hörde enthalten darf, erfolgt (Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen
und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen),
dass der Beschwerdeführer neben einer kosovarischen Identitätskarte, ei-
ner kosovarischen Aufenthaltsbescheinigung, einem serbischen Staatsan-
gehörigkeitsnachweis sowie einem alten jugoslawischer Pass, schliesslich
im Beschwerdeverfahren einen gültigen serbischen Pass vorlegen konnte;
es somit erstellt ist, dass er kosovarisch-serbischer Doppelbürger ist und
somit die Staatsangehörigkeit sowohl eines Vertrags- als auch einen Nicht-
vertragsstaates hat,
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dass folglich die Rückvergütung von AHV-Beiträgen ausgeschlossen ist,
weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2014 betreffend den
Rückvergütungsbetrag von Fr. 10'904.90 zu Unrecht ergangen ist,
dass die Beschwerde gemäss den Erwägungen sowie dem gemeinsamen
Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung vom 19. September 2014 aufzuheben ist,
dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher rechtsanwaltlich ver-
treten ist, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen
und gebotenen Aufwands auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist (Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
19. September 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Abklärung
des Anspruchs auf eine Altersrente gegebenenfalls in Form einer einmali-
gen Abfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der
Vernehmlassung vom 30. Januar 2015)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
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– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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