Abtei lung II I
C-6425/2009/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, Aufnahme in die freiwillige Versicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______, Schweizer Bürger mit Wohnsitz in C._______, am
4. Juni 2009 ein Gesuch um Beitritt zur freiwilligen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) gestellt hat,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch:
Vorinstanz) dieses Gesuch am 24. Juli 2009 abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 20. August
2009 Einsprache erhoben hat, welche von der Vorinstanz mit Ein-
spracheentscheid vom 18. September 2009 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom
6. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2009
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen
ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger (u.a.), die nicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung
beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren,
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dass der Beitritt schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei
der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem
Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung ein-
gereicht werden muss, und nach Ablauf dieser Frist ein Beitritt zur
freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich ist (Art. 8 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111),
dass auf Gesuch hin in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitritts-
erklärung um längstens ein Jahr erstreckt werden kann, wenn ausser-
ordentliche Umstände vorliegen, die nicht vom Antragsteller zu vertre-
ten sind (Art. 11 VFV),
dass eine Person grundsätzlich in jenem Zeitpunkt aus der obligatori-
schen Versicherung austritt, in dem sie die Anforderungen an die Zu-
gehörigkeit zu dieser Versicherung gemäss Art. 1a AHVG nicht mehr
erfüllt,
dass Nichterwerbstätige solange die Voraussetzungen der An-
gehörigkeit zur obligatorischen AHV/IV erfüllen, als sie in der Schweiz
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben – abgesehen von Ausnahmen,
die vorliegend ohne Belang sind,
dass der damals nicht erwerbstätige Beschwerdeführer sich am
11. Januar 2006 beim A._______ der Stadt B._______ per 21. Januar
2006 nach C._______ abgemeldet hat und seit dem 24. Januar 2006
unbestrittenermassen auf D._______ seinen Wohnsitz hat,
dass er damit spätestens seit dem 24. Januar 2006 die Vorausset-
zungen für die Angehörigkeit zur obligatorischen AHV/IV nicht mehr
erfüllte und aus dieser ausgeschieden ist,
dass damit die Frist zur Anmeldung bei der freiwilligen AHV/IV grund-
sätzlich am 24. Januar 2007 abgelaufen ist (Art. 8 Abs. 1 VFV),
dass Beschwerdeführer allerdings auch noch in den Jahren 2006 und
2007 – auf Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA)
hin – Beiträge für Nichterwerbstätige an die obligatorische AHV/IV
leistete,
dass er auch noch am 25. Januar 2008 von der SVA aufgefordert
wurde, für das Jahr 2008 derartige Beiträge zu leisten,
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dass die SVA offenbar erst im Laufe des Jahres 2008 feststellte, dass
der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz Wohnsitz hat und da-
her gemäss Art. 1a AHVG nicht mehr obligatorisch versichert war, so
dass sie diesem am 8. Oktober 2008 mitteilte, sein Abrechnungskonto
sei per 31. Dezember 2007 geschlossen worden,
dass die Vorinstanz daraus schliesst, die Anmeldefrist für die freiwillige
Versicherung sei am 31. Dezember 2008 abgelaufen,
dass der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, die Anmeldefrist
habe erst bei Erhalt der Mitteilung vom 8. Oktober 2008 zu laufen be-
gonnen, da er zuvor davon habe ausgehen dürfen, noch obligatorisch
versichert zu sein (Treu und Glauben, Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]),
dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Weiterleistung von
Beiträgen an die obligatorische AHV/IV als Anmeldung zur freiwilligen
Versicherung zu betrachten ist, sofern der Versicherte bei der Bei-
tragsleistung gutgläubig gewesen ist (vgl. etwa Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] H 12/05
vom 19. Mai 2006 E. 4.2),
dass nur gutgläubig sein und sich auf Treu und Glauben berufen kann,
wer die Unrichtigkeit des behördlichen Verhaltens nicht erkannt hat
und auch nicht hätte erkennen müssen – und diese auch nicht
schuldhaft verursacht hat (vgl. etwa PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 154),
dass nichterwerbstätige Versicherte alle für die Beitragserhebung re-
levanten Änderungen in den persönlichen Verhältnissen von sich aus
dem Versicherungsträger zu melden haben (Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; vgl.
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 28 Rz. 17 und
20),
dass der Beschwerdeführer der SVA weder seinen Wohnsitzwechsel
ins Ausland, noch seine neue Adresse in C._______, noch die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als E._______ gemeldet hat, was
eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstellt,
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dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verletzung der Mitwir-
kungspflicht nicht in gutem Glauben darauf vertrauen durfte, dass er
aufgrund der Weiterleistung seiner Beiträge an die obligatorische
Versicherung "automatisch" bei der freiwilligen Versicherung an-
gemeldet war bzw. die Frist zur Anmeldung erst mit der Mitteilung vom
8. Oktober 2008 zu laufen begonnen hat, trifft ihn doch am Umstand,
dass ihm zu Unrecht weiterhin Beitragsverfügungen der obligatori-
schen Versicherung zugestellt und seine Beitragszahlungen entgegen
genommen wurden, ein erhebliches Verschulden,
dass im Weiteren unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 nur
schwer erreichbar gewesen sei, so dass er die Mitteilung vom 8. Ok-
tober 2008 erst auf Umwegen und verspätet erhalten habe, hat er
doch die geltend gemachten Zustellprobleme aufgrund der Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht selbst zu vertreten,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen aus dem Grund-
satz von Treu und Glauben nichts für sich ableiten kann,
dass somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Beitritt zur
freiwilligen Versicherung vom 4. Juni 2009 ohne Zweifel mehr als ein
Jahr nach seinem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
bzw. dem Ablauf seines letzten Beitragsjahrs und damit verspätet
eingereicht wurde,
dass die Vorinstanz das Beitrittsgesuch daher zu Recht abgewiesen
hat,
dass sich die Beschwerde damit als unbegründet erweist und abzu-
weisen ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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