B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6425/2017
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Philipp Simonius,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen),
Verfügung vom 13. Oktober 2017.
C-6425/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1968 geboren
und ist deutscher Staatsangehöriger. Er arbeitete in den Jahren 2009, 2010
sowie 2014 als Grenzgänger in der Schweiz (vgl. IV-act. 15 und 23). Sein
letzter effektiver Arbeitstag war der 30. September 2014. Seit dem 6. Ok-
tober 2014 wurde der Beschwerdeführer zu 100 % krankgeschrieben
(IV-act. 23). Am 10. November 2014 meldete er sich zur Früherfassung bei
der IV-Stelle B.________ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) an (IV-act. 1).
Mit „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“ vom
25. Oktober 2014 gab er an, an einer schweren Depression aufgrund eines
Fehlverhaltens des Arbeitsgebers zu leiden (IV-act. 12).
B.
Nach der Einholung der erwerblichen sowie medizinischen Unterlagen, ins-
besondere eines psychiatrischen Gutachtens vom 11. Juli 2016 (IV-act.
52), stellte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 25. August 2016 eine Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht,
da der Invaliditätsgrad lediglich 5 % betrage (IV-act. 59). Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Phi-
lipp Simonius, mit Eingabe vom 29. September 2016 Einwand bei der kan-
tonalen IV-Stelle, wobei er insbesondere einen Antrag auf Umschulung
stellte (IV-act. 61). Mit erneutem Vorbescheid vom 17. August 2017 (in Er-
setzung des Vorbescheids vom 8. Juni 2017, vgl. IV-act. 81) kündigte die
kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer an, dieser habe keinen An-
spruch auf Eingliederungsmassnahmen. Den Anspruch auf eine Rente
werde sie noch prüfen und mit einer separaten Verfügung beurteilen. Eben-
falls gewährte sie dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte unent-
geltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte sie aus, der Nach-
versicherungsschutz sei vorliegend beendet, da der Beschwerdeführer
Wohnsitz in Deutschland habe und Arbeitslosengeld II beziehe (IV-act. 87).
Nach Prüfung der hiergegen vom Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 er-
hobenen Einsprache (IV-act. 88) bestätigte die Invalidenversicherungs-
stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Ver-
fügung vom 13. Oktober 2017 den Vorbescheid vom 17. August 2017 und
wies das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 90).
C.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November
2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese
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Seite 3
sei aufzuheben und es sei ein Invaliditätsgrad von über 30 % sowie ein
Anspruch auf Umschulung festzustellen. Unter dem Eventualstandpunkt
beantragte er, der Fall sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen. Ausserdem sei eine unabhängige Expertise bezüglich der zur Diskus-
sion stehenden Beschwerden und deren Ursachen einzuholen. Schliess-
lich stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung sowie Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 1).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2017 beantragt die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
sei zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die eingeholte Stellung-
nahme der kantonalen IV-Stelle vom 14. Dezember 2017 (BVGer-act. 4).
E.
Mit Schreiben vom 15. März 2018 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zu-
rück (BVGer-act. 9). Der mit Zwischenverfügung vom 19. März 2018 beim
Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.–
(BVGer-act. 10) ging am 28. März 2018 bei der Gerichtskasse des Bun-
desverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 12).
F.
Mit Replik vom 11. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be-
schwerdeanträgen fest (BVGer-act. 16).
G.
In ihrer Duplik vom 15. August 2018 erneuerte die Vorinstanz ebenfalls ihre
Anträge gemäss Vernehmlassung und verwies zur Begründung auf die
wiederum eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 9. Au-
gust 2018 (BVGer-act. 17).
H.
Mit Verfügung vom 22. August 2018 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 18).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
C-6425/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des
ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie-
genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).
1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt – bis zum gesundheitsbedingten Ab-
bruch der beruflichen Tätigkeit – als Grenzgänger in C._______ (im Kanton
B.________) erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der An-
meldung, in Lahr (Deutschland), wo er heute noch lebt. Unter diesen Um-
ständen war die kantonale IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldung und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Ver-
fügung zuständig.
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Seite 5
3.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 13. Oktober 2017, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Eingaben ans Bundesverwal-
tungsgericht hauptsächlich die Feststellung, dass er über einen Anspruch
auf Umschulung verfüge. Prozessthema ist daher vorliegend die Frage, ob
der Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen Invalidenversiche-
rung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen respektive berufliche Mas-
snahmen im Sinne einer Umschulung hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung eines IV-Leistungsanspruches alleine nach der schweizerischen
Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012
vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der
oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
richtet sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdefüh-
rers auf Eingliederungsmassnahmen (Umschulung) alleine nach schwei-
zerischem Recht.
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
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Seite 6
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 13. Oktober 2017 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 13. Oktober 2017) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit
zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu-
sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
5.
5.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität be-
drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig-
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal-
ten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Ein-
gliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Er-
werbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Mass-
nahme ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu
berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG in der ab dem 1. Januar 2008 gelten-
den Fassung [AS 2007 5129; BBl 2005 4459]).
5.2 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt indessen eine be-
stehende Versicherteneigenschaft voraus (vgl. Wortlaut „Versicherte“ in
Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht
daher frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwil-
lige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung
(Art. 9 Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind
unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und na-
türliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art.
1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10]).
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Seite 7
5.3 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welche vorliegend Anwendung fin-
det (vgl. vorangehend E. 4.1), sieht in diesem Zusammenhang in Anhang
XI gemäss Abschnitt A Ziff. 1 Bst. i Nr. 8 Anhang II FZA die nachfolgende
Nachversicherungsnorm (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung,
vgl. Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März
2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, AS 2012 2345) vor:
„Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvor-
schriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine
existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krank-
heit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb
des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invali-
denrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine
anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.“
Dieser Nachversicherungsschutz (Versicherungsfiktion) wurde in Ziffer
1011 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in
der AHV/IV/EL (nachfolgend: KSBIL), Stand: 4. April 2016 (abrufbar auf der
Homepage des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] unter
-> Kreisschreiben -> KSBIL alle
Versionen -> Version gültig ab dem 31 März 2016) konkretisiert (vgl. BVGE
2017 V/7 E. 6.7).
Hiernach gelten Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes,
die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Ar-
beitnehmende oder selbständig Erwerbende ausgeübt haben und den
schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht
mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der
Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf
den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dieser An-
spruch erlischt jedoch unter anderem beim Bezug einer Leistung der Ar-
beitslosenversicherung des Wohnlandes.
6.
Mit der angefochtenen Verfügung stützte sich die Vorinstanz für die Vernei-
nung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmass-
nahmen implizit auf die vorgenannte Regelung gemäss Randziffer 1011
des KSBIL.
6.1 Der Beschwerdeführer macht hiergegen beschwerdeweise geltend, er
sei aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation gezwungen gewesen,
nach der Beendigung der Krankentaggeldleistungen in Deutschland das
C-6425/2017
Seite 8
sogenannte „Hartz IV“ zu beziehen. Hierbei handle es sich, gleich wie bei
einem Schweizer Arbeitnehmenden, um eine „finanzielle Vorleistung“ im
Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG. Dieser Artikel sei vorliegend zumindest
analog anzuwenden. Damit sei die Arbeitslosenversicherung II, das soge-
nannte „Hartz IV“, vorleistungspflichtig. Dass diese Vorleistung der ALV-
Leistungen auch aus einer ausländischen Versicherung stammen könne,
ergebe sich auch aus der Gleichbehandlung von EU-Bürgern mit Schwei-
zer Erwerbslosen aufgrund der bilateralen Verträge der Schweiz mit der
EU. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Arbeitslosengelder
beziehen können und daher keine andere Möglichkeit gehabt, als auf die
Versicherung in Deutschland zu greifen. Überdies betreffe der Bezug von
Zahlungen des „Hartz IV“ das vorliegende Verfahren um Eingliederungs-
massnahmen nicht, da in jenem Verfahren keine Eingliederungsmassnah-
men behandelt worden seien. Damit bestehe zwischen dem Verfahren in
Deutschland sowie den in der Schweiz beantragten Eingliederungsmass-
nahmen auch keine „Eingliederungsmassnahmenkonkurrenz“. Würde der
Nachversicherungsschutz für Eingliederungsmassnahmen aufgehoben, so
wäre der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV (SR 101) ver-
letzt, da diesfalls Schweizer Arbeitnehmende ohne einen sachlich gerecht-
fertigten Grund gegenüber EU-Bürgern privilegiert wären, da nur jene Ar-
beitslosengelder beziehen könnten, ohne den Anspruch auf Eingliede-
rungsansprüche in der Schweiz zu verlieren. Demgegenüber würden EU-
Bürger in eine grosse finanzielle Not geraten. Eine verfassungskonforme
Auslegung der Randziffer 1011 des KSBIL setze voraus, dass der Nach-
versicherungsschutz nur dann ende, wenn der Versicherte bei der auslän-
dischen Arbeitslosenversicherung eigene Eingliederungsmassnahmen in
Anspruch nehmen könne. Nur diesfalls könne von gleichartigen Leistungen
im Sinne von Satz 3 der Randziffer 1011 des Kreisschreibens gesprochen
werden. Das vorliegende Verfahren sei schliesslich bereits seit dem
30. Dezember 2014 rechtshängig und damit lange Zeit, bevor der Be-
schwerdeführer „Hartz IV“-Leistungen bezogen habe.
6.2 Mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 hielt die kantonale
IV-Stelle demgegenüber fest, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichts bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn
ein Grenzgänger nach dem Verlust seiner Versicherteneigenschaft in der
Schweiz in seinem Wohnsitzstaat „Eingliederungsmassnahmen“ der Ar-
beitslosenversicherung, namentlich eine Arbeitslosenentschädigung, be-
ziehe beziehungsweise andernfalls der Arbeitslosenversicherung unter-
schiedlicher Rechtsvorschriften unterstünde. Die entsprechende Regelung
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im KSBIL beruhe auf der langjährigen konstanten Praxis des Bundesge-
richts zu den bilateralen Abkommen mit der EU und EFTA und mithin über-
geordnetem Recht. Der Beschwerdeführer könne daher keinen Grund-
rechtsschutz in der Schweiz beanspruchen, soweit sich dieser nicht auf-
grund der schweizerischen Gesetzgebung und staatlicher Abkommen er-
gebe. Mit Stellungnahme vom 9. August 2018 ergänzte die kantonale IV-
Stelle, Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, welcher eine Vorleistungspflicht der Ar-
beitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Invali-
denversicherung umstritten sei, vorsehe, komme bei Leistungen einer aus-
ländischen Arbeitslosenversicherung definitiv nicht zur Anwendung und
zwar auch nicht analog. Das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich auch
„Hartz IV“) sei in Deutschland die Grundversicherungsleistung für erwerbs-
fähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II). Es sei per 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (daher der Begriff: „Hartz IV“) eingeführt
worden und habe die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für er-
werbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundversicherung für Arbeitssu-
chende zusammengeführt. Die Grundversicherungsleistungen nach dem
SGB II seien grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistun-
gen. Mit der Reform seien ebenfalls Jobcenter geschaffen worden, die
nach § 15 SGB II mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person
eine Eingliederungsvereinbarung abschlössen, in der die für die Eingliede-
rung erforderlichen Leistungen bestimmt würden und festgelegt werde,
welche Bemühungen der Leistungsberechtigte unternehmen müsse, um
eine Arbeit zu finden, und wie er seine Bemühungen nachzuwiesen habe.
Damit sei der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift – verpflichtet, Eingliederungsbemühungen nachzuwei-
sen und, sofern zumutbar, auch eine ihm angebotene Arbeitsgelegenheit
zu übernehmen. Entsprechend liege durchaus eine „Eingliederungskon-
kurrenz“ vor.
6.3 Wie die kantonale IV-Stelle korrekt darlegt und der Beschwerdeführer
seinerseits nicht bestreitet, geht aus dem Bewilligungsentscheid der Kom-
munalen Arbeitsförderung Ortenaukreis, Jobcenter Lahr, vom 3. November
2016 (IV-act. 77) hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober
2016 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zwei-
ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach den Bestimmungen der §§ 19 ff. SGB II („Hartz IV“ respektive Arbeits-
losengeld II) bezieht. Der Bewilligungsentscheid verlangt unter dem Titel
„allgemeine Hinweise“ ausdrücklich, dass sich erwerbsfähige Leistungsbe-
C-6425/2017
Seite 10
rechtigte vorrangig und eigenverantwortlich um die Beendigung der Er-
werbslosigkeit bemühen. Er weist sodann explizit darauf hin, dass grund-
sätzlich jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Erwerbstätigkeit zu-
mutbar sei und der Leistungsempfänger aktiv an allen Massnahmen zur
Eingliederung in Arbeit mitzuwirken habe. Hierzu gehörten unter anderem
die Teilnahme an einer Qualifizierungs- oder Fortbildungsmassnahme, die
Annahme von Arbeitsgelegenheiten, der Abschluss einer Eingliederungs-
vereinbarung und die Aufnahme einer Arbeit. Insbesondere seien Leis-
tungsempfänger verpflichtet, sich selbst intensiv um eine Arbeitsstelle zu
bemühen und der Kommunalen Arbeitsförderung Bewerbungsaktivitäten
nachzuweisen (zum Beispiel mittels Vorlage von Kopien der Bewerbungs-
schreiben, Absagen oder Einladungen zu Bewerbungsgesprächen). Widri-
genfalls seien Leistungen nach dem SGB II zurückzuerstatten.
Aufgrund dieser Hinweise im Bewilligungsentscheid sowie der Form der
Entschädigungsleistung (Arbeitslosengeld) steht für das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die dem Beschwerdeführer gewährte Bewilligung
von Grundsicherung für Arbeitssuchende auch entsprechende Eingliede-
rungsmassnahmen umfasst respektive deren Umsetzung/Nachweis defini-
tionsgemäss voraussetzt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wo-
nach im Verfahren in Deutschland keine Eingliederungsmassnahmen be-
handelt worden seien und damit mit den in der Schweiz beantragten Ein-
gliederungsmassnahmen keine „Eingliederungsmassnahmenkonkurrenz“
bestehe, erweist sich damit als entkräftet.
6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt sodann der
deutschen Arbeitslosenversicherung keine Vorleistungspflicht im Sinne
von Art. 70 lit. b ATSG zu. Vielmehr stellen die Art. 63 ff. ATSG Koordinati-
onsregeln für die Leistungen verschiedener Sozialversicherungen auf.
Hierbei handelt es sich gemäss Art. 1 ATSG eindeutig ausschliesslich um
Sozialversicherungen des Bundes und damit der Schweiz. Art. 70 lit. b
ATSG findet damit keine Anwendung (auch nicht analog) auf die deutsche
Arbeitslosenversicherung, wie die kantonale IV-Stelle zu Recht erkannt
hat.
6.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV. Vielmehr handelt es sich bei
den Kriterien des Wohnsitzes respektive der Erwerbstätigkeit in der
Schweiz, welche für die Versicherteneigenschaft vorausgesetzt sind (vgl.
Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG), um eindeutig definierte
Merkmale, welche auf einem vernünftigen Grund basieren (Abgrenzung
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Seite 11
des Versicherungsschutzes). Es entspricht es dem Anliegen des Gesetz-
gebers, dass Personen ohne Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der
Schweiz nicht obligatorisch AHV/IV-versichert sind (Art. 190 BV). Die un-
terschiedliche Behandlung von Personen mit Wohnsitz im Ausland sowie
ohne eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Personen mit Wohnsitz res-
pektive einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz entspricht daher dem Gebot
von Art. 8 BV, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu
behandeln, und fällt daher nicht in den entsprechenden Schutzbereich. Bei
dem in Randziffer 1011 KSBIL vorgesehenen Nachversicherungsschutz
handelt es sich seinerseits um eine Versicherungsfiktion, welche die auf-
grund der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union vorgesehene
Nachversicherungsklausel in Bezug auf die schweizerische Invalidenversi-
cherung zum Schutz von Personen, welche aus gesundheitlichen Gründen
ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgeben mussten, vollumfänglich um-
setzt (BVGE 2017 V/7 E. 6.7; vgl. vorangehend E. 5.3). Weitergehende
Nachversicherungsansprüche kann der Beschwerdeführer weder aus den
verfassungsmässigen Rechten noch aus den bilateralen Verträgen mit der
EU ableiten.
6.6 Damit steht fest, dass der Nachversicherungsschutz des Beschwerde-
führers vorliegend mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II mit Wirkung ab
dem 1. Oktober 2016 gemäss Randziffer 1011 KSBIL endete. Ab diesem
Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer damit keine Ansprüche auf Eingliede-
rungsmassnahmen (insbesondere Umschulung) gegenüber der schweize-
rischen Invalidenversicherung mehr. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, er sei aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation gezwungen
gewesen, „Hartz IV“ zu beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe,
welche ihn zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bewogen ha-
ben, für das Erlöschen des Nachversicherungsschutzes keine Rolle spie-
len (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-5963/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.4).
Da der schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss Randziffer 1011
KSBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohn-
landes definitiv endet, hat der Beschwerdeführer – solange er seinen zivil-
rechtlichen Wohnsitz in Deutschland beibehält – auch nach einer allfälligen
Einstellung der deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen An-
spruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung.
6.7 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
13. Oktober 2017 als rechtens, weshalb die Beschwerde vom 13. Novem-
ber 2017 abzuweisen ist.
C-6425/2017
Seite 12
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– fest-
zusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in der glei-
chen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist nach dem Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-6425/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
C-6425/2017
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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