B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6426/2015
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Deutschland,
vertreten durch Ralf L. Kunder, Dr. Greiner & Kunder,
Weinmarkt 10, DE-90403 Nürnberg,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 9. September 2015).
C-6426/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1971 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absol-
vierte nach der mittleren Reife eine Ausbildung zum Formenbauer, welche
er im Jahr 1991 abschloss. Danach arbeitete er als Werkzeugmacher. Er
war in der Schweiz mit Unterbrüchen von Januar 2007 bis Juli 2012 be-
schäftigt; zuletzt als Niederlassungsleiter bei der A._______ GmbH in (…).
Ab dem 24. August 2012 erschien er nicht mehr zur Arbeit. Von August
2012 bis Januar 2013 war er arbeitslos. Er entrichtete in der Zeit von Ja-
nuar 2007 bis Januar 2013 für insgesamt 73 Monate Beiträge an die obli-
gatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (AHV/IV; (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 3, 4, 31 – 35).
B.
Mit Bescheid vom 20. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer von der
Deutschen Rentenversicherung eine vom 1. Februar 2013 bis 30. Novem-
ber 2015 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von
€ 653.03 zugesprochen, welche mit Bescheid vom 4. August 2014 auf
€ 714.19 erhöht wurde. Die Befristung der Rente wurde mit Bescheid vom
24. Juli 2015 bis Juli 2017 verlängert (IV-act. 1, 43, 49). In der Folge bean-
tragte der Beschwerdeführer beim ausländischen Versicherungsträger
auch eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgen-
den auch: IV); das entsprechende, von der Deutschen Rentenversicherung
am 2. September 2014 unterzeichnete Formular E 204 DE ging zusammen
mit weiteren Unterlagen am 12. September 2014 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) ein (IV-act. 3 bis 9). Zur Art der gesundheitlichen
Beeinträchtigung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leider unter ei-
ner Anpassungsstörung, einer mittelgradigen Depression Episode F32.1
sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.1.
C.
Nach Vorliegen der Fragebögen für den Versicherten, für Arbeitgeber, dem
Ergänzungsblatt R, der Bescheinigungen über den Versicherungsverlauf in
Deutschland und der Schweiz (IV-act. 4, 24, 26, 28, 30, 32 und 35) sowie
medizinischer Berichte (IV-act. 5 – 8 und 33) gab Dr. med. B._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des regionalen ärztlichen
Dienstes Rhône (RAD) am 7. Mai 2015 einen Schlussbericht ab (IV-
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Seite 3
act. 38), in welchem er festhielt, der Versicherte leide an einer Anpassungs-
störung; es liege kein invalidisierendes Leiden vor. Gestützt darauf erliess
die Vorinstanz am 12. Mai 2015 einen Vorbescheid, in welchem sie fest-
stellte, dass keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität vorliege
und dem Beschwerdeführer die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus-
sicht stellte (IV-act. 39). Hiergegen brachte der Beschwerdeführer am
31. Mai 2015 seinen Einwand (IV-act. 41) vor und reichte weitere medizini-
sche Dokumente ein (IV-act. 44 – 46). Am 30. Juli 2015 ging bei der Vor-
instanz der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung betreffend Ver-
längerung der Rentenbefristung bis Juli 2017 ein. Nach Prüfung der neu
eingereichten medizinischen Unterlagen gab der RAD-Arzt
Dr. med. B._______ am 2. September 2015 erneut seine Stellungnahme
ab (IV-act. 50). Er hielt an seiner Beurteilung vom 7. Mai 2015 fest und be-
fand den Versicherten sowohl in der bisherigen als auch in einer angepass-
ten Tätigkeit zu 0 % arbeitsunfähig. Daraufhin erliess die Vorinstanz am
9. September 2015 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Ver-
fügung (IV-act. 51).
D.
Gegen die Verfügung vom 9. September 2015 liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralf L. Kunder, beim Bundesverwaltungsge-
richt mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 Beschwerde (act. 1) erheben und
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. September 2015 bean-
tragen. Weiter forderte er, dass eine Invalidität von mindestens 40 % aner-
kannt sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt werde und Leis-
tungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung ausgerichtet wür-
den. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unrichtig dargestellt sowie materielles Recht verletzt. Zu-
dem liess der Beschwerdeführer ebenfalls am 5. Oktober 2015 einen An-
trag auf unentgeltliche Prozessführung stellen (act. 2).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 (act. 6) beantragte die Vor-
instanz die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als dass die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen werde, nach
Einholung der vollständigen medizinischen Akten der Deutschen Renten-
versicherung über den Anspruch neu zu entscheiden. Zur Begründung
wurde zusammengefasst ausgeführt, der ärztliche Dienst habe gestützt auf
die von der Deutschen Rentenversicherung und vom Versicherten einge-
reichten medizinischen Unterlagen keine invalidisierende Leiden festge-
C-6426/2015
Seite 4
stellt und sei von einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit ausgegan-
gen. Am 24. Juli 2015 habe die Deutsche Rentenversicherung den Be-
scheid, mittels welchem dem Versicherten die Rente wegen voller Erwerbs-
minderung vom 1. Dezember 2015 bis 31. Juli 2017 weiter gewährt worden
sei, übermittelt. Die IV-Stelle habe es in der Folge unterlassen, vor Erlass
der angefochtenen Verfügung bei der Deutschen Rentenversicherung die
dem Entscheid vom 24. Juli 2015 zu Grunde liegenden medizinischen Un-
terlagen einzuverlangen. Sie habe demnach die angefochtene Verfügung
gestützt auf unvollständige medizinische Unterlagen getroffen.
F.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 (act. 8 und 9) liess der Beschwerdefüh-
rer aufforderungsgemäss (act. 7) Stellung zur Vernehmlassung der Vo-
rinstanz vom 8. Januar 2016 nehmen und angeben, mit deren Anträgen
einverstanden zu sein und keine Einwendungen dagegen zu haben.
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1
[vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
C-6426/2015
Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
C-6426/2015
Seite 6
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben
erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil
des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach be-
stimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
(hier: 9. September 2015) eingetretenen Sachverhalt ab. Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verfügung sein (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362
E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – besondere übergangsrechtliche Regelun-
gen vorbehalten – jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend
sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar
2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012;
AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR
831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die
Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen
Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Ur-
teile des BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3 sowie 8C_373/2008
vom 28. August 2008 E. 2.1; BGE 135 V 215 E. 7).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
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Seite 7
bejahen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt unstreitig die Mindestbeitrags-
dauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. vorne
Sachverhalt A).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
C-6426/2015
Seite 8
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.5 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Viel-
mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.7 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
C-6426/2015
Seite 9
6.
6.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdefüh-
rers mangels Vorliegens einer rentenbegründenden Invalidität abgewie-
sen. Vernehmlassungsweise beantragt sie die Gutheissung der Be-
schwerde und Rückweisung der Sache zur Ergänzung der medizinischen
Akten und zum Erlass eines neuen Entscheides (act. 6). Dabei stützt sie
sich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._______ vom
18. Dezember 2015 (act. 6, Beilage 2), welcher im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Dr. med. B._______
äusserte sich dahingehend, dass zur Beurteilung des Falles das für die
Zusprache der Rente der Deutschen Rentenversicherung massgebliche
Gutachten eingefordert werden müsse. Vernehmlassungsweise führte die
Vorinstanz aus, sie habe es versäumt, vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung den deutschen Rentenbescheid einzuverlangen. Die IV-Stelle habe
die angefochtene Verfügung somit gestützt auf unvollständige medizini-
sche Unterlagen getroffen.
6.2 Aus den Akten geht hervor, dass lediglich die anlässlich des Anmelde-
und des Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen
in die Beurteilung der Invalidität des Beschwerdeführers einbezogen
worden sind. Offensichtlich wurden die dem deutschen Rentenentscheid
zugrunde liegenden medizinischen Dokumente vor Erlass der
angefochtenen Verfügung nicht überprüft, dennoch stützte sich die
Vorinstanz auf die Beurteilung von Dr. med. B._______ und wies das
Leistungsbegehren ab. Demnach liegt der Untersuchungsbefund nicht
lückenlos vor.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass eine zuverlässige Einschätzung, in welchem Mass der Beschwer-
deführer Einschränkungen unterliegt, aufgrund der bestehenden Aktenlage
nicht vorgenommen werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt in me-
dizinischer Hinsicht ist durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt worden (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 und Art. 49 lit. b
VwVG), sodass die Beschwerde vom 6. Oktober 2015 gemäss dem ge-
meinsamen Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers gutzuheis-
sen und die Verfügung vom 9. September 2015 aufzuheben ist. Nachdem
auch das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bislang völlig ungeklärt
geblieben ist, ist die Streitsache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die
C-6426/2015
Seite 10
Vorinstanz zurückzuweisen, was bei dieser Sachlage rechtsprechungsge-
mäss zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer
8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3). Die Vorinstanz hat sich unter
Einbezug aller medizinischer Vorakten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers in der bisherigen Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tä-
tigkeiten zu äussern, wobei sie sich nur dann auf einen Aktenbericht stüt-
zen kann, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf
und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Zu-
dem muss der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegen, damit der Ex-
perte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollstän-
diges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober
2009 E. 5.2). Auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes kann
nur abgestellt werden, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22.
Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs-
sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun-
gen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465
E. 4.4 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des BGer 8C_197/2010 vom 3. Ok-
tober 2014 E. 4). In diesem Fall hat die Vorinstanz eine Untersuchung des
Beschwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6). Der Beschwerdeführer, welcher am 5. Oktober 2015
einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, sind
keine Kosten aufzuerlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen.
C-6426/2015
Seite 11
8.3 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung so-
wie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die
Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts-
honorar (lit. a), den Ersatz der Auslagen (lit. b) und der Mehrwertsteuer
(lit. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende
Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer
C-3362/2013 vom 29. Februar 2016 E. 11.2, C-3800/2012 vom 27. Mai
2014, C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-6248/2011 vom 25. Juli
2012 E. 12.2.5 m.w.H. und C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H). Das
Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stunden-
satz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr.
400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
8.4 Der obsiegende, rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur-
teilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen ge-
sprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 2'000.- exklusiv Mehrwertsteuer, die aufgrund des Wohnsitzes des Be-
schwerdeführers im Ausland nicht geschuldet ist [vgl. vorstehende E. 7.3]),
gerechtfertigt.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-6426/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 6. Oktober 2015 wird insofern gutgeheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 9. September 2015 aufgehoben und die Sa-
che zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids
im Sinne der Erwägung 7 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 24. Februar 2016)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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