Abtei lung II I
C-6428/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreise in Bezug auf A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6428/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus Kuba stammende A._______ (geb. [...] 1970,
nachfolgend: Gesuchsteller) am 25. Juni 2007 bei der Schweize-
rischen Botschaft in Havanna um eine Einreisebewilligung für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner im Kanton Bern wohn-
haften Schwester und deren Ehemann, Z._______, ersuchte,
dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos ver-
weigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen
Entscheid übermittelte,
dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklärungen -
das Einreisegesuch mit Verfügung vom 6. September 2007 mit der Be-
gründung abwies, angesichts des hohen Zuwanderungsdrucks als Fol-
ge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Her-
kunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Ver-
hältnisse könne die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend
gesichert betrachtet werden,
dass Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
24. September 2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums beantragt,
dass er im Wesentlichen vorbringt, der Gesuchsteller komme für den
Unterhalt der ganzen Familie auf und sei ausserdem Vater einer fünf-
jährigen Tochter, und dass die Familie ohne diese Unterstützung nicht
überleben könne,
dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, der Gesuchsteller
habe sich noch nie von seiner Familie getrennt, und dass er in keiner
Weise die Absicht geäussert habe in die Schweiz kommen zu wollen,
und dass er den Gesuchsteller eingeladen habe, damit dieser fernab
aller Belastungen zu neuen Kräften kommen könne,
dass der Beschwerdeführer zudem anfügt, sich darum kümmern zu
wollen, dass der Eingeladene die Gesetzgebung respektieren würde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. November 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend ausführt, es be-
stünde kein Anlass an der Integrität des Beschwerdeführers zu zwei-
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feln, dass jedoch Gründe, die alleine auf dessen Seite liegen würden,
für sich betrachtet keinerlei Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise bieten würden,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. November 2007 unter
anderem vorbringt, der Gesuchsteller begegne den Gesetzen und der
Obrigkeit mit gebührendem Respekt und habe sich bisher nie etwas zu
Schulden kommen lassen,
dass der Beschwerdeführer anführt, er vermute als Hintergrund des
negativen Entscheides einen Disput mit der Botschaft in Havanna, und
dass der Beschwerdeführer ergänzend vorbringt, er würde seine Ga-
rantie ausdehnen, indem er zur Verantwortung gezogen werden könne,
sollte es beim Aufenthalt des Gesuchstellers Probleme geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2008 die kan-
tonalen Akten des Gesuchstellers beizog,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2008 um Aus-
kunft über den Verfahrensstand ersuchte,
dass Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt unterliegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig ent-
scheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 37 VwVG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Anfechtung
der Verfügung legitimiert ist, und dass auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft traten (u.a. die Ver-
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ordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]),
dass jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG einge-
reicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Art. 126
Abs. 1 AuG), und dass vorliegend die Beurteilung somit aufgrund des
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV) er-
folgt,
dass Ausländer und Ausländerinnen zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG), und
dass gewisse Gruppen von ihnen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum benötigen (vgl. Art. 3 ff. aVEA),
dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 18
aVEA) und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA),
dass das schweizerische Recht somit weder einen Anspruch auf Ein-
reise noch auf Erteilung eines Visums einräumt und daher den Behör-
den bei der Beurteilung von Einreisebewilligungen ein Ermessens-
spielraum zukommt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in:
Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/ München 2002, S. 143),
dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA), wozu unter anderem gehört, dass die Auslän-
derin oder der Ausländer für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr
bieten muss (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA),
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dass sich der Gesuchsteller auf keine Ausnahmeregelung berufen
kann und aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen un-
terliegt (vgl. Art. 1-5 aVEA),
dass zur Prüfung der fristgemässen Wiederausreise ein künftiges Ver-
halten zu beurteilen ist und sich dazu in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen lassen,
dass sich diesbezüglich Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lage im
Herkunftsland ergeben können,
dass die Situation Kubas - neben den noch immer bestehenden Ein-
schränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische
Regime - insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges
anhaltende, schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet ist,
dass eines der Hauptprobleme der kubanischen Volkswirtschaft die un-
genügenden Leistungsanreize für die arbeitende Bevölkerung sind,
und dass die Bevölkerung überwiegend in der sog. "moneda nacional",
der nicht konvertiblen Landeswährung, bezahlt wird (Durchschnittsein-
kommen umgerechnet ca. 14 Euro im Monat), mit welcher der Lebens-
unterhalt nur zum kleineren Teil bestritten werden kann,
dass rund 40% der Bevölkerung für ihren Unterhalt Überweisungen
ihrer im Ausland lebenden Verwandten erhalten (Quelle: Länder- und
Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amts,
, besucht am 16. April 2008]),
dass die Emigrationsrate aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen
und politischen Verhältnisse hoch ist, und dass die Bereitschaft, das
Land zu verlassen erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits
Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein mi-
nimales Beziehungsnetz besteht,
dass bei der Risikoanalyse ferner zu berücksichtigen ist, dass kuba-
nische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland
aufgehalten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimat-
land zurückkehren können, und dass diese Regelung somit dazu
führen kann, dass die Verpflichtung zur Wiederausreise missachtet
oder hinausgezögert wird, bis eine zwangsweise Wegweisung durch
den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann,
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dass die Vorinstanz somit zu Recht das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte,
dass jedoch nicht nur aufgrund der Situation im Herkunftsstaat auf
eine nicht gesicherte Wiederausreise geschlossen werden kann, son-
dern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berück-
sichtigen sind,
dass der 37-jährige Gesuchsteller nach eigenen Angaben geschieden
ist und in T._______ lebt,
dass der Beschwerdeführer auf die Verpflichtungen des Gesuch-
stellers gegenüber seiner minderjährigen Tochter und seiner Familie
verweist und dazu ausführt, die Familie könne ohne die Unterstützung
des Gesuchstellers nicht überleben,
dass der Beschwerdeführer diese Angaben indessen nicht weiter aus-
führt bzw. belegt,
dass damit zwar familiäre Verpflichtungen im Heimatland geltend ge-
macht werden, die – auch unter Berücksichtigung des Alters des Ge-
suchstellers – für eine gewisse Verwurzelung sprechen,
dass die vorgebrachten Verpflichtungen jedoch angesichts der allge-
mein schwierigen Lage für die Bevölkerung in Kuba für sich alleine
keine ausreichende Gewähr für eine fristgemässe Wiederausreise bie-
ten, zumal der Wunsch nach einer Emigration häufig auch mit der
Hoffnung und Erwartung verbunden ist, nahe Angehörige später nach-
ziehen zu können, oder zurückgebliebene Familienangehörige aus
dem Ausland effizienter unterstützen zu können,
dass in solchen Konstellationen den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers wesentliche Bedeutung zu-
kommt,
dass der Gesuchsteller gemäss Visumsantrag und Schreiben vom
19. Juni 2007 als Beruf Schuhmacher angab und erklärte, selbständig
erwerbstätig zu sein ("trabajador a cuenta propria en el fondo de vie-
nes culturales"),
dass demgegenüber der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren mit Schreiben vom 26. Juli 2007 vorbringt, der Gesuchsteller
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sei angestellt und erhalte die Erlaubnis, seine Arbeit für drei Monate
zu unterbrechen,
dass selbst wenn von einem Anstellungs- bzw. Beschäftigungsverhält-
nis auszugehen wäre, die Tätigkeit des Gesuchstellers nicht auf eine
berufliche Verpflichtung schliessen lässt, die einer längeren Abwesen-
heit entgegenstehen würde, zumal er seine Tätigkeit anscheinend auf
eigene Rechnung ausübt,
dass sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine massgebliche wirtschaft-
liche bzw. berufliche Verankerung des Gesuchstellers in seinem
Heimatland ergeben,
dass die Begründung, der Beschwerdeführer habe den Gesuchsteller
eingeladen, damit dieser Kräfte tanken könne, ansonsten im Falle
eines Burn-outs die wirtschaftliche Not in Kuba drohe, zudem auf
schwierige wirtschaftliche Verhältnisse schliessen lassen, und dass
eine solche Situation angesichts allfällig zu erfüllender familiärer Ver-
pflichtungen das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
ebenfalls erhöht,
dass demnach die persönlichen Verhältnisse berechtigte Zweifel an
einer fristgemässen Ausreise nach erfolgtem Besuchsaufenthalt zu-
lassen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem auf seine Garantieerklärung
verweist und ferner anführt, er würde sich um die rechtzeitige Rück-
reise des Gesuchstellers bemühen und dehne die geleistete Garantie
dahingehend aus, dass er bei Problemen während des Aufenthalts des
Gesuchstellers zur Verantwortung gezogen werden könne,
dass der Beschwerdeführer jedoch weder aufgrund seiner Garantieer-
klärung noch seiner weiteren Zusicherungen dazu angehalten werden
kann, die fristgerechte Ausreise des Gesuchstellers zu veranlassen,
und dass deshalb in erster Linie die Verhältnisse des Eingeladenen
ausreichende Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten
müssen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-986/2006 vom
10. Oktober 2007 E. 4.3, C-1000/2006 vom 4. Juni 2007 E. 4.5,
C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 5),
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dass die Feststellung der Vorinstanz, die Wiederausreise sei nicht hin-
reichend gesichert, somit nicht zu beanstanden ist, und dass keine
Hinweise dafür bestehen, die angefochtene Verfügung gründe auf un-
sachlichen Motiven und insofern auf die nicht hinreichend sub-
stantiierte Vermutung, das Visumsgesuch sei wegen einer Auseinder-
setzung mit der Botschaft in Havanna abgelehnt worden, nicht weiter
einzugehen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerde abzuweisen ist und die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
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