Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6429/2008
Urteil vom 25. Februar 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______ c/o B._______,
vertreten durch lic. iur. Marta Mozar,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des
Kantons Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichtgenehmigung des Liquidationsreglements und der
Verteilpläne.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ ist eine seit dem 17. Juni 1975 im Handelsregister
eingetragene, registrierte Vorsorgeeinrichtung der C._______ in (…),
D._______ in (…), E._______ in (…) und F._______ in (…). Sie
untersteht der Aufsicht des Amtes für Sozialversicherung und
Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS). Am 14. August 2006
beschloss der Stiftungsrat der A._______ aufgrund der Kündigungen der
Anschlussvereinbarungen seitens der Arbeitgeber C._______ und
E._______ die Gesamtliquidation der A._______ auf den 31. Dezember
2006 (Beilage 1 zu Vernehmlassung).
B.
Die Verwaltung der A._______ reichte am 5. September 2006 das
Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 14. August 2006 und einen ersten
Entwurf des Liquidationsreglements beim ASVS zur Prüfung ein
(Beilage 2 zu Vernehmlassung). Das ASVS empfahl mit Schreiben vom
23. Oktober 2006 (Beilage 3 zu Vernehmlassung), in Art. 2 (Anteil an den
freien Mitteln Vorsorgewerke) den Zeitrahmen bei den Ausgetretenen zu
verkürzen, in Art. 3 (Anteil der Wertschwankungsreserve) in dem Sinn zu
ändern, dass bei individuellen Austritten kein individueller Anspruch an
den Wertschwankungsreserven bestehe und in Art. 7 (Verteilungsplan)
die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen in Abzug zu bringen. Zudem
sei im letzten Absatz festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde die
Übernahmeverträge prüfe und genehmige.
Die Verwaltung der Stiftung reichte am 4. Mai 2007 dem ASVS den
Jahresbericht des Stiftungsrates für das Jahr 2006, den Bericht der
Kontrollstelle inkl. Jahresrechnung, das Protokoll der Stiftungsratssitzung
vom 14. März 2007, das unterschriebene Liquidationsreglement und die
unterschriebenen Verteilpläne der Anschlüsse C._______, E._______,
F._______ und D._______ ein mit dem Antrag, das
Liquidationsreglement und die Jahresrechnung 2006 zu genehmigen
(Beilage 4 zu Vernehmlassung).
C.
Das ASVS überprüfte das angepasste Liquidationsreglement vom
31. Dezember 2006 und teilte der A._______ mit Schreiben vom 15. Mai
2007 (Beilage 5 zu Vernehmlassung) mit, dass grundsätzlich
Wertschwankungsreserven bei kollektivem Übertritt kollektiv mitzugeben
und nicht individuell zu verteilen seien. Arbeitgeberbeitragsreserven seien
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aufzulösen, wenn der Arbeitgeber das Geschäft aufgebe. Bezüglich der
Verteilkriterien sei vorliegend zu berücksichtigen, dass im Sparkapital
bereits einmal Dienstjahre und Lohnanteil (Beitragshöhe) berücksichtigt
seien. Die erneute Multiplikation mit den Dienstjahren führe zu
stossenden Ergebnissen (bspw. erhalte G._______ im Verteilungsplan
C._______ mehr als einen Viertel der freien Mittel). Die lineare Verteilung
nach Vorsorgekapital pro Aktiven bzw. nach Deckungskapital pro Rentner
(ohne Multiplikation mit Dienstjahren) würde zu einer weit
verhältnismässigeren Lösung führen. Zur Verbesserung der Transparenz
des Verteilungsplans seien zudem bei den ausgetretenen Mitarbeitern
2005/2006 sowie im Verteilungsplan F._______ die Dienstjahre
aufzulisten. Der eingereichte Verteilungsplan sei diesbezüglich zu
überarbeiten.
D.
Die Verwaltung der A._______ teilte dem ASVS mit Schreiben vom
26. Juli 2007 (Beilage 7 zur Vernehmlassung) mit, dass der Stiftungsrat
anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 15. Juni 2007 (Beilage 6 zur
Vernehmlassung) beschlossen habe, an der Gewichtung der Dienstjahre
im Verteilungsplan festzuhalten. Keiner der Anschlüsse habe beim neuen
Anschluss Einkäufe in die Wertschwankungsreserve oder in technische
Rückstellungen leisten müssen, weshalb die gesamte
Wertschwankungsreserve auf die Anspruchsberechtigten verteilt werden
könne.
E.
Daraufhin erklärte das ASVS am 6. Mai 2008 (Beilage 8 zur
Vernehmlassung), dass es das Liquidationsreglement und die
Verteilpläne in der eingereichten Form nicht genehmigen könne. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es unzulässig, dieselben
Destinatäre (indirekt) mehrfach zu begünstigen, so dass es zu einer
unproportionalen Besserstellung komme. Die lineare Verteilung würde zu
einer weit ausgewogeneren Verteilung führen. Es stehe dem Stiftungsrat
jedoch im Rahmen seines grossen Ermessensspielraumes frei, die
Kriterien so festzulegen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht
verletzt werde. Sollte der Stiftungsrat bei seiner Auffassung bleiben, so
sei innert Frist eine entsprechende Mitteilung samt eingehender
Begründung einzureichen.
F.
Dieser Aufforderung kam die A._______ am 30. Juni 2008 (Beilage 10 zu
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Seite 4
Vernehmlassung) nach: sie begründete ihre Anträge und hielt
zusammenfassend fest, der vom Stiftungsrat vorgesehene
Verteilungsplan sei sachgerecht und verletze den Grundsatz der
Gleichbehandlung nicht. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens liege nicht vor. Es werde daher um Genehmigung des
Liquidationsreglements gebeten.
G.
Das ASVS verfügte am 8. September 2008, das Liquidationsreglement
und die Verteilpläne vom 4. Mai 2007 würden nicht genehmigt und die
Vorsorgeeinrichtung werde angewiesen, innert 30 Tagen nach
Rechtskraft der Verfügung ein überarbeitetes Liquidationsreglement und
Verteilungspläne einzureichen. Die gewählte Multiplikation der
Verteilungskriterien führe aufgrund der Mitarbeiterstruktur der
angeschlossenen Firmen zu einer unproportionalen Besserstellung einer
kleinen Anzahl Destinatäre, welche dem Gleichbehandlungsgrundsatz
entgegenstehe. Die Multiplikation vereitle die Absicht des Stiftungsrates,
alle langjährigen Mitarbeitenden stärker zu begünstigen. Vielmehr würden
langjährige Mitarbeitende ohne Multiplikation einen teilweise deutlich
höheren Anteil an freien Mitteln erhalten. Mit der Multiplikation der
Dienstjahre würden Mitarbeitende mit gleich vielen Dienstjahren ungleich
behandelt, je nach Höhe des Deckungs- resp. Sparkapitals.
H.
Gegen diese Verfügung liess die A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 9. Oktober 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des
ASVS vom 8. September 2008 sei aufzuheben und das ASVS sei
anzuweisen, die Verteilpläne und das Liquidationsreglement zu
genehmigen. Zusammenfassend begründete sie ihre Anträge damit, dass
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung von der
Vorinstanz weder ein haltloser Entscheid des Stiftungsrates, noch
ernstlich eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden könne. Die
Vorinstanz habe das Ermessen einzig anders ausgeübt und wolle ihren
Ermessensentscheid nun der Beschwerdeführerin aufzwingen. Ein
unhaltbarer Entscheid hätte schon anlässlich der Prüfung des Entwurfs
des Liquidationsreglements erkannt werden sollen. Da aber kein solch
unhaltbarer Entscheid vorliege, dürfe die Vorinstanz nicht in das
Ermessen der Beschwerdeführerin eingreifen. Es liege keine
Ermessensüberschreitung der Beschwerdeführerin vor, sondern eine
Kompetenzüberschreitung der Vorinstanz.
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I.
Die Instruktionsrichterin forderte mit Verfügung vom 16. Oktober 2008
einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-, welchen die Beschwerdeführerin
am 29. Oktober 2008 einzahlte.
J.
Das ASVS (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 17. Dezember 2008
seine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Zusammenfassend hielt sie als Begründung fest, dass eine
Multiplikation der Faktoren Spar- resp. Deckungskapital mit den
Dienstjahren dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Angemessenheit
widerspreche. Die Verletzung von Grundsätzen durch den Stiftungsrat
stelle eine Ermessensüberschreitung dar, die durch die Aufsichtsbehörde
zu beanstanden sei. Die Beschwerdeführerin wolle aus dem Versehen in
der Vorprüfung Rechte ableiten, die ihr nicht zustehen würden. Ein
solches Begehren sei nicht zu schützen.
K.
Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Februar 2009 ihre Replik ein und
hielt an den Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 9. Oktober
2008 vollumfänglich fest. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei
den Verteilkriterien Dienstalter, Sparkapital, Freizügigkeitsleistung und
Deckungskapital um anerkannte, objektive Kriterien zur Verteilung der
freien Mittel handle. Das Gleichbehandlungsprinzip zwinge zu einer
schematisch gleichmässigen Verteilung oder Aufteilung, was vorliegend
offensichtlich gegeben sei. Der Versicherte G._______ erhalte, entgegen
den Aussagen der Vorinstanz, rund einen Viertel der auf den Anschluss
der C._______ entfallenden freien Mittel; vom Gesamtbetrag der freien
Mittel erhalte er aber weniger als 13%. Es handle sich um eine
Gesamtliquidation und nicht um eine Teilliquidation. Es seien weder
sachfremde Kriterien verwendet, noch einschlägige Kriterien ausser Acht
gelassen worden.
L.
Die Vorinstanz gab am 30. März 2009 ihre Duplik zu den Akten und führte
zusammenfassend aus, dass sie vollumfänglich an ihren Ausführungen in
der Verfügung vom 8. September 2008 und in der Vernehmlassung vom
18. Dezember 2008 festhalte. Dem Stiftungsrat falle bei der Ausarbeitung
eines Verteilungsplanes ein grosses Ermessen zu, das lediglich durch die
Gewährleistung der wohlerworbenen Rechte und das Gebot der
Gleichbehandlung eingegrenzt werde. Die Anwendung der Multiplikation
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habe vorliegend zur Folge, dass das Gleichbehandlungsgebot in krasser
Weise verletzt werde, da langjährige Mitarbeiter ohne hohe
Altersguthaben gegenüber denjenigen mit einem hohen Altersguthaben
erheblich benachteiligt würden. Das Kriterium Lohn sei bereits mit der
Beitragshöhe berücksichtigt, so dass Destinatäre, welche durch höhere
Beiträge auch mehr freie Mittel generiert hätten, auch in den Genuss
derjenigen kämen. Somit sei erwiesen, dass der Stiftungsrat in
erheblicher Weise seinen Ermessensspielraum übertreten habe.
M.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 schloss die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten
ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.2. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. September 2008
stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons
Bern ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit
Art. 74 Abs. 1 und 53d Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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1.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich aufgrund des
Stiftungszwecks um eine Personalfürsorgestiftung gemäss Art. 89bis
Abs. 6 ZGB, welche auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge tätig ist, sodass die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 12 ZGB i.V.m.
Art. 62 und 74 Abs. 1 BVG gegeben ist.
1.4. Die Beschwerdeführerin, hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.5. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den
einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
2.2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
2.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 8. September 2008 in Kraft standen, weiter aber auch
solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Leistungsanspruchs von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V
315 E. 1.2).
2.4. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über– bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1. Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit der
angefochtenen Verfügung vom 8. September 2008 zu Recht das
Liquidationsreglement und die Verteilungspläne der Beschwerdeführerin
vom 4. Mai 2007, insbesondere die Verteilungskriterien, nicht genehmigt
hat.
Nicht umstritten ist die von der Beschwerdeführerin im Verteilungsplan in einem ersten Schritt gewählte
Aufteilung der freien Mittel und Wertschwankungsreserve auf die Vorsorgewerke unter den Gruppen
'Rentner' und 'Aktiv Versicherte' nach Massgabe der auf die beiden Gruppen entfallenden Summen der
Rentendeckungskapitalien bzw. der Austrittsleistungen. In einem zweiten Schritt erfolgt die individuelle
Aufteilung innerhalb des Vorsorgewerkes.
Die Differenz zwischen den Parteien beschränkt sich im Wesentlichen auf
die Frage, ob die Multiplikation des Kriteriums 'Sparkapital' mit dem
Kriterium 'Dienstjahre' gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstösst.
3.2. Der Stiftungsrat hat in seinem Entwurf des Liquidationsreglements
unter Ziff. 5, Verteilungsplan, Folgendes festgehalten:
"Die Aufteilung der freien Mittel Vorsorgewerke und der Wertschwankungsreserve erfolgt
in einem ersten Schritt auf die Vorsorgewerke unter den Gruppen Rentner und Aktiv
Versicherte nach Massgabe der auf die beiden Gruppen entfallenen Summen der
Rentendeckungskapitalien bzw. der Austrittleistungen. In einem zweiten Schritt erfolgt die
individuelle Aufteilung innerhalb des Vorsorgewerkes:
- Aktive per 31. 12. 2006 mit weniger als 2 Dienstjahren: Pauschal Fr. 200.-.
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- Aktive per 31. 12. 2006 mit mehr als 2 Dienstjahren: Pauschal Fr. 200.-. Zusatzbetrag
berechnet sich nach einem Faktor: Stand Sparkapital per 31. 12. 2006 multipliziert mit
der Anzahl Dienstjahre ergibt den Faktor 1. Vom Faktor 1 werden
Freizügigkeitsleistungen beim Eintritt und Einkäufe in den letzten 5 Jahren
abgezogen und allfällige Vorbezüge der selben Periode dazugezählt. Das Resultat ist
der Faktor 2. Der Zusatzbetrag bemisst sich am prozentualen Anteil an der Summe
des Faktors 2.
- Austritte 2005 und 2006: Anteil berechnet nach einem Faktor: Freizügigkeitsleistung im
Austrittszeitpunkt multipliziert mit der Hälfte der Dienstjahre ergibt den Faktor 1. Vom
Faktor 1 werden Freizügigkeitsleistungen beim Eintritt und Einkäufe in den letzten 5
Jahren abgezogen und allfällige Vorbezüge der selben Periode dazugezählt. Das
Resultat ist der Faktor 2. Der Betrag bemisst sich am prozentualen Anteil an der
Summe des Faktors 2. Beträge unter Fr. 200.- werden nicht ausbezahlt.
- Rentner: Der Betrag berechnet sich nach einem Faktor: Das Deckungskapital der Rente
multipliziert mit 10 ergibt den Faktor 2. Der Betrag bemisst sich am prozentualen
Anteil an der Summe des Faktors 2."
3.3. Die Beschwerdeführerin gibt an, 31 Destinatäre (ca. 1/3 des
Anschlusses der C._______) verfügten über eine sehr kurze Dienstdauer
von 2 Jahren oder weniger. 26 Destinatäre verfügten über 10 Dienstjahre
oder mehr. Von diesen 26 Destinatären verfügten 15 Destinatäre über
mehr als 15 Dienstjahre. Es sei sehr wohl relevant, wie viel ein Destinatär
vom Gesamtbetrag der freien Mittel erhalte, und nicht nur, wie hoch sein
Anteil an den auf den Anschluss der C._______ entfallenden Mitteln
betrage. G._______ der C._______ partizipiere an den freien Mitteln nicht
zu einem Viertel, sondern erhalte rund einen Viertel der auf den
Anschluss der C._______ entfallenden freien Mittel. Vom Gesamtbetrag
der freien Mittel erhalte er weniger als 13%. Bei einem Viertel der auf den
Anschluss der C._______ entfallenden freien Mittel (bzw. 13% der
gesamten freien Mittel) könne schon quantitativ nicht von einem
stossenden oder willkürlichen Ergebnis gesprochen werden. Willkür sei
nur bei besonders krassen Fällen gegeben. Die geforderte Anwendung
der Verteilkriterien bei der Mehrheit der Destinatäre sei gegeben
(Vorakten act. 10 Seite 2 und 3).
Die Beschwerdeführerin anerkannte, dass im Ergebnis beim vorgelegten
Verteilungsplan einige Destinatäre in einem grösseren Umfang von den
freien Mitteln profitierten. Dies sei jedoch rechtens und sachlich
begründbar. Angesichts der konkreten Mitarbeiterstruktur der
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angeschlossenen Firmen seien absichtlich die langjährigen, also auch
älteren Versicherten, denen nur noch ein kurzer Zeitraum zur
Weiterführung ihrer beruflichen Vorsorge bliebe und die entscheidend
zum Unternehmenserfolg der angeschlossenen Firmen - und damit auch
der Stiftung - beigetragen hätten, besser berücksichtigt worden als
Mitarbeiter, die weniger als 20 Dienstjahre aufwiesen.
Die Beschwerdeführerin hält mit Hinweis auf das grosse Ermessen des
Stiftungsrates fest, die Verknüpfung der Kriterien könnte von der
Aufsichtsbehörde nur beanstandet werden, wenn dadurch ein
willkürliches Resultat erzielt würde. Die gewählten Verteilkriterien würden
jedoch unter Berücksichtigung der Mitarbeiterstruktur der
angeschlossenen Firmen zu einem sachgerechten Ergebnis führen.
Massgebend sei die Anwendung bei der Mehrheit der Begünstigten, was
vorliegend gegeben sei. Es sei zwar richtig, dass einigen Destinatären ein
relativ hoher Anteil an den freien Mitteln zugesprochen werde, was aber
weder eine Rechtsverletzung bedeute, noch willkürlich oder unhaltbar sei.
Für alle Destinatäre gälten die gleichen Regeln. Es sei beabsichtigt, dass
Personen mit über 20 Dienstjahren und einem entsprechend höheren
Deckungskapital mehr erhielten als eine Person mit 10 Dienstjahren. Dies
widerspreche nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die
Beschwerdeführerin führte im Weiteren aus, das Bundesgericht habe sich
in BGE 128 II 394 gerade nicht dazu geäussert, dass die Kombination der
Kriterien Dienstjahre und Spar- bzw. Deckungskapital per se unzulässig
sei. Auch sonst sei kein Urteil bekannt, welches diese Kombination
beanstande. Die Verknüpfung der Kriterien könne nur beanstandet
werden, wenn dadurch ein willkürliches Resultat erzielt würde (Vorakten
act. 10 Seite 1, Beschwerde Ziff. 3, 4.6, Replik Ziff. 6).
Die Vorinstanz lehnt dieses Vorgehen wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ab. Die Auswahl
und Gewichtung der Verteilkriterien richte sich nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre.
Es sei zu vermeiden, dass Destinatäre – auch indirekt – mehrfach begünstigt würden. In der Praxis würden
die freien Mittel von Vorsorgeeinrichtungen meistens nach Dienstjahren oder gemäss Deckungskapital
bzw. Sparguthaben aufgeteilt. Möglich sei aber auch die Wahl von zwei Kriterien. Dabei werde in der
Praxis v.a. auf Dienstjahre und Lohn abgestellt. Die Multiplikation der Kriterien
Dienstjahre/Versicherungsjahre mit dem Kriterium Lohnanteil/Beitragshöhe führe insoweit zu stossenden
Ergebnissen, als Mitarbeitende mit mehr als 20 Dienstjahren unproportional begünstigt würden zu Lasten
der Mitarbeitenden mit mehr als 10 Dienstjahren. Damit profitierten aufgrund der Mitarbeiterstruktur der
angeschlossenen Firmen nicht alle langjährigen Mitarbeitenden, sondern nur eine kleine Gruppe
langjähriger Mitarbeitender mit hohem Sparkapital. Bei der C._______ verfügten 33 Destinatäre über mehr
als fünf Dienstjahre, davon erhielten sechs Destinatäre mehr als zwei Drittel der für diese angeschlossene
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Seite 11
Firma eingesetzten freien Mittel. Die sechs Destinatäre verfügten insgesamt über 143.59 Dienstjahre (26%)
und 34% (Fr. 1.4 Mio.) des Sparkapitals, erhielten jedoch durch die Multiplikation dieser Verteilungskriterien
67.5% der freien Mittel. Bei der E._______ verfügten 17 Destinatäre über mehr als 5 Dienstjahre, davon
erhielten acht Destinatäre mehr als drei Viertel der für diese angeschlossene Firma eingesetzten freien
Mittel. Die acht Destinatäre verfügten insgesamt über 124 Dienstjahre (50%) sowie 29% (Fr. 1.7 Mio.) des
Sparkapitals, erhielten jedoch durch die Multiplikation der Verteilungskriterien 85.7% der freien Mittel
(angefochtene Verfügung, Vorakten act. 11).
Die Aufsichtsbehörde lasse die Multiplikation von Verteilkriterien grundsätzlich nicht zu. Daraus, dass sie
dies bei der Vorprüfung des Liquidationsreglements übersehen habe, könne die Beschwerdeführerin nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Anhand der in der angefochtenen Verfügung genannten Zahlen sei anschaulich
dargelegt, dass ein unhaltbarer Entscheid des Stiftungsrates vorliege, der die Grundsätze der
Gleichbehandlung und Angemessenheit missachte. Bis heute habe die Beschwerdeführerin nicht
dargelegt, weshalb 6 Destinatäre der C._______ über zwei Drittel der freien Mittel erhalten sollten, wenn
sie zusammen nur einen Drittel des gesamten Sparkapitals und einen Viertel aller Dienstjahre hielten. Nicht
der höhere Anteil an freien Mitteln aufgrund des höheren Deckungskapitals werde beanstandet, sondern
die multiplikative Berücksichtigung der Kriterien Dienstjahre und Sparkapital. Bei der Verteilung der freien
Mittel müssten die Leistungen nicht gleich hoch sein, sondern gleichwertig ausfallen (Vernehmlassung,
BVGer act. 8; Duplik, BVGer act. 14).
4.
4.1. Im vorliegenden Fall ist die Nichtgenehmigung eines
Liquidationsreglements und der Verteilungspläne anlässlich einer
Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung zu prüfen.
4.1.1. Im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben (Art. 62 Abs. 3
BVG) und gemäss Art. 53c BVG entscheidet die Aufsichtsbehörde bei der
Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation), ob die
Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind und genehmigt – im
Gegensatz zur Teilliquidation – den Verteilungsplan von Amtes wegen.
Bei einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem
Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver
Anspruch auf freie Mittel. Die Gesamtliquidation richtet sich nach den
Artikeln 53b–53d BVG (Art. 23 FZG).
Die Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich
anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat
bezeichnet diese Grundsätze. Zur Berechnung der freien Mittel ist das
Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen. Das paritätisch
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Seite 12
besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest a.) den genauen
Zeitpunkt, b.) die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil, c.) den
Fehlbetrag und dessen Zuweisung und d.) den Verteilungsplan (Art. 53d
Abs. 1, 2 und 4 BVG).
Im Rahmen der Gesamtliquidation besteht beim einem individuellen
Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein
individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.
Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung
auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen
abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich
hervorgeht (Art. 27g Abs. 1 und 1bis BVV2 [Fassung vom 27. Okt. 2004,
in Kraft seit 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2009; AS 2004 4643]).
4.1.2. Es obliegt dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Kriterien
für den Verteilungsplan festzulegen. Dabei sind ihm lediglich (aber
immerhin) Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze
der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens
(vgl. BGE 119 Ib 46 E. 4 betr. Genehmigung von Verteilungsplänen; KURT
SCHWEIZER: Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine
Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120;
CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, Haupt Verlag, Bern Stuttgart
Wien, 8. Auflage, Seite 275; BRUNO LANG, Liquidation und Teilliquidation
von Personalvorsorgeeinrichtungen unter Berücksichtigung des
Freizügigkeitsgesetzes, SZS 1994, S. 111).
Im Verteilungsplan sind primär der Umfang der zu verteilenden Mittel, der
Kreis der begünstigten Personen und die Verteilkriterien zu regeln (vgl.
ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich
2005, S. 191). Dabei stehen folgende Kriterien im Vordergrund: Höhe des
Spar- oder Deckungskapitals, Alter der Versicherten, Dauer der Vorsorge
(Dienst- bzw. Beitragsjahre), versicherter Lohn (Mitteilung über die
berufliche Vorsorge Nr. 24 vom 23. Dezember 1992 Seite 11).
Die Aufsichtsbehörde hat den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu
überprüfen; sie darf dabei nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen
des Stiftungsrates setzen. In reinen Ermessensfragen hat sie sich
zurückzuhalten. Die Stiftungsaufsicht kommt nicht etwa einer
Vormundschaft gleich. Die Stiftung ist grundsätzlich voll handlungsfähig.
Die Aufsichtsbehörde darf deshalb nicht einfach an Stelle des
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Seite 13
Stiftungsrates handeln. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid
des Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht
oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.3,
BGE 108 II 497 E. 5, BGE 101 Ib 235 E. 2; SVR 2001, BVG Nr. 14).
Allerdings hat die Aufsichtsbehörde einzugreifen, falls sie einen Verstoss
gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die
Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet
(ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-
Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 33f.; CARL HELBLING, Personalvorsorge
und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 735 in fine; vgl. C-4618/2008 E. 5.1).
Greift die Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den
Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht
(BGE 108 II 497 E. 5).
4.2. Nach dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 53d Abs. 1 BVG) ist
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Grundsatz der
Gleichbehandlung verbietet auch, Unterscheidungen ohne sachlichen
Grund vorzunehmen, sofern die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches Mindestmass erreicht
(BGE 131 III E. 5).
4.2.1. Bei der Wahl der Verteilungskriterien ist der
Gleichbehandlungsgrundsatz zwingend zu berücksichtigen. In der
Vollzugsverordnung fehlt es an einer Konkretisierung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es ist mithin der Rechtsanwendung
überlassen, die massgebenden Elemente zu konkretisieren. Dabei kann
auf die im Verwaltungsrecht entwickelten Grundsätze abgestellt werden.
Massgebend ist, dass keine Unterscheidungen getroffen werden, für die
ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich
ist; Unterscheidungen, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen,
dürfen nicht unterlassen werden. Es muss mithin Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (JACQUES-ANDRÉ
SCHNEIDER, BVG und FZG, Stämpfli Verlag AG Bern 2010, Rz. 8, 9, 11
und 16 zu Art. 53d BVG).
4.2.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die Verteilung der freien
Mittel nach objektiven Kriterien zu erfolgen, wobei diese dem
Vorsorgegedanken entsprechen müssen. Die freien Mittel sollen
denjenigen Versicherten zugutekommen, die zu ihrer Äufnung
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beigetragen haben bzw. für die sie geäufnet wurden. Unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung dürfen nur Kriterien berücksichtigt
werden, die bei der Mehrheit der Begünstigten angewendet werden
können. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht
dieselben Destinatäre direkt oder indirekt mehrfach begünstigt werden
und es dadurch zu einer überproportionalen Besserstellung kommt.
Soweit möglich sind bei der Festlegung und Gewichtung der
Verteilungskriterien die Herkunft der freien Mittel und der Zeitpunkt der
Äufnung zu berücksichtigen. Als Kriterien werden in der Praxis in erster
Linie Dienstalter, Lebensalter, Deckungs- bzw. Sparkapital, Lohnhöhe,
Zivilstand und familienrechtliche Verpflichtungen der Destinatäre
verwendet (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
Basel/Genf/München 2005, Rz. 1162; JÜRG BRÜHWILER in: SBVR XIV-
Meyer, Soziale Sicherheit, M Rz. 37, S. 2012; ISABELLE VETTER-
SCHREIBER, BVG, Zürich 2009, Rz. 16 und 19 zu Art. 53d i.V.m. Rz. 22
und 23 zu Art. 53b; S. 189-191 und ROLF WIDMER,
Vorsorgeeinrichtungen, Hrsg. Hans Schmid, Bern 2000, S. 62 f; JÜRG
BRÜHWILER in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, M Rz. 37, S. 2012).
4.2.3. Die Verteilung erfolgt idealerweise proportional nach einem
Punktesystem, in welches die verschiedenen Verteilungskriterien
einfliessen. Die folgenden Gewichtungen der Verteilungskriterien wurden
nach Lehre und Rechtsprechung als angemessen qualifiziert: Sparkapital,
Alter, Zugehörigkeit zum Betrieb sowie Lohn zu je 25%; ferner Lohn zu
10% und die Kriterien Zugehörigkeit zum Betrieb, familiäre
Unterstützungspflichten, Lebensalter, vorhandenes Sparkapital zu je 20%
(ergibt allerdings nur 90%; vgl. BGE 128 II 394 E. 4.2; UELI KIESER in
Jacques-André Schneider, Thomas Geiser, Thomas Gächter [Hrsg.],
BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 55-57 zu Art. 53d BVG; CARL HELBLING,
Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern 2000, S. 276).
Als zulässige Ermessensausübung des Stiftungsrates wurde erachtet, bei
der Bestimmung der Verteilungskriterien eine gewisse Betriebstreue zu
honorieren und deshalb nur Personen mit mindestens fünf Dienstjahren in
den Verteilungsplan einzubeziehen (Urteil der Beschwerdekommission
BVG vom 16. Februar 1999, SVR 2001, BVG Nr. 14, E. 4a).
Als unzulässig wurde hingegen ein Mindestalter von 40 Jahren und eine
Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren qualifiziert, da dies den Ausschluss
eines Grossteils der Destinatäre zur Folge gehabt hätte. Für die Wahl
solcher Kriterien bestanden keine triftigen sachlichen Gründe, weshalb
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sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstiessen (Urteil des
Bundesgericht vom 3. April 1998, SZS 2000, S. 445).
4.3. Im vorliegenden Fall sieht das Liquidationsreglement vor, dass das
Sparkapital mit der Anzahl Dienstjahre multipliziert wird. Davon würden
unbestrittenermassen v.a. die langjährigen Mitarbeiter profitieren, was für
sich allein betrachtet noch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstossen würde.
Durch die Multiplikation der Verteilungskriterien Dienstalter und Sparkapital erhalten jedoch bei der
C._______ (mit insgesamt 92 Destinatären) 6 von 33 Destinatären mit jeweils mehr als 5 Dienstjahren
67.5% der freien Mittel, dies bei Anteilen von 26% der Dienstjahre und 34% des Sparkapitals. Bei der
E._______ (mit insgesamt 64 Destinatären) erhalten durch diese Multiplikation 8 von 17 Destinatären mit
jeweils mehr als 5 Dienstjahren 85.7% der freien Mittel, dies bei Anteilen von 50% der Dienstjahre und 29%
des Sparkapitals (siehe angefochtene Verfügung vom 8. September 2008).
Die Multiplikation der Kriterien Dienstjahre und Sparkapital bewirkt somit
eine weit überproportionale Begünstigung jener weniger Mitarbeitenden,
die ein hohes Sparkapital und zugleich eine hohe Anzahl von
Dienstjahren aufweisen. Sie begünstigt überdies diejenigen
Mitarbeitenden überproportional, die bei gleicher Anzahl an Dienstjahren
ein höheres Sparkapital aufweisen. Entgegen den Aussagen der
Beschwerdeführerin profitieren somit von dieser Regelung nicht alle
langjährigen Mitarbeitenden gleichermassen, sondern insbesondere eine
kleine Gruppe langjähriger Mitarbeitender, die einen verhältnismässig
hohen Lohn bezogen hat.
Die Multiplikation der Kriterien Sparkapital und Dienstjahre verstösst
somit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da einige wenige
Destinatäre zulasten der überwiegenden Mehrheit überproportional
bevorzugt werden. Ferner wird auch die Verteilung der freien Mittel nach
Massgabe des Anteils an der Äufnung in unverhältnismässiger Weise
verhindert.
4.4. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, es könne sich
vorliegend schon deshalb nicht um eine stossend unhaltbare Festlegung
der Verteilkriterien handeln, weil die Vorinstanz diese ansonsten bereits
anlässlich der Vorprüfung des ersten Entwurfs hätte erkennen müssen.
Die Vorinstanz legte im Beschwerdeverfahren überzeugend dar, dass sie
in der Vorprüfung fälschlicherweise die Verletzung des Gebots der
Gleichbehandlung nicht bemerkt habe. Wie sie zutreffend ausgeführt hat,
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ist die Vorprüfung nicht verbindlich, und die Beschwerdeführerin kann aus
der fehlerhaften unverbindlichen Aussage anlässlich der Vorprüfung
keine Rechte ableiten.
4.5. Die Vorinstanz hat das Liquidationsreglement und die
Verteilungspläne aus den erwähnten Gründen zu Recht nicht genehmigt,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten
gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.- festzulegen, der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgelegt und der
Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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