B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6429/2014
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A.______, (Brasilien),
vertreten durch lic. iur. Burkard J. Wolf, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Rückforderung IV-Rente; Verfügung vom 11. Juli 2014.
C-6429/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geboren 1961 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer), ist brasilianischer Staatsangehöriger und lebte seit Dezember
1997, zuletzt mit Niederlassungsbewilligung C, im Kanton Z._______ und
leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Vorakten der IV-Stelle Z._______ [IV] 4 f.). Mit Verfügung vom 25. Okto-
ber 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt Z.________ (nachfolgend:
SVA) dem Versicherten eine halbe Invalidenrente bei einem IV-Grad von
50 % ab 1. Juni 2009 zu (IV 73).
A.b Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 stellte die SVA dem Versicherten im
Rahmen eines eingeleiteten Revisionsverfahrens 6a die Einstellung der IV-
Rente in Aussicht (IV 90 f.). Am 5. März 2013 teilte die SVA dem Versicher-
ten mit, sie beabsichtige die Einholung einer polydisziplinären medizini-
schen Untersuchung (IV 103). Die Begutachtung fand vom 10. –14. Juni
2013 statt (IV 111 f.).
Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 holte die SVA weitere Akten des Ver-
sicherten ein (IV 93 ff.). Anhand nachträglich gemeldeter oder korrigierter
Einkommen bzw. definitiver Steuermeldung berechnete sie die Leistungen
an den Versicherten neu. Mit zwei Verfügungen vom 28. Februar 2013 for-
derte sie in Folge einerseits für den Zeitraum von 1. Juni 2009 bis 28. Feb-
ruar 2013 IV-Renten von insgesamt Fr. 16'184.– zurück (IV 96) und sprach
dem Versicherten andererseits für den gleichen Zeitraum IV-Renten von
insgesamt Fr. 16'409.– zu (IV 99). Diese sind aufgrund der Aktenlage un-
angefochten geblieben.
A.c Am 21. November 2013 übermittelte Rechtsanwalt Burkard J. Wolf der
SVA eine Vollmacht des Versicherten und teilte mit, er vertrete dessen In-
teressen in Sachen IV-Rente (IV 115 f.).
A.d Gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll der SVA vom 25. Februar 2014
ist der Versicherte per 30. Juni 2013 ins Ausland weggezogen. Die SVA
stellte deshalb die Rente per Februar 2014 ein (IV 120.7). Mit Schreiben
vom 8. April 2014 übermittelte sie der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Versichertendossier und
forderte diese auf, die Abklärungen abzuschliessen. Sie begründete dies
damit, dass der Versicherte die Schweiz offiziell seit Juni 2013 verlassen
habe und seither in Brasilien wohne (IV 121).
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Seite 3
A.e Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 an die SVA forderte die IVSTA eine
fehlende Akte des Versichertendossiers nach (IV 123) und am 6. Juni 2014
die Übermittlung der Rentenakten betreffend den Versicherten (Vorakten
der [IVSTA] 1).
A.f Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 forderte die IVSTA vom Versicherten
zu Unrecht bezogene Renten für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar
2014 von Fr. 2'896.– (8 x Fr. 362.–) zurück. Sie begründete dies damit,
dass dieser sich per 30. Juni 2013 aus […] ins Ausland abgemeldet und
gegenüber der Invalidenversicherung seine Meldepflicht verletzt habe. Der
Versicherte sei brasilianischer Staatsangehöriger und die Schweiz habe
noch kein genehmigtes Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien (IV
127).
B.
B.a Am 15. September 2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Burkard J. Wolf, gemäss den Angaben in der Rechtsmittel-
belehrung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 11.
Juli 2014 sei dahingehend abzuändern, als dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet werde, den Betrag von Fr. 1'086.– zurückzuerstatten, unter
Kosten und Entschädigungsfolgen. Er begründete dies im Wesentlichen
damit, dass er sich entgegen der Behauptung der IVSTA nicht per 30. Juli
(recte: Juni) 2013 in […] "nach Brasilien" abgemeldet habe. Vielmehr sei
im Juli (2013) sein Gesuch um Aufenthaltsverlängerung beim Migrations-
amt in […] pendent gewesen. Es sei aktenwidrig, dass er seit Juli 2013 in
Brasilien geweilt habe. Er sei nachweislich am 22. Oktober 2013 (in der
Schweiz) inhaftiert (vgl. B-act. 1 Beilage 3) und erst am 19. November
2013 entlassen und anschliessend des Landes verwiesen worden, nach-
dem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt worden sei.
Bereits am 21. April 2013 (recte wohl 2014) sei der verfügenden Behörde
die Haftentlassung und Ausweisungsverfügung zugestellt worden. Er er-
suchte weiter um Zustellung des entsprechenden Aktenstücks, wonach er
sich "abgemeldet" habe (Beschwerdeakten
[B-act.] 1 Beilage 1).
B.b Mit Beschluss vom 22. September 2014 trat das Sozialversicherungs-
gericht des Kantons Z._______ im Verfahren IV.2014.[…] mangels örtlicher
Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein, überwies die Akten nach Ein-
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tritt der Rechtskraft am 3. November 2014 an das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der Beschwerde und auferlegte der IVSTA Gerichts-
kosten von Fr. 200.– (B-act. 1).
C.
C.a Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe am 4. November
2014 entgegen und holte bei der IVSTA eine Vernehmlassung ein
(B-act. 2).
C.b Die IVSTA forderte die SVA am 12. November 2014 auf, zu Handen
des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen, da die angefochtene
Verfügung auf den Feststellungen der SVA beruhe und auch von der SVA
erlassen worden sei (IV 131).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014 an das Bundesver-
waltungsgericht führte die IVSTA aus, die angefochtene Verfügung sei nicht
von der IVSTA, sondern von der SVA unter Verwendung des Briefkopfs der
IVSTA erlassen worden. Die Beschwerde dagegen sei deshalb zu Recht
beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ eingereicht wor-
den, welches im Rahmen seines Beschlusses vom 22. September 2014
den Sachverhalt verkannt habe. Die IVSTA reichte gleichzeitig die Ver-
nehmlassung der SVA vom 2. Dezember 2014 ein, in welcher beantragt
wurde, die Beschwerde sei abzuweisen (B-act. 3).
C.d In seiner Replik vom 12. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer aus-
führen, die IV-Stelle könne für ihre Behauptung, er habe sich per 30. Juni
2013 nach Brasilien abgemeldet, keinen Beweis vorlegen beziehungs-
weise beziehe sich einzig auf eine telefonische Auskunft, die sie erhalten
habe, wonach der Beschwerdeführer sich "in […]" abgemeldet habe. Dass
er sich dabei "ins Ausland" oder gar "nach Brasilien" abgemeldet habe,
gehe aus dieser Auskunft nicht hervor. Aber auch diese "Abmeldung" sei
nicht durch ihn selbst, sondern durch irgendjemanden sonst erfolgt. Auffäl-
lig sei, dass auch das Migrationsamt erst viel später einen Entscheid gefällt
und die Ausweisung verfügt habe. Jedenfalls gehe aus den Strafverfahren-
sakten vor dem Bezirksgericht Y._______ hervor, dass der Beschwerde-
führer die Schweiz nicht im Juni 2013, sondern erst nach seiner Haftent-
lassung, die Ende November 2013 erfolgt sei, verlassen habe. Er bean-
tragte die Einholung einer Amtsauskunft beim […] Migrationsamt sowie die
Edition der Strafverfahrensakten durch das Bezirksgericht Y.________ (B-
act. 5).
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Seite 5
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Akten wird – soweit für die Entscheidfin-
dung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
1.1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist eine Verfü-
gung vom 11. Juli 2014, welche gemäss Briefkopf die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVST erlassen hat und dem Rechtsvertreter des Versi-
cherten eröffnet worden ist (B-act. 1 Beilage 2).
1.1.2 Die IVSTA führt in ihrer Vernehmlassung aus, die angefochtene Ver-
fügung sei von der IV-Stelle des Kantons Z._______ unter Verwendung
des Briefkopfes der IVSTA erlassen worden. Die Beschwerde dagegen sei
deshalb zu Recht beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Z.________ erhoben worden, welches den Sachverhalt verkannt habe (B-
act. 3).
1.1.3 Es ist demnach zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht im vor-
liegenden Verfahren zuständig und die Beschwerde diesem deshalb zu
Recht übermittelt worden ist.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in
deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen
Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen. Der
Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein (Art. 56 IVG).
1.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV (SR 831.201) ist zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tä-
tigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Für Versicherte, die
ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbehalt der Absätze 2 und
2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Bst. b). Verlegt eine
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Seite 6
versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des
Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2quater IVV). Die ein-
mal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Ab-
sätze 2bis – 2quater im Verlauf des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV; je
in der Fassung vom 16. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012, AS
2011 5679).
1.3 Nach den Akten hatte der Beschwerdeführer bei der Einleitung seines
IV-Verfahrens im November 2008 seinen Wohnsitz im Kanton Z.________
(IV 4), weshalb die SVA zu Recht für die Entgegennahme der Anmeldung
und die weitere Durchführung des Verfahrens sowie auch zur Einleitung
und Beurteilung des eingeleiteten Revisionsverfahrens zuständig war. Die
SVA geht in ihren Akten davon aus, dass der Versicherte sich per Ende
Juni 2013 ins Ausland abgemeldet habe und demzufolge die Zuständigkeit
zu diesem Zeitpunkt gemäss der seit Januar 2012 neu geltenden Zustän-
digkeitsregel in Art. 40 Abs. 2quater in Verbindung mit Abs. 3 IVV auf die IV-
STA übergegangen sei (vgl. IV 120.7). Der Beschwerdeführer bestreitet die
Ausreise per 30. Juni 2013 und gibt an, erst Ende November 2013, nach-
dem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei, aus
der Schweiz ausgereist zu sein (B-act. 5). Demnach sind sich die Parteien
über das Ausreisedatum des Versicherten uneinig. Es erweist sich indes-
sen als unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2014 seinen Wohnsitz in Brasi-
lien hatte (vgl. hierzu hinten E. 2.5). Das laufende Verfahren war demnach
gemäss Art. 40 Abs. 2quater in Verbindung mit Abs. 3 IVV auf die IVSTA über-
gegangen, wie die SVA grundsätzlich – jedenfalls was die Zuständigkeit
betrifft – zu Recht festgestellt hatte.
1.4 Somit ergibt sich, dass die IVSTA gemäss Art. 40 Abs. 2quater in Verbin-
dung mit Abs. 3 IVV zum Verfahrensabschluss und allenfalls zur Rückfor-
derung von zu viel geleisteten IV-Renten zuständig geworden ist und des-
halb die in Frage stehende Verfügung hätte erlassen müssen (vgl. zur fak-
tischen Erlassbehörde E. 3.5). Deshalb ist vorliegend über die Beschwerde
durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, selbst wenn die IV-
Stelle Z.________ über die Angelegenheit gestützt auf Art. 40 Abs. 3 IVV
faktisch selbst entschieden hat (vgl. E. 3.5), da das angerufene Sozialver-
sicherungsgericht des Kantons Z._______ sich für unzuständig erklärt hat
(oben Bst. B.b) und eine Rückweisung der Angelegenheit an dieses Ge-
richt einem verfahrensrechtlichen Leerlauf entspräche. Demnach ist das
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Seite 7
Bundesverwaltungsgericht, welches Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA zu beurteilen hat (siehe oben E. 1.1),
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde als zuständig zu erach-
ten, da auch eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt.
1.5 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 IVG der Fall ist.
1.6 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Er hat
Rechtsanwalt Burkard J. Wolf am 21. November 2013 zur Wahrung seiner
Interessen betreffend Invalidenversicherung bevollmächtigt (IV 116). Die
von Rechtsanwalt Wolf unterzeichnete Beschwerde ist demnach rechtsgül-
tig.
1.7
1.7.1 Die angefochtene Verfügung ist auf den 11. Juli 2014 datiert. Der Be-
schwerdeführer hat dagegen am 15. September 2014 (Poststempel) beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ Beschwerde erhoben
und beanstandet im Wesentlichen die Höhe der Rückforderung.
1.7.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwer-
deführung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Per-
son im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu-
ständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand. (Art. 58
Abs. 2 Satz 1 ATSG). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, über-
weist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht
(Art. 58 Abs. 3 ATSG). In Abweichung von Art. 58 ATSG sind Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG).
1.7.3 Wie bereits oben dargelegt, ist vorliegend das Bundesverwaltungs-
gericht für die Beurteilung der Beschwerde vom 15. September 2014 als
zuständig zu erachten (siehe oben E. 1.4). Indessen war in der Rechtsmit-
telbelehrung der angefochtenen Verfügung das Sozialversicherungsge-
richt des Kantons Z._______ als Beschwerdeinstanz vermerkt, weshalb
C-6429/2014
Seite 8
dem vertretenen Beschwerdeführer die Einreichung der Beschwerde bei
der falschen Instanz nicht vorgeworfen werden kann, zumal – wie noch
darzulegen ist (siehe E. 3.5.2) – die Verfügung gestützt auf die Abklärun-
gen der SVA Z._______ erging und von dieser auch unterzeichnet wurde.
Die Einreichung der Beschwerde am 15. September 2014 beim Sozialver-
sicherungsgericht des Kantons Z._______ erweist sich demzufolge ge-
mäss Art. 58 Abs. 3 ATSG als fristwahrend. Auch die Tatsache, dass das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ die Beschwerde ent-
gegen der Regelung in Art. 58 Abs. 3 ATSG erst nach Abwarten der aufer-
legten Rechtsmittelfrist an das Bundesverwaltungsgericht überwies, kann
dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden.
1.7.4 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühes-
tens am Montag, 14. Juli 2014, zugestellt. Demnach erweist sich die am
15. September 2014 der Post übergebene Beschwerde gemäss Art. 60 in
Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG als rechtzeitig. Da die Be-
schwerde auch formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist vorlie-
gend auf die Beschwerde einzutreten und ausnahmsweise auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG) zu ver-
zichten (siehe hiernach E. 4.1).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2
2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist (wie das dem Prozess voraus-
gehende Verwaltungsverfahren) vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht (beziehungsweise die untersuchende
Behörde im Verwaltungsverfahren) von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
C-6429/2014
Seite 9
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 269 ff.). In diesem Rahmen
haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche
Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteile des BGer 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.1 und
9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.1).
2.2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
2.3 Die Aktenführungspflicht – welche das Gegenstück zum Aktenein-
sichtsrecht ist – wird für alle Verfahrensarten aus Art. 29 Abs. 2 BV (An-
spruch auf das rechtliche Gehör, siehe hierzu E. 3.1) abgeleitet und dient
auch der korrekten Entscheidfindung. Sämtliche im Rahmen des Verfah-
rens vorgenommenen Erhebungen und entscheidrelevanten Tatsachen
sind demnach vollständig festzuhalten (Urteil des BGer 8C_322/2010 vom
9. August 2010 E. 3 mit Hinweisen; BGE 130 II 473 E. 41 f.). Der aufgrund
der Untersuchungspflicht erstellte Sachverhalt ist durch die entscheidende
Behörde zu würdigen. Dies setzt allemal voraus, dass der Behörde ein
geordnet geführtes Aktendossier vorliegt. Die Aktenführung ist von Amtes
wegen vorzunehmen (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b; zum Ganzen vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
gerichtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013; STEPHAN C. BRUNNER in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar 2008 zu Art. 26 Rz. 9, mit
weiteren Hinweisen sowie zum Sozialversicherungsrecht UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 2, 4 und 8 ff. zu Art. 46, mit weiteren
Hinweisen).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
C-6429/2014
Seite 10
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. GYGI, a.a.O., S. 212).
2.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In
materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes (Verfügung vom 11. Juli 2014) eingetre-
tenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen),
weshalb die materiellen Bestimmungen anwendbar sind, die zum damali-
gen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz sei von
einem falschen Ausreisedatum ausgegangen, sein Wohnsitz sei bis Ende
November 2013 in der Schweiz gewesen. Entsprechend dürften nur Ren-
ten für drei statt für acht Monate zurückgefordert werden. Die verfügende
Behörde habe bisher keinen Beweis dafür vorgelegt, dass er sich per
30. Juni 2013 aus der Schweiz abgemeldet habe. Allenfalls habe ihn eine
andere Person ohne sein Wissen und gegen seinen Willen auf dieses Da-
tum hin abgemeldet. Jedenfalls sei die Annahme der Vorinstanz, er habe
die Schweiz schon per Ende Juni 2013 verlassen, aktenwidrig.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen im Sozialversicherungsverfah-
ren nach ATSG nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einspra-
che anfechtbar sind.
3.2 Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor-
gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug o-
der die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid
mit (siehe auch Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG). Die versicherte Person hat An-
spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG. In ihrer Verfü-
gung hat sich die IV-Stelle mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrach-
ten, relevanten Einwänden auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).
C-6429/2014
Seite 11
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG)
gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Per-
son insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh-
men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe-
bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet
die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu
hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb
sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der
Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht
voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt
insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfü-
gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180
E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch
eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un-
terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen
Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber
ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver-
letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden
kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE
129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen
die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die
Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die
unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine
genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im
Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d sowie bspw. Urteil
BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
C-6429/2014
Seite 12
3.5
3.5.1 Die hier angefochtene Verfügung erging, nachdem die SVA erfahren
hatte, dass der Beschwerdeführer sich per 30. Juni 2013 aus […] abgemel-
det habe. Die laufende IV-Rente wurde per Februar 2014 eingestellt. Mit
der Überweisung des Falls an die IVSTA wollte die SVA noch zuwarten, bis
sie vom Versicherten die neue Adresse erfahren habe. Sie ging davon aus,
dass dieser sich nach der Einstellung der Rente melden würde (vgl. Eintrag
vom 25. Februar 2014 im "Feststellungsblatt für den Beschluss", IV 120.7).
Die SVA hat in der Folge gemäss den Akten die Angelegenheit am 8. April
2014 der IVSTA zur Übernahme und Abschluss übermittelt, als sie über
eine Adresse des Versicherten verfügte (IV 121).
Aus den Akten ist weiter zu schliessen, dass am 14. April 2014 durch die
SVA offenbar ein Vorbescheid an den Versicherten betreffend Rückforde-
rung zuviel ausbezahlter IV-Renten erging, die fallführende IVSTA aber
nicht über die vollständigen Akten verfügte (vgl. Schreiben der IVSTA an
die IV-Stelle Z._______ vom 7. Mai 2014, eingegangen am 13. Mai 2014
bei der IV-Stelle X._______). Den im Voraktendossier ebenfalls enthalte-
nen Akten der IVSTA ist weiter zu entnehmen, dass diese am 6. Juni 2014
von der SVA die Übertragung der Rentenakten des Versicherten verlangte
und die SVA im Nachgang dazu am 10. Juli 2014 telefonisch nachfragte,
weshalb die IVSTA das Dossier brauche, da der Versicherte als brasiliani-
scher Staatsbürger im Ausland keine Rente erhalte. Anlässlich dieses Te-
lefongesprächs teilte die SVA auch mit, ein Vorbescheid betreffend die
Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Rente sei bereits an den Versi-
cherten geschickt worden und es werde "nächstens" die definitive Rückfor-
derung erlassen (IVSTA 1 und 2).
3.5.2 Dieses den Akten zu entnehmende Vorgehen erhellt, dass die SVA
zwar am 25. Februar 2014 zu Recht festgestellt hatte, dass das Verfahren
zufolge Wegzug des Versicherten ins Ausland an die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland zu übertragen war (IV 120.7). Sie hat indessen das Ver-
fahren trotz anderslautendem Schreiben vom 8. April 2014 (IV 121) – je-
denfalls was die Rückforderung der zuviel geleisteten Renten betrifft – ent-
gegen der Regelung in Art. 40 Abs. 2quater in Verbindung mit Abs. 3 IVV
selbst weitergeführt und die am 11. Juli 2014 versandte Verfügung unter
dem Briefkopf der IVSTA auch selbst unterschrieben (siehe hiezu act. IV-
STA 2 und 3, sowie Unterschriften von B._______ [vgl. Organigramm der
SVA, {….}, https://www.{…}.pdf, besucht am 5. Februar 2015] und
C.________ als Mitarbeiterin der SVA [IVSTA 3]).
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3.6 Bei dem hiervor dargelegten Vorgehen der Vorinstanz (beziehungs-
weise der ab April 2014 nicht mehr zuständigen SVA) ist mit Blick auf den
Rechtsanspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör Folgendes festzu-
stellen:
3.6.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz lege keinen
Beleg dazu vor, dass er sich per 30. Juni 2013 abgemeldet habe. Er selbst
habe sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht abgemeldet. Dies sei allenfalls
zu Unrecht und gegen sein Wissen durch eine andere nicht dazu bevoll-
mächtigte Person erfolgt. Er selbst sei nachweislich am 22. Oktober 2013
in der Schweiz inhaftiert worden und anschliessend nach seiner Entlas-
sung aus dem Gefängnis im November 2013 aus der Schweiz ausgewie-
sen worden, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert
worden sei. Er habe der verfügenden Behörde die Haftentlassung und die
Ausweisungsverfügung am 21. April 2013 (recte wohl 2014) zugestellt (B-
act. 1 mit Beleg 3).
3.6.2 Die SVA bezieht sich bezüglich der behaupteten Abmeldung per
30. Juni 2013 in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 einzig auf
den Eintrag in ihrem internen Verlaufsbericht "Feststellungsblatt für den
Beschluss", gestützt auf eine telefonische Auskunft von Herrn D.______,
[…], vom 25. Februar 2014. Danach sei gemäss Einwohnerregister von […]
ersichtlich, dass der Versicherte per 30. Juni 2013 ins Ausland weggezo-
gen sei, jedoch ohne Angabe einer neuen Adresse.
3.6.3 Soweit zum hier entscheidwesentlichen Ausreisedatum des Be-
schwerdeführers erkennbar ist, hat der Beschwerdeführer spätestens mit
seiner Beschwerde geltend gemacht, das von der SVA angenommene Da-
tum sei unzutreffend, die Ausreise sei erst im November 2013 erfolgt. Er
hat zudem einen Beleg dafür eingereicht, dass er jedenfalls ab dem 22.
Oktober 2013 im Gefängnis in […] in Haft und unmittelbar vorher in […]
wohnhaft war (B-act. 1 Beilage 3). In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezem-
ber 2014 verweist die SVA einzig auf die genannte Notiz im Feststellungs-
blatt, einen Beleg für diesen Eintrag (wie beispielsweise
eine schriftliche Bestätigung der Einwohnergemeinde und/oder einen Be-
leg des Migrationsamts) legt sie nicht vor. In den Akten findet sich auch
keine Telefonnotiz zu diesem Eintrag. Damit bleibt unklar, worauf sich diese
Feststellung stützt. Bezeichnenderweise äussert sich die SVA in ihrer Ver-
nehmlassung nicht zu dem ihren Akten entgegenstehenden Beleg des Be-
schwerdeführers und dem fehlenden Beleg zu ihrer Feststellung. Entspre-
chend erweist sich ihre Festlegung des Ausreisedatums, gestützt auf den
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Untersuchungsgrundsatz, als ungenügend, zumal sie verpflichtet gewesen
wäre, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, da aufgrund der Parteivor-
bringen dazu hinreichende Anhaltspunkte bestanden (oben E. 2.2.1).
3.6.4 Anhand der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten gab
der Beschwerdeführer der SVA am 21. November 2013 seine Rechtsver-
tretung in der Schweiz bekannt, aber keine neue Adresse (IV 116). Die Kor-
respondenzadresse des Versicherten wurde im Januar 2014 angepasst,
nachdem die Post an seine ehemalige Adresse als unzustellbar zufolge
Wegzugs zurückgeschickt worden war (IV 117 f.). Weitere Korrespondenz
mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers findet sich – ausser der
Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2014 (IV 127) – im
Dossier nicht. Hingegen stellte die SVA am 25. Februar 2014 fest, sie habe
keine (neue) Adresse des Versicherten (IV 120.7), obwohl sie seit Novem-
ber 2013 über eine Vollmacht seines Rechtsvertreters in […] verfügte. Auch
die Eingabe vom 21. April 2013 (recte wohl 2014), auf welche der Rechts-
vertreter sich in seiner Beschwerde beruft, ist nicht aktenkundig. Was die
Korrespondenz zwischen der SVA und der IVSTA betrifft, fehlten offensicht-
lich Akten, die auch anlässlich des vorliegenden Gerichtsverfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht wurden (vgl. IV 123). Offen
bleibt unter diesen Umständen, ob dem Beschwerdeführer (und/oder) sei-
nem Rechtsvertreter der (nicht aktenkundige) Vorbescheid vom 14. April
2014 (vgl. IV 123 und IVSTA 2) zugestellt worden ist und ob der Beschwer-
deführer darauf reagiert hat.
Demnach entspricht auch die Aktenführung im vorliegenden Verfahren
nicht den dargelegten gesetzlichen Anforderungen (oben E. 2.3). Abgese-
hen vom offensichtlich unvollständigen Aktendossier hat die SVA es unter-
lassen, das vorliegend entscheidrelevante Ausreisedatum des Beschwer-
deführers vollständig und beweisrelevant zu erheben.
3.6.5 Im Übrigen ist zur Verfügung vom 11. Juli 2014 festzuhalten, dass die
Vorinstanz (beziehungsweise die SVA) darin als Begründung ausführt,
dass der Beschwerdeführer sich per 30. Juni 2013 aus […] ins Ausland
abgemeldet habe, er brasilianischer Staatsangehöriger sei und die
Schweiz noch kein genehmigtes Sozialversicherungsabkommen mit Brasi-
lien habe. Der Versicherte habe seine Meldepflicht verletzt. Die für die
Rückerstattungsforderung entscheidende Frage, weshalb die bezogenen
Leistungen zu Unrecht erfolgt sein sollen (kein gesetzlich vorgesehener
Rentenexport in einen Nichtvertragsstaat, unbegründete Weiterzahlung an
den Beschwerdeführer infolge Nichtmeldung der Ausreise aus der
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Schweiz), wird in der angefochtenen Verfügung indessen nicht begründet.
Somit ergibt sich, dass auch die angefochtene Verfügung selbst ungenü-
gend begründet war.
3.6.6 Zu ergänzen bleibt, dass IV-Stellen gestützt auf Art. 57 Abs. 1 Bst. g
IVG über den Entzug von Leistungen zu verfügen haben, nachdem sie der
versicherten Person den vorgesehenen Entscheid mit Vorbescheid mitge-
teilt und ihr das rechtliche Gehör eingeräumt haben (oben E. 3.2). Was die
Einstellung der Invalidenrente betrifft, geht einzig aus dem internen Fest-
stellungsblatt hervor, dass die Rente im Februar 2014 eingestellt wurde
(IV 120.7). Eine Verfügung oder wenigstens ein Vorbescheid betreffend die
Einstellung der Invalidenrente erging nicht beziehungsweise erst im Rah-
men der Rückforderungsverfügung vom 11. Juli 2014 sinngemäss, knapp
fünf Monate nach der Einstellung. Auch diesbezüglich ist
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten festzustellen.
3.6.7 Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz bezie-
hungsweise die SVA, die auf dem Briefpapier der IVSTA verfügt hat, weder
ein den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Aktendossier geführt
hat (insbesondere für die hier entscheidende Frage nach dem Ausreise-
zeitpunkt des Beschwerdeführers über keinen verwertbaren Beleg verfügt),
noch ansatzweise auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ausrei-
sezeitpunkt einging, zumal er Hinweise dafür vorbrachte, dass die An-
nahme der Vorinstanz nicht zutreffen konnte. Weiter ist nicht ersichtlich,
dass dem Beschwerdeführer seit Einstellung seiner Invalidenrente im Feb-
ruar 2014 das rechtliche Gehör dazu eingeräumt worden wäre. Hinzu
kommt, dass die SVA über die Einstellung der Invalidenrente des Versi-
cherten gar nicht beziehungsweise erst nach fünf Monaten verfügte und
letztere Verfügung zudem ungenügend begründet hat.
3.7 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz (beziehungsweise die SVA) das
rechtliche Gehör in mehrfacher Weise verletzt hat. Sie (beziehungsweise
die SVA) hat im Rahmen der Vernehmlassung auch keine verwertbare Be-
gründung nachgereicht. Sie hat insbesondere nicht nachvollziehbar darge-
legt, worauf sie ihre Annahme stützt, dass der Beschwerdeführer per 30.
Juni 2013 aus der Schweiz weggezogen sei (IV 120.7), zumal er nachweis-
lich kurz zuvor vom 10. – 14. Juni 2013 bei einer MEDAS in der Schweiz
begutachtet wurde (oben Bst. A.b) und zirka vier Monate nach dem be-
haupteten Ausreisedatum am 22. Oktober 2013 bis auf weiteres in […] in
Haft genommen wurde (B-act. 1 Beilage 3). Die Gehörsverletzung erweist
sich unter diesen Umständen als schwerwiegend, weshalb sie nicht geheilt
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werden kann. Zudem würde der Beschwerdeführer bei diesem Vorgehen
im hier anwendbaren IV-Verfahren eine Instanz verlieren. Die Verfügung
vom 11. Juli 2014 ist deshalb aus formellen Gründen aufzuheben und zur
korrekten Durchführung des Verwaltungsverfahrens unter Prüfung der im
Beschwerdeverfahren vorgebrachten Anträge an die zuständige IVSTA zu-
rückzuweisen. Nicht Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und
deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen ist, dass die
SVA vorliegend die ergangene und angefochtene Verfügung erlassen und
auch unterschrieben hat.
3.8 Es bleibt damit Aufgabe der Vorinstanz, das Aktendossier zu vervoll-
ständigen und unter Einholung der entsprechenden Belege abzuklären, zu
welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggezogen
ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die an-
erbotenen Akten und allenfalls im Dossier fehlende Dokumente (insbeson-
dere die erwähnte Eingabe vom 21. April 2013 [recte: wohl 2014] B-act. 1
Beilage 1) bei der IVSTA einzureichen. Zur Vervollständigung ihrer Akten
ist ihr die Replik des Beschwerdeführers zur Kenntnis zuzustellen (B-act.
5). Im Nachgang zu den diesbezüglichen Abklärungen ist der Rückerstat-
tungsanspruch der IVSTA neu zu ermitteln und anschliessend in Berück-
sichtigung der dargelegten Verfahrensvorschriften (Art. 29 Abs. 2 BV bzw.
Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG) zu verfügen.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
4.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem bei diesem Verfahren-
sausgang praxisgemäss obsiegenden Beschwerdeführer sind Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer ist in Be-
rücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die vor-
liegend pauschal auf Fr. 1'000.– inklusive Auslagen und exklusive Mehr-
wertsteuer, welche nicht geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbin-
dung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), festgelegt wird.
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(Dispositiv: siehe nächste Seite)
C-6429/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung
vom 11. Juli 2014 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwä-
gungen zur Vervollständigung der Akten, zur ergänzenden Klärung des
Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
1'000.–, inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, zugesprochen, die von der
Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Replik vom […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die SVA […] (Einschreiben)
– die […; {BVG-Versicherer}] (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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