B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-6429/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 24. September 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit
Verfügung vom 24. September 2015 (BVGer-act. 1/1) das vom 1. Juli 2013
datierte Leistungsbegehren (IV-act. 8) des am (…) geborenen A._______
(Versicherter oder Beschwerdeführer) abwies,
dass die IVSTA die verfügte Leistungsverweigerung damit begründete,
dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während ei-
nes Jahres vorliege und trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung die Betäti-
gung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessen-
der Weise zumutbar sei,
dass sich die IVSTA dabei insbesondere auf die Einschätzungen des IV-
Stellenarztes, Dr. B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vom 9. Juni 2015 (IV-act. 65) und 13. Juli 2015 (IV-act. 75) stützte,
wonach auf das von ihr bei Dr. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie in Z._______, eingeholte psychiatrische Gutachten
vom 31. Mai 2015 (IV-act. 62), das dem Versicherten infolge einer diagnos-
tizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi-
sode ohne psychotische Symptome mit starker ängstlicher Prägung (ICD-
10: F33.2), ab 2012 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte,
nicht abzustellen sei, weil es qualitativ völlig unzureichend sei und ange-
sichts der korrekt beschriebenen Befunde die gestellte Diagnose sowie at-
testierte länger dauernde Arbeitsunfähigkeit auszuschliessen seien, und an
dieser Einschätzung auch erneute Abklärungen nichts ändern würden,
dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 24. September 2015 mit
Eingabe vom 9. Oktober 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht (Eingang: 12. Oktober 2015) erheben liess mit dem
Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache sei erneut
abzuklären, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen vorbringen liess, die Interpretation bzw. Einschätzungen des IV-
Stellenarztes Dr. B._______ seien inakzeptabel, dieser schliesse beim Be-
schwerdeführer eine schwere psychische Pathologie aus, ohne ihn jemals
gesehen zu haben, wohingegen sich die früher in der Schweiz behan-
delnde Neuropsychiaterin und der seit 2006 in Bosnien behandelnde Neu-
ropsychiater sowie auch der Gutachter Dr. C._______ auf unmittelbare Ge-
spräche mit dem Beschwerdeführer stützten und der beigelegte neue Be-
fund des bosnischen Neuropsychiaters Dr. D._______ vom 30. September
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2015 nochmals eine "schwere Stufe einer Depression" feststelle (BVGer-
act. 1/4),
dass die Vorinstanz – nach Einholung der Stellungnahme von
Dr. B._______ vom 7. Januar 2016, wonach der beschwerdeweise einge-
reichten Arztbericht an seiner bisherigen Einschätzung nichts ändert (IV-
act. 80), – in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 (BVGer-act. 8)
beantragte, es sei mangels einer beweiskräftigen Sachverhaltsfeststellung
die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Unterlagen (insbeson-
dere IV-act. 62, 65, 75, 80) keine zuverlässige und umfassende Entschei-
dungsgrundlage besteht, sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Aus-
wirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit aufdrängen und folglich für das Bun-
desverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem
übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur
weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen
sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
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dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 24. September 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu
weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid
zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 4. November 2015
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 4) dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem durch lic. iur. Gojko Reljic vertretenen Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE bzw. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWST [SR 641.20]) zulasten der IVSTA auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
24. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Februar 2016)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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