B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-643/2014
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IVG, Rentenanspruch, Verfügung vom 31. Januar 2014.
C-643/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der in Kroatien und Bosnien lebende, verheiratete, ursprünglich aus Bos-
nien und Herzegowina stammende A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) wurde am (…) 1963 geboren (Akten der Vorinstanz [nachfol-
gend: act.] 1). Nach einem Schreiben des Bundesamts für Migration vom
26. Juli 2011 ist er kroatischer Staatsangehöriger (act. 49; vgl. auch act.
99, Seite 1). Er ist vierfacher Vater und gelernter Schreiner. Von 1991 bis
2002 arbeitete er mit Unterbrüchen in der Schweiz (act. 99, Seite 2). In
der Schweiz war er zunächst als Schreiner und ab 1993 als Hilfsarbei-
ter im Baugewerbe beschäftigt. 1997 erlitt er eine Subarachnoidalblutung.
2002 schied er krankheitsbedingt aus dem Erwerbsleben aus und kehrte
in seine Heimat zurück (act. 68, Seiten 10, 24 und 30).
B.
Am 31. März 2010 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug
einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 1). In
der Anmeldung gab er als Heimatland Bosnien und Herzegowina an, was
vom bosnischen Versicherungsträger am 31. März 2010 beglaubigt wurde
(act. 1, Seite 7). Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 zeigte lic. iur. Gojko Rel-
jic der Vorinstanz unter Beilage einer (nicht aktenkundigen) Vollmacht an,
dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete (act. 6).
C.
Mit erstem Vorbescheid vom 2. März 2011 stellte die Vorinstanz zunächst
die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 37). Mit erstem
Einwand vom 6. April 2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, das Leistungsgesuch sei bereits am 20. März 2008 und nicht erst am
31. März 2010 gestellt worden. Allerdings sei das entsprechende Formu-
lar beim Versicherungsträger verloren gegangen. Aus der medizinischen
Dokumentation sei eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätig-
keiten ersichtlich. Aus diesem Grund wurde eine ganze Invalidenrente
rückwirkend ab dem 1. März 2007 beansprucht (act. 40).
D.
In der Folge veranlasste die Vorinstanz eine interdisziplinäre Begutach-
tung am Zentrum für medizinische Begutachtung in Basel (ZMB). Im Gut-
achten vom 29. November 2012 kamen die involvierten Fachärzte zum
Schluss, dass wegen eines psychoorganischen Syndroms mit Wesens-
veränderung keine Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 68, Seite 34).
C-643/2014
Seite 3
E.
Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September
2010 in Aussicht. Zum Anspruchsbeginn wurde sinngemäss festgehalten,
die gesundheitliche Beeinträchtigung bewirke seit 31. Oktober 2002 eine
volle Erwerbsunfähigkeit. Daher erfülle der Beschwerdeführer schon seit
1. Oktober 2003 die Voraussetzungen zum Bezug einer ganzen Rente.
Da das Rentengesuch aber erst am 31. März 2010 gestellt worden sei,
könne die Rente frühestens ab 1. September 2010 ausgerichtet werden
(act. 85).
F.
Mit zweitem Einwand vom 6. November 2013 machte der Beschwerde-
führer wiederum geltend, als Datum für die IV-Anmeldung müsse der
20. März 2008 anerkannt werden. Es wurde eine Berentung mit Wirkung
ab 1. März 2007 beantragt (act. 86). Mit Verfügung vom 31. Januar 2014
sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente
sowie zwei Kinderrenten für B._______ und C._______ zu (act. 100). In
der Verfügung und der entsprechenden Begründung (act. 96) wurde am
Anspruchsbeginn 1. September 2010 festgehalten. Mit zwei weiteren Ver-
fügungen vom 31. Januar 2014 gewährte die Vorinstanz einen Verzugs-
zins (act. 102) sowie eine Kinderrente für D._______, die bis zum 31. Ja-
nuar 2014 befristet wurde (act. 101).
G.
Gegen die Verfügungen vom 31. Januar 2014 erhob der Beschwerdefüh-
rer, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am 6. Februar 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Verweis auf die beigelegten Ein-
wandschreiben vom 6. April 2011 und vom 6. November 2013 machte der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe das IV-Leistungsgesuch
gemäss einem Beschluss des bosnischen Versicherungsträgers vom 2.
April 2010 schon am 20. März 2008 gestellt, nachdem er die Beurteilung
seines Hausarztes erhalten habe. Das entsprechende Formular sei beim
Versicherungsträger offensichtlich verloren gegangen. Als Datum für die
IV-Anmeldung müsse der 20. März 2008 anerkannt werden. Unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge wurde die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, eine Berentung mit Wirkung ab 1. März 2007 oder weitere Ab-
klärungen beantragt (BVGer act. 1).
C-643/2014
Seite 4
H.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2014 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe das Rentengesuch am 31. März 2010 unterzeich-
net. Nach dem in der Verwaltungsvereinbarung mit der ehemaligen Volks-
republik Jugoslawien vom 1. März 1964 vorgesehenen Prozedere habe
sich die Vorinstanz zu Recht auf das gerügte Datum gestützt (BVGer act.
3).
I.
Mit Replik vom 29. April 2014 hielt der Beschwerdeführer am gestellten
Antrag fest (BVGer act. 7). Ebenso hielt die Vorinstanz mit Duplik vom
27. Mai 2014 am Abweisungsantrag fest (BVGer act. 10). Nach erstmali-
gem Abschluss des Schriftenwechsels verwies der Beschwerdeführer mit
unaufgeforderter Eingabe vom 4. Juni 2014 auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2014 im Verfahren B-3907/2012 (BVGer
act. 12). In der Stellungnahme vom 16. Juni 2014 erkannte die Vorinstanz
darin keinen vergleichbaren Sachverhalt. Sie wies überdies sinngemäss
darauf hin, dass der bosnische Rentenbescheid vom 2. April 2010 keine
Rückschlüsse erlaube, ob am 20. März 2008 gleichzeitig auch ein Antrag
auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt wor-
den sei (BVGer act. 14). Eine Kopie des bosnischen Rentenbescheids
wurde beigelegt (deutsche Übersetzung BVGer act. 20).
J.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 schloss der zuständige Instruktionsrich-
ter den Schriftenwechsel (BVGer act. 15). Mit Schreiben vom 31. Oktober
2014 reichte lic. iur. Gojko Reljic eine Originalvollmacht vom 10. August
2009 und eine Originalvollmacht vom 6. September 2010 ein (BVGer act.
17). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
C-643/2014
Seite 5
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz im Sin-
ne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.
20]). Deren drei Verfügungen vom 31. Januar 2014 stellen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch die drei angefochtenen Verfügungen in be-
sonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Die drei angefochtenen Verfügungen datieren vom 31. Januar 2014.
Die Beschwerdeschrift wurde am 6. Februar 2014 aufgegeben und ging
am 7. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1).
Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach
Eröffnung der drei angefochtenen Verfügungen eingereicht (vgl. Art. 22a
VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wur-
de vom Vertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Gojko Reljic, unter-
schrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfügungen und weitere Un-
terlagen wurden beigelegt (BVGer act. 1, Beilage 1). Die Originalvoll-
machten für den Vertreter vom 10. August 2009 und vom 6. September
2010 liegen in den Akten (BVGer act. 17). Die Beschwerde wurde form-
gerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kosten-
vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.-
rechtzeitig einbezahlt wurde (BVGer act. 8), kann auf die Beschwerde
eingetreten werden.
C-643/2014
Seite 6
2.
Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes fest-
zuhalten:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die ein-
zelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
C-643/2014
Seite 7
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Dabei sind die rechts-
anwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Ent-
scheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden
und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden.
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be-
schwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUM-
MER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.6 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht
und damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhand-
lungsgrundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrund-
satz ändert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Be-
weiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht
erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosig-
keit (vgl. BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass
für rechtserzeugende (oder anspruchsbegründende) Tatsachen diejeni-
ge Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend
macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person. Er-
gibt beispielsweise die Beweiswürdigung, dass keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliegt, hat die versicherte Person, welche einen Ren-
tenanspruch geltend gemacht hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tra-
gen. Für rechtshindernde oder rechtsaufhebende (oder anspruchshin-
dernde bzw. anspruchsaufhebende) Tatsachen trägt demgegenüber die-
jenige Person die Folgen der Beweislosigkeit, die sie behauptet. Dies ist
im IV-Verfahren in der Regel die IV-Stelle. Macht die IV-Stelle im Rah-
C-643/2014
Seite 8
men einer amtlichen Rentenrevision beispielsweise eine rentenaufheben-
de Tatsachenänderung geltend und ergibt die Beweiswürdigung, dass
diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist, trägt die
IV-Stelle die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. URS MÜLLER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz. 1536
ff.).
3.
Nachfolgend sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Anspruchsbeginns auf die Ren-
tenleistungen der Invalidenversicherung darzustellen.
3.1 Gemäss den vom bosnischen Sozialversicherungsträger am 31. März
2010 beglaubigten Angaben in der IV-Anmeldung ist der Beschwerdefüh-
rers Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (act. 1), wo er sich
zeitweise auch aufhält (act. 68, Seite 24). Nach dem Zerfall der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des
Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien,
SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugos-
lawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis).
Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber
mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über die soziale Sicher-
heit abgeschlossen. Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina
findet daher weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche-
rungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die Verwaltungsvereinbarung
vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR
0.831.109.818.12) Anwendung.
3.2 Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da betreffend
die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente keine abweichenden Bestimmungen auszumachen sind, richtet sich
die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Frage nach dem
Anspruchsbeginn nach der innerstaatlichen Rechtsordnung, insbesonde-
C-643/2014
Seite 9
re nach dem IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In-
validenversicherung (IVV, SR 831.201).
3.3 Der Beschwerdeführer ist nach einer Auskunft des zentralen Migrati-
onssystems zudem kroatischer Staatsangehöriger (act. 49) und wurde
von der Vorinstanz auch als kroatischer Staatsangehöriger registriert (act.
99, Seite 1). Seinen Aufenthalt hat er offenbar abwechselnd in Kroatien,
wo seine Familie wohnt, und in Bosnien, wo seine Mutter wohnt (act. 68,
Seite 24). Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU. Mangels Un-
terzeichnung beziehungsweise Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Proto-
koll III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112. 681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht verbindlich. Daher ist
weiterhin das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über
Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfolgend: Sozialversicherungs-
abkommen mit Kroatien, SR 0.831.109.291.1) sowie die Verwaltungsver-
einbarung vom 24. November 1997 betreffend die Durchführung des Ab-
kommens (SR 0.831.109.291.12) anwendbar.
3.4 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommen mit Kroa-
tien sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren
Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen
dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und
Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Ab-
kommen bleiben vorbehalten. Zu den Rechtsvorschriften im Sinne dieser
Bestimmung zählt gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A
Bst. ii insbesondere auch die Bundesgesetzgebung über die schweizeri-
sche Invalidenversicherung. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von
dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung
der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Sozi-
alversicherungsabkommens mit Kroatien selbst noch in den seither ge-
troffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen. Somit beurteilt sich
die vorliegende Beschwerde auch unter Berücksichtigung des Sozialver-
sicherungsabkommens mit Kroatien ausschliesslich nach dem innerstaat-
lichen Recht.
3.5 Da die Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien und Kroatien
mit Bezug auf das anwendbare Recht zum gleichen Resultat führen, ist
C-643/2014
Seite 10
nicht zu prüfen, in welchem Verhältnis diese beiden Abkommen zueinan-
der stehen.
3.6 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom
31. Januar 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind (für das IVG insbesondere: ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]; ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fas-
sungen).
3.7 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Fol-
genden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständi-
gen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gülti-
gen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des An-
spruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich
Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls
vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und
dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. Wird eine Anmel-
dung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht,
so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung ge-
C-643/2014
Seite 11
knüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem
sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht
wird (Art. 29 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betref-
fend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens mit Jugosla-
wien haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige,
die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Lan-
desanstalt einzureichen. Rentengesuche, die bei einer anderen jugo-
slawischen Stelle eingereicht werden, sind der genannten Anstalt zuzu-
stellen. Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu ver-
wenden. Gesuchen um Gewährung von Renten der Invalidenversiche-
rung ist auf besonderem Formular eine Ermächtigung des Gesuchstellers
oder seines gesetzlichen Vertreters zur Einholung weiterer, namentlich
medizinischer Auskünfte, beizulegen. Die Angaben auf dem Formular
sind, soweit in diesem vorgesehen, gegenüber der zuständigen Landes-
anstalt durch gültige Ausweise zu belegen. Die zuständige Landesanstalt
vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dassel-
be auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Ge-
suchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgeleg-
ten Ausweise. Die Bestätigung ersetzt die Übermittlung dieser Ausweise
an die Schweizerische Ausgleichskasse. Die zuständige Landesanstalt
leitet hierauf die Rentengesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse
weiter. Bei Gesuchen um Invalidenrenten legt die genannte Anstalt dem
Gesuch eine Erklärung bei, aus der hervorgeht, ob der Gesuchsteller bei
Eintritt der Invalidität der jugoslawischen Invalidenversicherung angehört
hat. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Gesuche an die Schweizerische
Ausgleichskasse teilt die zuständige Landesanstalt mit, ob die Bekannt-
gabe der schweizerischen Versicherungszeiten des Gesuchstellers an sie
erforderlich ist.
4.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person
ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Rente wird vom
Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die ent-
sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz
C-643/2014
Seite 12
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine
Leistung beansprucht wird (Art. 29 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung). Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des
Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG).
5.
5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbese-
hen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis-
ses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich
sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti-
gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In die-
sem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsge-
richte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen,
wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak-
ten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bun-
desgerichts] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
5.2 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beur-
teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum –
auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsat-
zes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungs-
träger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in-
haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könn-
C-643/2014
Seite 13
ten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Bewei-
se keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; zum Gan-
zen: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_392/2011 vom 19. September
2011 E. 2.2).
5.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet zwar sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a;
vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2), er schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast aber begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungs-
verfahren und -prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be-
weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu-
chungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt
zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirk-
lichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 8C_448/
2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).
6.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden
die drei Verfügungen vom 31. Januar 2014, mit denen die Vorinstanz den
Anspruch des Beschwerdeführers auf die Invalidenrente, die Kinderren-
ten und den Verzugszins geregelt hat. Streitig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen ist einzig der Anspruchsbeginn am 1. September
2010.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde unter Verweis auf
die beigelegten Einwandschreiben vom 6. April 2011 und vom 6. Novem-
ber 2013 sinngemäss geltend, er habe das Gesuch um Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung gemäss einem Beschluss des
bosnischen Versicherungsträgers vom 2. April 2010 schon am 20. März
2008 gestellt, nachdem er die Beurteilung seines Hausarztes erhalten
habe. Das entsprechende Formular sei beim Versicherungsträger offen-
sichtlich verloren gegangen (BVGer act. 1). Für diese vom Beschwerde-
führer geltend gemachte erste IV-Anmeldung vom 20. März 2008 findet
sich aufgrund der bestehenden Aktenlage jedoch kein Hinweis. Zwar trifft
es zu, dass im Beschluss der bosnischen Pensions- und Invalidenversi-
C-643/2014
Seite 14
cherung vom 2. April 2010 auf ein Antragsdatum vom 20. März 2008 Be-
zug genommen wird (BVGer act. 14; deutsche Übersetzung BVGer act.
20). Dabei handelt es sich aber um den Antrag gegenüber der bosni-
schen Pensions- und Invalidenversicherung. Das an diesem Datum auch
eine Anmeldung zum Bezug von schweizerischen Versicherungsleistun-
gen eingereicht wurde, steht in diesem Beschluss nirgends. Dementspre-
chend erlaubt der Beschluss keinerlei Rückschluss auf eine frühere IV-
Anmeldung, die angeblich schon vor dem 31. März 2010 stattgefunden
haben soll. Weitere Beweismittel wurden nicht eingereicht. Von weiteren
Nachforschungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Daher ist
in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialver-
sicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II
464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335
E. 3c mit Hinweisen).
6.2 Beim Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich schon am 20.
März 2008 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung angemeldet habe, handelt es sich um eine unbewiesen geblie-
bene Parteibehauptung. Infolge der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu
Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da er aus dem unbewiesen ge-
bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
6.3 Im Übrigen ist anzumerken, dass der Hinweis des Beschwerdeführers
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2014 im Ver-
fahren B-3907/2012 unbehelflich ist. Wie die Vorinstanz in der Stellung-
nahme vom 16. Juni 2014 (BVGer act. 14) zutreffend festhielt, handelt es
sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Der Beschwerdeführer hat in
der unaufgeforderter Eingabe vom 4. Juni 2014 (BVGer act. 12) denn
auch nicht konkret dargelegt, weshalb aufgrund der Ausführungen im be-
zeichneten Urteil im vorliegenden Fall auf ein früheres Datum für die IV-
Anmeldung geschlossen werden müsste. Nachdem die Beweiswürdigung
ergeben hat, dass für die rechtserhebliche und anspruchsbegründende
Tatsache einer früheren Anmeldung der Beweis nicht erbracht worden ist,
hat die beweisbelastete Partei, vorliegend der Beschwerdeführer, die Fol-
gen der Beweislosigkeit zu tragen.
C-643/2014
Seite 15
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruchs-
beginn für die Rentenleistungen der Invalidensicherungen in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 IVG zu Recht auf den 1. September 2010 festgesetzt
hat, nachdem der Beschwerdeführer seine IV-Anmeldung nachweislich
erst am 31. März 2010 beim bosnischen Versicherungsträger einreichte
(act. 1). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bereits am 20.
März 2008 eine frühere Anmeldung zum Bezug von schweizerischen Ver-
sicherungsleistungen erfolgt sei, ist sowohl im Verfahren vor der Vorin-
stanz als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unbe-
wiesen geblieben. Der weitere Verfügungsinhalt ist nicht strittig und er-
scheint aufgrund der bestehenden Aktenlage als rechtmässig (vgl. insbe-
sondere das eindeutige Gutachten des ZMB in act. 68). Folglich sind die
drei angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2014 zu bestätigten.
Die Beschwerde ist unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.
8.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kos-
tenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerde-
führer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
C-643/2014
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem Kos-
tenvorschuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: